Abtei lung IV
D-3537/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Maître Yves Richon, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFF vom 20. Februar 2004 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3537/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Istanbul – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 10. Januar 2003 und gelangte über ihm unbekannte Län-
der am 15. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein
Asylgesuch stellte. Er reichte eine Identitätskarte zu den Akten. Am
20. Januar 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu:
Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen
befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Y._______ zugewiesen. Am 20. Mai 2003 fand eine einlässliche Anhö-
rung durch die zuständige kantonale Behörde statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe sich innerhalb der Schule für demo-
kratische Belange engagiert und sich gegen die faschistischen Kräfte
an der Schule eingesetzt. Er habe sich an Protestaktionen gegen das
Hochschulgesetz YÖK beteiligt, weswegen er am 6. November 1999
festgenommen und eineinhalb Tage in Haft genommen worden sei.
Des Weiteren habe er einmal an einer 1. Mai-Kundgebung teilgenom-
men. Er sei aber nie für eine Partei tätig gewesen, sondern nur inner-
halb eines Schülerverbandes, den die Schüler aus seinem Quartier
(X._______) gegründet hätten, um eine demokratische Atmosphäre zu
schaffen und sich gegen die Angriffe der rechtsgerichteten Schülerver-
einigung Ülkücü an ihrem Gymnasium (W._______ Lisesi) zu wehren.
Wenn es zu Übergriffen der Faschisten gekommen sei – oft seien die-
se mit Steinen, Stöcken und Messern auf sie losgegangen – hätten sie
das dem Rektor, der Presse, der Polizei und anderen Schülern mitge-
teilt. Doch sie seien nur als Kommunisten beschimpft und es sei nichts
gegen die Angriffe unternommen worden. Unter Druck habe er später
die Schule gewechselt und habe fortan das Gymnasium in seinem
Quartier (X._______ Lisesi) besucht. Am 5. Mai 2000 sei er unter dem
Vorwand eines Betäubungsmitteldeliktes mit Waffengewalt verhaftet
worden und – noch nicht 17-jährig – ins Gefängnis gekommen. Dabei
seien ihm von der Antiterrorabteilung zu Unrecht die Mitgliedschaft
und Unterstützung der DHKP-C sowie verschiedene Delikte – wie Mo-
lotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen Transparenten – zur
Last gelegt worden. Er sei während der Haft gefoltert, sexuell belästigt,
bedroht und mit einem angeblichen Mittäter konfrontiert worden. Er
habe zwar seine Unschuld mit vielen Dokumenten beweisen können,
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aber die Behörden seien bestrebt gewesen, ihm unter irgendeinem
Vorwand etwas anzulasten. Nachdem ihm mit der Verhaftung der
Eltern gedroht worden sei, habe er unter Folter ein Schreiben
unterzeichnet, in welchem er die Mittäterschaft an
Molotowcocktailanschlägen und dem Aufhängen von illegalen
Transparenten zugegeben habe. Demgegenüber habe er sich stets
geweigert, eine angebliche Mitgliedschaft bei der DHKP-C
einzugestehen. Bei einer Besichtigung des angeblichen Tatorts habe
der Besitzer eines Geschäftes, auf das ein Anschlag verübt worden
sei, sie nicht als Täter identifiziert, seine Aussagen dann aber auf
Druck der Polizei wieder zurückgezogen. Vor dem Richter habe er (der
Beschwerdeführer) später sein erzwungenes Geständnis widerrufen,
habe aber dennoch in Untersuchungshaft bleiben müssen. Im Verlauf
seiner Haft sei es zu Hungerstreiks und Todesfasten gekommen. Am
19. Dezember 2000 hätten die staatlichen Sicherheitskräfte das
Gefängnis gestürmt und das Feuer auf die Gefangenen eröffnet. Bei
dieser Operation sei er durch eine Gasgranate verletzt worden. Ein
Mitgefangener sei direkt neben ihm erschossen worden. Auch ein
Soldat sei bei den Unruhen getötet worden. Die Gefangenen seien
dann alle in Typus F Gefängnisse verlegt worden, wo die
Hungerstreiks und das Todesfasten weitergegangen seien. Er habe
sich in beiden Gefängnissen während insgesamt 115 Tagen an den
Hungerstreiks beteiligt. Als Folge der Ereignisse vom
19. Dezember 2000 sei ein zweites Verfahren wegen Beschädigung
öffentlichen Besitzes und versuchten Todschlages gegen ihn
eingeleitet und auch sein Bruder B._______ (N _______) sei
festgenommen worden. Aus gerichtsmedizinischen Berichten habe
sich dann ergeben, dass er sich bei den Unruhen nicht schuldig
gemacht habe. Insbesondere habe sich herausgestellt, dass der
getötete Soldat von einem anderen Soldaten erschossen worden sei.
Am 6. Juli 2001 sei er schliesslich wieder freigelassen worden, die
Gerichtsverfahren seien jedoch weitergelaufen und die Polizei habe
ihn verfolgt und beschattet. An den Gerichtsverhandlungen hätten nur
sein Anwalt oder seine Familie teilgenommen. Er selbst habe aufgrund
von Nachstellungen der Polizei um sein Leben gefürchtet und sich bei
verschiedenen Verwandten versteckt gehalten. Im Jahre 2002 habe er
über die Anwältin eines Freundes erfahren, dass er von einem
Angeklagten eines anderen Prozesses ernsthaft belastet worden sei.
Am 10. Januar 2003 habe er dann seine Heimat verlassen.
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Der Beschwerdeführer wies auf etliche ihn betreffende Beweismittel
aus dem Asylverfahren seines Bruders hin und legte selber im Laufe
des Verfahrens zahlreiche Beweismittel vor. Es handelte sich dabei
vorwiegend um Gerichtsakten betreffend die geltend gemachten Straf-
verfahren. Diese Dokumente wurden vom BFF teilweise einer Doku-
mentenprüfung unterzogen, wobei keine objektiven Fälschungsmerk-
male festgestellt werden konnten.
B.
Am 13. November 2003 reichte der Beschwerdeführer einen spezial-
ärztlichen Bericht vom 28. Oktober 2003 zu den Akten, in welchem
ihm eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert
wird.
C.
Auf Anfrage des BFF teilte das Bundesamt für Polizei (BAP) am
9. Februar 2004 mit, über den Beschwerdeführer seien seit seiner An-
kunft in der Schweiz keine nachteiligen Erkenntnisse angefallen.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die DHKP-C – deren Mit-
gliedschaft dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde – zur Errei-
chung ihrer Ziele nicht vor gewalttätigen Aktionen zurückschrecke.
D.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 anerkannte das BFF den Be-
schwerdeführer als Flüchtling, wies aber dessen Asylgesuch wegen
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde er in-
folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen.
E.
Mit Eingabe vom 23. März 2004 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Verweigerung
des Asyls betrifft, und die Gewährung von Asyl. Mit der Beschwerde
reichte er ein Schreiben vom 17. März 2004 von einem Mitgefangenen
C._______ (N _______) ein. Ausserdem wurde der Beizug dieses
Dossiers beantragt, zumal diesem trotz Beteiligung am Hungerstreik
Asyl erteilt worden sei.
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F.
Mit Verfügung vom 31. März 2004 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2004 hielt das BFF unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2005 um
Auskunft über den Stand des Verfahrens ersucht hatte, wurde sein
Rechtsanwalt mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2005 ersucht, eine
Kostennote betreffend seinen bisherigen Aufwand im Verfahren einzu-
reichen. Die Kostennote wurde am 23. Mai 2005 zu den Akten ge-
reicht.
I.
Am 10. November 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit ei-
ner Schweizer Bürgerin, hielt aber an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
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Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüg-
lich in Rechtskraft erwuchs, beschränkt sich der Prozessgegenstand
vorliegend auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl
verwehrt worden ist, beziehungsweise ob zu Recht vom Bestehen des
Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG
ausgegangen wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis
anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts der nachfolgenden
Erwägungen und nachdem den Anträgen des Beschwerdeführers voll-
umfänglich entsprochen wird, konnte auf eine vorgängige Zustellung
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Im Sinne der
Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch dem vorlie-
genden Urteil beigelegt.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Vom Asyl ausgeschlossen werden Flüchtlinge jedoch
dann, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden (vgl. Art. 53 AsylG).
Seite 6
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5.
5.1 In seinem Entscheid führte das BFF zur Hauptsache aus, dem Be-
schwerdeführer – welcher aufgrund bereits erlittener Nachteile sowie
begründeter Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle – sei die Begehung
verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG anzulasten und
daher das Asyl zu verweigern. Den eingereichten Beweismitteln lasse
sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom türkischen Staat
folgende Delikte vorgeworfen würden: Mitgliedschaft und Unterstüt-
zung der DHKP-C, Sprengstoffdelikte, Verteilen illegaler Transparente,
Beteiligung an einer Gefängnisrevolte und Teilnahme an einem Hun-
gerstreik. Die Anklage stütze sich dabei auf diverse Beweismittel. Zwar
streite der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte ab und es
lasse sich aufgrund der widersprechenden Aussagen des Beschwer-
deführers und der Anklage auch nicht zweifelsfrei feststellen, ob er tat-
sächlich ein Mitglied der als Terrororganisation einzustufenden DHKP-
C gewesen sei. Erwiesen sei indes, dass sich der Beschwerdeführer
an Hungerstreiks beteiligt habe. Es könne davon ausgegangen wer-
den, dass es sich bei den Teilnehmenden an den Hungerstreiks nicht
um untergeordnete Anhänger und Sympathisanten von irgendwelchen
politischen Organisationen gehandelt habe. Vielmehr hätten sich an
den Hungerstreiks insbesondere Organisationen beteiligt, die als terro-
ristisch einzustufen seien. Es ergäben sich daher starke Hinweise da-
für, dass der Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters in die
Strukturen einer solchen Organisation eingebunden gewesen sei. Da-
bei erkannte das BFF den Ausschluss vom Asyl auch als verhältnis-
mässig, da eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungs-
grund für den Beitritt zur Terrororganisation DHKP-C oder zum Ver-
üben von Sprengstoffdelikten nicht ersichtlich seien. Auch wenn der
Beschwerdeführer Haft und Folter erlitten und eine geschädigte Ge-
sundheit davon getragen habe, sei eine Anwendung von Art. 53 AsylG
angemessen. Schliesslich weise seine Teilnahme am Todesfasten dar-
auf hin, dass er die Zielsetzung der Organisation teile und entschlos-
sen sei, sich bis aufs Äusserste dafür einzusetzen. Zudem würden die
ihm vorgeworfenen Delikte darauf hinweisen, dass er bereit sei, auch
andere Menschen für die Erreichung seiner Ziele zu gefährden.
5.2 In seiner Eingabe bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ge-
suchsvorbringen, wobei er darauf hinwies, dass er eine Mitgliedschaft
bei der DHKP-C stets verneint und auch die ihm vorgeworfenen Delik-
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te stets von sich gewiesen habe. Die Mitgliedschaft bei der DHKP-C
gehe nur aus seinem Geständnis bei der Verhaftung hervor. Zwar habe
die Vorinstanz erkannt, dass er dieses nur unter Folter unterschrieben
habe, halte es ihm dann aber entgegen, um ihm eine Mitgliedschaft
bei der DHKP-C vorzuhalten. Eine solche Argumentation sei
willkürlich. Zudem treffe es zwar zu, dass er während seiner Haft an
den Hungerstreiks teilgenommen und diese auch organisiert habe.
Dieses Verhalten sei indes nicht als Ausdruck der Zugehörigkeit zur
DHKP-C, sondern unter den damals für ihn herrschenden
Haftbedingungen zu würdigen, sei er doch persönlich massivster
Folter und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen. Er
habe um sein eigenes Überleben gekämpft. Diese Fakten würden im
Schreiben vom 17. März 2004 vom Mitgefangenen C._______
bestätigt. Zudem weise er darauf hin, dass dieser in der Schweiz Asyl
erhalten habe, ohne dass das BFF ihm aufgrund der Teilnahme an den
Hungerstreiks die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation
vorgeworfen habe.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFF vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es
führte zudem aus, beim Fall C._______ habe eine andere Konstellati-
on vorgelegen als beim Beschwerdeführer. So seien diesem beispiels-
weise andere Vergehen und die Mitgliedschaft bei anderen
Organisationen vorgeworfen worden. Das Schreiben von C._______
sei sodann nur ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem untermauere es mit
der Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den Hunger-
streiks teilgenommen, sondern diese auch organisiert habe, ihre Er-
kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer den Zielen seiner Organisa-
tion vollständig untergeordnet habe.
6. Nach Durchsicht der Akten ist der Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne der der
Praxis der ARK zu Art. 53 AsylG begangen habe, nicht zu folgen.
6.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.;
EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Be-
griff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechens-
begriff von alt Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31.
Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen
definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute
geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die
mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Anbindung an
den Verbrechensbegriff im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG ist vom
Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst
übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 ,
BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche
Handlunge einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat
oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b
S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei
Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis
erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten
Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
6.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sich ge-
mäss Art. 260ter StGB an einer Organisation beteiligt, die ihren Auf-
bau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbre-
cherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ih-
rer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an
einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung dersel-
ben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde dem-
zufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c
S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nach-
weis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Be-
griff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB um-
fasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochge-
fährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hin-
gegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politi-
sche Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht
verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland
ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen
(vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240ff.;
BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63ff.).
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6.2.1 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es
sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um
eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische
Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein so-
zialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu
bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Akti-
vitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen
mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in
zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-
Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C
(Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-Flügel). Letz-
tere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militä-
rischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen
Dev-Sol verfolgte. Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hunger-
streiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000
beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran fest-
gehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich ge-
gen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Si-
cherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten.
Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wo-
durch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie
heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten
Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spek-
takulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der
DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach
wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom
20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKP-C
im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren
wäre, kann – wie nachfolgend aufgezeigt – im vorliegenden Fall jedoch
unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage
nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der
DHKP-C oder die Unterstützung der DHKP-C in ihren verbrecheri-
schen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen kon-
sequent und übereinstimmend angegeben, er sei nicht Mitglied der
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DHKP-C (A2 S. 4; A10 S. 6). In der kantonalen Befragung schilderte er
einlässlich, welche politischen Tätigkeiten er entfaltet habe
(Protestaktion gegen das Hochschulgesetz, 1. Mai-Kundgebung,
Engagement im Schülerverband; A10 S.6ff.). Der Beschwerdeführer,
im Zeitpunkt der Verhaftung war er 17 Jahre alt, war damals Student in
Istanbul und seine politischen Tätigkeiten standen gemäss seinen
Aussagen eng in Zusammenhang mit dem universitären Bereich. Der
Beschwerdeführer vermag denn auch überzeugend von
Zusammenstössen von Studenten verschiedener politischer
Ausrichtung zu berichten und gibt an, wie sie versucht hätten, bei den
Sicherheitskräften Schutz zu finden. Dies weist kaum auf terroristische
Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt hin. Auch
wurde der Beschwerdeführer offenbar zunächst unter dem Vorwand
von Drogendelikten festgenommen, da sich die Universitätsleitung
zunächst gegen die Verhaftungen gestellt habe. Schliesslich lässt sich
auch aus den Aussagen des Bruders B._______, der einige Monate
vor dem Beschwerdeführer ausgereist ist, in keiner Weise schliessen,
dass der Beschwerdeführer für die DHKP-C aktiv gewesen sei. Auf die
Frage nach politischen Aktivitäten seiner Familie, wird zwar darauf
hingewiesen, dass alle Familienmitglieder politisch aktiv seien, jedoch
im demokratischen Sinne. Aktivitäten seines Bruders für die DHKP-C
hätte B._______ aber zweifellos vorbringen müssen, da solche sein
eigenes Asylgesuch stark gestützt hätten, machte er doch in erster
Linie Reflexverfolgung geltend.
6.2.3 Hinweise auf eine mögliche Verbindung zur DHKP-C ergeben
sich damit einzig aus den Gerichtsakten. Die Mitgliedschaft zur DHKP-
C und entsprechende Aktivitäten wie Sprengstoffattentate wurden dem
Beschwerdeführer vom türkischen Staat vorgeworfen. Der Beschwer-
deführer hat denn offenbar im Rahmen der Verhöre die ihm vorgewor-
fenen Delikte (Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen
Transparenten, usw.) zugegeben, gleichzeitig habe er aber weiterhin
die Mitgliedschaft bei der DHKP-C ausdrücklich verneint (A10 S. 9).
Gegenüber dem Richter habe er das Geständnis später widerrufen, da
es unter dem Druck der psychischen und physischen Folter der Polizei
zustande gekommen sei, wobei er die Parteimitgliedschaft nochmals
ausdrücklich verneint habe (A10 S. 9). Von der Vorinstanz wird denn
auch nie bezweifelt, dass der Beschwerdeführer massiver Folter aus-
gesetzt war. Unter diesen Umständen auf die entsprechenden Ge-
richtsakten abzustellen, kann damit nicht angehen. Hinzu kommt, dass
der Widerruf vor dem Richter, was in den Gerichtsakten bestätigt wird,
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den entsprechenden Geständnissen jedes Gewicht nimmt. Den
Verfahrensakten lassen sich denn auch keine weiteren Hinweise
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Verbindung mit der
DHKP-C oder Straftaten in diesem Zusammenhang mit
aussagekräftigen Beweismitteln hätten nachgewiesen werden können.
Vielmehr vermögen diesbezüglich die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu überzeugen, er und seine Freunde seien von
einem Zeugen zunächst entlastet worden. Auch bei der
Hausdurchsuchung kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers
wurde offenbar nichts Belastendes gefunden (Beweismittel 8). Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten Hinweise darauf
ergeben, der Beschwerdeführer sei tatsächlich Mitglied der DHKP-C
gewesen oder habe diese in ihren verbrecherischen Tätigkeiten
unterstützt.
6.2.4 Zu diesem Schluss kam offenbar auch die Vorinstanz, indem sie
im angefochtenen Entscheid ausführt, es könne nicht zweifelsfrei fest-
gestellt werden, ob der Beschwerdeführer Mitglied bei der DHKP-C
gewesen sei. Die Asylunwürdigkeit ergebe sich jedoch aus seiner Teil-
nahme am Hungerstreik während insgesamt 115 Tagen. Dieses Ver-
halten sei ein starker Hinweis, „dass der Beschwerdeführer trotz sei-
nes jugendlichen Alters in die Strukturen einer Organisation eingebun-
den gewesen sei“. Bereits aus dieser Formulierung wird jedoch offen-
sichtlich, dass die Beteilung des Beschwerdeführers am Hungerstreik
nicht genügen kann, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter
StGB vorzuhalten. Gemäss Art. 260ter StGB bedarf es einer Unterstüt-
zung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale
Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist – blosses Sympathi-
sieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein
vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine ter-
roristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21). Zunächst ist festzustellen, dass der
Hungerstreik und die Proteste gegen die F-Typ Gefängnisse jedenfalls
in den Anfängen von verschiedenen, auch nicht terroristischen Organi-
sationen getragen wurden. Sodann ist diesbezüglich dem vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten
Argument, die Beteiligung am Hungerstreik an sich sei angesichts der
Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als
nichts anderes als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu
werten, grundsätzlich zuzustimmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). Daraus
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kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe
eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt.
Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte
oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende
Mitgliedschaft bei einer "terroristischen" Organisation zu schliessen.
6.3 Dass dem Beschwerdeführer konkrete Delikte in Sinne eines Ver-
brechens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgeworfen werden
könnten, macht die Vorinstanz nicht geltend und entsprechendes er-
gibt sich auch nicht aus den Akten. Vorab ist festzustellen, dass eine
Verweigerung der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht
einer derartigen verwerflichen Handlung gleich kommt (vgl. EMARK
2004 Nr. 21 E. 5B S. 144f.). Der Hungerstreik ist kein Gewaltakt gegen
fremde Personen. Die Mitmachenden wollen zwar Dritte zu etwas
zwingen – im vorliegenden Fall keine F-Typ-Gefängnisse zu erstellen –
mit ihren Aktionen gefährden sie aber nur sich selbst respektive ihre
Gesundheit. In Bezug auf die anderen dem Beschwerdeführer vorge-
worfenen Delikte (Molotowcocktailanschläge, Anbringen von illegalen
Transparenten, Beschädigung öffentlichen Besitzes, Beteiligung an der
Gefängnisrevolte) ergeben sich wie bereits oben ausgeführt keine ge-
wichtigen Hinweise aus den Vorbringen oder den Gerichtskaten, dass
solche Straftaten – wobei ohnehin wohl nur die Sprengstoffdelikte und
allenfalls die Beteiligung an der Gefängnisrevolte als Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qulifizieren wären – von ihm ausge-
übt worden sind. Jedenfalls können die diesbezüglichen Geständnisse
vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal sie glaubhaft unter Ein-
fluss der Folter hervorgebracht worden sind. Sodann weisen weder die
Aussagen des Beschwerdeführers noch sein Entlassung aus der Haft
Mitte 2001 darauf hin, dass dem damals noch minderjährigen Be-
schwerdeführer anlässlich der Gefängnisrevolte eine zentrale Rolle zu-
gekommen wäre. Entsprechendes geht den auch aus dem Schreiben
des Mitgefangenen C._______ vom 17. März 2004 hervor.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Beschwerde-
führer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerflichen
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwerfen lassen.
7. Bei dieser Sachlage hat das BFF dem Beschwerdeführer das Asyl
zu Unrecht verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung vom
20. Februar 2004, soweit sie die Verweigerung des Asyls betrifft, auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in sei-
ner Kostennote vom 23. Mai 2005 einen Aufwand von insgesamt Fr.
2'332.75 aus (inkl. Auslagen und MwSt). Die Kostennote ist als ange-
messen zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Partei-
entschädigung wird demnach in diesem Umfang festgesetzt (Art. 14
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'332.75 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
vorinstanzliche Vernehmlassung vom 2. April 2004 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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