B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3535/2012
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Einreisekosten;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (…) in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. Dezember
2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-235/2010 vom 28. Februar 2012 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung
vom 11. Dezember 2009 auf und wies das BFM an, dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit
Entscheid vom 9. März 2012 Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in der Tür-
kei verbliebenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Mit Verfügung
vom 14. Mai 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und gewährte ih-
nen die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung.
C.
Durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons
Bern ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ge-
stützt auf Art. 92 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) sowie Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
(AsylV 2, SR 142.312) um Übernahme der Reisekosten im Umfang von
Fr. 897.–. Dem Gesuch lag eine Bestätigung der Sozialhilfe-Abhängigkeit
des Beschwerdeführers vom gleichen Datum bei.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 – eröffnet am 5. Juni 2012 – wies das
BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedingungen für die Übernahme
der Einreisekosten durch den Bund gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 53 Bst. c AsylV 2 (recte: Bst. d) seien nicht erfüllt. Ge-
mäss Aktenlage würden der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau über
zahlreiche nahe Verwandte in der Türkei und im europäischen Ausland
verfügen. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass sie in der Lage seien,
innerhalb ihrer ausgedehnten Verwandtschaft den insgesamt vergleichs-
weise geringen Gesamtbetrag von CHF 897.– auf geeignete Weise auf-
zutreiben. Gerade die in den verschiedenen europäischen Staaten, ein-
schliesslich der Schweiz, wohnhaften Geschwister des Beschwerdefüh-
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rers würden sowohl gewillt als auch insgesamt in der Lage sein, nötigen-
falls den betreffenden Betrag aufzubringen, sei dies in Form einer Schen-
kung oder eines Darlehens.
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2012 (Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Einreisekos-
ten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers beantragen. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins-
besondere sei ihm eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Am (…) reiste die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern in die
Schweiz ein, wo sie am 25. Juli 2012 um Asyl nachsuchten.
G.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 wurde
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
H.
Am 31. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführerin und C._______ im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.._______ zu den Asylgrün-
den befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs.
1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf
die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorge-
sehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein-
und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann.
Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen
und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der
Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis
Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 AsylV 2 den Kreis der Personen,
für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat.
Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die
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Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach
Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit
anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren, dass
die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates
grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein
Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Ände-
rung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34).
Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wo-
nach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich
um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürf-
tiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt
dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus,
dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstüt-
zungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Perso-
nen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise
vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um
nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreise-
kosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich
aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilre-
vision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der
Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der
Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]).
3.3 Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden.
Allerdings ist – soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um nach-
trägliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreise-
kosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis grund-
sätzlich abgewiesen werden – einschränkend festzustellen, dass ein sol-
cher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzel-
fall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner
dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige
Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei wel-
chen sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und sol-
cher des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darle-
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hens bei einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn
die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um
einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine
Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7792/2006 vom
26. Mai 2009, E. 3.2).
4.
4.1 Hinsichtlich der Begründung im ablehnenden Entscheid des BFM vom
4. Juni 2012 kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Sach-
verhaltsdarstellung des vorliegenden Urteils verwiesen werden (vgl. Bst.
D hiervor).
4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei bedürftig. Die weiteren Angehörigen in Europa seien
allesamt anerkannte Flüchtlinge, welche fürsorgeabhängig seien. Die in
der Türkei lebenden Geschwister seien in einer sehr schwierigen finan-
ziellen Situation. Aufgrund der ständigen Probleme der Ehefrau und der
Kinder nach der Ausreise des Ehemannes/Vaters (Beschwerdeführer) mit
der Polizei dürfe die Einreise nicht wegen fehlender Mittel verzögert wer-
den. Sollten die Kosten nicht durch den Bund übernommen werden,
müsste sich der Beschwerdeführer beim SRK des Kantons Bern ver-
schulden. Aufgrund der langen Dauer des Asylverfahrens des Beschwer-
deführers (viereinhalb Jahre) würden auch Billigkeitsgründe für eine Kos-
tenübernahme sprechen.
4.3 In casu ist vorab festzuhalten, dass in der Verfügung des BFM vom
14. Mai 2012 die Schweizerische Vertretung in Ankara unter anderem
darauf hingewiesen wurde, dass die betroffene Person zuerst aufzufor-
dern sei, ihre Einreise selbst zu organisieren, wobei sie in diesem Zu-
sammenhang auf eine allfällige Unterstützung von Verwandten hinzuwei-
sen sei. Falls sich die Person jedoch erneut auf der Schweizer Vertretung
melde und mitteile, über keine oder ungenügende Mittel zu verfügen und
einen Antrag auf Kostenübernahme stelle, sei die Prüfung der Mittel- be-
ziehungsweise Subsistenzlosigkeit durchzuführen.
4.4 Das Gesuch um Übernahme der Reisekosten in der Höhe von Fr.
897.– vom 25. Mai 2012 wird mit der ausgewiesenen Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers begründet (vgl. A 42/3 gemäss Aktenverzeichnis
BFM). Irgendwelche bei den einreiseberechtigten Familienmitglieder des
Beschwerdeführers liegende Hindernisgründe dieser Art werden nicht an-
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geführt. Ebenfalls finden sich keine solche Hinweise in den Akten, ob-
schon sich aufgrund administrativer Probleme die Visumserteilung für die
Ehefrau/Mutter verzögerte und sie die Erklärung, in der Schweiz zwecks
Familienvereinigung um Asyl zu ersuchen, erst am 26. Juni 2012 unter-
zeichnete (vgl. A 47/2). Weder ergeben sich nach der erfolgten Einreise
der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers in die
Schweiz Anhaltspunkte in den jeweiligen Befragungsprotokollen vom
31. Juli 2012 für die Annahme, wonach sie bloss mit ausserordentlicher
respektive zur Rückgabe verpflichteter Unterstützung seitens der Ver-
wandtschaft oder Dritter hätten ausreisen können, noch werden solche
Umstände geltend gemacht (vgl. Bst. H hiervor). Ausser dem Verweis auf
die zahlreiche Verwandtschaft im Heimatland und im europäischen Aus-
land geht aus dem entsprechenden Befragungsprotokoll der Ehefrau un-
ter anderem hervor, dass sie über Verwandte mit Niederlassungs- respek-
tive Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Dem Befragungsproto-
koll C._______ ist ausserdem zu entnehmen, dass C._______ nach Ab-
schluss der Primar- und Sekundarschule das Gymnasium besucht, aus
verschiedenen Gründen dieses in der Folge verlassen und zwei Jahre in
Form eines Fernstudiums weitergeführt hat. Auch führt C._______ aus,
einen Menschenrechtsverein in der Türkei finanziell unterstützt zu haben.
Insgesamt lassen diese diversen, aktenkundigen Begebenheiten durch-
aus den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden über genügend fi-
nanzielle Mittel verfügten, um die Einreisekosten der Beschwerdeführerin
und der beiden Kinder zu bestreiten.
4.5 . Daran ändern auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts
(vgl. E. 4.2). Den Erwägungen der Vorinstanz wird nichts Substanzielles
entgegengesetzt. Es wird lediglich behauptet, sämtliche weiteren Angehö-
rige des unbestrittenermassen bedürftigen Beschwerdeführers (Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde war vor der Einreise der Ehefrau und
der Kinder) seien ebenfalls fürsorgeabhängig. Nähere Hinweise, Auf-
schlüsse oder gar Belege hierzu unterbleiben beziehungsweise die Mittel-
losigkeit der Angehörigen des Beschwerdeführers wird nicht glaubhaft
dargelegt. Von einer allfälligen Verzögerung der Einreise der Beschwer-
deführerin und der beiden Kinder wegen angeblich fehlender Mittel kann
wie oben bereits erwähnt keine Rede sein. Entgegen der Mutmassung in
der Beschwerde geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Einreise seiner Familienan-
gehörigen hätte verschulden müssen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Urteile E-
7793/2006 und E-8806/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom
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10. August 2009 beschlagen diese doch vom Sachverhalt her ein anders
geartetes Verfahren. Gleichermassen verhält es sich mit der Berufung auf
Billigkeitsgründe. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erör-
terungen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, sie verfüg-
ten über genügend finanzielle Mittel, um die Einreisekosten der Be-
schwerdeführerin und der beiden Kinder aufzubringen. Die Vorinstanz hat
daher das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten zu Recht abgewie-
sen
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
6.
Mit vorliegendem Urteil in der Sache selbst, wird der Antrag um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beein-
trächtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht
zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275). Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
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ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49
E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S.
10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen
um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere
Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG (anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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