Abtei lung IV
D-3544/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
und Tochter _______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______ ,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3544/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Nigeria eigenen Angabe zufolge am
16. Februar 2006 auf dem Landweg verliess und nach längeren Auf-
enthalten in _______ und _______ am 31. Januar 2009 zusammen mit
der in _______ geborenen Tochter in die Schweiz gelangte, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 6. Februar 2009 in _______ die Personalien der Be-
schwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass sie das BFM am 30. März 2009 gleichenorts einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozes-
sualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einrei-
chung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chias-
so beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Auf-
klärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we-
gen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren aussagte, nie entsprechende Dokumente be-
sessen und auch nicht daran gedacht zu haben, sich einen Reisepass
ausstellen zu lassen (A 1/9, S. 3 f.),
dass sie ferner geltend machte, in Nigeria nie ein öffentliches Amt auf-
gesucht oder ein Geldinstitut betreten zu haben (A 1/9, S. 4),
dass diese Aussagen der aus _______ stammenden Be-
schwerdeführerin, welche über eine gewisse Schulbildung verfügt, im
offenbar gutgehenden Restaurant ihrer Mutter arbeitete und nicht
überstürzt ausreiste, als ausgesprochen realitätsfremd nicht nachvoll-
zogen werden können (A 1/9, S. 2; A 11/19, Antworten 68 und 90),
dass sie im Zusammenhang mit den gemäss ihren Angaben anlässlich
der Flugreise nach _______ vorhandenen Reisedokumenten vorerst
widersprüchliche Angaben machte (A 11/19, Antworten 43 ff.),
dass sie in der Folge nicht in der Lage war, die im Reisedokument an-
gegebenen Personalien anzugeben, obwohl sie besagtes Dokument in
den eigenen Händen gehabt habe (A 11/19, Antwort 55),
dass im Übrigen nur bedingt nachvollziehbar erscheint, weshalb sie
besagtes Dokument trotz der beabsichtigen Flucht offenbar ohne gros-
sen physischen Zwang der Begleitperson zurückgegeben haben soll
(A 11/19, Antwort 58),
dass sie schliesslich betreffend Beschaffung von Ausweispapieren in
keiner Weise kooperativ wirkte (A 11/19, Antwort 61),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht auf die ge-
nerell ausweichenden Angaben und stereotypen Behauptungen der
Beschwerdeführerin betreffend dem Erfordernis von Ausweisdokumen-
ten in Nigeria und die widersprüchlichen Schilderungen zur Dauer der
Reise in die Schweiz respektive einzelner Reiseetappen hinwies,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb die angebliche Papier-
losigkeit nicht geglaubt werden könne,
dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, welche die angebli-
che Papierlosigkeit lediglich behaupten, ohne dafür stichhaltige Argu-
mente vorzubringen, offensichtlich keine andere Einschätzung recht-
fertigen,
dass die Beschwerdeführerin – eine Yoruba apostolisch-christlichen
Glaubens aus _______ – zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen zu Protokoll gab, ihre Mutter sei in ihrem Restaurant
durch eine Bekannte aufgesucht worden,
dass diese Bekannte der Beschwerdeführerin eine Reise nach Europa
in Aussicht gestellt habe, damit sie dort erwerbstätig sein könne,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit diesem Vorschlag
schliesslich einverstanden gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge Nigeria Richtung _______
verlassen habe und fortan zusammen mit dem Bruder der Bekannten
gereist sei,
dass der Bruder sie schlecht behandelt und versucht habe, sie zur
Prostitution zu nötigen,
dass sie sich zur Wehr gesetzt habe, in _______ aber dem künftigen
Vater ihrer Tochter übergeben und schwanger geworden sei,
dass sie keinen Kontakt mehr zum Vater des Kindes habe,
dass die von der Geburt unterrichtete Bekannte wegen der neuen
Sachlage wütend geworden sei und die Mutter der Beschwerdeführerin
in _______ bedroht habe,
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dass die besagte Bekannte im April 2008 zur Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter nach _______ gereist und mit ihnen von dort aus nach
_______ geflogen sei,
dass sie ihr während des Flugs unter Drohungen gesagt habe, sie
schulde ihr jetzt einen hohen Geldbetrag und müsse sich in Frankreich
prostituieren,
dass es der Beschwerdeführerin nach der Landung in _______
gelungen sei, sich aus dem Machtbereich dieser Bekannten zu
entfernen und in die Schweiz weiterzuflüchten,
dass sie im Falle der Rückkehr nach Nigeria wegen ergangener Dro-
hungen der Bekannten um ihr Leben und um dasjenige ihrer Tochter
fürchte,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin auf die Protokolle der Befragung vom 6. Februar 2009 und der
Anhörung vom 30. März 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM betreffend der vorgebrachten Fluchtgründe erwog, die-
se seien logisch nicht nachollziehbar und müssten als unwahrschein-
lich bezeichnet werden,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre gel-
tend gemachten längeren Aufenthalte in _______ und _______
anlässlich der Anhörung angemessen zu substanziieren,
dass der erwähnte mehrjährige Aufenthalt in afrikanischen Ländern bei
einer Person, welche laut eigenen Angaben zwecks Prostitution nach
Europa hätte gebracht werden sollen, realitätsfremd anmute,
dass bei einer tatsächlich beabsichtigten sexuellen Ausbeutung in Eu-
ropa vielmehr von einer weitaus schnelleren und risikoärmeren Reise
an die Zieldestination hätte ausgegangen werden müssen,
dass auch der Umstand, wonach sie sich nach der Landung in
_______ nicht an die Behörden im Flughafen gewendet, sondern eine
riskante Flucht aus dem Taxi unternommen habe, befremde,
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dass ausserdem der Aufenthalt von mehreren Tagen in einer Metro-
station und die Weiterflucht in die Schweiz in der geschilderten Art
wiederum realitätsfremd anmute,
dass die detaillierten Erwägungen des BFM, welche indes in ihrer Aus-
führlichkeit an die Grenze des in einem Nichteintretensentscheid noch
Zulässigen stossen, insgesamt überzeugen, sodass sie auf Be-
schwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift überzeugende Gegenargumente zur
vom BFM festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen vollständig fehlen,
zumal die blossen Hinweise auf den Zeitablauf, Erinnerungsschwierig-
keiten der Beschwerdeführerin und die Beschwerlichkeit der Flucht
wiederum als nicht stichhaltig qualifiziert werden müssen,
dass im Übrigen selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin
sei mit einer Bekannten ihrer Mutter in Konflikt geraten, eine relevante
und landesweite Gefährdung in Nigeria in keiner Weise dargetan wäre,
dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ohne weitere Erörterun-
gen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr oder ihrer Tochter im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführerin schliessen las-
sen,
dass es ihr offenbar gelungen war, einen (indirekten) Kontakt zu ihren
Angehörigen vor Ort herzustellen (A 11/19, Antwort 150), und es ihr
möglich sein sollte, auch in Anbetracht des zwar behaupteten, aber in
keiner Weise belegten Ablebens ihrer Mutter mit ihrem Bruder
und/oder der Tante in _______ in Verbindung zu treten, weshalb sie
und ihr Kind nach der Rückkehr nicht allein auf sich gestellt sein
werden (A 1/9, S. 3),
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, vor Ort bestehe kein
soziales Netz, mithin nicht zu überzeugen vermag,
dass in wirtschaftlicher Hinsicht sodann erneut auf das offenbar gutge-
hende Restaurant der Mutter respektive Familie der Beschwerdeführe-
rin hingewiesen werden kann (A 11/19, Antwort 90),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ferner davon ausging,
die gesunde Tochter der Beschwerdeführerin könne zusammen mit ih-
rer Mutter nach Nigeria zurückkehren,
dass in der Beschwerde zwar grundsätzlich zu Recht auf das Kinds-
wohl beziehungsweise die Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hingewiesen wird, die oben-
stehend erwähnte vorinstanzliche Begründung der Zumutbarkeit des
Vollzugs auch der Tochter der Beschwerdeführerin in Anbetracht der
Aktenlage indes als rechtsgenüglich erscheint und sich keine weiteren
Abklärungen aufdrängten,
dass dem in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang zitierten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlich anderer als der
hier zu beurteilende Sachverhalt zugrunde lag, weshalb die Beschwer-
deführerinnen mit dem Hinweis auf diesen Entscheid nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermögen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen somit
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen – so auch betreffend der geltend
gemachten Papierlosigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin – ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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