B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3533/2018
lan
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
D-3533/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf C._______, Sub-
zoba D._______, Zoba E._______ stammt – ersuchte am 1. September
2015 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 3. September 2015
wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen
Hintergrund, seinem Reiseweg, dem Verbleib seiner Reise- und Identitäts-
papiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 14. Juli
2017 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt, wobei er eine Kopie
des Taufscheins seiner Tochter sowie seine Identitätskarte (im Original) zu
den Akten reichte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei von Geburt bis im Jahr 2002 in C._______ wohn-
haft gewesen. Von 2003 bis 2010 habe er in F._______ gelebt. Seine Part-
nerin und ihr gemeinsames Kind würden in F._______ leben. Bis im Jahr
2002 habe er neben der Schule Kühe gehütet und später Teilzeit als Gipser
gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er bei einer Razzia aufgegriffen und nach
G._______ gebracht worden. Dort habe er die militärische Ausbildung ab-
solviert. Nach zwei Monaten sei er nach H._______ verlegt worden, wo er
als Aufseher gedient habe. Weil es Gefangenen gelungen sei auszubre-
chen, sei er dafür verantwortlich gemacht worden und vom 5. September
2011 bis im August 2014 in I._______ bei F._______ inhaftiert gewesen.
Vorerst sei er drei Monate mit einem weiteren Insassen in einer Gefängnis-
zelle und anschliessend in einem dachlosen Raum mit vielen weiteren Ge-
fangenen eingesperrt gewesen. Die Flucht sei ihm im August 2014 gelun-
gen. Er habe sich mit anderen Insassen abgesprochen und sei an einem
regnerischen Tag ausgereist. Nachdem der Regen nachgelassen habe und
die weiteren Insassen schlafen gegangen seien, hätten er und drei weitere
Gefangene unbemerkt über die Wände klettern und anschliessend Sta-
cheldrähte passieren können. In F._______ angelangt, habe er sich von
den anderen Insassen getrennt. Wegen der Verletzungen durch die Sta-
cheldrähte habe er sich in F._______ sechs Tage erholt. Anschliessend sei
er nach J._______ gegangen, wo er ungefähr 20 Tage geblieben sei. Von
dort aus sei er über K._______ über die Grenze in den Sudan gelaufen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (eröffnet am 17. Mai 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
18. Juni 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläu-
fige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als
amtlichen Rechtsbeistand ein.
E.
Am 6. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung der
Gemeinde L._______ vom 3. Juli 2018 nach.
F.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
G.
Mit Schreiben vom 8. August 2018 reichte der Vertreter des Beschwerde-
führers eine Replik samt Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VvVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 3 AsylG als nicht asyl-
relevant und gemäss Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft.
3.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht glaubhaft darge-
legt. In Bezug auf seine Festnahme befragt, habe er seine Ausführungen
äussert kurz gehalten. Er habe lediglich den Grund seiner Festnahme wie-
derholt, habe aber nicht vermocht, diese aus seiner persönlichen Sicht zu
beschreiben. Obwohl er mehrfach nach genauen Beschreibungen gebeten
worden sei, habe er den Sachverhalt lediglich kurz wiedergegeben. Die
Aussagen zu seiner Festnahme seien sehr undetailliert ausgefallen.
Zu seiner Haftzeit befragt, habe er nicht vermocht, diese anschaulich zu
beschreiben. So erstaune es, dass er zu seinem Mitinsassen in der ersten
Gefängniszelle – worin er sich drei Monate befunden habe – fast nichts zu
D-3533/2018
Seite 5
erzählen gewusst habe. Weder zu dessen Person noch zu dessen Haft-
grund habe er Angaben machen können. Die Aussagen zu seiner dreijäh-
rigen Haftzeit im grossen Raum seien ebenso karg ausgefallen. Im Hinblick
auf die Dauer der Inhaftierung und die Schwere des Vorbringens seien ver-
tieftere Aussagen zu erwarten gewesen. Seine Beschreibungen seien ste-
reotyp und unpersönlich ausgefallen.
Bezüglich seiner Flucht aus dem Gefängnis im August 2014 habe er nicht
nachvollziehbar darlegen können, warum er genau jenen Tag zur Flucht
auserwählt habe oder wie er und seine Fluchtkollegen zum Entschluss ge-
kommen seien, zu fliehen. Obschon er mehrfach gefragt worden sei, wie
seine Flucht gelungen sei, habe er nur wiederholt angegeben, dass es reg-
nerisch gewesen sei, die anderen Insassen geschlafen hätten und er über
die Wand und die Stacheldrähte geklettert sei. Es sei schwer nachvollzieh-
bar, dass er und drei weitere Personen unbemerkt das Gefängnisgelände
hätten verlassen können. Seine Aussagen zur Flucht seien äusserst ober-
flächlich und unstimmig.
Er habe zudem erklärt, er sei im August 2014 aus dem Gefängnis geflüch-
tet und habe im Oktober 2014 Ertirea verlassen. Dies widerspreche seinem
angegebenen Reiseweg, bei dem er angegeben habe, zwischen der Flucht
und der illegalen Ausreise seien 26 Tage verstrichen. Als er mit dem Wi-
derspruch konfrontiert worden sei, habe er diesen nicht vollends auflösen
können (SEM-Akte A18, F81 ff.).
Allerdings sei er in der Lage gewesen, das Gefängnisgelände sehr aus-
führlich zu beschreiben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er
tatsächlich als Gefängnisaufseher gedient habe. Jedoch würden aufgrund
seiner unglaubhaften Ausführungen Zweifel darüber bestehen, dass er in-
haftiert gewesen und aus der Haft geflüchtet sei. Es könne daher – und
aufgrund seines Alters – davon ausgegangen werden, dass er bereits zu
einem früheren Zeitpunkt aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Das
erkläre seine unstimmigen und undetaillierten Erzählungen.
3.1.2 Die illegale Ausreise für sich alleine begründe keine asylrelevante
Bedrohung, da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert
habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Er habe nicht vermocht,
seine Inhaftierung und Flucht – und somit Desertion aus dem Militärdienst
– glaubhaft zu machen. Da er nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstosse habe und seinen Akten auch sonst nichts zu
entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
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Seite 6
Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine
Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asyl-
rechtlich unbeachtlich.
3.1.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kommt die Vorinstanz zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen technischen
Fähigkeiten oder höhere Schulbildung verfüge und daher nicht von einer
tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen
Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden könne. Den Akten seien
keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder
Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Er habe in F._______ gelegentlich auf dem
Bau gearbeitet. Es könne ihm zugemutet werden, seine Arbeitstätigkeit
wieder aufzunehmen. Zudem würden auch keine medizinischen Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Es würden sich weder indi-
viduelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Exis-
tenzbedrohung schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea
als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vor-
instanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Sie
lasse ausser Betracht, dass er mit der Inhaftierung schwere körperliche
Gewalt erlitten habe und bei ihm Anzeichen einer Traumatisierung festzu-
stellen seien. Trotzdem sei er in der Lage gewesen, die Vorfälle in einer
nachvollziehbaren und kongruenten Art und Weise darzulegen. Ausserdem
würden seine Vorbringen zahlreiche Realitätskennzeichen aufweisen,
welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe.
Er habe anlässlich der Anhörung eine detaillierte Beschreibung des Ge-
fängnisses I._______ in F._______ abgegeben und eine Skizze davon an-
gefertigt. Seine Erläuterungen zu der angefertigten Skizze seien ebenfalls
sehr umfassend und würden ein realitätsnahes Bild der Gegebenheiten
vermitteln.
Der freie Bericht weise zahlreiche Realitätskennzeichen auf. Er habe Ne-
bensächlichkeiten beschrieben wie beispielsweise, dass die Verpflegung
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im Gefängnis sehr schlecht gewesen sei und er lediglich Linsensuppe er-
halten habe. Er habe Gefühle und innere Vorgänge wiedergegeben, indem
er seiner Verzweiflung Ausdruck verliehen habe und es ihm angesichts der
hochkommenden Erinnerungen und Emotionen schwer gefallen sei, über
die damaligen Ereignisse zu berichten. Er habe während der Anhörung ei-
nen Schwächeanfall erlitten und die Anhörung habe unterbrochen werden
müssen.
Die Vorinstanz habe vernachlässigt, dass zwischen seiner Festnahme und
der Anhörung beinahe sechs Jahre liegen würden und er seitdem zahlrei-
che prägende Erlebnisse gehabt habe. Unter diesen Umständen sei es
nachvollziehbar, dass er nicht über jeden Aspekt seiner Inhaftierung aus-
führlich Auskunft geben könne.
Ihm sei von der Vorinstanz nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich um-
fassend über die Zeit im Gefängnis während dreier Monate zu äussern.
Wäre er darauf angesprochen worden, dass er nicht viel über seinen Mit-
insassen berichtet habe, hätte er erklären können, dass er sich kaum mit
diesem ausgetauscht habe. Er habe befürchtet, dass der andere Insasse
seine Aussagen verwenden könnte, um sich bei den Behörden Vorteile und
möglicherweise bessere Haftbedingungen zu verschaffen. Somit erscheine
es nachvollziehbar, dass zwischen ihnen Misstrauen geherrscht habe und
sie sich kaum ausgetauscht hätten.
Seine Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis seien nicht ober-
flächlich und unstimmig. Er sei in einer Nacht bei starkem Regen mit drei
anderen Gefangenen geflohen. Dieser Zeitpunkt sei von Vorteil gewesen,
weil die restlichen Gefangenen erschöpft gewesen seien, da sie aufgrund
des Regens keinen Schlaf bekommen hätten. Die Chance, dass einer der
Wachposten bei schlechtem Wetter nicht besetzt sei, sei grösser gewesen.
Zudem sei die Sicht unter diesen Umständen schlechter gewesen als
sonst, weshalb die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Flucht ideal ge-
wesen seien.
3.2.2 Er sei sodann illegal aus Eritrea ausgereist. Von der Vorinstanz sei
nicht bestritten worden, dass er als Gefängnisaufseher im Einsatz und so-
mit für die eritreischen Behörden tätig gewesen sei. Die Nachfluchtgründe
seien gegeben und er müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten,
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
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Seite 8
3.2.3 Schliesslich sei ihm der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Er
habe nie eine Ausbildung gemacht und den Lebensunterhalt für sich und
seine Familie habe er nur knapp bestreiten können. Da er nun seit beinahe
vier Jahren nicht mehr in Eritrea gewesen sei, sei nicht davon auszugehen,
dass er umgehend wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Er ver-
füge in Eritrea über kein wirtschaftlich tragfähiges Netz. Es sei nicht aus-
zuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Er sei deshalb vorläufig aufzunehmen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 hält die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer
seine Haftzeit in der Anhörung vorwiegend wie aus der „Vogelperspektive“
erzähle und nicht wie eine Person, welche im Geschehen dabei gewesen
sei (SEM-Akte A18 F65, 66, 69, 72, 75). Bezüglich seines Schulbesuchs
habe er in der BzP ausgesagt, die 10. Klasse im Jahr 2005 abgebrochen
zu haben (SEM-Akte A4, 1.17.04) und im Jahr 2006 bei einer Razzia mit-
genommen worden zu sein (SEM-Akte A4, 7.01 ). In der Anhörung hätten
seine Angaben dazu gelautet, dass er im März beziehungsweise Februar
2006 direkt von der Schule in den Dienst mitgenommen worden sei. Er
habe geschätzt, die Schule mit neun Jahren begonnen zu haben. Er habe
sie neun Jahre besucht, zusätzlich habe er eine Klasse wiederholt und von
der 10. Klasse habe er noch einige Monate am Unterricht teilgenommen.
Somit hätte er im Jahr 2002 bzw. 2003 in der 10. Klasse und dann mit 20
oder 21 Jahren eingezogen werden müssen und nicht im Jahr 2005 oder
2006. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er sich bezüglich seines Einzugs
in den Militärdienst um drei oder vier Jahre verrechnet oder geirrt haben
sollte. Zudem seien seinen Ausführungen zufolge im Jahr 2006 viele Schü-
ler so wie er mitgenommen und verhaftet worden. Alle Schüler über 25
Jahre seien damals mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei je-
doch zum Zeitpunkt der Mitnahme erst 23 Jahre oder gemäss obiger Aus-
rechnung erst 20 oder 21 Jahre alt gewesen, weshalb auch diesbezüglich
seine Angaben nicht plausibel seien und der Zeitpunkt seines Einzuges in
den Militärdienst angezweifelt werden müsse. Auch beim Zeitpunkt der
Flucht habe er sich wiederholt widersprochen. Bei der BzP habe er ange-
geben, im August 2014 aus der Haft geflohen zu sein und sich in der Folge
bis im Dezember 2014 in J._______ bei M.______ aufgehalten zu haben,
wo er auf dem Bau gearbeitet und auch dort übernachtet habe (SEM-Akte
A4, 5.01 und 7.02). Davon habe er anlässlich der Anhörung nichts mehr
erwähnt, sondern angegeben, er sei im August 2014 aus der Haft geflohen,
habe sich sechs Tage in F._______ und 20 Tage in J._______ aufgehalten.
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Seite 9
Er sei 26 Tage nach seiner Flucht aus dem Gefängnis im September be-
ziehungsweise Oktober 2014 aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A18, F77-
82, 105). Die Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung würden sich
somit in zeitlicher Hinsicht um mehrere Monate widersprechen. Davon,
dass er nach der Flucht aus der Haft noch gearbeitet habe, sei in der An-
hörung keine Rede mehr gewesen und auch betreffend den Übernach-
tungsplatz würden die Aussagen differieren.
3.4 In seiner Replik vom 8. August 2018 führt der Beschwerdeführer aus,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die gleichen Argu-
mente stütze, welche sie bereits in der angefochtenen Verfügung vorge-
bracht habe. Ergänzend habe sie ausgeführt, er habe seine Haftzeit in der
Anhörung vorwiegend aus der Vogelperspektive geschildert. Diese Argu-
mentation erscheine jedoch kaum überzeugend. Bei den genannten Ant-
worten falle auf, dass für die Übersetzung der Aussagen des Beschwerde-
führers häufig Indefinitpronomen verwendet worden seien und er mehrfach
von den „Gefangenen“ und von „wir“ gesprochen habe. Es sei dabei aus-
geblendet worden, dass er in den genannten Antworten ebenso häufig aus
seiner persönlichen Perspektive erzählt habe und die obigen Formulierun-
gen auch auf mögliche sprachliche Defizite bei der Übersetzung seiner Ant-
worten zurückzuführen sein könnten. Es erscheine stossend, dass auf-
grund solcher sprachlicher Nuancen in pauschaler Weise davon ausge-
gangen werde, dass er die Vorbringen nicht selber erlebt habe.
Bezüglich seiner mehrfachen Widersprüche bei abweichenden Jahreszah-
len und Daten, welche er im Verlauf des Verfahrens angegeben habe, sei
von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass er in der Anhörung
mehrfach erklärt habe, er sei sich bei den Angaben nicht vollständig sicher
(SEM-Akte A18, F21, 24, 82, 92, 96). Die Anhörung habe zudem aufgrund
seines Schwächeanfalls unterbrochen werden müssen, was darauf hin-
weise, dass seine Konzentrationsfähigkeit während der Anhörung einge-
schränkt gewesen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 10
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätz-
lich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
5.
Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Festnahme, die Haft und die Flucht aus dem Gefängnis als nicht
glaubhaft.
Sie legte ausführlich dar, dass es hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulab-
schlusses und der Umstände der Festnahme durch die Militärbehörden zu
verschiedenen Ungereimtheiten gekommen sei beziehungsweise die ent-
sprechenden Ausführungen äusserst kurz und undetailliert ausgefallen
D-3533/2018
Seite 11
seien (vgl. vorstehend E. 3.1.1 und 3.3). Hierauf kann an dieser Stelle ver-
weisen werden.
Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerde-
führer mehrere widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt und den
Umständen der Ausreise und der Flucht machte. Während der BzP führte
er aus, er sei im August 2014 aus dem Gefängnis I._______ in F._______
geflohen und habe Eritrea Ende Dezember 2014 verlassen. Nach seiner
Flucht habe er sich bei M._______ in J._______ aufgehalten und auf dem
Bau gearbeitet (SEM-Akte A4, 2.01, 5.01, 7.02). Den Ausreisezeitpunkt
(Dezember 2014) nannte er von sich aus ohne Nachfrage. Bei der Anhö-
rung machte er hingegen geltend, er sei im August 2014 aus der Haft ge-
flohen, habe sich anschliessend sechs Tage in F._______ aufgehalten und
sei in J._______ 20 Tage geblieben beziehungsweise im zehnten Monat,
also im Oktober 2014, ausgereist. Aus Sicherheitsgründen sei er nicht zu
seinen Eltern gegangen, sondern zu einer Verwandten in J._______ und
habe dort die Nächte auf Eukalyptusbäumen verbracht (SEM-Akte A18,
F43, 77, 80). Dem Beschwerdeführer wurde bezüglich der unterschiedli-
chen Angaben anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Mit
seinen Antworten konnte er die Widersprüche jedoch nicht plausibel auf-
klären. Er meinte lediglich, es tue ihm leid, es sei lange her. Er würde den
ganzen Tag befragt und es sei schwierig, sich zu konzentrieren (SEM-Akte
A18, F81 ff.).
Auf die Fluchtumstände angesprochen, gab der Beschwerdeführer fol-
gende Umstände an: "Das Gefängnis I._______ in F._______ sei hochsi-
cher gewesen. Es habe drei Hindernisse gegeben. Als erstes eine Mauer,
als zweites und drittes Stacheldrähte. Diese Stacheldrähte seien sehr ge-
fährlich gewesen, viele seien beim Versuch der Flucht dort hängen geblie-
ben. Zum Fluchtzeitpunkt in der Nacht seien die Aufseher in ihre Unterkunft
zurückgegangen, es habe nur noch einen Aufseher auf dem letzten Posten
gegeben. Es habe stark geregnet und er sei mit drei Mitinsassen durch die
gerundeten Stacheldrähte gerobbt, wobei sie sich verletzt hätten. Beim
letzten Hindernis seien sie von einem Aufseher gesehen worden. Das sei
aber für sie kein Problem gewesen, da sie bereits ausserhalb des Gelän-
des gewesen seien. Dort sei nur die Einöde gewesen. Sie seien in der Ein-
öde in den Pflanzen verschwunden und hätten dort nicht mehr gefasst wer-
den können. Später seien sie bei der Einheit N._______ vorbeigelaufen
und anschliessend seien sie über das Quartier Zoba O._______ auf die
Busstation von F._______ gegangen" (SEM-Akte A18, F 69, 74-76). Die
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Seite 12
Darstellung der Flucht lässt mit Blick auf deren Glaubhaftigkeit Zweifel auf-
kommen. Insbesondere erstaunt es, dass die Flucht, obwohl das Gefäng-
nis als hochsicher gelte, so einfach gelungen sein soll.
Ein Ereignis, wie die Flucht aus einem Gefängnis, ist ein prägendes Erleb-
nis. Der Beschwerdeführer sollte daher in der Lage sein, zu den elementa-
ren Umständen wie dem Flucht- und Ausreisezeitpunkt und den genauen
Gegebenheiten konsistente Antworten zu geben. Es kann von ihm erwartet
werden, dass er noch weiss, ob er nach der Flucht aus dem Gefängnis
26 Tage oder drei bis vier Monate in Eritrea geblieben ist. Falls er die ge-
schilderte Flucht und Ausreise tatsächlich erlebt hätte, ist davon auszuge-
hen, dass er wiederkehrend dieselben Antworten gegeben hätte. Dasselbe
gilt für die Umstände der Festnahme und die Dauer der dreijährigen Inhaf-
tierung, deren Beschreibungen wenig detailliert und substanzarm erfolgt
sind. Auch die Erklärungsversuche hinsichtlich der Widersprüche vermö-
gen nicht zu überzeugen. Mit einer glaubhaften Darstellung kann das Ge-
schilderte somit nicht vereinbart werden. Wie schon die Vorinstanz festge-
halten hat, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Ausführungen als Aufseher in besagtem Gefängnis gearbeitet hat,
jedoch bleibt seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Haft, die
Flucht von dort und den Zeitpunkt der Ausreise als unglaubhaft. Der
Schluss des SEM auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers ist somit zu bestätigen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrele-
vanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatli-
chen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung wider-
rechtlich, verlassen hat.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
D-3533/2018
Seite 13
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Insbesondere konnte er die geltend gemachte In-
haftierung – wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft darlegen. Es kann da-
von ausgegangen werden, dass er bereits aus dem Militärdienst entlassen
wurde und er in den Augen der eritreischen Behörden nicht als missliebige
Person erscheint. Die illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
D-3533/2018
Seite 14
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch
Art. 4 EMRK).
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
D-3533/2018
Seite 15
(vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1, zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-
5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. nachfolgend E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. nachfolgend E. 8.1.2.3).
8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1).
Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegwei-
sungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagran-
ten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im erit-
reischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabseh-
bare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen,
sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil be-
raube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; inso-
fern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem,
D-3533/2018
Seite 16
dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systema-
tisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen,
dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden
kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines
Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen
beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen viel-
fach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von
Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu soeben E. 8.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von ei-
nem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender
Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-
5022/2017 E. 6.1.8).
8.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-3533/2018
Seite 17
8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund und verfügt über eine ge-
wisse Schulbildung. Er hat ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit
ihm eine Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem
besitzt seine Familie Land, das sie bewirtschaftet, sowie eine eigene Un-
terkunft. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr somit nicht
in eine existentielle Notlage geraten.
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton Aar-
gau mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes-
sen mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 sein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung sei-
ner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat mit der
Replik eine Kostennote über Fr. 1‘433.73 eingereicht. Der veranschlagte
Stundenansatz von Fr. 250.– ist auf Fr. 150.– zu reduzieren (vgl. Zwischen-
verfügung vom 28. Juni 2018). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 5.5
Stunden (335 Minuten) und die Auslagen von Fr. 37.90 sind als angemes-
sen zu erachten. Das amtliche Honorar ist daher, ausgehend von einem
Stundenaufwand von 5.5 Stunden, auf insgesamt Fr. 862.90 (inkl. Ausla-
gen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzu-
schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Der amtliche Rechtsbei-
stand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen.
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 862.90.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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