B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3533/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Markus Bachmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019.
D-3533/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2015 ein erstes Asylge-
such ein mit der Begründung, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
drohe ihm der Tod, da er die Tochter eines mächtigen Generals, mit wel-
cher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe, entführt und damit dessen
Familienehre verletzt habe.
B.
Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und er-
achtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab mit
der Begründung, dass sich die angebliche Entführung der Tochter eines
Kabuler Generals durch den Beschwerdeführer und eine hierauf beru-
hende Gefährdungssituation als unglaubhaft erweisen würden. Mit diesem
Urteil erwuchs die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 in Rechtskraft.
D.
Am 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als „Wie-
dererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ein.
Er machte geltend, dass sich die Lage in Kabul seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) verschlechtert habe
(vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Auf-
grund der damit verbundenen höheren Voraussetzungen für die Bejahung
der Zumutbarkeit des Vollzugs müsse sein im Asylverfahren als gegeben
erachtetes «tragfähiges Beziehungsnetz» neu beurteilt werden.
E.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai
2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–
und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D-3533/2019
Seite 3
F.
Mit Urteil D-920/2018 vom 19. März 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, soweit darauf
einzutreten war, ab. Es hielt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führten.
G.
Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Gesuch» bezeichneter Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 23. Mai 2019 an das SEM stellte der Beschwerde-
führer ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG mit der Begrün-
dung, in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert zu sein und sich am
16. April 2019 getauft haben zu lassen. In Afghanistan habe sich die Situ-
ation der Christen verschärft. Diese könnten ihren Glauben nur im Unter-
grund ausüben und würden bei Aufdeckung ihrer religiösen Ausrichtung
oftmals umgebracht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er daher
um sein Leben fürchten. Damit seien objektive und subjektive Nachflucht-
gründe gegeben und ihm sei Asyl zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Taufur-
kunde, einen Firmschein, ein Schreiben von B._______ vom 20. April 2019
sowie verschiedene Länderberichte zur Verfolgung von Christen ein.
H.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 (Eröffnung am 19. Juni 2019) lehnte das
SEM das Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2019 ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.–. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde
abgelehnt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2017 (recte 11. Juli 2019)
erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es
wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die wiedererwä-
gungsweise Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ersucht.
D-3533/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E.3 unten) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG;
Art. 42 AsylG). Das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den An-
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten
ist.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
D-3533/2019
Seite 5
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen und auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwer-
deführer mit der Einreichung einer Taufurkunde belege, zumindest formell
in der Schweiz zum Christentum konvertiert zu sein. Indessen sei die Prü-
fung der erfolgten Konversion, da eine solche in der Schweiz nicht selten
aus asyltaktischen Gründen vorgebracht werde, um ein Aufenthaltsrecht
zu erlangen, praxisgemäss nicht nur von der Einreichung formeller Glau-
bensbekenntnisse wie der Taufurkunde oder dem Firmschein abhängig,
sondern vielmehr von der inneren Überzeugung, welche auch in diesem
Sinne gelebt sein müsse. Der Beschwerdeführer habe auf dem im Rahmen
des ersten Asylverfahrens selbstständig ausgefüllten Personalienblatt als
Konfession «Islam» eingetragen und weder im ersten Asylverfahren noch
im nachfolgenden Wiedererwägungsverfahren eine kritische Auseinander-
setzung mit der Religion erwähnt. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung des
vorliegenden Mehrfachgesuchs sei den Akten folglich auch nicht ansatz-
weise eine Reflexion des Beschwerdeführers über seine religiöse Über-
zeugung zu entnehmen. Bezeichnenderweise lasse auch die Eingabe vom
23. Mai 2019 eine vertiefte Beschäftigung mit diesem Thema vermissen.
D-3533/2019
Seite 6
So habe der Beschwerdeführer als einzigen Grund für die Konversion an-
gegeben, über den Pfarrer der (…), mit jungen und älteren praktizierenden
Christen in Kontakt gekommen zu sein, deren «gelebtes Christentum» ihn
tief beeindruckt habe. Diese Aussage lasse eher auf eine passive Über-
zeugung als auf eine wirkliche, vertiefte Auseinandersetzung mit der Mate-
rie schliessen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Aktivitäten
erwähnt, an denen er teilgenommen oder die er selber unternommen habe.
Aus diesen Gründen sei es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer tatsäch-
lich aufgrund seiner wahren innerlichen Überzeugung dem Christentum zu-
gewandt habe. Ohnehin seien den Akten keine Hinweise auf exponierende
Glaubensbezeugungen zu entnehmen, weshalb nicht davon auszugehen
sei, dass die erfolgte (formelle) Konversion im Heimatstaat des Beschwer-
deführers bekannt geworden sei. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer
aufgrund dessen geringen religiösen Aktivitäten in der Schweiz zuzumuten,
seinen Glauben auch im Heimatstaat diskret auszuleben, ohne dass
dadurch ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Referenzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-4950/2014 vom 23. August 2017 ent-
stehen würde. Sodann sei auf die konstante Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts hinzuweisen, wonach konvertierte Christen in Afghanistan
keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden.
7.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 23. Mai 2019 unzutreffend als Mehrfachgesuch entgegengenommen
und von der beantragten Partei- oder Zeugenbefragung (u.a. von
C._______) abgesehen habe. Vielmehr handle es sich bei der Eingabe
vom 23. Mai 2019 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, da die-
ses auf Tatsachen beruhe, die erst nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts erfolgt seien.
Der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung
aus einer konkreten, inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Er sei ungefähr ein Jahr vor der Taufe an C._______ gelangt und habe
geltend gemacht, er verspüre den Wunsch, zum Christentum zu konvertie-
ren. In der Folge sei er mit praktizierenden Christen in Kontakt gekommen
und habe sich durch das christlich geprägte Leben, «das von der heutigen
Schweiz als Ärgernis wahrgenommen werde», tief beeindrucken lassen.
Ein Jahr lange habe der Beschwerdeführer unter Begleitung von
C._______ das Evangelium gelesen und regelmässig an den Gottesdiens-
D-3533/2019
Seite 7
ten teilgenommen. Durch alle diese Aktivitäten und Gespräche sei im Be-
schwerdeführer die Überzeugung gewachsen, für eine Konversion bereit
zu sein. Im Rahmen einer Dienstagabendmesse habe C._______ den Be-
schwerdeführer schliesslich getauft und gefirmt. Seither besuche der Be-
schwerdeführer weiterhin die Sonntagsgottesdienste. Die Nennung all die-
ser Vorkommnisse, welche die innere Überzeugung des Beschwerdefüh-
rers belegten, seien erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, da der unter-
zeichnende Anwalt nicht damit gerechnet habe, dass die schweizerischen
Behörden im vorinstanzlichen Verfahren C._______ und D._______ eine
leichtfertige Aufnahme in die katholische Kirche unterstellen würden. Diese
Unterstellung sei hanebüchen und polarisiere nur. In grobfahrlässiger Art
und Weise verkenne die Vorinstanz auch «die pastorale Tatsache, dass die
allerwenigsten gläubigen Christen in der Lage seien, ihre Überzeugung mit
einer Reflexion darzulegen». Aus Furcht, dass seine Konversion in seinem
Heimatstaat bekannt werden könnte, habe sich der Beschwerdeführer nur
in einem kleinen Kreis taufen lassen. Auch wenn er seine Glaubensüber-
zeugung bis anhin diskret ausgeübt habe, könne nicht mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die erfolgte Konversion in Afghanistan nicht
bekannt geworden sei. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sei-
nen Glauben in Afghanistan im Untergrund ausübe oder nicht, drohe ihm
bei Entdeckung der Tod durch Islamisten.
8.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Indessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-3533/2019
Seite 8
8.2 Mit als «Wiedererwägungsgesuch/Gesuch» bezeichneter Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 23. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz vom islamischen
Glauben losgesagt habe und zum Christentum konvertiert sei.
Da der Beschwerdeführer damit nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien
Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich neu entstandene erhebli-
che Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend machte, nahm
das SEM die Eingabe vom 23. Mai 2019 entgegen der Auffassung in der
Beschwerde zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (vgl.
BVGE 2014/39) entgegen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge in
der Beschwerde, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe, indem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai
2019 unzutreffend als Mehrfachgesuch entgegengenommen und von der
beantragten Partei- oder Zeugenbefragung abgesehen habe, als unbe-
gründet.
8.3 Aufgrund der eingereichten Taufurkunde steht fest, dass der Beschwer-
deführer zumindest formell zum Christentum konvertiert ist. Allerdings hat
dieser in seinem Mehrfachgesuch vom 23. Mai 2019, wie vom SEM zutref-
fend darauf hingewiesen, seine Beweggründe zur Konversion nur rudimen-
tär geschildert. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
seine religiöse Anschauung nicht habe substanziieren können, weshalb
diese zu bezweifeln sei, ist daher nachvollziehbar. Auf Beschwerdeebene
wurde der Werdegang des Beschwerdeführers, auch durch Erwähnung
verschiedener Aktivitäten, konkretisiert, ohne indessen diese Behauptun-
gen durch Einreichung von Aussagen beteiligter Personen zu stützen. Da-
her erscheint fraglich, ob sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeu-
gung vom Islam abgewendet hat, zum Christentum konvertiert ist und sei-
nen Glauben in der Schweiz ausübt.
8.4 Diese Frage bedarf nicht abschliessender Beurteilung, da auch bei tat-
sächlich erfolgter Konversion zum christlichen Glauben nicht davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr nach
Afghanistan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen
konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Es ist viel-
mehr jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzelfall
vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-7719/2015 vom
D-3533/2019
Seite 9
17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je
m.w.H.). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014
vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
die afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion be-
zeichne, und dass andere Religionen zwar innerhalb der gesetzlichen
Grenzen frei ausgeübt werden könnten, jedoch den Grundsätzen und Re-
geln des Islam nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde im afghani-
schen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghani-
scher Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerli-
chen Straftaten», die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre,
welche auf der Scharia beruhe, bestraft würden. Gemäss dieser Lehre wür-
den Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft
genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt,
seien die alternativ vorgesehenen strafrechtlichen und gesellschaftlichen
Konsequenzen ebenfalls äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen
Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verun-
möglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien
gross (E. 7.5.2). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren
Apostasie in Afghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begrün-
dete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zugestanden werden
müsse (E. 7.5.5).
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Glaubenswechsel des
Beschwerdeführers in Afghanistan öffentlich bekannt wurde, zumal in der
Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich aus
Furcht vor Entdeckung im Heimatstaat nur in einem kleinen Kreis taufen
lassen. Daher bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine kon-
krete, flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, die sich bei einer Rückkehr
des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft verwirklichen würde.
8.5 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dem Beschwer-
deführer könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet
werden, seinen neuen Glauben zu verheimlichen, was einen unerträgli-
chen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge hätte.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben nach seiner Taufe regelmässig Gottesdienste besucht. Anderweitige
regelmässige religiöse Aktivitäten werden nicht geltend gemacht. Insbe-
sondere ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht missionarisch tätig,
bekennt sich nicht an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen
Glauben und äussert sich auch nicht öffentlich in kritischer Weise zum Is-
lam. Es ist vielmehr festzustellen, dass er seinen neuen Glauben in der
D-3533/2019
Seite 10
Schweiz in diskreter Weise ausübt. Es ist ihm daher durchaus zumutbar,
seinen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich dis-
kreter Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb ein unerträglicher psy-
chischer Druck entstehen würde, zumal er im grossstädtischen Umfeld sei-
nes Herkunftsortes E._______ auch den Rituszwängen des Islam eher
ausweichen könnte und die Gefahr des Bekanntwerdens seines Glaubens-
wechsels erheblich kleiner ausfällt als beispielsweise in einer Dorfgemein-
schaft.
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3533/2019
Seite 11
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhalts-
punkte für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des
SEM in seinen Entscheiden vom 29. Mai 2017 und vom 16. Januar 2018,
worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, zu ver-
weisen ist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
11.
D-3533/2019
Seite 12
Da die Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3533/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: