B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3534/2014
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie die Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
D-3534/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte eigenen An-
gaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 15. August 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
A.b Am 2. September 2011 reiste der von der Beschwerdeführerin als
Lebenspartner (religiös getraut) und Kindsvater bezeichnete R.T. in die
Schweiz ein. Er suchte ebenfalls um Asyl nach.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei hauptsächlich wegen der Probleme von
R.T. ausgereist. Dieser habe die Rebellen unterstützt und sei mehrmals
vom russischen Militär festgenommen worden. Überdies habe sie ihren
Beruf ([…]) nicht frei ausüben können und sei insbesondere in den letzten
Jahren gezwungen worden, sich in der Öffentlichkeit zu verschleiern.
Ausserdem sei sie von ihren Verwandten wegen der Heirat mit einem
Tschetschenen geschlagen und bedroht worden.
A.d Mit Verfügung vom 5. April 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerinnen und von R.T. gestützt auf aArt. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.e Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung für sich und ih-
re Kinder durch ihre (damalige) Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Dabei wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, sie habe sich wegen häuslicher Gewalt zwischenzeitlich von R.T.
getrennt. Bei diesem handle es sich zudem nicht um ihren nach Brauch
angeheirateten Ehemann, ebenso wenig um den Vater ihrer Kinder. Viel-
mehr gehöre er zu den Männern von Präsident Kadyrow, welche ihren
tatsächlichen Mann – einen Widerstandskämpfer – umgebracht hätten.
Sie sei in der Folge gezwungen worden, sich als seine Ehefrau auszuge-
ben und mit ihm in die Schweiz zu reisen.
A.f Mit Urteil D-2081/2012 vom 14. August 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder be-
antragt wurde. Die angefochtene Verfügung wurde – soweit nicht in
Rechtskraft erwachsen – aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
D-3534/2014
Seite 3
B.
R.T. reiste im September 2013 in sein Heimatland zurück.
C.
Das Bundesamt führte am 26. März 2014 eine erneute Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch. Dabei reichte sie diverse Beweismittel, insbe-
sondere vier auf sie und die Kinder lautende Inlandpässe (hinsichtlich der
Kinder auf den Familiennamen E._______ ausgestellt), zu den Akten.
Überdies korrigierte die Beschwerdeführerin verschiedene frühere Anga-
ben. So gab sie an, legal mit einem Schengen-Visum aus ihrem Heimat-
land ausgereist zu sein. Als Ausreisegründe nannte sie ihren Ex-Mann ei-
nerseits sowie die instabile Situation im Land anderseits. So seien ein-
mal, als sie mit einem Kleinbus unterwegs gewesen sei, auf dem Markt
mehrere Explosionen erfolgt, kurz bevor sie dort durchgefahren sei. Zu-
dem sei einmal ein Mann, der im selben Haus gewohnt habe, von mas-
kierten Männern abgeführt und draussen zusammengeschlagen worden.
Hinsichtlich ihres Ex-Mannes gab die Beschwerdeführerin an, sie und die
Kinder hätten Angst gehabt vor ihm. Als sie noch verheiratet gewesen
seien, sei er betrunken und unter Drogeneinfluss nach Hause gekommen,
auch habe er angefangen, sie zu schlagen. Der letzte telefonische Kon-
takt habe im Dezember 2012 stattgefunden, als er sich vermutlich in der
Region Sotchi aufgehalten habe.
Für die detaillierten Aussagen ist auf das aktenkundige Anhörungsproto-
koll zu verweisen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 27. Mai 2014 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an, zudem erachtete es den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sei-
en teilweise unglaubhaft und teilweise nicht asylrelevant. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, die Be-
schwerdeführerin sei noch jung, gesund und verfüge in der Heimat über
ein grosses Beziehungsnetz, welches auch beim Wiedereinstieg – gerade
für die Beschwerdeführerin als Alleinstehende mit drei Kindern – behilflich
sein könne. Zudem liege eine Scheidungsurkunde vor, welche Alimenten-
zahlungen des Ex-Mannes vorsehe. Zwar seien die Kinder bereits seit
mehr als zwei Jahren in der Schweiz, doch sei diese Dauer zu kurz, um
von einer Entwurzelung im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz zu
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sprechen. Die älteste Tochter sei noch nicht in einem Alter, in welchem
ein Berufseinstieg bevorstünde und bei der jüngsten Tochter sei die Be-
schwerdeführerin wohl noch als wichtigste Bezugsperson zu bezeichnen.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie
sich gesundheitlich besser fühle, womit zusammengefasst keine individu-
ellen Gründe vorlägen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin nicht zuletzt über
eine gute Ausbildung als (…) verfüge.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen durch
ihren (neu mandatierten) Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom
23. Mai 2014 sei in den Dispositionspunkten 3 und 4 aufzuheben und es
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des.
Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begrün-
dung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführerinnen mit Zwischen-
verfügung vom 17. Juli 2014 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwer-
deführerinnen aufgefordert, bis zum 31. Juli 2014 einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.– zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juli 2014 bezahlt.
D-3534/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung der Dispositivziffern
3 (Wegweisung) und 4 (Ansetzen der Ausreisefrist und Androhung der
Säumnisfolgen) beantragt. Die Wegweisung als solche kann indessen nur
aufgehoben werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht (BVGE 2011/24 E. 10.1;
BVGE 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht
geltend gemacht wird. Aus den Beschwerdeanträgen in Verbindung mit
der Beschwerdebegründung ergibt sich vielmehr, dass der Wegweisungs-
vollzug bezüglich Unzulässigkeit, insbesondere aber Unzumutbarkeit an-
gefochten wird. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
der Asylgesuche sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
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Seite 6
der Verfügung vom 23. Mai 2014) sind somit als unangefochten zu be-
trachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend einzig die Prüfung, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
Auf Beschwerdeebene wird zunächst auf den Aspekt des Kindeswohls
hingewiesen und dazu ausgeführt, alle drei Kinder hätten seit ihrer Einrei-
se in die Schweiz eine enorme Integrationsleistung erbracht. Sie würden
heute fliessend Deutsch sowie Schweizerdeutsch sprechen und hätten
sich ein starkes soziales Netz aufgebaut. Dies werde von den zahlrei-
chen, mit der Beschwerde eingereichten Unterstützungsschreiben aus
dem Umfeld der Beschwerdeführerinnen untermauert. Insbesondere für
die älteste Tochter, welche unter einer schweren Anpassungsstörung ge-
litten habe, wäre ein erneuter Bruch mit dem mittlerweile vertrauten Um-
feld aus medizinischer Sicht sehr problematisch.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird auf
Beschwerdeebene vorgetragen, es treffe zwar zu, dass sich der Zustand
der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stabilisiert habe. Dies sei
vor allem darauf zurückzuführen, dass sie ein medizinisches Praktikum
am Universitäts-Kinderspital in F._______ absolvieren könne. Dadurch
seien indessen ihre psychischen Probleme nicht gelöst, sondern zwi-
schenzeitlich weniger akut. Gemäss ärztlichem Bericht sei die Beschwer-
deführerin auf längere Sicht auf eine psychiatrische Behandlung ange-
wiesen. Ob diese bei einer Rückkehr gewährleistet wäre, sei fraglich. Un-
abhängig davon hätte eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin mit
grosser Wahrscheinlichkeit gravierende Auswirkungen auf ihre psychi-
sche Gesundheit, da die traumatischen Erfahrungen aus ihrer Vergan-
genheit reaktiviert würden. Zudem stelle sich auch die Frage nach der
möglichen sozialen Unterstützung.
Schliesslich lassen die Beschwerdeführerinnen zur Situation im Her-
kunftsland geltend machen, zwar lebe die Mutter der Beschwerdeführerin
in G._______, doch sei das Verhältnis zu ihr sehr schwierig und belastet.
Es sei unvorstellbar, die Kinder von der Mutter betreuen zu lassen, sollte
die Beschwerdeführerin eine Anstellung als (...) finden. In Moskau könnte
die Beschwerdeführerin wiederum nur ohne die Kinder für eine gewisse
Zeit unterkommen. Zudem sei unwahrscheinlich, dass von ihrem Ex-
Mann Alimentezahlungen erhältlich gemacht werden könnten, vor dem
sie überdies aufgrund seiner früheren Gewalttätigkeiten ihr gegenüber
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auch Angst habe. Es bestehe insgesamt kein tragfähiges soziales Netz,
welches sie bei einer Rückkehr unterstützen würde. Darauf wäre sie in-
dessen im Hinblick auf die Betreuung der Kinder angewiesen. Schliess-
lich sei überdies auf die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin hin-
zuweisen. Sie spreche fliessend Deutsch und habe an ihrem Wohnort ein
starkes Beziehungsnetz aufgebaut.
Insgesamt sei damit der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu betrach-
ten und die Beschwerdeführerinnen seien in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Seite 8
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, noch den Aussagen der Beschwerdeführerinnen oder aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 In Russland, so auch in der russischen Teilrepublik Nordossetien,
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis
mit dem BFM von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird.
5.2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über eine über-
durchschnittlich gute Ausbildung ([…]) verfügt, welche es ihr ermöglichen
wird, den Unterhalt für sich und ihre Kinder verdienen zu können. Dies
umso mehr, als sie in der Schweiz angesichts des Praktikums im Univer-
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sitäts-Kinderspital (…) (vgl. Beschwerdebeilage 13) auf ihrem Fachgebiet
neue Erfahrungen sammeln konnte. Es sind deshalb keine Gründe er-
sichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen beruflichen Wiederein-
stieg im Heimatland verunmöglichen würden.
5.2.3 Die Darstellung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerinnen
verfügten im Heimatland über kein genügendes soziales Beziehungsnetz,
findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Angaben der Beschwerdeführe-
rin anlässlich ihrer Anhörung vom 26. März 2014 gibt es diverse familiäre
Anknüpfungspunkte (vgl. Akten BFM A 48/17 S. 5 f.), wobei dem Protokoll
– entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht entnommen wer-
den kann, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rer Mutter belastet gewesen wäre. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin
an, sie habe bis zu ihrer Ausreise bei der Mutter gewohnt, obschon sie
dort nicht angemeldet gewesen sei (vgl. A 48/17 S. 5 F 33). Weiter führte
die Beschwerdeführerin aus, ihre Schwester lebe zumindest zeitweise in
G._______ und habe dort ein (…), ein Halbbruder sei als (…) tätig, ein
weiterer Halbbruder als (…) (vgl. a.a.O. S. 6). Hinzu kommt, dass in Be-
zug auf das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes nicht allein
auf familiäre Beziehungen abzustellen ist, sondern auch Freunde, Be-
kannte, Arbeitskollegen etc. eine Rolle spielen. Es kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matland auch über ein solches ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt,
welches ihr und den Kindern – wenn auch nicht unbedingt in finanzieller
Hinsicht – bei der Reintegration behilflich sein kann.
5.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Inte-
gration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
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Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das un-
mittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2;
BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis).
Angesichts des jungen Alters der Kinder ist von einem starken Bezug zur
Mutter und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum hei-
matlichen Kulturkreis auszugehen. Zwar mögen die Kinder, insbesondere
die älteste Tochter, in der Schule oder in ihrer Freizeit (so etwa in der Bal-
lettschule) Freundschaften geknüpft haben. Dennoch sind die Töchter in
einem Alter, wo die Beziehung zur Mutter noch stärker ausgeprägt ist als
zu Mitschülerinnen/Mitschülern oder Freizeitfreundinnen/Freizeitfreunden.
Somit kann, unbesehen einer guten Integration, nicht von einer starken
Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, son-
dern aufgrund der Nähe zur Mutter ist der Bezug der Kinder zu ihrem an-
gestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten
als zur schweizerischen Kultur. Hinzu kommt, dass sich neben der Mutter
der Beschwerdeführerin sowohl die Grossmutter mütterlicherseits als
auch die Grosseltern väterlicherseits im Heimatland aufhalten, ebenso
mindestens eine Tante sowie weitere Verwandte und nicht zuletzt der Va-
ter der Kinder, auch wenn die Beschwerdeführerin behauptet, derzeit sei-
nen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Angesichts der erheblich einge-
schränkten persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
angefochtene Verfügung; in Bezug auf ihre geltend gemachten Asylgrün-
de) ist ihre diesbezügliche Behauptung wenig überzeugend. Überdies
wird auch nicht geltend gemacht, der Aufenthaltsort des Kindsvaters las-
se sich nicht eruieren. Damit sind die Kinder bei ihrer Eingliederung in die
heimatlichen Gesellschaftsstrukturen nicht allein auf die Unterstützung ih-
rer Mutter angewiesen, und es ist den Kindern unter Berücksichtigung
des Kindeswohls zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
5.2.5 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
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in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder
das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau auf-
weisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts können russische
Staatsbürger im Rahmen der Krankenpflichtversicherung grundsätzlich
eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, wo-
bei die unzureichende staatliche Finanzierung und Korruption diesen
Grundsatz immer wieder aushebeln. Nach der Registrierung im Versiche-
rungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie
eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versor-
gung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird, unab-
hängig von ihrem Wohnort. Für etwaige Medikamentenkosten müssen so-
wohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen,
ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die
einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Ta-
geskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend An-
spruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychi-
sche Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt,
Behandlungen – explizit auch in Sanatorien – sowie Medikamente kos-
tenlos zu erhalten. Normative Grundlage für die medizinische Betreuung
von Menschen mit psychischen Problemen ist das Gesetz der Russi-
schen Föderation „über psychiatrische Hilfe und Bürgerrechte“. Dort sind
die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Prinzipien der psy-
chiatrischen Behandlung festgelegt. Demnach können Patienten insbe-
sondere die folgenden, vorliegend möglicherweise interessierenden
Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unter-
stützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambu-
lanzen und Kliniken, sämtliche Formen der psychiatrischen Untersu-
chung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unter-
stützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen,
Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder
psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Darüber hinaus be-
steht in Privatkliniken die Möglichkeit, sich entgeltlich psychotherapeu-
tisch behandeln zu lassen. Grundsätzlich kostenfrei ist weiter auch die
Behandlung in einem "Psychoneurologischen Dispanser", einer speziel-
len Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines
Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Bezirk, einer
Stadt oder einem Gebiet darstellt. Zur Einrichtung gehört eine poliklini-
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Seite 12
sche Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung. Angeboten
werden psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neurolo-
gische und soziale Behandlungen beziehungsweise Hilfeleistungen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (sowie allenfalls
die älteste Tochter) ausreichend medizinisch versorgt werden kann, falls
dies nötig sein wird, sie auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung
stehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und sie diese weitestgehend
unentgeltlich wird erhalten können. Dies gilt im vorliegenden Fall umso
mehr, als die Beschwerdeführerin selber im Gesundheitswesen tätig ist
und war, und entsprechend über beste Kenntnisse und Zugang zur medi-
zinischen Infrastruktur verfügt. Da die geltend gemachten Ausreisegründe
und damit eine Fortsetzung einer Bedrohung nicht glaubhaft gemacht
wurden – und auch nicht mehr Thema des Beschwerdeverfahrens sind –
muss im Übrigen nicht mit einer damit zusammenhängenden Verschlim-
merung der Gesundheitssituation, wie sie in der Beschwerde erwähnt
wird (vgl. S. 5), gerechnet werden.
5.2.6 Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich Aspekte der Integration
der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, sind diese von den
Asylbehörden nicht zu prüfen (vgl. Art. 14 AsylG).
5.2.7 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten,
dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Russland in ei-
ne existenzbedrohende Situation gerieten. Sie sind, gestützt auf die vor-
stehend beschriebenen Umstände, in der Lage, sich in ihrer Heimat er-
folgreich zu integrieren, weshalb sich weitergehende Auseinandersetzun-
gen mit den Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismitteln er-
übrigen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach – in Übereinstimmung
mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, soweit erforder-
lich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
D-3534/2014
Seite 13
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3534/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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