B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3535/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 zusammen mit ihrem er-
wachsenen Sohn ([…]) mit einem Visum für einen Familienbesuch (gültig
für 90 Tage) in die Schweiz einreiste und am 1. Juni 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2012 so-
wie der Anhörung vom 11. Januar 2013 zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Familie seien seit
ungefähr zehn Jahren respektive während der letzten sechs Monate vor
ihrer Ausreise aus Kolumbien von der Guerilla bedroht worden,
dass die Drohungen schriftlich und mündlich erfolgt seien,
dass einmal ein Unbekannter bei ihr zuhause erschienen sei,
dass sie ihren Wohnsitz aus Sicherheitsgründen mehrmals innerhalb von
C._______ gewechselt habe,
dass sie die Polizei über die schriftlichen Drohungen informiert, jedoch
keine Anzeige erstattet habe,
dass ihr ältester Sohn anfangs Februar (respektive März oder April) 2012
ermordet worden sei, weil er sich der Guerilla nicht habe anschliessen
wollen,
dass ihre in der Schweiz lebende (…) sie anschliessend hierher eingela-
den habe,
dass sie von Angehörigen erfahren habe, dass sich die Situation seit ihrer
Ausreise aus Kolumbien verschlechtert habe und weitere Drohungen er-
folgt seien,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel einreichte,
auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 17. Mai 2013 – eröffnet am 25. Mai 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionieren-
den Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass die Beschwerdeführerin die Polizei zwar über die Drohungen infor-
miert, aber keine weiteren Schritte unternommen habe,
dass es für sie jedoch zumutbar wäre, sich an die Behörden zu wenden
und um Schutz zu ersuchen,
dass der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen
des Möglichen bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben er-
achtet werden könne,
dass es jedoch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass sodann gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange-
wiesen seien,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben immer in C._______
wohnhaft gewesen sei und lediglich die Quartiere gewechselt habe,
dass sie somit Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden,
dass sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb sie nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die von ihr eingereichten Beweismittel diese Erwägungen nicht zu
entkräften vermöchten,
dass die Todesbescheinigung zwar den gewaltsamen Tod ihres Sohnes
bestätige, sich aus den Dokumenten jedoch keine akute Gefährdung der
Beschwerdeführerin ableiten lasse,
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dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 fest-
hielt, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kos-
tenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum
22. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass sie den Kostenvorschuss am 20. Juli 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin die angebliche
Verfolgungssituation anlässlich der BzP und der Anhörung nur sehr un-
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substanziiert dargelegt hat und ihre Aussagen diverse Ungereimtheiten
aufweisen, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbrin-
gen bestehen,
dass sich eine einlässliche Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ih-
rer Vorbringen jedoch erübrigt, da diese auch bei Wahrunterstellung den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten vermögen,
dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2),
dass somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor-
handen sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5),
dass vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht unmit-
telbar nach ihrer Einreise in die Schweiz, sondern erst knapp drei Monate
später (und somit wenige Tage vor Ablauf ihres Visums) ein Asylgesuch
einreichte, gegen das Vorliegen einer bestehenden Verfolgung bezie-
hungsweise Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Ko-
lumbien spricht,
dass sie dazu im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, sie sei eigentlich
nur für einen Besuch in die Schweiz gekommen beziehungsweise sie ha-
be nicht die Absicht gehabt, hier zu bleiben und habe sich hier nur erho-
len wollen (Akten BFM A 4/13 S. 6 und A 15/11 S. 5),
dass sie zudem nicht konkret darlegen konnte, inwiefern sich die Situati-
on seit ihrer Ausreise aus Kolumbien verschlechtert haben soll,
dass sie diesbezüglich nur angab, man habe ihr gesagt, es gebe weiter-
hin Drohungen und sie solle nicht nach Kolumbien zurückkehren,
dass sie nicht aufzeigen konnte, auf welche Weise diese weiteren Dro-
hungen erfolgt sind und auf entsprechende Frage nur ausführte, die Gue-
rilla würde glauben, dass ihr Sohn nicht tot sei, weshalb eine Rückkehr
nach Kolumbien eine Art Selbstmord bedeuten würde,
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dass sie auch auf erneute Nachfrage nur ausführte, es seien Todesdro-
hungen gewesen; wenn man sie in Kolumbien finde, werde sie umge-
bracht (A 15/11 S. 5),
dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, eine objek-
tiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen,
dass nach dem Gesagten die Frage, ob das BFM in seinem Entscheid zu
Recht auf die vorhandene Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates
verwiesen hat, offen gelassen werden kann,
dass es sich daher erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen und die einge-
reichten Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführe-
rin aufweisen, einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihr in Kolumbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien schliessen
lassen, zumal sie gemäss eigenen Angaben in C._______ auf ein familiä-
res Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A 4/13 S. 6),
dass mit heutigem Datum die Beschwerde ihres Sohnes ebenfalls abge-
wiesen wird, weshalb sie nicht alleine nach Kolumbien zurückreisen
muss,
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dass der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung (…) ihrer ge-
sundheitlichen Beschwerden (gemäss Arztzeugnis leidet die Beschwerde-
führerin an einer reaktiven Depression) als zumutbar erscheint, zumal die
medizinische Grundversorgung in Kolumbien gewährleistet ist (vgl. Aus-
sage der Beschwerdeführerin, wonach gewisse Beschwerden bereits in
Kolumbien behandelt wurden: A 15/11 S. 7) und die Rückkehr in den ver-
trauten Sprach- und Kulturraum für ihr Wohlbefinden von Vorteil sein dürf-
te,
dass zumindest aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheiten leidet, die in Kolum-
bien nicht behandelt werden kann und die derart schwer ist, dass eine
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ih-
res Gesundheitszustandes führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 20. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: