B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3543/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Usbekistan,
vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent-
scheid (Revision);
Urteil D-2747/2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchstellenden am 13. September 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2015 feststellte, die Ge-
suchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche
ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 6. Oktober 2015 er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Januar 2017 abwies (Verfahren
D-6367/2015),
dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
6. Februar 2017 beim SEM ein „Gesuch um Gewährung des Asyls“ ein-
reichten,
dass das SEM diese Eingabe am 12. Mai 2017 im Hinblick auf die Prüfung
als allfälliges Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 3. Januar
2017 an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Gericht die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom
23. Mai 2017 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob sie die Behandlung
ihrer Eingabe als Revisionsgesuch beantragten, und sie aufforderte, dies-
falls innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen und einen Kos-
tenvorschuss bis zum 7. Juni 2017 zu leisten, verbunden mit der Andro-
hung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Zahlung,
dass die Gesuchstellenden mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 7. Juni 2017 eine Revisionsverbesserung einreichten und den
Kostenvorschuss am 8. Juni 2017 leisteten,
dass das Gericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. Juni 2017
aufgrund der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Ju-
ni 2017 beim Gericht beantragten, es sei ihnen die Frist zur Leistung des
Vorschusses gemäss Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 (Verfahren
D-2747/2017) wiederherzustellen, und um vorsorgliche Massnahmen er-
suchten,
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dass sie als Beweismittel eine E-Mail vom 24. Mai 2017 (Aufforderung der
Rechtsvertretung an die Gesuchstellenden zur Kostenvorschussleistung)
sowie ein den Gesuchsteller betreffendes ärztliches Attest vom 20. Juni
2017 übermittelten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin am 23. Juni 2017 die sofortige
einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfügte,
dass die Gesuchstellenden mit Eingaben vom 29. Juni 2017 ans Gericht
gelangten und das Wiederherstellungsgesuch betreffend beantragten, der
Aussteller des eingereichten Attests sei als Zeuge anzuhören beziehungs-
weise als Sachverständiger beizuziehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Rich-
tern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass vorsorg-
licher Massnahmen gegenstandslos wird,
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dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass der im Rahmen des Verfahrens D-2747/2017 erst am 8. Juni 2017
bezahlte Kostenvorschuss offensichtlich verspätet war, was von den Ge-
suchstellenden nicht bestritten wird,
dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
da die Gesuchstellenden innerhalb von 30 Tagen das vorliegende Fristwie-
derherstellungsgesuch einreichten und die versäumte Rechtshandlung
(Leistung des Vorschusses) am 8. Juni 2017 nachholten,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass die gesuchstellende Person den Nachweis dafür zu erbringen hat,
dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt
werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
BEERLI-BONNORAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre
und Praxis),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe für die
Fristversäumnis vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108
V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschul-
dete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss,
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dass nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der gesuch-
stellenden Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung
der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass als unverschuldete Hindernisse beispielsweise eine plötzlich schwere
Erkrankung oder ein Unfall, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten
oder die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten,
dass der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 22. Juni 2017 geltend macht,
er habe die Gesuchstellenden bereits am 24. Mai 2017 auf die per 7. Juni
2017 zu erfolgende Zahlung aufmerksam gemacht (vgl. dazu die einge-
reichte E-Mail),
dass die fristgerechte Leistung aber durch die Erkrankung des Gesuchstel-
lers verunmöglicht worden sei,
dass er unter anderem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide, welche gemäss eingereichtem ärztlichen Attest zu Defiziten in der
allgemeinen Belastbarkeit und den kognitiven Fähigkeiten führe,
dass er namentlich auch mit administrativen Aufgaben überfordert und ihm
aus psychiatrischer Sicht aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden sei,
dass mithin ein unverschuldeter medizinischer Grund für die Verspätung
der Zahlung verantwortlich sei,
dass der Gesuchsteller aber bereits im Rahmen der Beschwerdeerhebung
im Verfahren D-6337/2015 geltend gemacht hatte, unter den genannten
psychischen Beschwerden verbunden mit Aufmerksamkeitsdefiziten zu lei-
den (vgl. Arztbericht vom 11. September 2015),
dass die im ärztlichen Attest vom 20. Juni 2017 diagnostizierten Leiden
somit nicht als eine plötzlich schwere Erkrankung im obenerwähnten Sinne
zu qualifizieren sind, und sich weitere Abklärungen im Sinne der Anträge in
den Eingaben vom 29. Juni 2017 erübrigen,
dass die psychische Befindlichkeit des Gesuchstellers dem Rechtsvertre-
ter aufgrund der Vorakten somit bekannt gewesen sein dürfte, und er über-
dies gehalten gewesen wäre, im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht
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die Zahlung zum Wohle seiner Mandantschaft mit geeigneten Massnah-
men – beispielsweise einer Nachfrage kurz vor Ablauf der Zahlungsfrist –
zu überwachen,
dass eine solche Massnahme aber offenbar unterblieben ist und die Zah-
lung gemäss Abklärungen des Gerichts im erwähnten Verfahren am 8. Juni
2017 offenbar durch Drittpersonen erfolgte, was zusätzlich als Indiz für
auch vor Ort mögliche Unterstützung zu werten ist,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die
das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern viel-
mehr die Nachlässigkeit der Gesuchstellenden beziehungsweise die ihnen
anzurechnende Passivität der Rechtsvertretung im Vordergrund steht,
weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuwei-
sen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die Revisions-
eingabe vom 6. Februar 2017 (erneut) nicht einzutreten ist beziehungs-
weise das Urteil D-2747/2017 rechtskräftig bleibt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: