B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3537/2010
law/auj
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren […], Irak,
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2010/ N […].
D-3537/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Bagdad stammender irakischer Staats-
angehöriger arabischer Herkunft und Angehöriger der Glaubensgemein-
schaft der Sunniten – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Mai 2004 und suchte am 14. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 21. Juni 2004 erhob das BFM im Empfangszentrum Chiasso die Per-
sonalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Rei-
seweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befra-
gung zur Person, BzP). Am 23. Juni 2004 hörte es ihn zu den Asylgrün-
den an.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
zum einen Probleme wegen der Nähe von Familienangehörigen zum
Baath-Regime nach dem Sturz von Saddam Hussein geltend. Zwei
Schwager seien Offiziere in der irakischen Armee gewesen; der eine ha-
be am Fernsehen Propaganda für das Regime betrieben, der andere sei
ein Kriegsheld gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein hätten Bewohner des Wohnquartiers ihn und seine Familie nach
dem Verbleib der beiden Schwager befragt und sie in diesem Zusam-
menhang bedroht. Sein Vater sei selber nicht Mitglied der Baath-Partei
gewesen, habe aber bekannte Leute des gestürzten Regimes gekannt
und sei deswegen sowie wegen seiner beiden Schwiegersöhne im De-
zember 2003 ermordet worden. Zum anderen brachte der Beschwerde-
führer vor, man habe gegen ihn den Vorwurf erhoben, er pflege eine
gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem Jugendfreund, der seine
sexuelle Neigung offen ausgelebt habe und deshalb als Homosexueller
bekannt gewesen sei. Die Familie seines Partners habe diesen umge-
bracht, um die Familienehre wiederherzustellen; ihm habe sie ebenfalls
mit dem Tod gedroht.
C.
Der vom BFM mit der Erstellung einer Lingua-Analyse beauftragte Exper-
te gelangte in seinem Gutachten am 14. Februar 2004 zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer aus dem Stadtteil B._______ in Bagdad stamme.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des
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Vollzuges der Wegweisung, welchen es als unzumutbar beurteilte, ordne-
te das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
E.
Nach der Durchführung eines Schriftenwechsels hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-4481/2006 vom 8. Juli 2008 die gegen diesen
Entscheid am 27. Dezember 2005 bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde gut, hob die ange-
fochtene Verfügung die Dispositivziffern 1-3 betreffend auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung
führte das Gericht zusammenfassend aus, das BFM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dessen
Asylgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene Verfügung nicht
hinreichend begründet habe.
F.
Das BFM führte am 31. März 2010 mit einem Männerteam und im Beisein
der damaligen Rechtsvertreterin eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers zu den Asylgründen durch. Dabei machte dieser gel-
tend, er habe in seiner Heimat "Unterdrückung erlitten, aus politischen
und glaubensbezogenen Gründen, wegen meiner Nation und vom Ge-
schlecht her" (vgl. BFM-act. A 39/21 S. 4 F. 26). Seine Familie gehöre
dem Baath-Regime an; die Eltern sowie die beiden Schwager seien Mit-
glieder der Baath-Partei, und auch er selber sei im Jahre 1986 Parteimit-
glied geworden. Unmittelbar nach Kriegsende habe der Vorsteher des
Wohnquartiers der Familie damit begonnen, sie wegen ihrer Zugehörig-
keit zur Baath-Partei mündlich zu bedrohen; er habe ihnen nahegelegt,
das Quartier zu verlassen und das während des früheren Regimes un-
rechtmässig erworbene Eigentum zurückzugeben. Es habe auch Dro-
hungen seitens der Bevölkerung des Quartiers sowie schriftliche Drohun-
gen gegeben; sie hätten bis ins Jahr 2009 angedauert. Zur Untermaue-
rung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
fremdsprachigen Drohbriefes ein, mit dem seinen Aussagen zufolge eine
bewaffnete schiitische Gruppierung namens "Al Mohtar Bataillon" seine
Familie zu Beginn des Jahres 2007 aufgefordert habe, ihr Haus in Bag-
dad zu verlassen. Badr-Milizen hätten Anfang 2007 das Haus der Familie
besetzt; seine Mutter und seine Schwestern hätten sich zunächst an ver-
schiedenen Orten im Irak aufgehalten und sich anschliessend nach Sy-
rien begeben, wohin zuvor bereits die Ehemänner der Schwestern ge-
flüchtet seien. Als unmittelbaren Anlass für die Ausreise gab der Be-
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schwerdeführer die Tötung seines Vaters Ende 2003, die genannten Dro-
hungen sowie die anschliessende Tötung seines Partners durch muslimi-
sche Milizen an. Weiter gab er an, homosexuelle Menschen würden im
Irak seit Kriegsende schikaniert. Islamische Gruppierungen hätten ihm
erstmals ungefähr in der Zeit des Krieges gedroht, sein Auto zur Explosi-
on zu bringen und seine Familie zu vergewaltigen oder anzugreifen. Die
Drohungen habe er zunächst nicht ernst genommen, weil er geglaubt ha-
be, die islamischen Gruppierungen würden nach der amerikanischen In-
tervention verschwinden. Seit Kriegsende hätten ihre Aktivitäten jedoch
stark zugenommen. Erst im Herbst 2009 habe er erfahren, dass jemand
sein Auto nach seiner Ausreise angezündet habe; zum Beleg reichte er
Kopien von auf einem USB-Stick gespeicherten Fotos eines Fahrzeug-
wracks ein.
G.
Mit Verfügung vom 13. April 2010 – am folgenden Tag eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und hielt fest, die
am 28. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe wei-
terhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen.
H.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 13. April 2010 sei aufzuheben und dem Beschwer-
deführer sei Asyl zu gewähren; subsidiär sei die Streitsache zur ergän-
zenden und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ein zweiter Schriften-
wechsel durchzuführen, in dessen Rahmen er anzuhören sei, da der
rechtserhebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten streitig sei und mit
ergänzenden Einwendungen im Rahmen des ersten Schriftenwechsels
zu rechnen sein werde. Des Weiteren stellte der Rechtsvertreter eine
Bestätigung über einen Besuch des Beschwerdeführers beim Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder
beim Roten Kreuz in Aussicht.
I.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 verzichtete der Instruktionsrichter auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer
eine siebentägige Frist zur Einreichung des in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellten Beweismittels an.
J.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben
des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 7. Juni 2010
nachreichen, in welchem dieses einen am 14. Juni 2004 erfolgten Besuch
des Beschwerdeführers im UNHCR-Büro in Genf bestätigt.
K.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM zur
Vernehmlassung zur Beschwerde vom 17. Mai 2010 ein.
L.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2010 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
M.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Juli 2010 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall
ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 6
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.1.1 Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer ha-
be sich während des in der Schweiz laufenden Asylverfahrens und nach
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 4. Juni 2007 durch das ira-
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kische Konsulat in Genf einen irakischen Reisepass ausstellen lassen.
Die freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und die
Tatsache, dass diese dem Beschwerdeführer problemlos einen Reise-
pass ausgestellt hätten, wiesen deutlich darauf hin, dass diesem bei ei-
ner Rückkehr in die Heimat keine Verfolgung seitens der irakischen Be-
hörden drohe. Durch dieses Verhalten entstünden erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche durch zahlreiche gravie-
rende Widersprüche in seinen Ausführungen erhärtet würden.
4.1.2 So habe der Beschwerdeführer an der zweiten Anhörung behauptet,
er sei ebenso wie sein Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen, während
er an der ersten Anhörung sowohl eine eigene Parteimitgliedschaft als
auch eine solche seines Vater verneint habe. An der BzP habe er erklärt,
seine Mutter habe die Tötung des Vaters angezeigt; seinen Aussagen an
der zweiten Anhörung sei hingegen zu entnehmen, dass keine Anzeige
erstattet worden sei. Während er im EVZ im Zusammenhang mit seinen
Verfolgungsgründen nur einen Schwager erwähnt habe, habe er drei Ta-
ge später an der Anhörung bereits von zwei Schwagern gesprochen. Ob-
wohl ihm anlässlich der ersten Anhörung der Name des ihn angeblich be-
drohenden Quartiervorstehers unbekannt gewesen sei, habe er dessen
Namen fast sechs Jahre später an der zweiten Anhörung angegeben. An
dieser Befragung habe er ferner gesagt, eine der islamischen Milizen hät-
te seinen Freund anfangs des Jahres 2004 getötet; seinen früheren Aus-
sagen sei zu entnehmen, die eigenen Familienangehörigen hätten den
Freund im April 2004 umgebracht. Seinen Angaben an der BzP zufolge
habe der Beschwerdeführer den Irak in der zweiten Maihälfte des Jahres
2004 verlassen; gemäss den Aussagen an der zweiten Anhörung hinge-
gen sei die Ausreise bereits im April 2004 erfolgt. An der BzP habe der
Beschwerdeführer angegeben, von Syrien nach Genf geflogen zu sein,
an der zweiten Anhörung hingegen nach Deutschland.
4.1.3 Das Bundesamt führte weiter aus, der gesamte Sachverhaltsvortrag
des Beschwerdeführers sei zudem in wesentlichen Punkten kaum sub-
stanziiert. Seine Aussagen über die angeblichen Drohungen der Milizen
erschöpften sich in Allgemeinplätzen, welche jedem aus Bagdad stam-
menden Iraker bekannt seien, und liessen eine Differenzierung und detail-
lierte Beschreibung vermissen. So habe er beispielsweise nicht zu berich-
ten gewusst, wann seine Schwager Bagdad und das Land verlassen hät-
ten oder wann genau sein Freund, dessen Tod er immerhin als unmittel-
baren Ausreisegrund bezeichnet habe, gestorben sei. Seine vagen und
widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg in die Schweiz liessen zudem
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den Eindruck entstehen, er versuche die Behörden über seinen wirklichen
Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, was die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich unterstreichen würde.
4.1.4 Sodann hielt die Vorinstanz fest, angesichts der geltend gemachten
Gefährdung sei das Verhalten des Beschwerdeführers als realitätsfremd
und somit als unglaubhaft einzustufen. So sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb er sich trotz massiver persönlicher Bedrohung auch nach der Ermor-
dung seines Vaters noch mehrere Monate lang an seinem Wohnort auf-
gehalten habe. Erfahrungsgemäss versuchten tatsächlich Verfolgte bei
der ersten sich bietenden Gelegenheit, das für sie gefährliche Gebiet zu
verlassen. Realitätsfremd sei auch die an der ersten Anhörung abgege-
bene Erklärung, die Organisation, welche seinen Vater getötet habe, habe
die Familie seines Freundes über die Beziehung zwischen den beiden in-
formiert, um die Familie gegen den Beschwerdeführer aufzuhetzen, sei
diese Beziehung doch gemäss seinen Aussagen an der zweiten Anhö-
rung in seinem Wohnquartier seit Jahren allseits bekannt gewesen.
4.1.5 Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die eingereichten Beweismittel
seien nicht zuletzt aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen Aussagen ei-
nen stärkeren Rückhalt zu verleihen. Das als Drohbrief bezeichnete Do-
kument sei erst mehrere Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak ver-
fasst worden und liege lediglich als Kopie vor; aus dem Text sei ausser-
dem nicht ersichtlich, dass die Drohung explizit seiner Familie gegolten
habe. Der Todesschein des Vaters vermöge allenfalls dessen gewaltsa-
men Tod zu belegen, nicht aber eine daraus resultierende unmittelbare
Bedrohung des Beschwerdeführers darzulegen, zumal sich dieser noch
mehrere Monate an seinem Wohnort aufgehalten habe. Dokumente die-
ser Art seien überdies nicht fälschungssicher und vermöchten deshalb
keine entscheidende Beweiskraft zu entfalten. Angesichts der Sachlage
erübrige es sich, auf die weiteren Beweismittel im Detail einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Fest-
stellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vermöchten
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft zu widerlegen.
Zwar kämen bei einer Gegenüberstellung der insgesamt drei Befra-
gungsprotokolle gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein, doch entstehe
der Eindruck, die Vorinstanz sei in antizipierender Weise von der Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe nur nach
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Widersprüchen gesucht, ohne ihm diese im Rahmen des angefochtenen
Verfahrens vorzuhalten.
4.2.1 Das BFM sei in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Angehörigkeit zur Baath-Partei eingegangen und habe sich
auch nicht näher mit seiner Gefährdung als Homosexueller im Zentralirak
auseinandergesetzt – dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Ur-
teil vom 8. Juli 2008 festgehalten habe, im Zentralirak würden Personen,
welche als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein
galten, insbesondere Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser
nahe stehenden Personen, seit dem Sturz des Regimes dem Risiko aus-
gesetzt, Opfer von Drohungen und gewalttätigen Übergriffen zu werden.
Gemäss diesem Urteil seien auch homosexuelle Menschen gefährdet, die
zunehmend Opfer von Gewalt bis hin zum Mord und Ehrenmord würden.
Das BFM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer mit den vorliegen-
den Widersprüchen zu konfrontieren, was insbesondere dann unerläss-
lich sei, wenn einzig durch Dolmetscher übersetzte Befragungsprotokolle
vorlägen. Ohne Konfrontation des Beschwerdeführers mit den vorgehal-
tenen Ungenauigkeiten am Ende der letzten Anhörung könne nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass es sich um tat-
sächliche Widersprüche handle, oder ob die Ungereimtheiten das Ergeb-
nis von ungenauen Übersetzungen, detaillierten Fragestellungen, Miss-
verständnissen etc. seien. Diese Vorgehensweise entspreche den Anfor-
derungen an ein faires Verfahren nicht und stelle eine grobe Verweige-
rung des rechtlichen Gehörs dar, dies umso mehr, als der Beschwerde-
führer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Man könne ihn nicht darauf
verweisen, die vermeintlichen Widersprüche im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens abschliessend zu klären, weshalb die Rückweisung an die
Vorinstanz und ergänzende Befragung im Beisein seines Anwalts bean-
tragt wird.
4.2.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführ beim irakischen Konsulat in
Genf einen Pass beschaffen konnte, vermöge seine begründete Furcht
vor Verfolgung durch irakische Behörden keineswegs zu entkräften. Die
irakischen Konsulate entschieden selbständig über die Ausstellung von
Pässen und stellte allen Staatsbürgern, die ihre Identität nachzuweisen
vermöchten, Pässe aus. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer einen Pass beantragt und erhalten habe, sei er doch kein ehemali-
ger Führer der Baath-Partei und habe er nicht geltend gemacht, von der
gewählten Regierung verfolgt zu werden, sondern lediglich von der Badr-
Miliz. Die angefochtene Verfügung unterlasse es auszuführen, weshalb
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der Unterschied zwischen einer Verfolgung durch Regierungsbehörden
und einer solchen durch die nach wie vor aktiven und geduldeten Milizen
keine substanzielle Erklärung sein solle. Der anschliessende Befra-
gungston (Fragen 203 ff.) sei im Übrigen ein Indiz dafür, dass der Be-
schwerdeführer in einer sachlich nicht begründeten, einschüchternden
Weise befragt worden sei.
4.2.3 Der vermeintliche Widerspruch bezüglich der Frage einer Parteimit-
gliedschaft des Beschwerdeführers und seines Vaters bei der Baath-
Partei beruhe offensichtlich auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
keine klare Unterscheidung zwischen dem "Baath-Regime" als Regie-
rungs- und Einheitspartei einerseits und der "Baath-Partei" als politischer
Partei andererseits mache. Aus seinen Aussagen sei klar ersichtlich, dass
seine Familie und er Sympathisanten des Baath-Regimes gewesen sei-
en. Hätte das BFM dem Beschwerdeführer den vermeintlichen Wider-
spruch vorgehalten und ihn gefragt, was er unter der "Baath-Partei" ver-
stehe sowie was unter dem "Baath-Regime" und den Beziehungen seiner
Familie zu diesem, hätte er darauf geantwortet, dass es für ihn keinen
klaren Unterschied gebe. Die an der ersten Anhörung äusserst kurz ge-
haltene (und vom Beschwerdeführer verneinte) Frage zur politischen Mit-
gliedschaft habe dieser dahingehend verstanden, ob er selbst ein poli-
tisch aktives Mitglied sei. In der ersten Anhörung habe man ihn nur zur
formellen Parteimitgliedschaft befragt, nicht aber zur gesellschaftlichen
Zugehörigkeit und vor allem nicht zu den politischen Aktivitäten seiner
Familie zugunsten des Baath-Regimes. Der Widerspruch sei somit ohne
weiteres durch die unterschiedliche Befragungsweise der beiden Einver-
nahmen und den unterschiedlichen Zusammenhang zu erklären, in dem
die Fragen gestellt worden seien. Eine differenzierte Befragung hätte er-
geben, dass der Vater des Beschwerdeführers die irakische Armee mit
Esswaren beliefert habe, aber ansonsten nicht bei der Baath tätig gewe-
sen sei. Diese Lieferungen von Esswaren liefen auf eine Unterstützung
der Baath-Partei bzw. des Baath-Regimes hinaus. Die ganze Familie
C._______ habe Parteibeiträge bezahlt, und der Beschwerdeführer habe
Militärdienst geleistet, sei jedoch im Übrigen nicht politisch aktiv gewesen.
Mit Ausnahme der beiden Schwager hätten die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers und dieser selbst keine aktiven Tätigkeiten innerhalb
der Baath-Partei ausgeführt und seien nicht aktiv in politischen Gremien
vertreten gewesen, sondern es habe sich vielmehr um eine passive Mit-
gliedschaft mit teilweisen Hilfeleistungen gehandelt (Parteibeiträge, Teil-
nahme an politischen Kundgebungen etc.). Bezüglich der für die Beurtei-
lung politisch begründeter Verfolgung allein rechtserheblichen Aktivitäten
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Seite 11
der Familie zugunsten von Regime und/oder Partei habe der Beschwer-
deführer widerspruchsfreie Aussagen gemacht.
4.2.4 Der von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch bezüglich der
Anzeige der Tötung des Vaters wird in der Beschwerde als nicht nach-
vollziehbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe gemäss dem Proto-
koll der BzP (vgl. act. A1/8 S. 5 Zeile 4) ausgesagt, er habe versucht, An-
zeige zu erstatten, die Behörden hätten diese jedoch nicht entgegenge-
nommen; von der Mutter sei keine Rede gewesen. An der letzten Anhö-
rung habe er nicht gesagt, er oder die Mutter hätten keine Anzeige zu er-
statten versucht; seine Aussage sei klar so zu verstehen, dass er keine
Möglichkeit gesehen habe, eine wirksame Anzeige zu erstatten (vgl.
act. A39/21 S. 13 F. 141). Eine förmliche Polizeianzeige habe es nie ge-
geben, und der Beschwerdeführer habe auch nie ausgesagt, er und seine
Mutter hätten bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht. Was anläss-
lich der ersten Anhörung als "polizeiliche Anzeige" übersetzt worden sei
(vgl. act. A1/8 S. 5 Zeile 4), sei auf ein Missverständnis zwischen Dolmet-
scher und Beschwerdeführer zurückzuführen. Im Gespräch mit dem un-
terzeichnenden Anwalt habe der Beschwerdeführer präzisiert, er und sei-
ne Mutter hätten den in seinem Haus niedergestochenen Vater in ein Spi-
tal gebracht und beim dortigen Sicherheitspersonal die Gründe für die
Einlieferung des Verletzten angeben müssen. Das Personal habe ein Pro-
tokoll geführt, aber keine weiteren Vorkehren getroffen. Im Rahmen der
zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer sinngemäss ausgesagt,
dass die Bedingungen im Irak zur Zeit der Ermordung seines Vaters es
nicht zugelassen hätten, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen, und
dass eine solche der Familie nur weiteren Schaden zugefügt hätte.
4.2.5 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe nie ausgesagt, nur einen Schwager zu haben. An der BzP
habe er im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsgründen und der Er-
mordung des Vaters ausgesagt, sein Schwager D._______ sei ein rang-
hoher Offizier der irakischen Armee, weil er (der Beschwerdeführer) ver-
mute, dass der militärische Rang des Schwagers dabei eine Rolle ge-
spielt haben könnte. Deshalb sei er an der sehr kurzen BzP nur auf den
militärisch aktiven Schwager zu sprechen gekommen. Bereits an der BzP
habe er jedoch auch von seinem zweiten Schwager gesprochen, welcher
beim Fernsehen gearbeitet habe; dessen Namen habe er nicht erwähnt,
da man ihn nicht danach gefragt habe. In der ersten Anhörung habe er
die Namen beider Schwager zu Protokoll gebracht. Der Beschwerdefüh-
rer habe überdies bereits bei der Vorinstanz eine Kopie einer Identitäts-
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karte sowie Bilder der beiden Schwager eingereicht, welche das BFM in
keiner Weise gewürdigt habe. Bezüglich des Namens des Quartiervorste-
hers wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der ersten Anhörung
dessen Namen nicht genannt, weil er ihn nicht gekannt habe; im Verlauf
seines sechsjährigen Aufenthaltes habe er diesen Namen durch seine
Verwandten in Erfahrung gebracht – das BFM habe ihn nicht befragt,
wann, durch wen und wie er diese Informationen erhalten habe.
4.2.6 Hinsichtlich der Tötung des Partners des Beschwerdeführers wird in
der Beschwerde vorgebracht, infolge einer ungenauen Befragung seien
Missverständnisse entstanden. An der ersten Anhörung habe der Be-
schwerdeführer erklärt, die Verwandten seines Freundes hätten der Fami-
lie mitgeteilt, sie hätten ihren Familienangehörigen wegen seiner homo-
sexuellen Beziehung getötet; der Beschwerdeführer habe jedoch bereits
an dieser Anhörung klar gesagt, dass er dies als Vorwand erachte und
der Mord in Wirklichkeit politisch begründet sei. Die Aussage an der zwei-
ten Anhörung, islamische Milizen hätten seinen Partner umgebracht, sei
die Erklärung und Beurteilung der Gründe und Umstände dieses Mordes,
die sich im Bewusstsein des Beschwerdeführers, der sich nur auf Hören-
sagen berufen könne, verfestigt hätten. Er habe nicht sagen wollen, die
Verwandten seines Freundes hätten diesen eigenhändig getötet, sondern
vielmehr, sie hätten ihre religiösen Motive dazu missbraucht, ihn aus poli-
tischen Motiven, d.h. durch die politisch motivierten Milizen umbringen zu
lassen. In der zweiten Anhörung habe er die Motive der Verwandten weg-
gelassen und nur noch die von ihm vermuteten Motive der vermutlichen
tatsächlichen Mörder – der Milizen – genannt. Der Beschwerdeführer sei
in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die Familie seines
Freundes dessen Tötung zur Rettung der Familienehre in Auftrag gege-
ben habe. Der Beschwerdeführer habe selbst auch Drohbriefe erhalten
und das BFM habe diesen zu Unrecht die Beweiskraft abgesprochen. Es
sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem Zentralirak stamme
und dort eine homosexuelle Beziehung gepflegt habe.
4.2.7 Bezüglich den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers
zum Fluchtdatum – die zweite Maihälfte an der BzP im Juni 2004 und Ap-
ril 2004 sechs Jahre später an der zweiten Anhörung – wird in der Be-
schwerde argumentiert, diese liessen sich schon alleine mit dem zeitli-
chen Auseinanderliegen der beiden Anhörungen erklären und vermöchten
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage zu
stellen. Dessen gegensätzliche Aussagen hinsichtlich des von Syrien aus
angeflogenen Flughafens – Genf an der BzP und Deutschland an der
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Seite 13
zweiten Anhörung – werden in der Beschwerde einerseits als Missver-
ständnis bezeichnet und andererseits mit einer Ortsunkundigkeit sowie
ungenügenden Geografiekenntnissen des Beschwerdeführers erklärt.
Aus seinen Aussagen sei ersichtlich, dass das Ziel seiner Reise die UNO
in Genf gewesen sei, wo sein Asylgesuch auch registriert worden sei.
Nach fast sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz sei ihm bewusst ge-
worden, dass es sich beim Zielflughafen nicht um denjenigen in Genf ge-
handelt haben könne, sondern um einen Flughafen in der Nähe von Ba-
sel. Er sei fälschlicherweise der Meinung gewesen, der Flughafen müsse
in Deutschland liegen, doch habe es sich offenbar um den Flughafen
Mulhouse-Blotzheim gehandelt. Zusammenfassend wird in der Be-
schwerde festgehalten, dass keiner der dem Beschwerdeführer vorgehal-
tenen Widersprüche einer näheren Prüfung standhalte und von der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen auszugehen sei; die marginalen Ungenauigkeiten der Aussa-
gen seien insbesondere auf eine ungenügende Befragung durch die Vor-
instanz zurückzuführen.
4.2.8 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er die Vor-
aussetzungen des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Er wer-
de in seinem Heimatstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der
Homosexuellen und wegen seiner politischen Anschauungen bzw. der
Baath-Mitgliedschaft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und habe eine
begründete Furcht, einer Gefährdung des Leibes, des Lebens und der
Freiheit sowie Massnahmen ausgesetzt zu sein, welche einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirkten.
4.2.9 Für den Fall, dass die geltend gemachte Homosexualität angezwei-
felt werden sollte, lässt der Beschwerdeführer beantragen, er sei „psychi-
atrisch bzw. psychotherapeutisch oder mit anderen geeigneten Mitteln
zum Wahrheitsgehalt seiner sexuellen Orientierung“ zu untersuchen (Be-
schwerde Ziff. III C 1 S. 11). In der Beschwerde wird sodann vorgebracht,
die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit der sexuellen
Orientierung des Beschwerdeführers aus unerklärlichen Gründen nicht
befasst, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser Sachverhalt nicht
streitig sei. Der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Homose-
xualität in seiner Heimat einer Gefährdung ausgesetzt. Es sei notorisch
und von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, dass Homosexuel-
le im Irak verfolgt und teilweise auch hingerichtet würden. Zwar sei Ho-
mosexualität im Irak nicht formell strafbar, doch stelle es ein unislami-
sches Verhalten dar. In streng islamischen Ländern herrsche die Ansicht
D-3537/2010
Seite 14
vor, dass Homosexualität ein Vergehen bzw. Verbrechen darstelle; nach
der Scharia sei es ein Verstoss gegen Gottesrecht und somit analog zum
iranischen Strafgesetzbuch mit einer Hadd-Strafe zu ahnden; auch ge-
mäss dem Koran sei Homosexualität ein zu bestrafendes Vergehen; von
einer Strafe könne man nur absehen, wenn die betreffende Person Reue
und Besserung gelobe.
4.2.10 Zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Baath-Partei wird
sodann festgehalten, es sei notorisch und vom Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 8. Juli 2008 bestätigt worden, dass ehemalige An-
gehörige der Baath-Partei oder ihr nahestehende Personen seit dem
Sturz des Regimes von Saddam Hussein dem Risiko ausgesetzt seien,
Opfer von asylrelevanten Drohungen und gewalttätigen Übergriffen zu
werden. Insbesondere die regierungsnahe Badr-Miliz sei verantwortlich
für etliche Verschleppungen und gewalttätige Übergriffe auf ehemalige
Angehörige oder Sympathisanten der Baath-Partei. Der Beschwerdefüh-
rer habe im Rahmen des Asylverfahrens einen gegen ihn gerichteten
Haftbefehl der Badr-Miliz eingereicht, den die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid mit der einzigen Begründung nicht berücksichtigt habe, es handle
sich nur um eine Fotokopie. Das BFM wäre jedoch verpflichtet gewesen,
bei den irakischen Behörden bzw. der Schweizer Vertretung eine Echt-
heitsprüfung anzufordern, wenn sie an dessen Beweiskraft zweifle. Durch
diese Unterlassung habe das Bundesamt den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt. Ehemalige
Angehörige, Unterstützer und/oder Helfer der Baath würden im Irak in
rücksichtsloser Weise verschleppt, voraussichtlich gefoltert und unter
Umständen sogar hingerichtet.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden dann, wenn sie
genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
D-3537/2010
Seite 15
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, wider-
sprüchlich sowie teilweise nachgeschoben und realitätsfremd sind und
sich daher gemessen an den eben erwähnten Kriterien als nicht glaubhaft
erweisen. Der Beschwerdeführer war anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung vom 31. März 2010 nicht in der Lage, seine Fluchtgründe aus eige-
ner Initiative detailliert und anschaulich zu schildern. Aus dem Anhö-
rungsprotokoll ist ersichtlich, dass der Befrager des BFM dem Beschwer-
deführer Informationen zu seinen Asylgründen gleichsam abringen muss-
te, und dessen Aussagen grösstenteils einsilbig, vage, knapp und aus-
weichend ausfielen. Ferner fällt auf, dass – wo der Beschwerdeführer
sich konkret äusserte – er sich häufig sogleich in Ungereimtheiten und
Widersprüche verwickelte.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, er müsse im Irak
wegen der Nähe von Familienangehörigen zum Baath-Regime sowie we-
gen seiner eigenen Mitgliedschaft bei der und Aktivitäten für die Baath-
Partei mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Dazu ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens wider-
sprüchliche Angaben sowohl zum Verhältnis seiner Familie und seiner
selbst zum Baath-Regime als auch zu den Aktivitäten für die Baath-Partei
gemacht hat. So sagte er an der ersten Anhörung vom 23. Juni 2004,
sein Vater sei nicht Parteimitglied gewesen, habe aber in der Partei viele
Freunde beziehungsweise Bekannte gehabt, weshalb seine Mörder ihn
als Teil des Regimes von Saddam Hussein betrachtet hätten (vgl.
act. A4/10 S. 3, 5). Er (der Beschwerdeführer) selbst sei nie Parteimitglied
gewesen, weil sein Vater ihm dies nicht gestattet habe (vgl. act. A4/10
S. 4). An der ergänzenden Anhörung vom 31. März 2010 gab er hingegen
zu Protokoll, neben seinen beiden Schwagern seien auch seine Eltern
Mitglieder der Baath-Partei gewesen (vgl. act. A39/21 S. 4 F. 27 f.); auch
er selbst sei „ein Baathist“ und der Partei im Jahre 1986 beigetreten (vgl.
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Seite 16
act. A39/21 S 4 F. 27, S. 6 F. 56). Der in der Beschwerde vorgebrachte
Einwand, an der ersten Anhörung habe man den Beschwerdeführer nur
zur formellen Parteimitgliedschaft befragt und nicht zur gesellschaftlichen
Zugehörigkeit und den politischen Aktivitäten seiner Familie zugunsten
des Baath-Regimes, vermag die divergierenden Angaben nicht überzeu-
gend zu erklären. Die Aussagen des Beschwerdeführers an der ergän-
zenden Anhörung zum behaupteten Engagement für das Baath-Regime
sind überdies nicht stringent sowie unsubstanziiert. So entgegnete er auf
die Frage des BFM-Mitarbeiters, wann sein Vater der Baath-Partei beige-
treten sei, der Vater sei nicht kontinuierlich bei der Partei gewesen, da er
in Deutschland studiert habe, und da er als Geschäftsmann viel auf Rei-
sen gewesen sei, habe er nicht andauernd in der Partei gewirkt (vgl.
act. A39/21 S. 4 F. 27, S. 7 F. 61). Auf wiederholte Fragen nach den von
ihm und seinem Vater innerhalb der Partei ausgeübten Funktionen ant-
wortete er: „Es gab viele Funktionen. Teilnahme an Sitzungen, an Semi-
naren der Partei. Nachtwachen in der Partei lokal, das Bewachen von
Quartieren. Dann Kurse über die Handhabung von Waffen“ (vgl.
act. A39/21 S. 7 F. 62). „Jede Funktion hat einen Namen, die ich erwähnt
habe. Man könnte sagen, es seien volontäre Arbeiten“ (vgl. act. A39/21
S. 7 F. 63). Während manche Leute zu 100% für die Partei tätig seien,
seien andere einer normalen Beschäftigung nachgegangen und daneben
freiwillig für die Partei tätig gewesen (vgl. act. A39/21 S. 7 F. 64). Der
Frage des BFM-Mitarbeiters, ob er Mitglied des Führungsapparates be-
ziehungsweise der professionellen Strukturen der Partei gewesen sei,
wich der Beschwerdeführer ebenfalls aus: „Wenn man uns ruft, dann
steht die Partei im Vordergrund. Alles Private steht an zweiter Stelle“ (vgl.
act. A39/21 S. 7 F. 66). Der Beschwerdeführer war mithin offensichtlich
nicht in der Lage, sein Verhältnis und dasjenige seines Vaters zur Baath-
Partei sowie ihre angeblichen Aktivitäten für diese substanziiert, plausibel
und widerspruchsfrei zu schildern. Die in der ergänzenden Anhörung vom
31. März 2010 nachgeschobenen Vorbringen sind somit nicht glaubhaft.
Diese Einschätzung wird durch die Enthüllung auf Beschwerdeebene, der
Vater des Beschwerdeführers habe die irakische Armee mit Esswaren be-
liefert, sei aber ansonsten nicht bei der Baath tätig gewesen, ebenso be-
stärkt wie durch die Erklärung, mit Ausnahme der beiden Schwager hät-
ten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dieser selbst
keine aktiven Tätigkeiten innerhalb der Baath-Partei ausgeführt und seien
nicht aktiv in politischen Gremien vertreten gewesen (vgl. vorstehende
E. 4.2.3). Als unbelegte und unsubstanziierte Behauptung ist die Aussage
zu werten, die Badr-Miliz suche den Beschwerdeführer und dieser sei zur
Verhaftung ausgeschrieben; eine Erklärung dafür, wie die offenbar in Sy-
D-3537/2010
Seite 17
rien wohnhafte Mutter des Beschwerdeführers von diesem Umstand er-
fahren haben will, wird nicht geliefert.
5.3.2 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer und/oder seine Fa-
milie die Tötung des Vaters durch mutmassliche Angehörige der Badr-
Miliz (vgl. act. A39/21 S. 9 F. 90) – nach den Aussagen des Beschwerde-
führers immerhin ein unmittelbarer Ausreisegrund – bei der Polizei ange-
zeigt hätten, bestehen angesichts des Wortlautes der Protokolle unzwei-
felhaft Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So sagte
dieser an der BzP wörtlich: „Si, ho denunciato la uccisione di mio padre“
(vgl. act. A1/8 S. 5). Aus den anschliessenden Äusserungen des Be-
schwerdeführers geht zwar nicht eindeutig hervor, ob die Polizei die An-
zeige auch entgegengenommen hat; der Beschwerdeführer gab jedoch
gleich nochmals zu Protokoll, die Tötung des Vaters angezeigt zu haben,
indem er sagte: „Ho denunciato solo l’uccisione di mio padre“; die übrigen
Vorkommnisse habe er nicht angezeigt, weil er nicht genügend Vertrauen
in die Koalitionsregierung gehabt habe (vgl. act. A1/8 S. 5). Auch an der
Anhörung vom 23. Juni 2004 sagte er aus, die Tötung seines Vaters an-
gezeigt zu haben: „Abbiamo denunciato l’omicidio al commissariato di
E._______ di Baghdad"; die Anzeige sei gegen Unbekannt erfolgt, da
seine Mutter aus Angst die Identität eines der Täter nicht habe offenlegen
wollen (vgl. act. A4/10 S. 2 f.). An der ergänzenden Anhörung hingegen
verneinte der Beschwerdeführer, je eine die Tötung seines Vaters betref-
fende Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben: „Nein, das haben wir
nicht angezeigt. Um unser Leben zu schützen, haben wir das nicht ge-
macht“ (vgl. act. A39/21 S. 14 F. 143). Wie angesichts der klaren Aktenla-
ge das Vorliegen von widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in der Beschwerde bestritten werden kann, ist nicht nachvollziehbar.
Hinweise auf ein Missverständnis zwischen diesem und dem Dolmet-
scher sind nicht ersichtlich, hat der Beschwerdeführer doch nach der
Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit sämtlicher drei
Befragungsprotokolle bestätigt (vgl. act. A1/8 S. 6, A4/10 S. 8 f., A39/21
S. 20). Der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner
Bestätigung ebenfalls keine gegen die Korrektheit der ergänzenden An-
hörung sprechenden Einwände fest (vgl. act. A39/21 S. 21). An der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich von einer bei der Polizei
(vgl. act. A1/8 S. 5) beziehungsweise bei einem Bagdader Kommissariat
(vgl. act. A4/10 S. 2 f.) eingereichten Anzeige gesprochen hat, ändern
auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Einlieferung des Vaters ins
Spital nichts, da diese auf die Angabe der Gründe für die Verletzungen
des Vaters beim Sicherheitspersonal des Spitals Bezug nehmen (vgl. vor-
D-3537/2010
Seite 18
stehende E. 4.2.4) und nicht auf die Anzeige der Tötung des Vaters bei
der Polizei.
5.3.3 Die Drohungen, welche er wegen der angeblichen Zugehörigkeit
seiner Schwager, der Eltern und seiner selbst zur Baath-Partei erhalten
haben will, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht detailliert und
anschaulich zu schildern: „Das waren alles klare Drohungen, nachdem
man meinen Vater umgebracht hat. Das waren mündliche Drohungen
durch den Quartiervorsteher, schriftliche Drohungen waren auch dabei“
(vgl. act. A39/21 S. 10 F. 99). Das als Kopie eingereichte und als Droh-
brief bezeichnete Dokument mit dem Betreff "Warnung gerichtet an die
Feinde", mit welchem eine bewaffnete schiitische Gruppierung namens
"Al Mohtar Bataillon" die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2007
zum Verlassen ihres Hauses in Bagdad aufgefordert haben soll (vgl.
act. A39/21 S. 3 F. 13), richtet sich offensichtlich nicht direkt an dessen
Familie. Das BFM hat diesem Dokument zu Recht den Beweiswert für ei-
ne unmittelbare persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers abge-
sprochen (vgl. vorstehende E. 4.1.5). Bezüglich der französischen Über-
setzung der zum Beleg der Tötung des Vaters eingereichten Dokumente
ist überdies anzumerken, dass die Angabe der klinischen Todesursache
mit "meurtre" in der "Attestation de décès" doch etwas ungewöhnlich er-
scheint (vgl. act. A8/1, A4/8). Aus Fotos eines Fahrzeugwracks vermag
der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Völlig fehl geht die in der Beschwerde (vgl. Ziff. III C 2 S. 12) geäusserte
Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, bei den iraki-
schen Behörden oder der Schweizer Vertretung eine Echtheitsprüfung
des als Kopie eingereichten Haftbefehls der Badr-Miliz anzufordern, sind
doch lediglich als Kopien vorliegende Dokumente naturgemäss nicht auf
ihre Echtheit überprüfbar.
5.3.4 Aufgrund der obigen Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzu-
halten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Gefährdung
aufgrund einer Nähe seiner selbst und/oder von Familienangehörigen zur
Baath-Partei glaubhaft zu machen, weshalb er diesbezüglich keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Irak hat.
5.4
5.4.1 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Ho-
mosexueller im Zentralirak gefährdet. Auch seine diesbezüglichen Aus-
führungen sind in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, widersprüchlich
D-3537/2010
Seite 19
sowie teilweise realitätsfremd und daher unglaubhaft. An der BzP hatte
der Beschwerdeführer die Frage, ob er eine Liebesbeziehung zu seinem
Jugendfreund unterhalten habe, nicht beantworten wollen und erklärt,
dies sei nicht der Grund, weshalb er um Asyl ersuche (vgl. act. A1/8 S. 5).
Dass die Zurückhaltung des Beschwerdeführers bei der Schilderung des
Verfolgungsgrundes der Homosexualität an der ergänzenden Anhörung
im Jahr 2010 auf allfällige Schamgefühle im Zusammenhang mit diesem
Thema zurückzuführen sein könnten, kann vorliegend ausgeschlossen
werden, hat er doch zu Beginn der Anhörung auf eine entsprechende
Frage des BFM-Mitarbeiters ausdrücklich erklärt, bezüglich der Homose-
xualität keine Hemmungen zu haben und sich nicht zu schämen (vgl.
act. A39/21 S. 2 F. 3 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen An-
sicht finden sich in den Befragungsprotokollen sodann keine Hinweise auf
eine einschüchternde Befragungstechnik oder auf Missverständnisse
zwischen dem Befragungsteam und dem Beschwerdeführer.
5.4.2 Bereits bezüglich der Frage, wann der Beschwerdeführer eine ho-
mosexuelle Beziehung zu seinem Jugendfreund begonnen habe, bedurf-
te es eines mehrmaligen Nachfragens seitens des Befragers des BFM,
bis sich der Beschwerdeführer konkret – und zugleich widersprüchlich –
dazu äusserte: „Man könnte sagen, in den 90er Jahren. Sagen wir mal,
dass wir das im Jahr 88 angefangen haben“ (vgl. act. A39/21 S. 10
F. 101-103). Auf die Frage, seit wann er wegen dieser homosexuellen
Beziehung Drohungen erhalten habe, erklärte er ausweichend und ohne
persönliche Betroffenheit: „Während des Krieges hat man solches Verhal-
ten kritisiert. Nach dem Krieg schikanierte man solche Leute. Das dauert
noch bis heute. Man schikaniert solche Leute, die solche Beziehungen
haben“ (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 109). Fragen nach der ersten aufgrund
der geltend gemachten homosexuellen Orientierung erhaltenen Drohung
vermochte er ebenfalls nicht präzise und mit den vorherigen Aussagen
vereinbar zu beantworten: „Das war ungefähr in der Zeit des Krieges“
(vgl. act. A39/21 S. 11 F. 111). „Die Drohung war mündlich, das war alles
eine Warnung“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 112), und: „Durch islamische
Gruppierungen“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 113.). Um eine Präzisierung
hinsichtlich der Urheber der Drohungen gebeten, entgegnete er sybilli-
nisch: „In Zeiten des Krieges konnte man den Gruppierungen Namen ge-
ben, weil sie damals im Hintergrund tätig waren und man ihre Namen
nicht kannte“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 114), und zur Häufigkeit der Dro-
hungen liess er sich lediglich die Aussage entlocken: „Mehrmals“ (vgl.
act. A39/21 S. 11 F. 119). Zum Inhalt der Drohungen meinte er: „Sie ha-
ben gedroht, dass sie mein Auto zur Explosion bringen, meine Familie
D-3537/2010
Seite 20
vergewaltigen werden“ (vgl. act. A39/21 S. 11 F. 116). Die Drohungen ge-
gen die Familie beträfen auch ihn, sei er doch ein Teil dieser Familie (vgl.
act. A39/21 S. 11 F. 118).
5.4.3 Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe seit
1988 bis zur Ermordung seines Partners im Jahr 2004 eine homosexuelle
Beziehung mit diesem gepflegt (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 102 f.), fallen
seine Schilderungen dieser Beziehung sehr dürftig aus: "Unsere Haltung
zueinander war wie unter Ehepaaren, wir haben Sachen geteilt und ein
gemeinsames Leben gehabt" (vgl. act. A39/21 S. 10 F. 106). Die Be-
schreibung der Alltagserfahrungen als Homosexueller in Bagdad und des
Umgang seines sozialen Umfeldes mit diesem Thema lassen die erfor-
derliche Detailliertheit und Realitätsbezogenheit vermissen. Er erwähnte
zwar, nicht nur seinen Freunden von der sexuellen Beziehung mit seinem
Partner erzählt zu haben, sondern auch den Jugendlichen in seinem
Wohnquartier sowie einem Teil der Nachbarn (vgl. act. A39/21 S. 10 f.
F. 104-110). In seinen Ausführungen findet sich jedoch keine Beschrei-
bung der Reaktionen dieser Personen auf seine Enthüllungen. Die Unbe-
fangenheit, mit welcher der Beschwerdeführer in seinem Wohnquartier
über seine homosexuelle Beziehung gesprochen haben will, erstaunt an-
gesichts der starken Tabuisierung von Homosexualität im Irak und von
Diskriminierung und Gewalt gegen homosexuelle Menschen in diesem
Land (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, April 2009, Ziff. VIII M 333 ff.
S. 193 Nr. 333 ff.; UNHCR Note on the Continued Applicability of the April
2009 Eligibilty Guidelines, July 2010, ALEXANDRA GEISER, Irak: Gefähr-
dung von Homosexuellen / Sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Bern 9. November 2009, S. 1-4). Zwar hat die Gewalt ge-
gen Homosexuelle im Irak nach dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein zugenommen, doch waren diese bereits vorher Ziel von Übergrif-
fen (vgl. UNHCR's Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutz-
bedarfs irakischer Asylbewerber, 26. September 2007 S. 6). Ebenfalls
nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers in seinem Wohnquartier in Bagdad allseits be-
kannte homosexuelle Beziehung zu seinem Partner während 15 Jahren
von seinem Umfeld akzeptiert worden sein und plötzlich im Jahr 2004 un-
vermittelt mit der Ermordung des Freundes geendet haben soll, zumal der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, widerspruchsfreie Angaben zum
Zeitpunkt der angeblichen Tötung des Partners sowie zu den Tätern zu
machen. So gab er an der ergänzenden Anhörung an, „eine der islami-
schen Milizen, vielleicht Badr oder die Al Mahdi Armee“ hätten Anfang
D-3537/2010
Seite 21
2004 beziehungsweise unmittelbar vor seiner Ausreise im April 2004 sei-
nen Freund umgebracht (vgl. act. A39/21 S. 9 f. F. 92-94, 98). Sowohl an
der BzP als auch an der ersten Anhörung hatte er noch zu Protokoll ge-
geben, die Familie seines Freundes habe diesen umgebracht und trachte
auch ihm nach dem Leben (vgl. act. A1/8 S. 5, A4/10 S. 6); an der Anhö-
rung hatte er weiter ausgesagt, Familienangehörige des Freundes hätten
seiner Mutter mitgeteilt, sie hätten jenen wegen dessen homosexueller
Beziehung umgebracht und würden früher oder später auch ihn töten
(vgl. act. A4/10 S. 6). An dieser eindeutigen Aktenlage vermögen die of-
fensichtlich unzutreffenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. vorste-
hende E. 4.2.6) nichts zu ändern, zumal auch keine Hinweise auf eine
ungenaue Befragung und dadurch entstandene Missverständnisse er-
sichtlich sind.
5.4.4 Zur Haltung der eigenen Familie zu seiner angeblichen Homose-
xualität äusserte sich der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhö-
rung ebenfalls nicht. Am Ende der über 200 Fragen umfassenden Anhö-
rung brachte er lediglich vor, er werde von der ganzen irakischen Gesell-
schaft, in seinem Quartier und innerhalb der Familie und der Verwandt-
schaft abgelehnt, weil diese sich schämen müssten (vgl. act. 39/21 S. 19
F. 211). Diese nicht weiter konkretisierte pauschale Aussage ist mit frühe-
ren Angaben des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren. So gab er an
derselben Anhörung zu Protokoll, seine Mutter habe ihm das Geld für die
Ausreise gegeben (vgl. act. A39/21 S. 14 F. 154), und aus der Beschwer-
de (vgl. Ziff. III C 2. S. 12) geht hervor, dass er offenbar mit der Mutter
nach wie vor in Kontakt steht.
5.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine Gefährdung aufgrund einer homosexuellen Orientie-
rung und Lebensweise glaubhaft zu machen, weshalb ihm auch diesbe-
züglich keine begründete Furcht vor Verfolgung im Irak attestiert werden
kann. Da aufgrund der vorstehenden Erwägungen ein Gutachten zur se-
xuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist und ein
solches ohnehin keine geeignete Methode zur Feststellung der sexuellen
Orientierung einer asylsuchenden Person darstellt (vgl. dazu auch SABINE
JANSEN/THOMAS SPIJKERBOER, Fleeing Homophobia. Asylanträge mit Be-
zug zur sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in Europa, Ams-
terdam 2011, S. 60), ist der Antrag auf Durchführung einer psychiatri-
schen, psychotherapeutischen oder anderweitigen Untersuchung seiner
sexuellen Orientierung abzuweisen.
D-3537/2010
Seite 22
6.
In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör in grober Weise verletzt, weil es
ihn am Ende der ergänzenden Anhörung, bei welcher er anwaltlich nicht
vertreten gewesen sei, nicht mit seinen widersprüchlichen Aussagen kon-
frontiert habe (vgl. vorstehende E. 4.2.1). Hierzu ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zwar an der ergänzenden Anhörung nicht explizit auf
sämtliche widersprüchliche Aussagen angesprochen wurde. Der Grund-
satz, wonach Asylsuchende mit Widersprüchen in ihren Aussagen mög-
lichst zu konfrontieren sind, ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt je-
doch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des
rechtlichen Gehörs dar; ein Anspruch auf eine Konfrontation mit Wider-
sprüchen in den eigenen Aussagen besteht nicht (vgl. EMARK 1994
Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Aus den obigen Erwägungen zur (Un-) Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen ergibt sich, dass das BFM der Untersuchungs-
pflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten
war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der Beschwerdeführer machte
in dieser Hinsicht während der Anhörung zu den Asylgründen denn auch
keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die
Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift (vgl. act. 39/21 S. 20).
Bei der ergänzenden Anhörung war überdies die vormalige Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers präsent (vgl. act. A39/21 S. 2), und der
ebenfalls anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung keine
gegen die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände fest (vgl.
act. A39/21 S. 21). Aus den obigen Urteilserwägungen geht ferner hervor,
dass die ans Bundesamt gerichtete sinngemässe Rüge der Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes durch Berücksichtigung nur der für den
Beschwerdeführer ungünstigen Elemente jeglicher Grundlage entbehrt.
Wie oben dargelegt, vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Ar-
gumente die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu entkräften. Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinrei-
chend erstellt worden ist und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte,
seine Asylgründe vollständig darzulegen. Eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entspre-
chende Eventualantrag abzuweisen ist. Da das BFM im ersten Schriften-
wechsel keine Einwendungen machte, besteht sodann keine Veranlas-
D-3537/2010
Seite 23
sung, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, weshalb der ent-
sprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder heute begrün-
dete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer
Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erleiden. Das BFM hat sein
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dieser
nach wie vor als bedürftig zu erachten ist und die Rechtsbegehren im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos erschienen, ist
von einer Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3537/2010
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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