B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3544/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juni
2019 in die Schweiz, wo sie am 11. Juni 2019 um Asyl nachsuchte.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juni 2019 summarisch befragt. Am
25. Juni 2019 fand das erweiterte Dublin-Gespräch statt. Dabei gab sie an,
sie habe im November 2018 mithilfe eines Anwalts in Deutschland ein Asyl-
gesuch gestellt.
C.
Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 25. Juni 2019 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen
das Ersuchen am 2. Juli 2019 gut.
D.
Das SEM trat mit Verfügung vom 3. Juli 2019 – eröffnet am 4. Juli 2019 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland
und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Deutschland sei
aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerle-
gen. So lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutsch-
land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei somit nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach
Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
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werde, sie in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Hei-
mat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine syste-
mischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem in Deutschland vor. Auch
lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die
Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zum Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, es gehe ihr hier in der Schweiz medizinisch
viel besser und sie leide an einer schweren posttraumatischen Belastungs-
störung mit nachfolgend schwerer depressiver Episode, sei anzumerken,
dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, Deutschland
erbringe – während des Asylverfahrens, aber auch nach einem negativen
Asylentscheid – angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Es
lägen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin
eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern
werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend. Ihrem Gesundheitszustand trage das SEM bei der Organi-
sation der Überstellung durch Information der deutschen Behörden Rech-
nung. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
E.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
11. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt sinnge-
mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten.
Sie brachte nebst Schilderungen zu ihren Eheproblemen, die sie zur Aus-
reise aus dem Kosovo veranlasst hätten, vor, Verwandte ihres Ehemannes
würden sie sowohl im Kosovo als auch in Deutschland bedrohen. Sie wisse
nicht, wie sie sich wehren könne. In Deutschland sei sie nicht willkommen,
sie habe vieles erlebt in den sechs Monaten im deutschen Camp und heute
sei ihre Gesundheit auf einem äusserst tiefen Stand angelangt. Sie wün-
sche sich sehr, von der Schweiz beschützt zu werden.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte am 15. Juli 2019 den Vollzug der Überstel-
lung per sofort einstweilen aus.
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G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem
der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu-
gestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
5.
Die Beschwerdeführerin gab im Dublin-Gespräch vom 25. Juni 2019 an, im
November 2018 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt zu haben (vgl. SEM
act. 16). Die Vorinstanz ersuchte deshalb die deutschen Behörden am
25. Juni 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 23 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. 19). Die deutschen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme am 2. Juli 2019 zu (vgl. SEM act. 24).
Die grundsätzliche Zuständigkeit von Deutschland ist somit gegeben und
wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
6.
6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
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Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin begründen könnten.
6.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
Recht verneint.
6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, es sei für sie
in Deutschland unerträglich und sie wünsche den Schutz des Schweizer
Staates, vermag sie nicht zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass
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sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass
die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und
ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt wor-
den wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzu-
stellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg-
weisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (so-
genanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3). Vorliegend
führt die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland gemäss
Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoule-
ment-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich
ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK ableiten lässt).
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Deutschland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
6.3.2 Deutschland verfügt sodann über gut funktionierende Polizei- und
Justizorgane, deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächli-
chen Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gesundheitlich an ihre
Grenze gekommen zu sein und medizinische Behandlung zu benötigen,
die ihr in Deutschland nicht angemessen habe geboten werden können,
vermag sie ebenfalls nicht zu überzeugen.
So stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin – soweit er sich aus ihren Aus-
führungen und den vorliegenden Akten ergibt – vermag eine Unzulässigkeit
im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die ge-
sundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere,
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dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons-
tige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen
keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine
adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verwei-
gern würde. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftrag-
ten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rech-
nung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO).
6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.3.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1.
6.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
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in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
Der am 15. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil
dahin.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer