Abtei lung IV
D-3541/2010
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U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zu-
gunsten von Y._______, geboren _______; Verfügung
des BFM vom 20. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3541/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2002 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM sein Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2004 abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seinen Ent-
scheid teilweise zurückkam und den Beschwerdeführer am
4. November 2005 wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs in der Folge im noch hängi -
gen Asylpunkt zurückzog,
dass er gemäss eigenen Angaben am 26. Juli 2008 seine im Iran ver-
bliebene Verlobte Y., geboren _______, im Abwesenheitsverfahren
heiratete,
dass er bei der Vorinstanz am 1. Oktober 2008 die Bewilligung des
Familiennachzugs zugunsten seiner Ehefrau beantragte,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 18. September
2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
14. Oktober 2009 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
7. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen guthiess und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM das Gesuch vom 1. Oktober 2008 mit Verfügung vom
20. April 2010 erneut abwies,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Mai
2010 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Mai 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 ohne detail lierte
Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde be-
antragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
16. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 die Kopie eines Arbeits-
vertrags einreichte und erklärte, aktuell auf der Suche nach einer
grösseren Wohnung zu sein,
dass auf die Argumente des BFM, die Beschwerdevorbringen und die
Beweismittel – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Entscheid vom 20. April 2010 eine Verfügung des BFM im
Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letzt-
instanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat und durch die Verfügung vom 20. April 2010 besonders berührt ist,
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dass er entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Entscheid nicht mehr gestützt auf
Art. 51 Abs. 4 AsylG (vgl. die Verfügung vom 18. September 2009),
sondern gestützt auf Art. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;
SR 142.20) erlassen hat,
dass dies mit der zu berücksichtigenden Gesetzeslage übereinstimmt,
dass nämlich der vormals in Kraft stehende Artikel 39 Abs. 1 der Asyl -
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1,
SR 142.311) im Rahmen der Verordnungskompetenz des Bundesrates
gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG am 1. Januar 2007 durch Art. 14c
Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer ([ANAG, SR 142.20) abgelöst und eine
dreijährige Wartefrist gesetzlich verankert wurde,
dass diese Regelung im seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 85
Abs. 7 AuG; SR 142.20) übernommen wurde und das Gesuch um
Familiennachzug vom 1. November 2008 stammt,
dass sich vorliegend zunächst die Frage stellt, ob betreffend Ehefrau
des Beschwerdeführers allenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland
vorliegt, was zur Prüfung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft
führen würde (vgl. BVGE 2007/19),
dass zwar verschiedentlich auf eine unsichere Situation der Ehefrau im
Iran hingewiesen wird,
dass diese Vorbringen jedoch eher vage blieben und namentlich auch
in der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2010 überzeugende diesbezüg-
liche Ausführungen fehlen,
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dass das BFM somit in zulässiger Weise von einer Prüfung im Sinne
von Art. 20 AsylG absah und eine Verletzung der Untersuchungs-
maxime zu verneinen ist,
dass im Folgenden entsprechend die Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 7 AsylG zu prüfen sind,
dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c),
dass gemäss den verfügbaren Akten eine rechtsgültige Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer und Y. (vgl. dazu auch die Ausführungen im
Kassationsurteil vom 7. Dezember 2009), weshalb auf die Erwägung
des BFM im angefochtenen Entscheid zur allfälligen Rechtsmiss-
bräuchlichkeit der Ehe nicht näher einzugehen ist,
dass die dreijährige Wartefrist unbestrittenermassen abgelaufen ist,
dass das Erfordernis des Zusammenwohnens im vorliegenden Kontext
nur so verstanden werden kann, die nachzuziehende Person be-
absichtige, nach der Einreise in die Schweiz mit der vorläufig auf-
genommenen Person zusammenzuleben, da die nachzuziehende
Person regelmässig noch im Ausland weilt (vgl. dazu das Bundesver-
waltungsgerichtsurteil E-7236/2007 vom 25. Januar 2010 E. 4.6),
dass die kantonale Behörde in ihrem Bericht vom 25. Januar 2010 das
Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung verneint,
dass es sich bei der tatbeständlichen Voraussetzung "bedarfsgerechte
Wohnung" um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, welcher
im konkreten Fall ausgelegt werden muss,
dass die ausgewiesene Wohnfläche von ungefähr 27 Quadratmetern
als für zwei Personen doch sehr klein erscheint,
dass die Beschwerdevorbringen, die Anmietung einer grösseren
Wohnung allein im Hinblick auf die allfällige (und eventuell Jahre
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später erfolgende) Gutheissung des Gesuchs sei abwegig, zwar eine
gewisse Berechtigung aufweist,
dass aber die Tatsache der aktuell fehlenden bedarfsgerechten
Wohnung bestehen bleibt,
dass dies insbesondere auch in Berücksichtigung der fehlenden
wirtschaftlichen Unabhängigkeit relativ schwer wiegt,
dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 12. Juli 2010 offenbar
wieder über eine Arbeitsstelle verfügt und nicht mehr auf Arbeits-
losenunterstützung angewiesen ist,
dass in Anbetracht der Aktenlage respektive des erwähnten Berichts
der kantonalen Behörde aber fraglich ist, ob damit bereits ein auf
längere Zeit gesichertes Einkommen besteht, zumal sich der Be-
schwerdeführer noch in der Probezeit befindet,
dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c mithin aus
heutiger Sicht noch nicht erfüllt sind,
dass bei dieser Sachlage eine weitere Auseinandersetzung mit den
Beschwerden und den Beweismitteln mangels Relevanz unterbleiben
kann und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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