B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3538/2012
law/rep
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Südwestprovinz) stellte am 2. Juni 2011 bei
der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) aus
der Haft ein schriftliches Asylgesuch.
A.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer auf, sich mit ihr erneut in Verbindung zu setzen, sobald er aus
dem Gefängnis entlassen worden sei.
A.c Am 25. Juli 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 2. Juni 2011 zufolge eines aktuell lediglich abstrakten
Schutzinteresses als gegenstandslos geworden ab und hielt gleichzeitig
fest, das Verfahren werde wieder aufgenommen, sobald sich dieser (nach
der Haftentlassung) erneut bei der Botschaft melden sollte.
B.
Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte der Beschwerdeführer der
Botschaft mit, dass er am 2. November 2011 aus der Haft entlassen wor-
den sei.
C.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 ersuchte die Botschaft den Be-
schwerdeführer namentlich darum, bis zum 20. Januar 2012 seine Asyl-
gründe darzulegen, diese – soweit möglich – mit Beweismitteln zu bele-
gen und sich zur Frage der Möglichkeit, seinen Problemen durch einen
Wohnortswechsel zu entgehen oder anderweitige Massnahmen zum
Schutze seines Lebens zu treffen, zu äussern.
D.
Am 8. Januar 2012 verdankte der Beschwerdeführer das Schreiben der
Botschaft vom 6. Dezember 2011 und reichte am 10. Januar 2012 eine
entsprechende schriftliche Stellungnahme ein.
E.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die
Botschaft um eine beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs, da er
sich in seiner Heimat gefährdet fühle und diese möglichst rasch verlassen
wolle.
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Seite 3
F.
Am 13. und am 28. März 2012 befragte ein Mitarbeiter der Botschaft den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen.
G.
Mit Begleitschreiben vom 16. April 2012 sandte die Botschaft dem BFM
die Akten zwecks Entscheidfindung zu und stufte den Fall als prioritär ein.
H.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass sich kürzlich zwei Personen in seiner Abwesenheit bei Nachbarn
nach ihm erkundigt hätten. Später hätten zwei Personen sein Wohnhaus
beobachtet. Er sei beunruhigt, weil er einerseits gerichtlich freigelassen
worden sei, gleichzeitig aber weiterhin beschattet werde.
I.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie an-
lässlich seiner Anhörung durch die Schweizer Vertretung im Wesentlichen
geltend, er sei in C._______ aufgewachsen und habe die Schule im Jah-
re 1996 mit den O/Levels abgeschlossen. Von 1996 bis 2000 habe er in
Colombo gelebt, wo er in einer D._______ eine Maschine bedient habe.
Zwischen 2000 und 2004 sei er im E._______, dem heutigen F._______,
als Aufseher des Putzpersonals, angestellt gewesen. Zwischen den Jah-
ren 2004 und 2009 habe er als auszubildender G._______ für die
H._______ I._______ und J._______ in Colombo gearbeitet. Daneben
habe er seit April 2009 einen K._______ in L._______ besucht, wo er
M._______ kennengelernt habe, mit dem er bald befreundet gewesen
sei. Er (der Beschwerdeführer) habe damals im Hause der Eltern eines
Freundes namens N._______ in O._______ gelebt, welche sich in
P._______ aufgehalten hätten. M._______ habe damals zeitweise eben-
falls in diesem Haus gelebt.
Am 20. August 2009 hätten ihn vier oder fünf in Zivil gekleidete Personen,
die sich als Polizisten ausgegeben hätten, mutmasslich aber Angehörige
des "Criminal Investigation Department" (CID) gewesen seien, in besag-
tem Haus in O._______ aufgesucht und ihn gefragt, ob er einen gewissen
Q._______ beziehungsweise M._______ kenne, was er bejaht habe. In
der Folge hätten ihn diese Personen geschlagen und anschliessend mit-
genommen. Später habe er den vorgenannten Personen das Haus von
M._______ in R._______ zeigen müssen. Etwa zwei Tage später sei ihm
eröffnet worden, dass M._______ eine Kaderperson der Liberation Tigers
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of Tamil Eelam (LTTE) sei und geplant habe, S._______, welcher
Stammgast im J._______ gewesen sei, zu ermorden. Wenig später habe
man ihm M._______ vorgeführt und ihn aufgefordert, diesen zu erschies-
sen. In der Folge habe man ihm jedoch erklärt, er müsse M._______
doch nicht erschiessen; andere Personen würden sich darum kümmern.
Etwa einen Monat nach seiner Festnahme sei er zum Haus der Eltern
seines Freundes N._______ in O._______ geführt und anschliessend der
Polizei von T._______ übergeben worden, was damit begründet worden
sei, man habe bei ihm Sprengstoff gefunden und stufe ihn als Kader der
LTTE ein. Während der Polizeihaft sei er verschiedentlich schwer miss-
handelt worden.
Nachdem ihn zwei Bekannte, eine U._______ und deren V._______, in
Polizeihaft besucht hätten, seien diese ebenfalls zwei Tage lang festge-
nommen und erst freigelassen worden, nachdem er eine fünfzehnseitige
Erklärung unterschrieben habe.
Eines Tages sei er nach P._______ geführt worden, um der Polizei das
dortige Haus der Eltern seines Freundes N._______ zu zeigen. Daraufhin
sei die (…) von N._______ abgeführt und auf der Polizeistation von (…)
gefoltert worden. Ihre Verhaftung sei mutmasslich deshalb erfolgt, weil
man auf dem Grundstück ihres Hauses in O._______ Sprengstoff gefun-
den habe.
Während der Polizeihaft habe er einen Singhalesen kennengelernt, der
auf seine Bitten hin das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
in Sri Lanka über seine Inhaftierung in Kenntnis gesetzt habe. Daraufhin
hätte ihn Angehörige des IKRK sowohl während der Polizeihaft als auch
während seiner anschliessenden Inhaftierung im Gefängnis von
C._______ wiederholt besucht.
Am (…) sei er vor Gericht geführt und anschliessend ins Gefängnis von
C._______ verbracht worden. Am (…) sei er vom Gericht für unschuldig
befunden und aus der Haft entlassen worden. Er könne sich nicht erklä-
ren, weshalb er freigelassen worden sei, zumal sowohl die von ihm unter-
zeichnete fünfzehnseitige Erklärung als auch die Existenz des aufgefun-
denen Sprengstoffs gegen ihn gesprochen hätten. Er habe das Gericht
nicht sogleich verlassen, da ihn Wärter gewarnt hätten, es könne ihm et-
was passieren. Später sei er zu seiner (…) nach W._______ gegangen.
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Am 22. Dezember 2011 (vgl. act. A10/8 S. 3 unten) beziehungsweise am
10. Januar 2012 (act. A13/21 S. 10) sei ihm in W._______ frühmorgens
ein grünes Fahrzeug gefolgt, dessen zwei Insassen ausgestiegen seien
und ihn aufgefordert hätten, stehenzubleiben. Er sei indessen davonge-
rannt und habe sich einige Stunden lang auf einem (…) versteckt, bevor
er zu seiner (…) in W._______ zurückgekehrt sei. Noch am selben Tage
sei in X._______ bei W._______ eine menschliche Leiche gefunden wor-
den. Dorfbewohner, welche die Entführung dieser anderen Person be-
zeugt hätten, hätten das Fahrzeug der Entführer auf eine Weise be-
schrieben, welche den Schluss nahelege, dass es sich bei den Tätern um
dieselben Personen gehandelt habe, welche ihn vorher hätten festneh-
men wollen. Heute lebe er deshalb abwechselnd bei seiner (…) in
W._______, bei einem Verwandten seiner (…) in Y._______ und in
Z._______ bei seiner früheren Vermieterin des Hauses in O._______.
J.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens namentlich ein für ihn an den Supreme Court von Sri Lanka gerichte-
tes Haftentlassungsgesuch seiner Rechtsanwältin vom (…), ein Schrei-
ben des Generalstaatsanwalts an den C._______ Magistrate's Court vom
(…), worin dieser die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerde-
führer beantragt, eine hierauf gründende Entlassungsverfügung des Ma-
gistrate's Court C._______ vom (…) sowie ein vom (…) datierendes
Schreiben des IKRK bei, worin die Organisation bestätigt, den Beschwer-
deführer erstmals am (…) in der Polizeistation von T._______ und als-
dann zwischen dem (…) und dem (…) im Gefängnis von C._______ be-
sucht zu haben (vgl. act. A5, Dokumente 1, 2 und 6).
K.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
L.
Mit am 3. Juli 2012 beim BFM eingetroffener und von diesem zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutsch-
sprachiger Eingabe vom 26. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2012 sei aufzuheben
und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl zu be-
willigen. Er sei gezwungen, seinen Aufenthaltsort immer wieder zu wech-
seln, da ihn Angehörige des CID nach wie vor suchen würden. Ausser-
dem fürchte er sich vor dem Umfeld von S._______. Das BFM verkenne
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seine wirkliche Gefährdungslage. Der Beschwerdeführer legte seiner
Rechtsmittelschrift drei Fotos bei, auf denen persönliche Spuren von
Misshandlungen, die er von Angehörigen des CID erlitten habe, erkenn-
bar seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126).
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
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rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er fürchte sich aufgrund seiner zweijährigen Inhaftierung unter dem
Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, davor, erneut behördlich festge-
nommen zu werden. So sei für ihn letztlich nicht plausibel, weshalb er
überhaupt freigesprochen worden sei.
6.1.1 Zunächst ist aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten, un-
ter Buchstabe J des Sachverhalts näher genannten Beweismittel davon
auszugehen, dass dieser tatsächlich beinahe (…) lang im Gefängnis von
C._______ inhaftiert und vorgängig mehrere Monate lang in Gewahrsam
des CID sowie der Polizei von T._______ war. Im Weiteren ist aufgrund
der vom Beschwerdeführer detailliert geschilderten Verhörmethoden des
CID und der Polizei glaubhaft, dass er vor seiner Inhaftierung im Gefäng-
nis von C._______ wiederholt auf massive Art und Weise misshandelt
worden ist. Wiewohl die von ihm erlittenen Misshandlungen zweifellos als
erhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität einzustufen sind, setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine aktuelle Verfolgungs-
furcht voraus und dient nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts (vgl.
etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 127, und WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17). In
diesem Zusammenhang deutet die auf Veranlassung der Generalstaats-
anwaltschaft gerichtlich angeordnete Freilassung des Beschwerdeführers
klar darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer letztlich mangels hinreichender Verdachtsmomente
eingestellt und das Gericht von C._______ diesem Ansinnen der Gene-
ralstaatsanwaltschaft ohne Weiteres Rechnung getragen hat, indem es
am (…) dessen Freilassung angeordnet hat. Die zuständigen Behörden
gehen somit offenbar von der Unschuld des Beschwerdeführers aus.
Daran vermag allem Anschein nach auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer während der Polizeihaft nach eigener Darstellung eine
behördlicherseits vorgefertigte fünfzehnseitige Erklärung, die er nicht ha-
be lesen dürfen, welche mutmasslich aber ein Schuldeingeständnis sei-
nerseits beinhaltet habe (vgl. act. A13/21 S. 7, Abs. 2 i.V.m. act. A15/13
S. 5 und 6), nichts zu ändern, legt die auf Antrag der Generalstaatsanwalt
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erfolgte gerichtliche Einstellung des Verfahrens doch den Schluss nahe,
die Staatsanwaltschaft sei sich der Tatsache bewusst gewesen, dass es
sich hierbei um ein unfreiwillig erfolgtes Geständnis des Beschwerdefüh-
rers beziehungsweise ein auf unlautere Art zustande gekommenes Be-
weismittel gehandelt habe.
6.1.2 Darüber hinaus sind den Akten objektiv keine hinreichenden Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ge-
richtlichen Freilassung anfangs (…) weiteren Verfolgungshandlungen
ausgesetzt gewesen ist: So behauptete er zwar, mehrere Personen, die
sich als Angehörige des CID bezeichnet hätten, hätten ihn vor seiner ge-
richtlichen Entlassung aufgesucht und ihm gegenüber zum Ausdruck ge-
bracht, dass sie ihn nach wie vor für schuldig hielten. Diese Aussage
könnte zwar grundsätzlich als Indiz gewertet werden, dass staatliche Be-
hörden ihm gegenüber signalisiert hätten, ihn auch nach seiner Freilas-
sung nicht in Ruhe zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer indessen in
diesem Zusammenhang behauptet, zwei Personen in einem grünen Van
hätten ihn nach seiner Freilassung einmal in W._______ verfolgt, bleibt
anzumerken, dass dieser Vorfall nicht glaubhaft erscheint, weil der Be-
schwerdeführer diesbezüglich einmal vom 22. Dezember 2011 (vgl. act.
A10/8 S. 3 unten), einmal vom 10. Januar 2012 (act. A13/21 S. 10)
sprach. So besehen spricht nichts dafür, dass die sri-lankischen Behör-
den den Beschwerdeführer nach dessen gerichtlicher Freilassung Anfang
(…) weiterhin behelligt haben. Aus diesem Grund ist eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen
seitens der staatlichen Sicherheitskräfte trotz der erlittenen (…) Haft in
den Jahren (…) zu verneinen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb-
nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 10
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3538/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: