B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3534/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des SEM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei Staatsangehöri-
ger von Afghanistan, ethnischer Hazara und am 3.1.1380 (d.h. am 23. März
2001) geboren, und er schon an dieser Stelle offenlegte, er habe sich vor
der Schweiz bereits in Österreich und Norwegen aufgehalten (vgl. act. A1:
Personalienblatt),
dass vom SEM am 28. März 2017 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor der
Schweiz sowohl in Österreich als auch in Norwegen als Asylantragsteller
aufgehalten hatte (Asylantrag in Österreich verzeichnet per 28. Juli 2015;
Asylantrag in Norwegen verzeichnet per 30. August 2015),
dass das SEM noch am gleichen Tag die Durchführung einer radiologi-
schen Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters in Auftrag gab,
worauf der vom Staatssekretariat konsultierte Arzt in seinem Kurzbericht
vom 31. März 2017 unter Verweis auf die angewandte Methode und den
relevanten Abweichungsbereich zum Befund gelangte, der Beschwerde-
führer weise bei einem angegebenen Alter von 16 Jahren ein Knochenalter
von 17 Jahren auf (vgl. act. A7),
dass dieser Bericht allerdings – wie nachfolgend aufgezeigt – vom konsul-
tierten Arzt auf der Basis von falschen Röntgenaufnahmen erstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 vom SEM zu seiner Person,
zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A8: Pro-
tokoll der Befragung zur Person),
dass für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe betref-
fend eine Gefährdung durch die Taliban auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person am gel-
tend gemachten Geburtsdatum 3.1.1380 (23. März 2001) festhielt und zur
Stützung dieses Vorbringens die Farbkopie einer Tazkira einreichte, laut
welcher er am 5.8.1389 (d.h. am 27. Oktober 2010) neun Jahre alt gewe-
sen sei (vgl. a.a.O, Ziffn. 1.06 und 4.01),
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dass er in diesem Zusammenhang angab, das Original der Tazkira befinde
sich nach wie vor bei seinen Eltern in Afghanistan, zumal weder in Norwe-
gen noch hier jemals gesagt worden sei, er solle das Original beibringen,
er werde sich aber nun um dessen Beschaffung bemühen (vgl. a.a.O.,
Ziffn. 1.06 4.01 und 4.07),
dass vom SEM beim Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen aus Nor-
wegen erhoben wurden (vgl. act. A10: Beweismittelumschlag), darunter
sein norwegischer Asylausweis sowie ein kirchliches Schreiben, in welchen
je der 29. August 1997 als sein Geburtsdatum verzeichnet ist,
dass es sich dabei allerdings um ein von den Behörden virtuell gesetztes
Datum handeln dürfte, zumal er damit am Tag seiner Gesuchseinreichung
vom 30. August 2015 just volljährig geworden wäre,
dass er dazu auf Vorhalt hin geltend machte, zwar habe er auch in Norwe-
gen gesagt, er sei 2001 geboren, dies sei ihm jedoch nicht geglaubt wor-
den, da in Norwegen nach einer Röntgenuntersuchung sowohl seiner
Hände als auch seiner Zähne festgestellt worden sei, dass er bereits voll-
jährig sei, was er aber nicht akzeptiert habe (vgl. act. A8, Ziff. 1.06),
dass der Beschwerdeführer daneben auf entsprechende Nachfragen hin
über seinen schulischen Werdegang berichtete, wobei er geltend machte,
er habe die Schule im April 2015 abgebrochen, kurz nach Beginn der neun-
ten Klasse, und zu diesem Zeitpunkt sei er 14-jährig gewesen, zumal er
kurz darauf ausgereist sei (vgl. a.a.O., Ziffn. 1.17.04 und 2.02),
dass er gleichzeitig zu seinem Reiseweg ausführte, er habe sich im April
2015 von seinem Heimatdorf ins benachbarte C._______ begeben (eine
Ortschaft in der Provinz D._______), von wo er per Bus über Herat in den
Iran gereist sei, von wo er anschliessend über die Türkei, Griechenland,
Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, wo er seinen
ersten Asylantrag gestellt, das Verfahren aber nicht abgewartet habe, son-
dern via Deutschland, Dänemark und Schweden nach Norwegen weiter-
gereist sei, wo er seinen zweiten Asylantrag gestellt habe,
dass dieser Antrag allerdings in der Zwischenzeit endgültig abgelehnt wor-
den sei, zumal er am 6. Februar 2017 auch noch einen negativen Be-
schwerdeentscheid erhalten habe, weshalb er nunmehr mit per Bahn via
Schweden, Dänemark und Deutschland in die Schweiz gekommen sei (vgl.
a.a.O., Ziffn. 2.06 und 5.02),
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dass dem Beschwerdeführer am 24. April 2014 im Rahmen einer Zusatz-
befragung vom SEM eröffnete wurde, aufgrund der Aktenlage – mangels
Vorlage von Originalpapiern, aufgrund seines äusseren Erscheinungsbil-
des und seiner Angaben über die in Norwegen durchgeführten Untersu-
chungen, welche seine Volljährigkeit ergeben hätten, was durch seine nor-
wegischen Asylkarte und ein weiteres Beweismittel belegt sei – werde von
seiner Volljährigkeit ausgegangen,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Griechenland, Ungarn, Österreich oder Norwegen in Anwendung der
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährte wurde,
dass der Beschwerdeführer daraufhin geltend machte, er sei von Norwe-
gen zu Unrecht als volljährig registriert worden, und er sich gleichzeitig ge-
gen eine Wegweisung in einen der vom SEM genannten Staaten aus-
sprach, wobei er namentlich geltend machte, Norwegen wolle ihn nach Af-
ghanistan abschieben (vgl. act. A13: Zusatzprotokoll),
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu dieser Befragung (soweit er-
sichtlich am 11. Mai 2017) das Original seiner Tazkira zu den Akten reichte,
welche vom SEM in der Folge hinten im Dossier abgelegt wurde (praxis-
gemässer Ablageort für Originaldokumente),
dass das SEM am 2. Mai 2017 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers an Norwegen gelangte, welchem von Norwegen
mit Erklärung vom gleichen Tag entsprochen wurde (gestützt auf die Be-
stimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Dublin-III-VO]); vgl. act. A18/A19),
dass sich das SEM nach Eingang dieser Zustimmungserklärung zu einer
Nachfrage in Norwegen veranlasst sah (act. A20), worauf die norwegische
Dublin-Behörde dem Staatssekretariat am 4. Mai 2017 das Ergebnis der in
Norwegen am 1. Juni 2016 durchgeführten Untersuchungen zum Alter des
Beschwerdeführers zukommen liess (act. A21),
dass in diesem Bericht soweit ersichtlich von einem Kinderarzt auf der Ba-
sis einer Zahn- und Knochenaltersanalyse im Wesentlichen ausgeführt
wird, der Beschwerdeführer, der laut seinem Asylausweis am 29. August
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1997 geboren sei und welcher demnach aktuell (am 1. Juni 2016) 18 Jahre
und 9 Monate wäre, dürfte zum heutigen Zeitpunkt mit grosser Wahr-
scheinlichkeit rund 20 Jahre alt sein, auch wenn ein jüngeres Alter nicht
ganz ausgeschlossen werden könne,
dass sich das SEM nach Eingang dieses Berichts veranlasst sah, den be-
reits zuvor konsultierten Arzt (vgl. oben) nochmals mit einer radiologischen
Handknochenanalyse zu beauftragen (soweit ersichtlich ohne Hinweis auf
die bereits erfolgte Prüfung), worauf der Arzt in einem neuen Kurzbericht
vom 22. Mai 2017 unter Verweis auf die angewandte Methode und den
relevanten Abweichungsbereich zum Befund gelangte, der Beschwerde-
führer weise bei einem angegebenen Alter von 18 Jahren ein Knochenalter
von 19 Jahren oder älter auf (vgl. act. A24/A25),
dass vom SEM im Nachgang dazu aufgrund einer Rückfrage in den Akten
vermerkt wurde, die vom Arzt beim ersten Bericht verwendeten Unterlagen
hätten eindeutig nicht mit den aktuellen Aufnahmen des Beschwerdefüh-
rers übereingestimmt (act. A26: Aktennotiz vom 29. Mai 2017),
dass dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 vom SEM zwecks Wahrung
seiner Verfahrensrechte nochmals das rechtliche Gehör zur Frage der gel-
tend gemachten Minderjährigkeit gewährt wurde, wobei er nach Verweis
auf den norwegischen Bericht, laut welchem er bereits am 1. Juni 2016
älter als 19 Jahre gewesen sei, was im Resultat durch den (zweiten) Be-
richt aus der Schweiz vom 22. Mai 2017 bestätigt werde, wiederum an der
geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und vorbrachte, er wolle nicht
nach Norwegen weggewiesen werden, da er von dort in die Heimat zurück-
geschickt werde (vgl. act. A27: Protokoll Zusatzbefragung),
dass das SEM im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (er-
öffnet am 15. Juni 2017), in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-
Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf
das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Norwegen anordnete,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton E._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss ge-
langte, es sprächen keine Gründen gegen eine Wegweisung nach Norwe-
gen, zumal aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehe, der
Beschwerdeführer wäre wie von ihm behauptet noch minderjährig,
dass das Staatssekretariat in seinen diesbezüglichen Erwägungen sowohl
auf beide Untersuchungen in der Schweiz verwies, inklusive einem Hinweis
darauf, dass es bei der ersten Untersuchung zu einem Fehler gekommen
sei, als auch auf die aus Norwegen eingeholten Angaben zum Ergebnis
der dortigen Altersabklärungen, wobei es der vom Beschwerdeführer nach-
gereichten Original-Tazkira eine relevante die Beweiskraft absprach,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. Juni 2017 Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans SEM beantragte, verbunden mit der Anwei-
sung an das Staatssekretariat, auf sein Gesuch einzutreten und das natio-
nale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter verbunden mit der Anwei-
sung, sein Alter einer erneuten und vollumfänglichen Prüfung zu unterzie-
hen, verbunden mit einer vollständigen Gewährung von Akteneinsicht,
dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung vollzugshemmender Mass-
nahmen und um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges bis zum Ab-
schluss des Verfahrens sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass der im Rahmen seiner Beschwerde am vorgebrachten Geburtsdatum
und damit an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhält, wobei er ei-
nerseits seine bereits bekannten Angaben zu seinem schulischen Werde-
gang bekräftigt und er andererseits auf die von ihm nachgereichte Original-
Tazkira verweist, welche ihm von einem Bekannten seiner Familie über-
bracht worden sei, welcher nach Europa gereist sei,
dass er dabei unter Vorlage einer SEM-Quittung vom 11. Mai 2017 (in wel-
cher die Entgegennahme des Originals bestätigt wird) rügt, die erfolgte
Nachreichung der Original-Tazkira sei in den Akten nicht erfasst worden,
dass er gleichzeitig als neues Beweismittel die Kopie (das Foto) einer
Schulbestätigung aus der Heimat einreicht, aus welcher hervorgehe, dass
er 2014 erst die achte Klasse besucht habe,
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dass er in seinen weiteren Vorbringen die soweit ersichtlich vom gleichen
Arzt erfassten Berichte vom 31. März 2017 und vom 22. Mai 2017 als mit
einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch behaftet erklärt, weshalb auf
den zweiten Bericht nicht abgestellt werden könne,
dass er gleichzeitig rügt, das Abklärungsergebnis der norwegischen Behör-
den, auf welches in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen wor-
den sei, sei ihm nicht hinreichend offengelegt worden, und er diesbezüglich
geltend machte, das norwegische Abklärungsergebnis sei von einer Ein-
sichtnahme ausgeschlossen worden, ohne dass ein überwiegendes Ge-
heimhaltungsinteresse ersichtlich wäre, womit ihm eine diesbezügliche
Auseinandersetzung verwehrt werde,
dass er schliesslich zur Sache geltend macht, bei einer Gesamtbetrach-
tung müsse von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, zumal vor
dem Hintergrund der nachgereichten Original-Tazkira, dem nachgereichten
Schulzeugnis aus der Heimat, seinen Altersbeschreibungen und seinen
Beschreibungen zu seinem schulischen Werdegang, der offenkundigen
Nichtverwertbarkeit des Berichts vom 22. Mail 2017, zumal dieser Bericht
ohne ersichtlichen Grund jenem vom 31. März 2017 entgegenlaufe, und
schliesslich der Tatsache, dass er schon in Österreich das gleichen Ge-
burtsdatum angegeben habe, was dort akzeptiert worden sei,
dass das SEM bei dieser Sachlage sein Asylgesuch einzutreten habe, da
er ein unbegleiteter Minderjähriger sei, womit gemäss Dublin-III-VO und
ständiger Gerichtspraxis die Schweiz für ihn zuständig sei,
dass er alternativ um eine Rückweisung der Sache ans SEM ersucht, sollte
das Gericht zum Schluss kommen, es seien noch weitere Abklärungen zu
seinem Alter notwendig,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 22. Juni 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf eine Verletzung sei-
nes Anspruchs auf das rechtliche Gehör zufolge ungenügender Gewäh-
rung von Akteneinsicht beruft, seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund
der Aktenlage jedoch als offenkundig unbegründet zu erkennen sind,
dass dem Beschwerdeführer zunächst der Inhalt des norwegischen Be-
richts vom 1. Juni 2016 augenscheinlich schon längst aus seinem norwe-
gischen Asylverfahren bekannt ist, zumal seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen im Rahmen der Befragung zur Person nicht anders verstanden wer-
den können (vgl. oben), und ihm darüber hinaus der entscheidwesentliche
Inhalt dieses Berichts – keine Minderjährigkeit schon am 1. Juni 2016 – im
Rahmen der Zusatzbefragung vom 2. Juni 2017 nochmals hinreichend of-
fengelegt worden ist (vgl. Art. 28 VwVG),
dass ihm sodann mit der angefochtenen Verfügung nicht nur beide Berichte
aus der Schweiz zugestellt worden sind, sondern sich das SEM im Rahmen
der Entscheidbegründung auch hinreichend damit auseinandergesetzt hat,
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weshalb auf den Bericht vom 22. Mai 2017 und nicht auf den Bericht vom
31. März 2017 abzustellen sei,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich kein Nachteil daraus erwachsen
ist, dass vom SEM die nachgereichte Original-Tazkira ohne separaten Ver-
merk in den Akten abgelegt worden ist, zumal das Staatssekretariat von
der Nachreichung offenkundig Kenntnis genommen und sich zu diesem
Beweismittel auch ausdrücklich geäussert hat,
dass nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und
es im Übrigen – wie nachfolgend aufgezeigt – auch keiner weiteren Sach-
verhaltsabklärungen zur angeblichen Minderjährigkeit bedarf, womit das
Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer sowohl eigenen Angaben zufolge als auch
gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz
in Norwegen aufgehalten hat, wo er ein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er das Ge-
biet der Dublin-Vertragsstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat,
dass bei dieser Sachlage zweifelsohne Norwegen für ihn zuständig ist, in-
dem das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
(in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) erfüllt ist, was von
Norwegen im Rahmen der Erklärung vom 2. Mai 2017 denn auch aus-
drücklich anerkannt worden ist,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in
Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige veran-
kert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minder-
jährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in
welchem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
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Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass indes die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche
Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage als haltlos zu erkennen sind, auch
wenn mit einer radiologische Handknochenanalyse keine verlässliche Aus-
sage zum tatsächlichen Alter und damit kein Beweis der Volljährigkeit er-
bracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19, insbes E. 7 [Grund-
satzentscheid], bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23
E. 4b und weiteren Entscheiden]),
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch entgegen-
zuhalten ist, er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen,
soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt,
auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von
Amtes wegen festzustellen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass das SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgeht, da in dieser Hinsicht nicht nur der entspre-
chend lautende Bericht aus der Schweiz vom 22. Mai 2017, sondern dar-
über hinaus auch noch der Bericht aus Norwegen vom 1. Juni 2016 vor-
liegt, in welchem er schon im letzten Sommer als nicht minderjährige, son-
dern mutmasslich bereits 20-jährige Person erkannt worden ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen seit diesem Bericht nochmals fast
ein Jahr älter geworden ist,
dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht worden ist, von Nor-
wegen sei seine Minderjährigkeit nicht anerkannt worden, obwohl er auch
dort das in der Schweiz vorgebrachte Geburtsdatum angegeben habe,
dass dieses Vorbringen jedoch nur schon von daher als haltlos zu erken-
nen ist, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, die nor-
wegischen Behörden hätten den Beschwerdeführer mit Sicherheit als Kind
erkannt, wenn er tatsächlich am 23. März 2001 geboren wäre, zumal er
demnach im Zeitpunkt seiner dortigen Gesuchseinreichung vom 30. Au-
gust 2015 ja erst 14½-jährig gewesen wäre,
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dass nur schon mit Blick darauf das in der Schweiz geltend gemachte Ge-
burtsdatum nicht zutreffend sein kann, woran auch die Vorlage einer Origi-
nal-Tazkira und der Kopie einer Schulbestätigung nichts zu ändern vermag,
dass entsprechenden Beweismitteln regelmässig bloss eine sehr be-
schränkte Beweiskraft zugemessen wird, zumal diese in Afghanistan im
Regelfall anhand mündlicher Angaben der Partei ausgestellt werden, und
den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweismitteln aufgrund der ge-
samten Aktenlage jegliche Beweiskraft abzusprechen ist,
dass aufgrund der vorgenannten Umstände bei einer Gesamtbetrachtung
tatsächlich nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer wäre zum heutigen
Zeitpunkt noch minderjährig, weshalb mit dem SEM von seiner Volljährig-
keit auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage einer Wegweisung nach Norwegen gestützt auf
das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO kein
anderes, vorrangiges Zuständigkeitskriterium entgegensteht, womit die
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung nach Nor-
wegen ausgesprochen hat, weil ihm dort eine Wegweisung in die Heimat
drohe, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, wel-
che in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasyl-
land sprechen würden,
dass Norwegen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Norwegen seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass vorliegend nichts dafür spricht, dem Beschwerdeführer wäre in Nor-
wegen der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt worden,
sondern aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben vielmehr davon auszu-
gehen ist, er habe in Norwegen seine Rechte gegenüber den dort zustän-
digen Behörden umfassend wahrnehmen können, zumal er unter anderem
über ein ordentliches Beschwerdeverfahren berichtet hat,
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dass im Falle des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur
Annahme besteht, er würde nach einer Wegweisung nach Norwegen in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass damit keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich
sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines
Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass letztlich der der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das
SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der
vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte,
da sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage auch nicht als be-
sonders verletzliche Person darstellt, was gesondert zu würdigen wäre,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Norwegen der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um An-
ordnung vollzughemmender Massnahmen respektive um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 65 VwVG; Art. 107a AsylG) wie
auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: