Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3540/2010
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April
2010 / N_______.
D3540/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in B._______, Provinz C._______, Irak,
geborener iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
D._______, Provinz E._______, Irak, verliess den Akten zufolge seinen
Heimatstaat etwa im Jahre 2000 auf dem Landweg. Über D._______ im
Irak, wo er bis am 24. Mai 2008 geblieben sei, F._______, G._______
und H._______ sei er am 24. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangt. Hier
stellte er am 28. Juli 2008 im I._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er
am 19. August 2008 summarisch befragt und mit Verfügung vom 28.
August 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______
zugewiesen. Am 16. Dezember 2008 wurde er vom BFM direkt angehört.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei im Irak geboren worden,
sei jedoch als kleines Kind zusammen mit seiner Familie während des
Irakkrieges gegen Kuwait im Jahre (...) in den Iran nach K._______
gegangen, wo er die Schule besucht habe. Im Jahre (...) seien sie wieder
in den Irak zurückgekehrt. Sein Vater sei Mitglied der Kurdish Democratic
Party of Iran (KDPI) und habe ihn bei ihrer Rückkehr in den Irak im Jahre
(...) ebenfalls bei der Partei als Mitglied gemeldet, wo er an deren
Versammlungen teilgenommen und Zeitschriften verteilt habe. Sein Vater
sei nach der Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden
gezwungen worden, für die Etelaat zu arbeiten. Nach der Ermordung
eines ihrer geistlichen Führers im Jahre (...) hätten er und seine Eltern an
einer Protestkundgebung teilgenommen. Dabei sei es zu
Massenverhaftungen gekommen und die Kurden seien je länger je mehr
vom islamischen Regime unter Druck gesetzt worden. Sein Vater habe
daraufhin seine Zusammenarbeit mit der Etelaat beendet. Sodann hätten
Freunde der Familie seinem Vater mitgeteilt, dass die Etelaat von dessen
Parteizugehörigkeit zur KDPI erfahren habe. Er selber sei mehrmals von
Sicherheitsbeamten in der Schule aufgesucht und aufgefordert worden,
seinem Vater auszurichten, dass er sich bei den Behörden melden solle,
so letztmals zwei Tage vor ihrer Ausreise in den Irak. Ferner hätten ihn
die iranischen Behörden als Mitarbeiter der Basidj rekrutieren wollen.
Nachdem Freunde seinen Vater informiert gehabt hätten, dass seine
KDPIMitgliedschaft den iranischen Behörden bekanntgeworden sei,
seien sie noch am gleichen Tag in den Irak ausgereist. Dort habe sein
Vater die ganze Familie beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) und bei der KDPI als Mitglieder
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angemeldet. In D._______, wo sie in der Folge gewohnt hätten, sei die
Lage sehr unruhig gewesen. Die Bewohner würden auf Schritt und Tritt
von der Polizei kontrolliert und er selber sei ab dem Jahre (...) von
Anhängern einer kurdischen Glaubensgemeinschaft ständig bedroht,
erpresst und verprügelt worden. Mindestens einmal in der Woche habe er
Schutzgelder bezahlen müssen. Auch habe man mit der Entführung,
Schändung und Tötung seiner Geschwister gedroht, falls er keine
Schutzgelder mehr bezahlen sollte. Weiter sei er einmal im Sommer des
Jahres (...) von vermummten Männern überfallen und mit einem Messer
am Bein verletzt worden. Schliesslich sei er von den Parteien „Taleban“
und „Barzani“ unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, mit ihnen
zusammen zu arbeiten. Er habe dies jedoch nicht tun können, da er
bereits Mitglied der KDPI gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe er
den Irak verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
Identitätsausweis, einen Parteiausweis der KDPI sowie eine „Asylum
Seeker’s ID Card“ des UNHCR betreffend seinen Vater (mit dem Vermerk
"sieben Personen") zu den Akten.
Mit Schreiben des BFM vom 26. Juni 2009 wurde das UNHCR, Desk
Switzerland, ersucht mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer dem UNHCR
bekannt sei, ob er als Flüchtling anerkannt und allenfalls in ein
Resettlement Programm eingeschlossen worden sei. Mit
Antwortschreiben vom 8. Oktober 2009 teilte das UNHCR Büro für die
Schweiz und Liechtenstein der Vorinstanz mit, dass der
Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Türkei nicht
registriert worden und daher dem dortigen UNHCRBüro nicht bekannt
seien. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer am (...) vom UNHCR in
L._______ (Irak) als Asylsuchender registriert worden und dessen Fall
werde noch immer überprüft
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2010 – eröffnet am 16. April 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder
die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung in den Iran als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Mai 2010 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Behandlung der weiteren
Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren
besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Vorliegend wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich
bezüglich der Gefährdung seines Vaters in widersprüchliche Aussagen
verstrickt. So habe er während der Erstbefragung angegeben, sein Vater
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sei bei einem Protest anlässlich der Trauerfeier für den ermordeten
religiösen Führer von den iranischen Sicherheitsbehörden erkannt,
erwischt und darauffolgend bedroht worden. Deshalb hätten sie nicht
mehr im Iran bleiben können und seien gezwungen gewesen, wieder in
den Irak auszureisen. Bei der Bundesanhörung habe der
Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, die Sicherheitsbehörden hätten
seinen Vater bei der Protestdemonstration nicht gesehen. Vier Jahre
nach dieser Demonstration hätten Freunde des Vaters diesen gewarnt,
dass die Sicherheitsbehörden von dessen Mitgliedschaft bei der KDPI
wüssten und er deshalb im Iran nicht mehr sicher sei.
Bei der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer zudem angeführt,
er sei wegen seines Vaters in der Schule aufgesucht und angewiesen
worden, diesem auszurichten, er habe sich bei den Behörden zu melden.
Ausserdem hätte er sich den Basidj anschliessen sollen. Diesbezüglich
sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse anlässlich
der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb ohnehin
gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Weiter handle es
sich bei den Basidj um eine Einheit, die sich aus vorwiegend jugendlichen
Freiwilligen zusammensetze und gegenwärtig vor allem zur
Unterdrückung der Opposition eingesetzt werde. Für eine Zugehörigkeit
werde absolute Loyalität gegenüber dem Regime vorausgesetzt. Im Falle
des Beschwerdeführers könne nicht gesagt werden, dass sich dieser als
besonders loyal gegenüber dem Regime gezeigt oder sich gar als
Freiwilliger gemeldet hätte. Dass die iranischen Behörden dennoch ein
Interesse an seiner Rekrutierung gehabt haben sollen, sei vor diesem
Hintergrund als realitätsfremd zu werten. Dies umso mehr, als nach
eigenen Angaben sein Vater zur gleichen Zeit wegen Zugehörigkeit zur
regimefeindlichen KDPI gesucht worden sei.
Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die angeblich geplante
Rekrutierung zu den Basidj sowie die Gefährdung seines Vaters seitens
der iranischen Sicherheitsbehörden nicht geglaubt werden könne.
Folglich sei auch die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in den Iran wegen seines Vaters als unglaubhaft zu werten.
Auch die eigene Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KDPI
vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer
Rückkehr in den Iran zu begründen. Der Beschwerdeführer sei eigenen
Angaben zufolge erst nach der Einreise in den Irak Mitglied der Partei
geworden und dies nur, weil sein Vater die ganze Familie angemeldet
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habe. Selbst sei er kaum politisch aktiv gewesen und habe lediglich an
einigen Versammlungen teilgenommen und Zeitschriften verteilt. Folglich
könne ausgeschlossen werden, dass er im Iran als KDPIMitglied
überhaupt erkannt, geschweige denn als ernsthafte Bedrohung für das
Regime wahrgenommen worden sei und deswegen eine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, er sei im Irak von
kurdischen Terroristen regelmässig erpresst und zuletzt mit dem Tod
bedroht worden. Ausserdem sei er im Jahre (...) auch von einer Gruppe
von Arabern überfallen und mit einem Messer am Bein verletzt worden.
Dabei handle es sich um Ereignisse, welche dem Beschwerdeführer im
Irak widerfahren seien. Da er sich diesen Behelligungen allerdings durch
einen Wegzug in sein Heimatland Iran – wo ihm keine asylrelevante
Verfolgung drohe – entziehen könne, sei er diesbezüglich nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Situation der Kurden habe
sich nach der Machtübernahme durch das MullahRegime verschlimmert
und die Unterdrückung habe in den letzten Monaten an Intensität
zugenommen. So seien letzthin fünf Kurden, die aus politischen Gründen
inhaftiert gewesen seien, ohne fairen Prozess hingerichtet worden.
Dutzende weitere Kurden seien noch im Gefängnis, die das gleiche
Schicksal erleiden könnten. Der Krieg zwischen den Kurden und den
iranischen Sicherheitskräften halte – wenn auch nicht in einer intensiven
Form – noch immer an. Die KDPI gelte noch immer als verbotene Partei
im Iran und deren Mitglieder und ihre Familien würden Gefahr laufen, von
den iranischen Sicherheitskräften verhaftet, gefoltert, zu langen
Gefängnisstrafen verurteilt oder gar ermordet zu werden. Das Mullah
Regime betreibe sowohl im Iran als auch im Ausland Staatsterrorismus.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass seine
Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Um die Entführung seines
Vaters und seines Bruders und ihre Mitgliedschaft in der KDPI zu
beweisen, habe er diesbezüglich versucht, bei der KDPI eine Bestätigung
erhältlich zu machen.
Er habe im Weiteren das Erlebte detailliert und plausibel dargelegt und
die Sachlage weder dramatisiert noch übertrieben. Sein Vater und somit
die ganze Familie sei wegen dessen Mitgliedschaft bei der KDPI im Visier
des iranischen Geheimdienstes gestanden. Es sei eine bekannte
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Methode des iranischen Staates, dass in solchen Fällen alle
erwachsenen Männer in der Familie als "Terroristen" gelten würden. Er
habe zu Protokoll gegeben, dass er sich selber für Politik interessiert
habe und auch selber Mitglied der KDPI sei. Es müsse in
Gesamtwürdigung des Falles zumindest von einer Reflexverfolgung
seiner Person ausgegangen werden. Die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) habe die Existenz einer solchen
Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten
Personen wiederholt anerkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6,
EMARK 1994 Nr. 5).
Bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher und unglaubhafter Angaben sei
es eine Tatsache, dass sich die MullahDiktatur mit allen Mitteln an der
Macht zu halten versuche. Gegen die Oppositionellen würden unter
anderem auch die BasidjMilizen eingesetzt, deren Mitglieder eher jung
seien und vor allem in den Schulen rekrutiert würden. Da sein Vater
damals mit dem iranischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe,
habe ein Vertrauen zwischen der Familie und dem erwähnten
Geheimdienst bestanden. Aus diesem Grund habe man von ihm verlangt,
sich der Basidj anzuschliessen. Die anderweitigen Ausführungen der
Vorinstanz seien als unzutreffend zu erachten.
Weiter sei der Vorhalt der Vorinstanz, wonach seine Mitgliedschaft bei
der KDPI nicht asylrelevant sei, als realitätsfremd zu erachten. So sei
weltweit bekannt, dass der Iran täglich Oppositionelle hinrichte und jeder,
der sich nicht mit dem MullahRegime einverstanden erkläre, als Feind
des Regimes gelte, der es verdient habe, liquidiert zu werden. Da die
KDPI seit ihrer Gründung für die Rechte des kurdischen Volkes kämpfe,
würden deren Mitglieder und Sympathisanten als Feinde des Regimes
gelten und mit allen Mitteln bekämpft. Aufgrund der vorherigen
Zusammenarbeit seines Vaters mit dem Geheimdienst sei seine Familie
den iranischen Behörden bekannt. Allein aus diesem Grund könne er
nicht in den Iran zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr würde er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgenommen und danach
sehr wahrscheinlich hingerichtet. Somit vermöchten seine
übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 an die
Glaubhaftigkeit und von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu
genügen.
4.
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Seite 9
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten
Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte.
4.2.
4.2.1. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in
entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu überzeugen. So vermag der
pauschale Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach es eine Tatsache
sei, dass sich die MullahDiktatur mit allen Mitteln an der Macht zu halten
versuche, die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich
der angeführten Gefährdung des Vaters durch die iranischen
Sicherheitsbehörden – nicht als glaubhaft darzustellen. Das BFM hielt zu
Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu den Umständen, wie und wann die iranischen
Sicherheitsbehörden seinen Vater als KDPIMitglied enttarnt sowie als
Teilnehmer der Protestkundgebung im Jahre (...) erkannt hätten, klar
widersprüchlich ausfielen und demnach von der Vorinstanz korrekt als
unglaubhaft qualifiziert wurden. Zwar kommt dem Protokoll des
Empfangszentrums angesichts des summarischen Charakters nur ein
beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest
ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Wie oben
dargelegt widersprechen sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
zur angeblichen Gefährdung seines Vaters in wesentlichen Punkten in
klarer Weise, weshalb die Vorinstanz die erwähnten Widersprüche zu
Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzog. Überdies bestätigte
der Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragungen die
Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach Rückübersetzung
unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen
muss.
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Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die iranischen Behörden
gegen die Oppositionellen unter anderem auch die BasidjMilizen
einsetzen würden, deren Mitglieder eher jung seien und vor allem in den
Schulen rekrutiert würden. Da sein Vater damals mit dem iranischen
Geheimdienst zusammengearbeitet habe, habe ein Vertrauen zwischen
der Familie und dem erwähnten Geheimdienst bestanden. Aus diesem
Grund habe man von ihm verlangt, sich der Basidj anzuschliessen.
Dieses Vorbringen ist in casu jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, sei
doch sein Vater von der Etelaat gezwungen worden, mit dieser
zusammen zu arbeiten (vgl. act. A30/21, S. 13), weshalb von einer
Vertrauensgrundlage zwischen dieser und der Familie des
Beschwerdeführers kaum die Rede sein kann. Ferner bringt der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt, wonach er
nur anlässlich der Bundesanhörung – nicht jedoch bei der Erstbefragung
– angegeben habe, er sei wegen seines Vaters in der Schule aufgesucht
und angewiesen worden, diesem auszurichten, er habe sich bei den
Behörden zu melden, und er sei zudem aufgefordert worden, sich den
Basidj anzuschliessen, was gemäss BFM Anlass zu Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen gebe, keinerlei stichhaltigen Argumente
vor, die die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen vermöchten.
Deshalb kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden,
die zu bestätigen sind. Jedenfalls vermag der pauschale Hinweis, dass
das MullahRegime sowohl im Iran als auch im Ausland Staatsterrorismus
betreibe und vor dem Hintergrund dieser Tatsache davon auszugehen
sei, seine Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen, an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner
Rechtsmitteleingabe anführt, er habe versucht, bei der KDPI eine
Bestätigung erhältlich zu machen, um die Entführung seines Vaters und
seines Bruders und ihre Mitgliedschaft in der KDPI zu beweisen, ist
festzustellen, dass er bis dato keine solche Bestätigung zu den Akten
gereicht hat. Er hat im Übrigen im bisherigen Verlauf des Verfahrens an
keiner Stelle eine Entführung eines seiner Familienangehörigen erwähnt.
4.2.2. Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer angeführte Gefährdung seines Vaters wegen dessen
Zugehörigkeit zur KDPI seitens der iranischen Sicherheitskräfte sowie die
beabsichtigte Rekrutierung seiner Person für die Basidj nicht glaubhaft
gemacht werden konnten. Daher ist eine daraus resultierende
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Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran als
unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
sein Vater, der Beschwerdeführer selber oder andere Familienmitglieder
im Visier der iranischen Behörden gestanden haben könnten. Für seine
Befürchtung, er könnte einer Reflexverfolgung (staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige eines flüchtigen Aktivisten) ausgesetzt
werden, bestehen demnach keine objektiven Hinweise.
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur
KDPI vor, da der Krieg zwischen den Kurden und den iranischen
Sicherheitskräften noch immer anhalte und die KDPI noch immer als
verbotene Partei im Iran gelte, würden unter anderem deren Mitglieder
Gefahr laufen, von den iranischen Sicherheitskräften verhaftet, gefoltert,
zu langen Gefängnisstrafen verurteilt oder gar ermordet zu werden.
Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer jedoch keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung attestiert werden. So wurde er erst
nach seiner Einreise in den Irak Mitglied der KDPI und führte dort
lediglich zeitlich limitierte und untergeordnete Aktivitäten für die Partei
aus. Dass dem iranischen Regime seine Mitgliedschaft unter diesen
Umständen und aufgrund obiger Erwägungen zur Glaubhaftigkeit in
irgendeiner Weise bekannt geworden wäre, ist vorliegend
auszuschliessen. Die auf Beschwerdeebene erwähnten Geschehnisse im
Zusammenhang mit der Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran
(Hinrichtungen, Ermordungen, Verurteilungen) vermögen zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal die
geschilderten Probleme und Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich
politisch aktive und exponierte Kurden betreffen.
4.2.4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich auf die im Irak
erlittenen Probleme mit kurdischen Terroristen und Arabern hinweist, ist
anzuführen, dass er sich diesen Behelligungen – wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zutreffend erwog – durch einen Wegzug in
seine Heimat, wo er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist,
entziehen kann, weshalb diese asylrechtlich unbeachtlich bleiben.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie an dieser
Würdigung nichts zu ändern vermögen.
D3540/2010
Seite 12
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben
unter Erwägung. 4 eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte
Verfolgungssituation einerseits nicht geglaubt und andererseits als nicht
asylrelevant werden kann. Auch die Hinweise auf die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran vermögen diesbezüglich zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Sodann lassen sich
auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der
Kurden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. Die rund 5
Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben
vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in
dieser Region haben sie – sofern nicht politisch exponiert – keine
Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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Seite 14
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen
auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen
Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang
stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der
Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1).
6.3.3. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist jung, alleinstehend
und soweit aktenkundig gesund. Zwar lebte er ab dem Jahre (...)
respektive ab seinem (...) Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern im Irak, absolvierte jedoch seine gesamte (...) Schulbildung
im Iran und spricht neben seiner Muttersprache Sorani auch gut Farsi
(vgl. A1 S. 2). Zudem verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung
als Arbeiter auf dem Bau. Weiter ist davon auszugehen, dass seine im
Iran verbliebenen Verwandten (Grosseltern, Onkel und Tanten) ihm bei
der Integration behilflich sein werden (vgl. act. A1/13, S. 2; act. A30/21, S.
5).
6.3.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: