B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3536/2013
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Bruder
B._______, geboren (…),
und deren Schwester
C._______, geboren (…),
Eritrea,
alle zurzeit in Äthiopien,
alle vertreten (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
D-3536/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a D._______, die ältere Schwester der Beschwerdeführenden, reiste
am (…) 2008 in die Schweiz ein und erhielt hierzulande mit Entscheid des
BFM vom (…) 2011 Asyl. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte sie für
ihre sich in Äthiopien aufhaltenden drei Geschwister (Vollmachten der
Beschwerdeführenden datierend vom 23. Dezember 2011) beim BFM
Asylgesuche ein und beantragte die Bewilligung deren Einreise in die
Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 20 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
A.b Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vorbringen, ihr Vater leiste seit vielen Jahren Militärdienst und ihre Mutter
sei finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, das benötigte Schulmateri-
al zu kaufen, weshalb die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Schule nicht
mehr hätten besuchen können. Daraufhin seien sie aufgefordert worden,
nach Sawa in den Militärdienst einzurücken. Aus Angst vor dem Militär-
dienst hätten sie Eritrea vor drei Monaten illegal verlassen und seien
nach Äthiopien geflohen. Dort hätten sie sich ins Flüchtlingslager
E._______ begeben und sich vom UNHCR registrieren lassen. Die dorti-
gen Lebensbedingungen seien sehr schwierig. Sie würden nur wenige
Nahrungsmittel erhalten und hätten die Lehmhütte, in der sie wohnen
würden, selbst finanzieren müssen. Dies sei ihnen nur dank der Hilfe von
D._______ möglich gewesen. Auch die medizinische Infrastruktur im
Flüchtlingslager sei unzureichend. Äthiopien könne nicht als sicherer
Drittstaat gelten. Das Land werde von Flüchtlingen aus den umliegenden
Staaten überrannt und der Zugang zu einem Asylverfahren sei äusserst
erschwert. Zudem sei die Beziehung zwischen Äthiopien und Eritrea his-
torisch bedingt belastet und bei einem allfälligen Wiederaufflammen des
Grenzkonflikts sei damit zu rechnen, dass ein grosser Teil der eritreischen
Flüchtlinge nach Eritrea zurückgeschafft würde. Sie befänden sich daher
in einer Notlage. Nach Eritrea könnten sie nicht zurückkehren, da ihnen
dort Verhaftung und Folter drohe. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei
ihnen wegen des Risikos einer Deportation und der Zugehörigkeit zur
Gruppe besonders verletzlicher Personen nicht zuzumuten. Zu
D._______ hätten sie ein enges Verhältnis. Sie würden regelmässig mit
ihr telefonieren. Da sie somit eine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz aufweisen würden, sei ihnen die Einreise in die Schweiz gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bewilligen.
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B.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 forderte das BFM die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 8. Oktober 2012 nähere Angaben zu
ihren Personalien, Angehörigen in Drittstaaten, ihren Asylgründen und ih-
rer Situation in Äthiopien zu machen. Zudem wies das BFM darauf hin,
dass es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchst-
persönliches Recht handle, weshalb urteilsfähige Personen ein Asylge-
such selbständig zu stellen hätten. Das Stellen eines Asylgesuchs durch
einen Vertreter sei unzulässig, wobei der Mangel geheilt werden könne,
indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs
durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellung-
nahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. Es sei daher not-
wendig, dass die Beschwerdeführenden die Stellungnahme selbst schrei-
ben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung
treten würden. Seien die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchst-
persönlichkeit nicht erfüllt, werde auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
C.
Mit von den Beschwerdeführenden persönlich unterzeichnetem Schrei-
ben vom 18. September 2012 reichte D._______ die Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM vom 6. September 2012 ein. Neben der Auflis-
tung der Personalien führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
aus, sie hätten am Morgen des (…) 2011 ein Aufgebot zur Absolvierung
des Militärdienstes erhalten, wobei ihnen eine Woche Vorbereitungszeit
eingeräumt worden sei. Könne man wie sie keinen Schulabschluss vor-
weisen, so stehe von vornherein fest, dass der Militärdienst lebenslang zu
leisten sei. Um dieser Gefahr zu entgehen, seien sie noch am Abend des
(…) 2011 zu Fuss geflohen und hätten am Morgen des (…) 2011 die
Grenze nach Äthiopien überschritten. Dort seien sie von äthiopischen Si-
cherheitskräften aufgegriffen und ins Flüchtlingslager E._______ gebracht
worden, wo sie vom UNHCR registriert worden seien. Sie hätten das
Flüchtlingslager, wo sie zu dritt, ohne weitere Verwandte, in einer Lehm-
hütte leben würden, seither nicht verlassen. D._______, die keiner Arbeit
nachgehe, unterstütze sie im Rahmen ihrer beschränkten finanziellen
Möglichkeiten. Dank dieser Unterstützung könnten sie die Miete für die
Lehmhütte bezahlen. Die im Flüchtlingslager gratis zur Verfügung ste-
henden Unterkünfte seien alle besetzt. Sie würden sich vor einer Entfüh-
rung fürchten, zumal solche bei Bekanntwerden von Verwandtschaft im
Ausland immer wieder vorkämen, auch wenn sie noch keinen konkreten
Entführungsversuch erlebt hätten. Es sei bisher auch nicht versucht wor-
den, sie nach Eritrea zu deportieren. Da sie im Flüchtlingslager nicht die
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Möglichkeit hätten, genug zu essen, und sie auch kein sauberes Trink-
wasser hätten, seien sie häufig krank, wobei es nicht genügend Medika-
mente gebe. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 keiner Arbeit nachge-
hen könnten und die Beschwerdeführerin 3 die Schule nicht besuchen
könne, würden sie ohne Zukunftsperspektiven leben. Ausserdem sei die
Beschwerdeführerin 1 vor drei Monaten von einem Mann im Dunkeln ver-
gewaltigt worden. Daraus habe eine Schwangerschaft resultiert. Das
UNHCR habe ihr kostenlos eine Abtreibung ermöglicht. Die Beschwerde-
führerin 1 habe seit diesem Vorfall grosse Angst und brauche permanent
die Begleitung ihres Bruders (des Beschwerdeführers 2).
D.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 zeigte F._______ beim BFM die Über-
nahme der Rechtsvertretung an und ersuchte um prioritäre Behandlung
des Verfahrens.
E.
E.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 – eröffnet am 24. Mai 2013 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchen-
den werde gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise
in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Vorliegend erfordere die Sachverhalts-
abklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der
Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts da-
von ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ausschlagge-
bend sei diesbezüglich ihre Schutzbedürftigkeit, d. h. die Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden könne, beziehungsweise ob ihnen – ohne nähere Prü-
fung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten
sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich
die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht
zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu
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bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen,
die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefun-
den. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zuflucht-
nahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit ei-
ner allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Vorliegend liessen die Ausführungen der Beschwerdeführenden darauf
schliessen, dass sie mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende
Schwierigkeiten hätten, zumal sie im dienstpflichtigen Alter seien bezie-
hungsweise in Kürze sein würden. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer
Asylgewährung der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn
es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage eritreischer Flüchtlin-
ge und Asylbewerber in Äthiopien nicht einfach sei, dennoch bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein dortiger
Verbleib der Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre.
Flüchtlinge, die in Äthiopien vom UNHCR registriert und einem Flücht-
lingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versorgung erhalten,
und den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich weiterhin im
Flüchtlingslager aufzuhalten. Hinsichtlich der Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin 1, die nicht belegt sei, sei es nicht nachvollziehbar,
weshalb diese erst im September 2012 vorgebracht worden sei, zumal
D._______, die in engem telefonischem Kontakt zu den Beschwerdefüh-
renden stehe, am 5. Juli 2012 und 23. August 2012 weitere Schreiben
beim BFM eingereicht habe, ohne darin den betreffenden Vorfall zu er-
wähnen. In Äthiopien sei der UNHCR-Schutz grundsätzlich vorhanden
und in Anspruch zu nehmen. Die Einschätzung, dass der Aufenthalt in
äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, zumal zumindest die Grundbe-
dürfnisse der Lagerinsassen gedeckt würden. Weiter böten die äthiopi-
schen Behörden, das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen bei
häuslicher Gewalt auf Antrag hin den nötigen Schutz. Der Beschwerde-
führerin 1 wäre es daher zumutbar gewesen, Schutz und Hilfe bei den
entsprechenden Behörden und Organisationen zu suchen. Trotz der nicht
einfachen Bedingungen sei der Verbleib der Beschwerdeführenden in
Äthiopien demnach weder unzumutbar noch unmöglich. Dies gelte auch
in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer
Deportation, wofür keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht wor-
den seien.
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Könne die Einreise gestützt auf Art. 20 i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht bewilligt werden, so bleibe zu prüfen, ob aufgrund von Bezie-
hungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein Familien-
nachzug gemäss Art. 51 AsylG möglich sei. Gemäss Art. 51 AsylG hätten
Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen, die in der Schweiz
Asyl erhalten hätten, Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie
zuvor zusammengelebt hätten. Andere nahe Angehörige wie Geschwister
könnten Familienasyl erhalten, wenn eine enge Beziehung vorliege und
besondere Umstände, wie beispielsweise eine besondere Abhängigkeit
einer Person aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge
der anderen Person erfordere, für die Familienvereinigung sprechen wür-
den. Ob eine solche enge Beziehung vorliege, sei aufgrund der konkreten
Vorbringen im Einzelfall zu prüfen. Die Familienzusammenführung ziele
zudem einzig darauf ab, die durch die Flucht getrennten Familienmitglie-
der wieder zu vereinigen und nicht eine neue Familiengemeinschaft zu
gründen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Zwingende Voraussetzung sei somit,
dass schon vor der Flucht eine Familiengemeinschaft mit einem gemein-
samen Haushalt bestanden habe, und die Absicht bestehe, sich in der
Schweiz wieder zu vereinen. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht
erfüllt. Die bereits im Dezember 2008 in die Schweiz eingereiste Schwes-
ter D._______ sei am (…) 2006 aus Eritrea ausgereist, nachdem sie seit
1999 im Dorf ihres Mannes gelebt habe und seit 2003 im Militärdienst
gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten Eritrea ihrerseits erst En-
de Oktober 2011 verlassen. Aufgrund der langjährigen Trennung vor der
Ausreise der Beschwerdeführenden könne daher nicht von einer Tren-
nung durch Flucht gesprochen werden. Es bestehe deshalb kein Anlass
zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise aus
Eritrea mit ihrer Schwester D._______ im Sinne einer Familiengemein-
schaft oder auf andere Art und Weise eng verbunden gewesen. Das Vor-
bringen, D._______ habe die Beschwerdeführenden bisher regelmässig
mit Rat und Geldzahlungen unterstützt, vermöge in dieser Hinsicht nichts
zu ändern. Art. 51 AsylG komme damit nicht zur Anwendung und die Ein-
reise in die Schweiz könne nicht im Rahmen des Familienasyls gewährt
werden. Den Beschwerdeführenden sei daher die Einreise in die Schweiz
zu verweigern und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Es stehe ihnen
indes frei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Fa-
milienzusammenführung einzureichen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter im Namen
der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ersucht wurde. Zudem wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
F.b Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor,
das BFM gehe selbst angesichts des drohenden Wehrdienstes vom Vor-
liegen einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3
AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aus, erachte jedoch einen
weiteren Aufenthalt in Äthiopien als zumutbar. Ein Verbleib in Äthiopien
beziehungsweise eine dortige Schutzsuche sei den Beschwerdeführen-
den indes aufgrund der besonderen Umstände – Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin 1, Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin 3 und ge-
genseitiges Abhängigkeitsverhältnis – nicht zuzumuten. Die Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin 1 könne zwar nicht mit Beweismitteln be-
legt werden, aber subjektive Gesichtspunkte wie die Integrität der
Schwester D._______, die der Rechtsvertreter persönlich bezeugen kön-
ne, und das vor dem kulturellen Kontext plausible Verhalten der Be-
schwerdeführerin 1 sprächen für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.
Der Rechtsvertreter kenne D._______, die er in ihrem eigenen Asylver-
fahren vertreten habe, gut und es bestehe ein Vertrauensverhältnis. Die
Asylgesuche für die Beschwerdeführenden und die Folgekorrespondenz
habe D._______ mit Hilfe der (…) verfasst. Das zum Rechtsvertreter be-
stehende Vertrauensverhältnis habe es D._______ überhaupt erst ermög-
licht, über die von der Beschwerdeführerin 1 erlittene Vergewaltigung, von
der D._______ Mitte Juli 2012 erfahren habe, anlässlich der Besprechung
der Stellungnahme zuhanden des BFM vom 18. September 2012 zu re-
den. Es dürfe nicht vergessen werden, dass sexuelle Gewalt im eritrei-
schen Kontext als Tabu gelte und in der Regel verschwiegen werde. So
habe die Beschwerdeführerin 1 den Vorfall gegenüber den Beschwerde-
führenden 2 und 3 bis heute verschwiegen und ihren psychischen Zu-
sammenbruch und die Operation (Abtreibung) mit falschen Vorwänden
erklärt. Dies zeige, wie sehr es der Beschwerdeführerin 1 bis heute Mühe
bereite, das Geschehene zu thematisieren. Sie habe sich bisher auch
nicht überwinden können, eine diesbezügliche Bestätigung vom UNHCR
einzuholen und einzureichen. Dies sei objektiv nachvollziehbar. Auch
wenn die Vergewaltigung nicht mit Beweismitteln belegt werden könne,
sei sie damit doch glaubhaft dargelegt worden. Bei der Beurteilung der
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Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien sei zudem zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin 3 noch minderjährig sei, sich die Beschwer-
deführenden ohne familiäres Netz im Flüchtlingslager aufhalten würden
und voneinander abhängig seien. Damit gehörten sie zur Gruppe beson-
ders verletzlicher Personen. Laut dem UNHCR würden pro Monat durch-
schnittlich 800 bis 1000 eritreische Flüchtlinge nach Äthiopien gelangen,
wobei die Mehrzahl junge Männer seien. Übergriffe an Frauen und Mäd-
chen in den Flüchtlingslagern seien eine Realität. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation allein-
stehender Frauen in Äthiopien geäussert. Demnach würden nicht verhei-
ratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert
und es werde allgemein davon ausgegangen, sie seien auf der Suche
nach sexuellen Abenteuern. Bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 3
handle es sich zwar nicht um nach Äthiopien zurückkehrende Frauen im
Sinne der zitierten Rechtsprechung, aber sie seien alleinstehend und
würden vor Ort so wahrgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
den Verbleib von Frauen, die sich in einem Drittstaat (meist in Flüchtlings-
lagern) ohne nahe erwachsene Verwandte befänden und deswegen nicht
nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der per-
sönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, ver-
schiedentlich als unzumutbar erachtet, und das BFM angewiesen, eine
Einreisebewilligung zu erteilen, wenn die betreffende Person über eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge. Wäge man vorliegend
die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in Äthiopien gegen die Beziehungs-
nähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz ab, so erscheine letztere
klar vorrangig. Ihr Verbleib in Äthiopien erweise sich damit als unzumut-
bar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, weshalb das BFM anzuweisen sei,
ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens zu bewilligen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung
zur Beschwerde ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
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sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III)
hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Arti-
kel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestim-
mungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Der Gesetzgeber hat mit den dringlichen Änderungen des Asylgeset-
zes vom 28. September 2012 auch Art. 3 Abs. 3 AsylG neu eingeführt.
Demnach sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vor-
behalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Diese neue Gesetzesbestimmung fin-
det in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem
29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise
werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).
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Seite 10
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt
überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist
dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vor-
liegend nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim
BFM eingereicht wurden, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3).
Das BFM hat die Eingabe von D._______ vom 26. Januar 2012 zu Recht
als Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland entgegen-
genommen. Der anfängliche Mangel des Fehlens einer erkennbaren per-
sönlichen Willensbekundung der Beschwerdeführenden wurde im Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem die Beschwerdeführen-
den die Stellungnahme vom 18. September 2012, in der sie sich zu den
vom BFM in der Zwischenverfügung vom 6. September 2012 aufgewor-
fenen Fragen äusserten und ihre Asylgründe ausführlich darlegten, per-
sönlich unterzeichneten (vgl. BVGE 2011/39 E. 4). Den Verzicht auf per-
sönliche Befragungen der Beschwerdeführenden bei der schweizerischen
Vertretung in Addis Abeba begründete das BFM mit dem begrenzten Per-
sonalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden er-
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Seite 11
hielten indes die Möglichkeit, ihre Asylgründe in der Eingabe vom
18. September 2012 ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan
wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Re-
gelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungs-
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Seite 12
nähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz auf-
grund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht auto-
matisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit an-
deren Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erach-
ten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
6.
6.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Fluchtvorbringen, die nicht
von vornherein unglaubhaft erscheinen, darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführenden in Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden zu befürchten hatten. An dieser Feststellung vermag auch
die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts
zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleich-
zeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdefüh-
renden bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann dennoch offen-
gelassen werden, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht be-
nötigen. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, ist den Beschwerde-
führenden der weitere Verbleib in Äthiopien zuzumuten.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss eigenen Angaben be-
reits seit Ende Oktober 2011 nicht mehr in ihrem Heimatland auf, sondern
haben Zuflucht in einem Drittstaat (Äthiopien) gefunden. In Äthiopien le-
ben sie seit ihrer Ankunft im ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager
E._______, wo sie vom UNHCR registriert wurden. Das UNHCR unter-
stützt die äthiopische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und dem
Unterhalt der Flüchtlingslager. Dennoch sind die Lebensbedingungen für
eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zugestandenermassen nicht einfach.
Die Beschwerdeführenden teilen diesbezüglich das Leid mit einer gros-
sen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den äthiopischen
Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die
vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumut-
bar. Auch den Beschwerdeführenden ist der weitere Verbleib in Äthiopien
zuzumuten. In den nunmehr rund zwei Jahren, in denen sie dort gemein-
sam leben, vermochten sie eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Sie
werden von ihrer Schwester D._______ unterstützt und sind somit nicht
gänzlich auf sich allein gestellt. So waren sie in der Lage, sich eine eige-
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ne Unterkunft zu mieten, in der sie zu dritt, ohne andere Flüchtlinge,
wohnen können. Hinsichtlich der in der Eingabe vom 18. September 2012
vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 und der daraus
resultierenden Schwangerschaft respektive des Schwangerschaftsab-
bruchs ist – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüg-
lichen Vorbringen – festzuhalten, dass die Schilderung der Beschwerde-
führerin 1 zeigt, dass sie von Seiten des UNHCR umgehend Hilfe erhal-
ten hat und ihr eine kostenlose medizinische Versorgung gewährleistet
wurde. Ihre Angst nach dem tragischen Vorfall ist verständlich, vermag
aber die bestehenden Zufluchts- und Schutzmöglichkeiten, die sie in An-
spruch nehmen kann, nicht zu negieren. Hinsichtlich der geäusserten
Furcht vor einer Entführung oder Rückschaffung nach Eritrea ist festzu-
stellen, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die in Äthiopien vom UNHCR registriert wurden und sich in dem ih-
nen zugewiesenen Flüchtlingscamp aufhalten, gering ist. Eine generelle
Gefahr besteht für die in grosser Zahl in Äthiopien lebenden eritreischen
Flüchtlinge nicht, und es bestehen keine konkreten Hinweise, dass die
vom UNHCR registrierten und im ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp
lebenden Beschwerdeführenden akut bedroht wären. Sie haben denn
auch nicht dargelegt, in dieser Hinsicht jemals behelligt worden zu sein,
sondern selbst angegeben, keine konkreten Entführungs- oder Deportati-
onsversuche erlebt zu haben. Eine akute Gefährdungssituation liegt da-
mit nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände
der Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig
sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich
unzumutbar machen würden. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur
Schweiz – die Schwester D._______ ist der einzige hiesige Bezugspunkt
– vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
D._______, welche die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren nicht
mehr gesehen haben, vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungs-
punkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz
gewähren soll. Die Beschwerdeführenden haben Zuflucht in Äthiopien ge-
funden und benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist ihnen zu-
zumuten.
6.3 Das BFM hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewil-
ligung der Einreise unter dem Titel des Familiennachzugs im Sinne von
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Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht verneint. Die Beschwerdeführenden
lebten im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea Ende Oktober 2011 schon seit
etlichen Jahren nicht mehr mit ihrer Schwester D._______, die seit 1999
im Dorf ihres Mannes gelebt und Eritrea bereits im Jahr 2006 verlassen
habe, zusammen, so dass – unabhängig von der Frage der Existenz ei-
ner engen Beziehung und des Vorliegens einer besonderen Abhängigkeit
zu D._______ – von vornherein nicht von einer durch Flucht getrennten
Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG gesprochen
werden kann.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen
indes mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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