B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3540/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / (…).
D-3540/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ wandte sich mit einem auf den 3.
September 2010 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben
an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 17.
September 2010) und ersuchte darin sinngemäss für sich und ihre beiden
minderjährigen Töchter B._______ und C._______ um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Sie machte dabei geltend, im Jahre 1998 den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) beigetreten zu sein. Dort habe sie ihren späteren Ehemann
D._______, der schon 1989 von den LTTE eingezogen worden sei, ken-
nengelernt. Nach ihrer Heirat im Jahre 2004 seien sie ins Vanni-Gebiet ge-
zogen, wo ihre beiden Kinder zur Welt gekommen seien. Die Kriegssitua-
tion habe dazu geführt, dass D._______ von der Familie getrennt worden
sei; sie wisse nicht, wo er sich derzeit befinde. Sie selber lebe nun mit ihren
Töchtern in E._______ (F._______, Ostprovinz), wo sie regelmässig von
Soldaten der sri-lankischen Armee, Sicherheitsleuten und Angehörigen pa-
ramilitärischer Milizen besucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Eheman-
nes gefragt werde. Sie sei auch davor gewarnt worden, sich mit Beschwer-
den an irgendwelche Behörden zu wenden. Aus Angst um ihre Sicherheit
habe sie sich dennoch an Organisationen wie die "Human Rights Commis-
sion" oder das IKRK gewendet.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
21. September 2010 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo den
Beschwerdeführerinnen mit, falls sie das mit Einreichung des Schreibens
vom 3. September 2010 angehobene Asylverfahren fortführen wollten, hät-
ten sie bis zum 31. Oktober 2010 ihre Vorbringen näher zu begründen be-
ziehungsweise verschiedene konkrete Fragen zu beantworten oder zur
Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Über-
setzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von
Identitätspapieren einzureichen.
A.c A._______ liess sich am 19. Oktober 2010 und am 23. Oktober 2010
(Eingang der Schreiben auf der schweizerischen Botschaft: 28. Oktober
2010) vernehmen. Dabei brachte sie in Ergänzung zu den im Schreiben
vom 3. September 2010 enthaltenen Vorbringen vor, ihr Ehemann sei in
der Ostprovinz in der Verwaltung der LTTE tätig gewesen. Da die von den
LTTE abgetrennte Karuna-Gruppe wiederholt Mord-drohungen gegen sie
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ausgesprochen habe, habe sie ihren früheren Wohnort verlassen.
Schliesslich sei sie in F._______ angekommen, wo sie seit dem 15. Januar
2009 regelmässig von Armeeangehörigen und einer ihr nicht bekannten
Gruppe von Männern zu Hause aufgesucht und bedroht werde. Diese Be-
suche hätten dazu geführt, dass sie immer wieder ihren Aufenthaltsort
wechsle und sich teilweise auch verstecke. Sie sei aber nirgendwo in Sri
Lanka vor den Nachstellungen sicher. Sodann erklärte sie im Schreiben
vom 23. Oktober 2010, nachdem sie nie zu Hause angetroffen worden sei,
habe die ihr nicht bekannte Gruppe an ihren früheren Wohnort einen Brief
gesandt, wonach sie sich nach G._______ zu begeben habe. Falls sie die-
ser Aufforderung nicht nachkommen würde, würde ihre Tochter B._______
nach der Schule entführt. Auch würde sie – A._______ – umgebracht, falls
sie diese Drohung der Polizei zur Kenntnis bringen würde. In der Folge
habe sie ihre Tochter nicht mehr zur Schule geschickt und sich im Versteck-
ten gehalten.
A.d Die schweizerische Botschaft in Colombo wandte sich am 2. Novem-
ber 2010 erneut an die Beschwerdeführerin A._______ und ersuchte sie
um Beantwortung weiterer konkreter Fragen bis zum 30. November 2010.
A.e Mit Schreiben vom 13. November 2010 (Eingang auf der schweizeri-
schen Botschaft: 22. November 2010) machte A._______ ergänzende An-
gaben zu den Behelligungen durch Angehörige einer ihr nicht bekannten
Gruppe beziehungsweise durch Leute der Karuna-Gruppe sowie zu ihren
wechselnden Aufenthaltsorten. Am 8. November 2010 sei sie letztmals an
ihrem Wohnort in E._______ gesucht worden. Ihre Probleme seien darauf
zurückzuführen, dass sie und ihr Ehemann – von dem nach wie vor jede
Spur fehle – bei den LTTE gewesen seien. Sie habe bei den LTTE den
Namen H._______ getragen und für die Organisation fotografiert sowie Vi-
deo-Berichte verfasst. Ihr Ehemann sei für die Finanzen und die Administ-
ration der LTTE in der Ostprovinz zuständig und von 1989 bis zum 16. Mai
2009 Mitglied des Kaders gewesen; sein Name sei I._______ gewesen.
Sie selber habe sich sonst nie politisch betätigt und gehöre auch keiner
politischen Organisation an.
A.f Am 2. August 2011 (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen
Botschaft: 8. August 2011) machte A._______ das BFM (heute: SEM) da-
rauf aufmerksam, dass sie mit ihren Kindern in einer schrecklichen Situa-
tion lebe. Sie werde immer noch von der nicht identifizierten bewaffneten
Gruppe bedroht, weshalb sie auch nachts keine Ruhe finde.
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A.g Am 12. September 2013 teilte die schweizerische Botschaft in Co-
lombo der Beschwerdeführerin A._______ mit, sie werde demnächst zu ei-
nem Interview aufgeboten, und forderte sie auf, allfällige neue Vorbringen
mittels entsprechender, in eine Schweizer Landessprache oder ins Engli-
sche übersetzter Unterlagen zu dokumentieren.
A.h A._______, die mit Brief vom 25. September 2013 (Eingang auf der
schweizerischen Botschaft: 1. Oktober 2013) erneut auf ihre Schwierigkei-
ten hingewiesen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht hatte,
wurde schliesslich am 24. Februar 2015 auf der schweizerischen Botschaft
in Colombo persönlich befragt. Dabei ergänzte sie ihre bisher gemachten
Aussagen folgendermassen: Sie wohne seit 2012 in J._______, wo auch
zwei ihrer Geschwister lebten; die anderen Geschwister lebten in
F._______. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie als Tagelöhnerin. Im Jahr
1988 seien ihr älterer Bruder K._______ und auch ihr heutiger Ehemann
L._______ den LTTE beigetreten. Sie selber sei zehn Jahre später freiwillig
der Organisation gefolgt. Nach einem dreiwöchigen Schusstraining sei sie
als Kämpferin nach Vanni geschickt worden, wo sie L._______ kennenge-
lernt habe. Nach der Heirat sei sie bei den LTTE ausgestiegen, während
ihr Ehemann innerhalb der Organisation Karriere gemachte habe. In der
Endphase des Krieges habe sie sich mit den Kindern in Mullivaikakal
(J._______) aufgehalten. Ihren Mann habe sie dort am 16. Mai 2009 letzt-
mals gesehen; seither gelte er als vermisst.
Die Beschwerdeführerinnen seien danach in ein "Internally Displaced Pe-
ople Camp" (IDP-Camp) gekommen. Im Jahr 2010 habe A._______ ihren
Mann bei der "Human Rights Commission" in M._______ als vermisst er-
klären lassen. Später seien sie und ihre Töchter wieder in E._______ an-
gesiedelt worden. Auch dort sei sie mindestens viermal pro Monat von Leu-
ten des "Criminal Investigation Department" (CID) aufgesucht worden, die
sich – wie auch Anhänger der Karuna-Gruppe – nach ihrem Mann erkun-
digt hätten. Sie sei deshalb nach N._______ (J._______), dem Geburtsort
ihrer beiden Töchter, zurückgekehrt, und habe sich dort temporär registrie-
ren lassen. Die Befragungen durch das CID gingen aber auch hier weiter,
weshalb sie aus Angst oftmals eine Nacht bei Nachbarn verbringen wür-
den. Manchmal finde sie am Morgen vor dem Haus Fussspuren, doch habe
sie es bisher unterlassen, die Vorfälle der Polizei zu melden. Ihre Kinder
besuchten die gleiche Schule, doch gehe die ältere Tochter aus finanziellen
Gründen mit dem öffentlichen Bus und die jüngere mit dem teureren Sam-
meltaxi zur Schule. Seitdem die ältere Tochter vor drei Monaten einmal im
Bus von Leuten des CID nach ihrem Vater gefragt worden sei, schicke sie
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– A._______ – ihre Töchter nur noch unregelmässig beziehungsweise nur
noch mit dem Sammeltaxi zur Schule. Im Juli 2014 habe sie einen Brief der
"Presidential Commission for Missing Persons" erhalten und sich in der
Folge eine Gruppe von Leuten angeschlossen, die vermisste Familienan-
gehörige registrieren liessen.
A.i Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde-
führerinnen verschiedene ihre Identität betreffende Dokumente (Reise-
pässe, Identitätskarten, Auszüge aus dem Geburtsregister, Heiratsur-
kunde) in Kopie – und teilweise amtlich beglaubigt sowie übersetzt – zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 verweigerte das SEM den Beschwerde-
führerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit in englischer Sprache abge-
fasster Eingabe vom 20. Mai 2015 (Eingang bei der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo: 27. Mai 2015) sinngemäss die Aufhebung der vor-in-
stanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Gewährung des Asyls. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende –
im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung gelten.
2.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der SEM-Verfügung vom 23. April
2015 ist nicht bekannt. Angesichts des Umstandes, dass die Übermittlung
nach Sri Lanka mindestens eine Woche in Anspruch nimmt und für die Be-
handlung auf der schweizerischen Botschaft sowie die Zustellung an die
Beschwerdeführerinnen jeweils wiederum mit rund 7-10 Tagen zu rechnen
ist, kann davon ausgegangen werden, dass die SEM-Verfügung den Be-
schwerdeführerinnen nicht vor Mitte Mai 2015 zugestellt wurde. Es ist da-
her – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und im Sinne einer effizienten
Abwicklung des Beschwerdeverfahrens (die Vornahme weiterer Abklärun-
gen betreffend Zustelldatum wäre mit erheblichem zeitlichem Aufwand ver-
bunden) – zugunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen,
dass die am 27. Mai 2015 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo
eingegangene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der
vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs.1 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Art. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im
Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer
asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden
die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art.
3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in
der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin (und Mutter der beiden nach wie
vor minderjährigen Töchter B._______ und C._______) am 24. Februar
2015 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. An-
lässlich dieser Befragung hatte sie Gelegenheit, weitere Angaben zu ihrer
Verfolgungssituation und derjenigen ihrer Töchter zu machen.
6.
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Seite 8
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
6.3
6.3.1 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. April
2015 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für
die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person
im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hin-
weise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staat-
lichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin A._______ machte zur Begründung des Ge-
suchs um Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls insbe-
sondere geltend, sie habe ihren Ehemann L._______, welcher bei den
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LTTE eine höhere Position innegehabt habe, im Mai 2009 letztmals gese-
hen. Sie sei dann mit ihren beiden Kindern vorübergehend in ein IDP-Camp
eingewiesen worden. Nach der Entlassung aus dem Camp hätten Leute
des CID, Angehörige der Karuna-Gruppe sowie unbekannte Männer sie
und ihre ältere Tochter nach L._______ gefragt. Sie fühle sich in ihrer Hei-
mat nicht sicher und befinde sich zudem in einer schwierigen wirtschaftli-
chen Lage.
6.3.3 Das SEM stellte den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ereig-
nisse und Probleme grundsätzlich nicht in Frage, wies jedoch gleichzeitig
darauf hin, die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch; ge-
mäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine sol-
che Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei ei-
nem weiteren Verbleib im Ausland ausgegangen werden müsse. Vorlie-
gend gelange es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen – bei ei-
ner objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet seien.
So bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen auf-
grund ihres Aufenthalts in einem IDP-Camp in absehbarer Zukunft staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Vielmehr sei
ihnen kurz nach der Entlassung aus dem Camp ein neuer Reisepass aus-
gestellt worden. Lediglich aus dem Umstand des Aufenthalts in einem IDP-
Camp, welcher mittlerweile fünf Jahre in der Vergangenheit liege, könne
nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerinnen zum heutigen
Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht seien. Zwar könne nicht
ausgeschlossen werden, dass sie nach der Entlassung aus dem IDP-
Camp unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hätten.
Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu
sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewe-
sen, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die
Sicherheit des sri-lankischen Staats darstellen würde, wäre sie zweifellos
inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschlies-
sen, zumal die knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im We-
sentlichen Hinweise auf die im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten
Probleme und insbesondere auf den Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen in ihrer Heimat nicht sicher seien und sie nach wie vor keine
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Seite 10
Kenntnis über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes beziehungsweise Va-
ters hätten) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhaltes zu führen.
6.3.4 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, bei
den geltend gemachten Behelligungen durch Angehörige der Karuna-
Gruppe und durch weitere unbekannte Personen handle es sich um Über-
griffe Dritter.
Das SEM hielt dabei zutreffend fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürch-
tungen, solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz nur relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hät-
ten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien zudem Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als schutz-
fähig gelte und für die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Möglich-
keit bestehe, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um
Schutz zu ersuchen, falls in Zukunft immer noch solche Forderungen an
sie gestellt würden. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für lang-
fristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohen Person könne je-
doch nicht verlangt werden, gelinge es doch keinem Staat, die absolute
Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der vorlie-
genden Aktenlage ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine Schut-
zunwilligkeit des Staates.
Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend bemerkte, hat der Einfluss der be-
waffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende der Kriegshandlungen im
Mai 2009 stark abgenommen. Es bestehen keine Hinweise mehr auf eine
allgemeine Unterstützung bewaffneter Gruppierungen durch die sri-lanki-
sche Armee oder den Staat. Es kommt zwar vor, dass sich frühere Ange-
hörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale
Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck set-
zen, wobei auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass einzelne
Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an solchen Vorkommnis-
sen beteiligt sind. Unabhängig davon handelt es sich bei den besagten
Übergriffen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten
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Seite 11
Verfolgungsmassnahmen ableiten und denen sich die Beschwerdeführe-
rinnen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen
könnten.
6.3.5 Schliesslich kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auf-
fassung des SEM anschliessen, weder die grosse persönliche Tragik des
Verschwindens des Ehemannes beziehungsweise Vaters noch die schwie-
rige finanzielle Lage stellten einen Grund für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz dar.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende
Gefährdung akut zu befürchten.
An dieser Feststellung vermögen auch die im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens eingereichten Dokumente nichts zu reichen, betreffen diese
doch lediglich die von ihnen angegebenen Identitäten, welche vorliegend
jedoch nie in Frage gestellt worden sind.
6.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
kannten der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben und den Akten
auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men sind.
6.6 Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind.
Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten
und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
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Seite 12
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
schweizerische Vertretung in Sri Lanka.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: