B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3534/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer 1,
geboren (…) und
dessen Sohn
B._______, Beschwerdeführer 2,
geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführer sowie ihrer Ehefrau, be-
ziehungsweise Mutter, vom 27. August 2008 durch Verfügung des damali-
gen BFM vom 24. November 2011 abgewiesen und die Wegweisung ver-
fügt sowie deren Vollzug angeordnet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid im Urteil
D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 vollumfänglich schützte,
dass die inzwischen vom Beschwerdeführer 1 geschiedene Ehefrau und
Mutter des Beschwerdeführers 2 die Schweiz am (…) unter Inanspruch-
nahme von Rückkehrhilfe verliess und in den Iran zurückkehrte,
dass die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 ein zweites Asylge-
such einreichten, auf welches mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nicht
eingetreten wurde, gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31),
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Rechtsvertreter (Voll-
macht vom 29. Februar 2012), am 8. April 2015 bei der Vorinstanz ein Wie-
dererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung einreichten
und beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei wiedererwägungshalber
für unzumutbar zu erklären und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass ferner die aufschiebende Wirkung sowie die Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten beantragt wurde, einhergehend mit dem
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass zur Begründung angeführt wurde, die Situation des [Altersangabe]
Beschwerdeführers 2, der seit mittlerweile sechs Jahren in der Schweiz
aufwachse, erfordere aus kinderrechtlicher Sicht eine neue Beurteilung der
Lage, um den Anforderungen des Kindeswohls angemessen Rechnung zu
tragen,
dass zur Bekräftigung des Wiedererwägungsgesuchs verschiedene Be-
weismittel ins Recht gelegt wurden, welche die gute Entwicklung und die
gelungene schulische Integration des Beschwerdeführers 2 dokumentier-
ten,
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dass ferner ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer 1 weigere sich, die
Schweiz zu verlassen, Leidtragender sei jedoch vor allem der Beschwer-
deführer 2, der durch die Versuche der zuständigen Behörden, seinen Va-
ter zur Ausreise zu bewegen, stark belastet sei; die ungewisse Situation
stehe dem Kindeswohl diametral entgegen, es drohten ihm auch weitere
Fremdplatzierungen, falls der Beschwerdeführer 1 zukünftig erneut in aus-
länderrechtliche Administrativhaft genommen werden sollte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2015 feststellte, in Abwä-
gung aller Umstände, welche unter dem Aspekt des Kindeswohls zu be-
achten seien, lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 14. November 2011 beseitigen könnten, weshalb das Wiederer-
wägungsgesuch unter Kostenfolge abgewiesen und die ursprüngliche Ver-
fügung abermals als rechtskräftig bezeichnet und festgehalten wurde, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung ausführte, ausschlaggebend für die Be-
messung des Kindeswohls sei vorrangig die Beziehung zu den engsten
Bezugspersonen und deren Präsenz und erst in zweiter Linie der Aufent-
haltsort,
dass die Beschwerdeführer im Iran nach eigenen Angaben über ein enges
und weitreichendes familiäres Beziehungsnetz verfügten, auch sei die Mut-
ter des Beschwerdeführers 2 inzwischen in das Heimatland zurückgekehrt,
weshalb im Fall einer gemeinsamen Rückkehr von Vater und Sohn dem
Kindeswohl sogar mehr entsprochen werde, da der Sohn dann die Bezie-
hung zu seiner Mutter besser werde pflegen können,
dass die Beschwerdeführer bereits seit Januar 2013 ausreisepflichtig ge-
wesen seien und der Beschwerdeführer 1 nur durch seine Weigerung, die-
ser Verpflichtung nachzukommen, den Aufenthalt verlängert und mögliche
Nachteile für seinen Sohn willentlich in Kauf genommen habe,
dass daher die lange Aufenthaltsdauer und teilweise Eingliederung des Be-
schwerdeführers 2 nicht auf eine lange Verfahrensdauer oder auf Ver-
säumnisse der Schweizer Behörden zurückzuführen sei, sondern in ers-ter
Linie auf die Absicht des Beschwerdeführers 1, seinen irregulären Aufent-
halt in der Schweiz möglichst lange fortzuführen,
dass die Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 eine Beschwerde gegen die-
sen Entscheid einreichten und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz
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sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, ferner sei das zuständige Migrationsamt im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von allen Vollzugshandlungen
abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung beantragt
wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die amtliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden,
dass zur Begründung nochmals die aussergewöhnlich gute Integration des
Beschwerdeführers 2 in der Schweiz geschildert wurde, weshalb eine
Rückkehr in den Iran dessen positive Entwicklung gefährden würde, da er
Farsi nur schlecht spreche und nicht schreiben könne,
dass für die Beurteilung des Kindeswohls vor dem kulturellen Hintergrund
der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts auch der Aufenthaltsort wichtig sei,
dass aufgrund der Scheidung der Eltern auch im Fall einer Rückkehr in den
Iran nicht von einer Wiedervereinigung des Beschwerdeführers 2 mit sei-
ner Mutter ausgegangen werden könne, zumal der Vater das Sorgerecht
inne habe,
dass schliesslich, aufgrund absehbarer weiterer Freiheitsentzüge des Va-
ters, eine Situation geschaffen werde, welche die Entwicklung des Kindes
zu beeinträchtigen vermöge, sofern beider Anwesenheitsverhältnis in der
Schweiz nicht legalisiert werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2015 im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort vorüberge-
hend aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache die pro-
zessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig gewor-
den sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt wurde und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen
nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet
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eingereicht werden muss (vgl. Art. 111b ff. AsylG), sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68
VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form,
und so auch vorliegend, die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1
S. 202 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem das Staatssekretariat den
Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungs-
gesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, zu prüfen
hat, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde,
dass sich das Wiedererwägungsgesuch lediglich auf den Wegweisungs-
vollzugspunkt bezieht, während der Asylpunkt mit Verfügung des BFM vom
24. November 2011 rechtskräftig beurteilt wurde,
dass das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eines allfälli-
gen Wegweisungsvollzugs ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung
ist, sofern wie vorliegend Kinder betroffen sind, was sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20), im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt,
dass unter dem Aspekt des Kindeswohls alle Umstände einzubeziehen und
zu würdigen sind, die im Hinblick auf die Wegweisung eines Kindes als
wesentlich erscheinen, namentlich folgende Kriterien: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführer im der Beschwerde zugrunde liegenden Wie-
dererwägungsgesuch, im Hinblick auf die bereits mehrjährig andauernde
äusserst erfolgreiche schulische und gesellschaftliche Integration des Be-
schwerdeführers 2, eine nachträglich veränderte Sachlage geltend ma-
chen, welche im Hinblick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sei,
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dass sich die Sachlage seit dem Entscheid der Vorinstanz dahingehend
verändert habe, als der Beschwerdeführer 2 sich in der Schweiz sehr er-
folgreich sowohl in der Schule als auch im ausserschulischen Bereich in-
tegriert habe und inzwischen in der Schweiz verwurzelt sei,
dass er dagegen den Iran als [Alter] verlassen habe, ihm der Alltag dort
entsprechend fremd sein dürfte und er auch die Sprache nur ungenügend
sprechen und nicht schreiben könne, weshalb eine Rückkehr zweifellos
seine Entwicklung gefährden würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung
inzwischen als unzumutbar zu erachten sei,
dass das Gericht, wie auch die Vorinstanz, die Auffassung vertritt, die gel-
tend gemachte Veränderung der Sachlage begründe kein Vollzugshinder-
nis, da die Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz, respektive
seine Entwurzelung im Heimatland, nicht als wesentlich im wiedererwä-
gungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann,
dass zwar eine Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfalten kann (vgl.
die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: E-
MARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259,
BVGE 2009/28; BVGE 2009/15 E. 5.6 S. 749),
dass jedoch vorliegend nicht von einer Verwurzelung ausgegangen wird,
da der Beschwerdeführer 2 sich zwar bereits seit mehreren Jahren in der
Schweiz aufhält, jedoch zunächst ein [Alter] war und mit knapp (…) Jahren
immer noch in dem Alter ist, in dem sich Kinder stärker an der Familie als
an ihrem Umfeld orientieren,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, seine Rückkehr würde ihn in
einer Weise aus einem sozialen Umfeld herausreissen, das den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer 2, der offenkundig ein aufgewecktes und inte-
ressiertes Kind ist, das ausgezeichnete Schulleistungen erbringt, und be-
reits einen Schul- und Ortswechsel in der Schweiz problemlos hat meistern
können, sich angesichts seines jungen Alters und seiner Fähigkeiten auch
ohne grössere Schwierigkeiten in seinem Heimatland Iran wird eingliedern
und zurechtfinden können,
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dass dem Beschwerdeführer 2 im Fall einer Rückkehr ausserdem die Mög-
lichkeit eröffnet würde, den Kontakt zu seinen Verwandten und insbeson-
dere auch zu seiner Mutter zu pflegen, wurde doch im der Beschwerde
beigefügten Scheidungsurteil vom 18. Juni 2014 ausdrücklich das Be-
suchs- und Kontaktrecht der Mutter festgehalten (vgl. Beschwerdeakten,
Beilage 3), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe am Umgang mit
ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer 2, kein Interesse,
dass der Vorinstanz ferner beizupflichten ist, wenn argumentiert wird, der
Beschwerdeführer 1 habe durch sein Verhalten eine Situation herbeige-
führt, welche die Rückkehrbedingungen des Beschwerdeführers 2 in den
Iran bewusst verschlechtere,
dass die in der Beschwerde getroffene Aussage, allfällige weitere administ-
rative Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer 1 würden sich
negativ auf die Entwicklung des Beschwerdeführers 2 auswirken, zwar
nicht von der Hand zu weisen ist,
dass jedoch Ursache und Wirkung verwechselt werden, sofern aus diesem
Umstand gefolgert wird, der Status der Beschwerdeführenden müsse le-
galisiert werden, um eine Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers 2
zu vermeiden,
dass es tatsächlich allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers 1
steht, ob er weitere Trennungen, und damit Beeinträchtigungen in der Ent-
wicklung seines Sohnes, in Kauf nehmen will, um den irregulären Aufent-
halt in der Schweiz zu verlängern oder nicht,
dass die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. April
2015, die Vorbringen seien nicht geeignet, um die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 24. November 2011 zu beseitigen, aus diesen Erwägungen zu
schützen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat, beziehungsweise
vom ehemaligen Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das SEM
und die kantonale Migrationsbehörde.
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