B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3535/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Hoffmann,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2015 in der Schweiz um
Asyl ersuchte, das SEM sein Gesuch mit Entscheid vom 13. Septem-
ber 2017 abwies und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-5869/2017 vom 28. März 2019 abgewiesen
wurde,
dass er am 21. Mai 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch bezie-
hungsweise zweites Asylgesuch einreichte und darlegte, er habe neue Be-
weismittel erhalten, die seine Vorbringen belegen würden,
dass er einerseits anhand eines von einem Friedensrichter beglaubigten
Schreibens belegen könne, dass er von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewaltsam verschleppt und in der Folge vom Criminal Inves-
tigation Department (CID) gesucht worden sei, und andererseits über eine
Bestätigung eines Dorfbeamten verfüge, welche belege, dass er nach wie
vor vom CID gesucht werde,
dass sich ferner weitere Beweismittel auf dem Weg in die Schweiz befinden
würden,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren auf die terroristischen Anschläge
auf eine Kirche in Colombo vom 21. April 2019 verwies und geltend
machte, aufgrund des Anschlags würden nun verschärfte Sicherheitsbe-
stimmungen herrschen, was dazu führe, dass das Risiko einer Festnahme
bei einer Einreise am Flughafen erhöht sei,
dass er deshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe, weshalb ihm Asyl zu gewähren
sei,
dass die Vorinstanz das Gesuch als zweites Asylgesuch (Merhfachgesuch)
entgegennahm, soweit sie darauf eintrat,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2019 – eröffnet am 12. Juni 2019
– feststellte, das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch werde abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten werde, die Wegweisung und deren Vollzug
verfügte sowie eine Gebühr erhob,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, da die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel – Bestätigung eines Dorfbeam-
ten vom 20. Februar 2019, Bestätigung des Friedensrichters vom 12. Ok-
tober 2016 – bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. März 2019 ergangen seien, seien diese revisionsrechtlich geltend zu
machen, weshalb das SEM auf die entsprechenden Vorbringen nicht ein-
trete,
dass betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der
Anschläge vom 21. April 2019 gefährdet, festgehalten wurde, er sei ethni-
scher Tamile und gemäss Aktenlage nie in persönlichem Kontakt zu musli-
mischen Gruppierungen in Sri Lanka gestanden, deshalb sei nicht ersicht-
lich, wieso er nunmehr ins Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten
sollte,
dass ferner keine anderen Risikofaktoren aktenkundig seien, die sich seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 ereignet
hätten und zu einer anderen Einschätzung führen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht
erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Prüfung der dort eingereichten Be-
weismittel, eventualiter sei die Verfügung vom 7. Juni 2019 aufzuheben
und ihm Asyl zu erteilen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er weiter beantragte, die Ausreisepflicht sei zu sistieren, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das zuständige
Migrationsamt sei zu avisieren, allfällige Vollzugsmassnahmen zu sistie-
ren, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und dem Beschwerdeführer
ein N-Ausweis auszustellen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeich-
neten zu bestellen,
dass er zusammen mit der Beschwerde Kopien der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel, den Ausdruck eines Onlineartikels («Ausnahme-
zustand in Sri Lanka verlängert», , vom 22. Juni 2019) sowie
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eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde B._______ vom 9. Juli 2019 ein-
reichte,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde,
die Vorinstanz habe die eingereichten Dokumente zu Unrecht nicht berück-
sichtigt, da es nicht vom Beschwerdeführer verschuldet sei, dass es die-
sem nicht möglich gewesen sei, sie früher einzureichen,
dass nach dem terroristischen Anschlag vom 21. April 2019 in Sri Lanka
verschärfte Sicherheitsbestimmungen und teilweise Ausgangssperren in
Kraft gesetzt worden seien, was eine erhöhte und nicht mehr zumutbare
Gefährdung des Beschwerdeführers begründen würde,
dass dadurch die Gefahr für ihn, bei der Einreise widerrechtlich festgehal-
ten, misshandelt oder gefoltert zu werden, stark erhöht sei, weshalb eine
begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
bestehe,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss im Be-
trag von Fr. 1500.- zu leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 verlangte Kostenvor-
schuss am 12. August 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 festgehalten,
die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend und vollständig zu be-
urteilen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer einerseits beanstandet, das SEM sei zu Un-
recht auf die von ihm eingereichten Beweismittel nicht eingegangen, da die
verspätete Einreichung nicht durch ihn verschuldet gewesen sei,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, Vorbringen in Bezug auf die
beiden Beweismittel seien revisionsrechtlich geltend zu machen, da diese
vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 ent-
standen seien,
dass es dabei nicht relevant ist, ob die späte Einreichung dieser vorbestan-
denen Beweismittel durch den Beschwerdeführer verschuldet ist oder
nicht, sondern diese Frage sich bei der Prüfung, ob auf ein allfälliges Revi-
sionsgesuch einzutreten wäre, stellen würde,
dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass es sich bei den beiden
Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, welche einen sehr
geringen Beweiswert aufweisen, weshalb es ihnen ohnehin an der revisi-
onsrechtlich verlangten Erheblichkeit mangeln dürfte (Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG),
dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka, welche sich
aufgrund des Terroranschlags vom 21. April 2019 verschlechtert habe, in
asylrechtlich relevanter Weise gefährdet,
dass jedoch gemäss Praxis des Gerichts diese Gewaltvorfälle in Sri Lanka
am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung
verhängte Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung im Referenzurteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 nichts ändern (vgl. Urteil E-
939/2016 vom 11. Juni 2019 E. 10.3 und 10.5),
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für in Sri Lanka drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten islamistischen An-
schläge, welche vergangene Ostern in Negombo, Colombo und in Batti-
caloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden
sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen
und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zu-
mal der Beschwerdeführer als Tamile weder der muslimischen noch der
christlichen Glaubensgemeinschaft angehört,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der
über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, bei sei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er
würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situa-
tion ausgesetzt,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach
auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel