B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3534/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2012 zusammen mit seiner Mut-
ter ([…]) mit einem Visum für einen Familienbesuch (gültig für 90 Tage) in
die Schweiz einreiste und am 1. Juni 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2012 so-
wie der Anhörung vom 11. Januar 2013 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder sei im Jahr 2002 von
der Guerillagruppierung Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia
(FARC) aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen,
dass sich sein Bruder jedoch geweigert habe, weshalb auch er (der Be-
schwerdeführer) Probleme erhalten habe und von der FARC bedroht wor-
den sei,
dass er Telefonanrufe erhalten habe, bei denen er mit dem Tod bedroht
worden sei,
dass zudem Unbekannte an seinem Wohnsitz erschienen seien und ihn
bedroht hätten,
dass er aus Sicherheitsgründen mehrmals den Wohnsitz innerhalb von
C._______ gewechselt habe,
dass er sich mehrfach zur Polizei begeben, jedoch keine Anzeige einge-
reicht habe,
dass sein Bruder im Februar respektive März 2012 von der FARC ermor-
det worden sei,
dass seine in der Schweiz lebende (…) ihn anschliessend hierher einge-
laden habe,
dass sich die Situation nach seiner Ausreise aus Kolumbien verschlim-
mert habe, da die FARC nicht glaube, dass sein Bruder tot sei und er ihm
sehr ähnlich sehe,
dass seine in Kolumbien zurückgebliebene Ehefrau und seine Kinder den
Wohnsitz hätten wechseln müssen und seine Tochter die Schule nicht
besuchen könne,
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dass er im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel einreichte,
auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Mai 2013 – eröffnet am 25. Mai 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionieren-
den Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass der Beschwerdeführer sich zwar an die Polizei gewendet, jedoch
keine Anzeige eingereicht oder weitere Schritte unternommen habe,
dass es für ihn jedoch zumutbar wäre, sich an die Behörden zu wenden
und um Schutz zu ersuchen,
dass der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen
des Möglichen bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben er-
achtet werden könne,
dass es jedoch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass sodann gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange-
wiesen seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben immer in
C._______ wohnhaft gewesen sei und lediglich die Quartiere gewechselt
habe,
dass er somit Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden,
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dass er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass abgesehen davon im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer
akuten Gefährdung ausgegangen werden könne, da er gemäss eigenen
Angaben neun oder zehn Jahre lang am selben Arbeitsplatz gewesen sei,
dass die Guerilla daher seiner am Arbeitsplatz leicht hätte habhaft werden
können, wenn sie ihn tatsächlich verfolgt hätte,
dass die von ihm eingereichten Beweismittel diese Erwägungen nicht zu
entkräften vermöchten,
dass die Todesbescheinigung zwar den gewaltsamen Tod seines Bruders
bestätige, sich aus den Dokumenten jedoch keine akute Gefährdung des
Beschwerdeführers ableiten lasse,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 fest-
hielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kos-
tenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
22. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass er den Kostenvorschuss am 20. Juli 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die angebliche
Verfolgungssituation anlässlich der BzP und der Anhörung nur sehr un-
substanziiert dargelegt hat und seine Aussagen diverse Ungereimtheiten
aufweisen, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vor-
bringen bestehen,
dass sich eine einlässliche Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen jedoch erübrigt, da diese auch bei Wahrunterstellung
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen,
dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2),
dass somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor-
handen sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5),
dass vorliegend die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittel-
bar nach seiner Einreise in die Schweiz, sondern erst knapp drei Monate
später (und somit wenige Tage vor Ablauf ihres Visums) ein Asylgesuch
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einreichte, gegen das Vorliegen einer bestehenden Verfolgung bezie-
hungsweise Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ko-
lumbien spricht,
dass er dazu im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, er habe nicht sofort
nach Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er nicht damit
gerechnet habe, dass sich die Situation in Kolumbien noch verschlim-
mern würde (Akten BFM A 15/14 S. 8),
dass er aber nicht konkret darlegen konnte, inwiefern sich die Situation in
Kolumbien seit seiner Ausreise verschlimmert haben soll,
dass er diesbezüglich auf eine entsprechende Frage anlässlich der Anhö-
rung nur angab, seine Frau und sein anderer Bruder hätten ihm in den Te-
lefongesprächen gesagt, dass sich die Situation verschlechtert habe und
er nicht zurückkehren solle,
dass er auf erneute Nachfrage erklärte, er sehe seinem Bruder sehr ähn-
lich und die FARC glaube nicht, dass sein Bruder tot sei (A 15/14 S. 9),
dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, eine objek-
tiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen,
dass der Beschwerdeführer ferner auch für die geltend gemachte Be-
fürchtung in der Beschwerde, er werde bei einer Rückkehr nach Kolum-
bien anstelle seines ermordeten Bruders von der FARC rekrutiert, keiner-
lei konkreten Anhaltspunkte vorbringt,
dass diese Befürchtung im Übrigen aufgrund der Tatsache, dass die
FARC bisher nie versuchte, ihn zu rekrutieren (vgl. A 15/14 S. 4), unrea-
listisch erscheint,
dass nach dem Gesagten kein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
dass der Beschwerdeführer in Kolumbien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird,
dass folglich die Frage, ob das BFM in seinem Entscheid zu Recht auf die
vorhandene Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates verwiesen hat,
offen gelassen werden kann, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren
Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel, die keinen kon-
kreten Bezug zu seiner Person aufweisen, einzugehen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
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ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Kolumbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass insbesondere die Umstände, dass er seine Stelle in Kolumbien auf-
gegeben, sich seine Freundin und Mutter seiner Kinder von ihm getrennt
haben will und bis auf einen Bruder die ganze Familie im Ausland leben
soll, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen,
dass er mit seinem Bruder und dessen Familie über ein soziales Bezie-
hungsnetz in Kolumbien verfügt und im Übrigen darauf hinzuweisen ist,
dass er anlässlich der BzP auch einen Cousin erwähnte (A 5/13 S. 10),
dass sodann mit heutigem Datum die Beschwerde seiner Mutter ebenfalls
abgewiesen wird, weshalb sie gemeinsam nach Kolumbien zurückkehren
können,
dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 20. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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