B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3535/2017
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (…).
D-3535/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Mai 2014 ein Asylgesuch in der
Schweiz stellte, wobei er vorbrachte, er sei über Rumänien (und weitere
Länder) am 28. April 2014 in die Schweiz eingereist,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete,
dass die kantonale Migrationsbehörde das SEM am 24. September 2014
informierte, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. September 2014 aus
seiner Unterkunft verschwunden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss am 17. respektive
19. Dezember 2016 aus Italien kommend in die Schweiz einreiste, und am
19. Dezember 2016 ein Asylgesuch stellte,
dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 21. Dezember
2016 am 1. Februar 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass er am 28. und 30. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) B._______ vom SEM zur Person, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er hierbei vorbrachte, er sei nach der Ablehnung seines ersten Asyl-
gesuches in der Schweiz nach Italien gereist, wo er bei einem Freund ge-
wohnt und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er nach etwa zwei Jahren und vier Monaten aus Italien in die Schweiz
zurückgekehrt sei wegen mangelnder Erfolgsaussichten im Asylverfahren
und in der Schweiz seine aus seinem Heimatland stammende Ehefrau
C._______, mit der er seit dem 27. Januar 2014 religiös getraut sei, wieder
getroffen habe,
dass ihm das SEM anlässlich der erwähnten Befragung das rechtliche Ge-
hör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise einer allfälligen
Wegweisung nach Italien oder Rumänien wegen deren mutmasslichen Zu-
ständigkeit für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nach den Dublin-
Bestimmungen gewährte,
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dass der Beschwerdeführer hierbei vorbrachte, er habe nicht nach Rumä-
nien gehen wollen und in Italien habe er ohnehin keine Chance,
dass ihm auch das rechtliche Gehör zu seiner Beziehung zu seinem in der
Schweiz lebenden (Verwandter) und zu seiner Partnerin C._______ ge-
währt wurde,
dass das SEM am 31. Januar 2017 ein Informationsersuchen an Italien
stellte, um zu erfahren, wie der Verfahrensstand des Asylgesuches in Ita-
lien sei und ob Informationen zu Zivilstand und Ehefrau des Beschwerde-
führers vorlägen,
dass die italienischen Behörden am 8. Februar 2017 auf dieses Ersuchen
antworteten, sein Asylverfahren in Italien sei noch hängig und er habe vor
den italienischen Behörden angegeben, ledig zu sein,
dass die Schweizer Behörden am 16. Februar 2017 Gesuche um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
an Rumänien und Italien richteten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar
2017 das rechtliche Gehör zur Frage seines Zivilstandes gewährte,
dass er insbesondere um Stellungnahme gebeten wurde hinsichtlich des
Umstandes, dass er im ersten Asylverfahren – im Gegensatz zum zweiten
– und vor den italienischen Behörden angegeben habe, er sei ledig,
dass weder der Beschwerdeführer noch seine vermeintliche Ehefrau, die
ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, einen Eheschein
zum Beleg der Eheschliessung eingereicht habe,
dass er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das SEM die behauptete
Beziehung weder als nachgewiesene Ehe betrachte noch als tatsächlich
gelebte, dauerhafte Beziehung im Sinne einer nicht-ehelichen Lebensge-
meinschaft, weshalb die Asylverfahren getrennt geführt würden,
dass die rumänischen Behörden am 1. März 2017 das Wiederaufnahme-
ersuchen des SEM unter Hinweis auf die zwischenzeitlich abgelaufene
Überstellungsfrist ablehnten,
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dass die italienischen Behörden ihrerseits am 1. März 2017 das Wieder-
aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-Verordnung guthiessen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2017 (Poststempel)
eine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 27. Februar 2017 ein-
reichte, wobei er dieser unter anderem die Kopie eines hinduistischen
Trauscheins vom 6. März 2017 über ein Hindu-Ritual am 27. Januar 2014
mit deutscher Übersetzung beilegte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2017 – eröffnet am 14. Juni 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinrei-
chung in Italien, verbunden mit entsprechender Daktyloskopierung – fest-
hielt, Italien sei für das Asylverfahren zuständig,
dass die italienischen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18
Abs. 1 bst. b Dublin-II-Verordnung zugestimmt hätten und gegen eine
Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an die
relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass sich aus der Anwesenheit des (Verwandter) in der Schweiz kein ent-
gegenstehendes Zuständigkeitskriterium ableiten liesse,
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dass auch die Anwesenheit der Partnerin C._______, die der Beschwerde-
führer im Januar 2014 im Heimatland religiös geheiratet haben wolle, einer
Zuständigkeit Italiens nicht entgegenstehe, da die Eheschliessung nicht
glaubhaft sei und die Beziehung zu C._______ nicht als dauerhaft gelebten
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgelegt werden könne,
dass daher auch keine Pflicht bestehe, die Souveränitätsklausel nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung anzuwenden,
dass für die weitere Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2017 Beschwerde erheben
liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten, beantragte,
dass eventualiter die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an
das SEM zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den italienischen
Behörden vor der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen,
dass eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen und in der Folge die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu gewähren sei,
dass der Eingabe neben einer Fürsorgebestätigung vom 16. Juni 2017 und
einer undatierten Kostennote als Beweismittel Schreiben des Beschwerde-
führers und von C._______ samt deutschen Übersetzungen zum Nach-
weis ihrer Beziehung beilagen sowie die bereits bei der Vorinstanz einge-
reichte Kopie eines religiösen Trauscheins, wobei die Nachreichung des
Originals in Aussicht gestellt wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2017 beim Gericht eintrafen,
dass das Gericht den Vollzug der Überstellung am 23. Juni 2017 gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass mit Schreiben vom 23. Juni 2017 das Original der hinduistischen
Traubescheinigung vom 6. März 2017 eingereicht wurde sowie eine wei-
tere Original-Traubescheinigung vom 9. März 2017
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskrite-
rien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden
(Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
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Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser 1. Februar 2016 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 16. Februar 2017
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die italienischen Behörden dieses Ersu-
chen am 1. März 2017 guthiessen,
dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, sofern
der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfügen würde und eine Anwendung der
Bestimmungen der Art. 9 – 11 Dublin-III-VO in Betracht käme, welche eine
vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnten, unter der Prä-
misse, dass die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der An-
tragstellung des Beschwerdeführers gegeben gewesen wären (gemäss
Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10,
S. 129),
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dass hinsichtlich des in der Schweiz lebenden (Verwandter) des Beschwer-
deführers auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz implizit und im Ergebnis zutreffend davon ausgeht,
eine originäre Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g
Dublin-III-Verordnung wegen der sich als Asylsuchende in der Schweiz auf-
haltenden Partnerin C._______ sei nicht gegeben, da der Beschwerdefüh-
rer weder eine Ehe noch eine dauerhafte Partnerschaft habe glaubhaft ma-
chen können,
dass gemäss Art. 10 Dublin-III-VO in dem Fall, in dem der Beschwerdefüh-
rer in einem Dublin-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über des-
sen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der
Sache ergangen ist, dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, da eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer
Familienangehöriger ermöglicht werden soll (FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O,
K2 zu Art. 10),
dass in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige Mitglieder der
Familie des Antragstellers definiert werden, die sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland be-
standen hat, wobei darunter unter anderem der Ehepartner oder der nicht
verheiratete Partner fallen, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt,
soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden
Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar be-
handelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g, 1. Spiegelstrich
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer die behauptete religiöse Trauung nicht glaub-
haft machen konnte,
dass an der Eheschliessung im Januar 2014 bereits deshalb Zweifel be-
stehen, weil sich der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung
des ersten Asylverfahrens am 13. Mai 2014 noch als ledig bezeichnete und
die vermeintliche Ehefrau mit keinem Wort erwähnte (vgl. act. A7, S. 3),
dass er auch nach den Informationen der italienischen Behörden im Asyl-
verfahren in Italien seinen Zivilstand mit „ledig“ angab (vgl. act. B30),
dass die Erklärung zum Verschweigen der Ehe, wonach der Beschwerde-
führer damals im ersten Asylverfahren in der Schweiz und gegenüber den
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italienischen Behörden wegen Zweifeln an der Einhaltung der Schweige-
pflicht der Behörden und Angst davor, seine Ehefrau würde seinetwegen
Probleme bekommen, nicht zu überzeugen vermag,
dass weder die eingereichte Kopie der kirchlichen Trauung noch die nach-
gereichten Originale rechtsgenügliche Dokumente darstellen, zumal diese
Dokumente leicht zu fälschen sind und käuflich erworben werden können,
dass zudem die Tatsache, dass die Bescheinigungen vom 6. März 2017
beziehungsweise 9. März 2017 datieren und eine über drei Jahre zurück-
liegende hinduistische Trauung bescheinigen sollen, ebenfalls Zweifel am
Ereignis aufkommen lässt,
dass überdies erstaunt, dass die Bescheinigungen erst im März 2017 an-
gefordert wurden, wobei die Übersetzung der Bescheinigung vom 6. März
2017 offenbar am gleichen Datum vorgenommen werden konnte, an wel-
chem das Dokument in D._______ ausgestellt worden sein soll,
dass die Zweifel an der Echtheit der Dokumente und der Eheschliessung
auch durch die Tatsache verstärkt werden, dass der Beschwerdeführer zu-
letzt zwei gänzlich verschiedene Bescheinigungen unterschiedlichen Da-
tums einreichte, davon eine nicht übersetzt, die sich neben dem Datum in
der Art des Briefpapiers und Briefkopfs unterscheiden,
dass die Erklärung, ein Dokument sei für das Ausland bestimmt, nicht über-
zeugt,
dass es überdies wenig glaubhaft erscheint, der angeblich seit Ende 2013
vom CID gesuchte und gemäss seinen Aussagen der BZP vom ersten
Asylverfahren in der Zeit auch untergetauchte Beschwerdeführer (vgl. act.
A7, S. 7) habe ausgerechnet unter diesen Umständen religiös geheiratet,
dass aus diesem Grund und auch wegen der vagen und widersprüchlichen
Aussagen das dreimonatige Zusammenleben im Heimatland als unglaub-
haft zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren in der BzP vom
13. Mai 2014 seine Partnerin nämlich gänzlich unerwähnt liess (vgl.
act. A7, S. 3, 7 ff.), und im zweiten Asylverfahren dann erst die hinduisti-
sche Trauung wie auch das Zusammenwohnen von zwei Monaten im Jahr
2014 bei seinen Eltern vorbrachte (vgl. act. B17, S. 3, 7 ff.; B23, S. 1),
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dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des tatsächlichen Zusammen-
lebens dieser nur geringe Zeitraum des vermeintlichen Zusammenwoh-
nens im Jahr 2014 nicht als dauerhafte Beziehung zu werten wäre,
dass sodann die in der Beschwerde behaupteten häufigen telefonischen
Kontakte während der zweijährigen Trennung nicht zu der Annahme füh-
ren, der Beschwerdeführer und C._______ seien als bereits im Herkunfts-
land bestandene Familie nach Art. 2 Bst. g Dublin-II-VO zu bezeichnen,
dass er überdies im rechtlichen Gehör der BzP vom 30. Dezember 2016
vorbringt, er könne nichts weiter zu den Problemen der Partnerin Mitte
2016 sagen, da er mit ihr nicht so sehr in Kontakt gewesen sei (vgl.
act. B23, S. 2), was gegen die Behauptung des häufigen Telefonkontakts
spricht,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO berufen kann, da keine
dieser Vorschrift entsprechende familiäre Beziehung zwischen ihm und
C._______ vorliegt,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch
Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Tarakhel
gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, §
114 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete (vgl.
act. B17, S. 8) und auch in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen vorbringt,
dass der Beschwerdeführer somit als junger, alleinstehender und gesunder
Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen
im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch
BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantie-
erklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor-
dert, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer, der in Italien bei einem Freund gewohnt
habe, sich betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und die
vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann,
dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen
italienischen Justizbehörden zu wenden,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK unter dem
Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-berufen kann, da für eine Anwendung
von Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung bestehen müsste, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie
die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann,
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dass schliesslich der Vollständigkeit halber in Bezug auf das Recht auf
Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungs-
verfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht
in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass es dem Beschwerdeführer und C._______ obliegt, sich bei den zu-
ständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die
Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung des Beschwerde-
führers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen
Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: