B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3546/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N (…).
D-3546/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin am
8. Mai 2009 in die Schweiz. Am 11. Mai 2009 suchte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde sie
am 14. Mai 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 10.
Juni 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei tamili-
scher Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______
(Nordprovinz), wo sie gewohnt habe. Ihr Mann sei am 5. Oktober 2006
durch einen Unfall ums Leben gekommen. Im Jahre 2007 seien ihre bei-
den Söhne bei einer Razzia von der Armee mitgenommen worden; sie
wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Da sie in ihrem Heimatdorf
niemanden mehr gehabt habe, sei sie zu ihrer Schwester und ihrem Bru-
der nach E._______ gegangen, wo sie bei ihrer Schwester gelebt habe.
Da sich ihr Bruder und ihre Schwester nicht mehr um sie hätten kümmern
können, sei sie Anfang Mai 2009 in die Schweiz gereist, um hier bei ihren
beiden Töchtern zu leben. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhalts-
vorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokol-
le zu verweisen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren vor der Vorinstanz ei-
nen fremdsprachigen Todesschein betreffend ihren Ehemann (in Kopie,
inklusive englischer Übersetzung), einen Cytology Report vom 9. April
2007 sowie eine Spitalüberweisung vom 2. April 2007 zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin mache geltend, sie habe ihr Heimatland verlassen, da
sie verwitwet sei und ihre beiden Söhne von der sri-lankischen Armee
mitgenommen worden seien. Sie wisse auch nicht, wo sie sich befänden.
Seither sei sie alleine; niemand könne in Sri Lanka für sie sorgen, wes-
halb sie zu ihren Töchtern in die Schweiz gereist sei. Obwohl ihre Situati-
on teilweise eine Folge der militärischen Endphase des Bürgerkrieges in
D-3546/2012
Seite 3
Sri Lanka sei, seien diese Beweggründe rein persönlicher Natur und im
Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin mache keine verfol-
gungsrelevanten Nachteile geltend, da sie selber nie Probleme mit den
Behörden, der Armee oder den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gehabt habe. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf
zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ih-
ren Asylvorbringen einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin-
nen (recte: Beschwerdeführerin) hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeich-
nen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
C.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 verlangte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2012 gewährte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die nachste-
hend aufgeführten Anträge stellen:
1. Der Beschwerdeführerin sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche
Asylakten zu gewähren. Insbesondere sei ihr in die eingereichten Be-
weismittel Einsicht zu gewähren. Verbunden mit der Gewährung dieser
Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
2. Die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 sei wegen Verletzung des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör aufzuhe-
ben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
D-3546/2012
Seite 4
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzu-
stellen sowie ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen.
6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen.
7. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der In-
struktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an
einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden von Indien ausgestellte Identitätskarten
und Ausweise (in Kopie) sowie zahlreiche Berichte und Dokumente zur
Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 3-21).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig gewährte er ihr Einsicht in die von
ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten und gab ihr Gele-
genheit, bis zum 30. Juli 2012 dazu Stellung zu nehmen. Zudem räumte
er ihr Gelegenheit ein, bis zum 30. Juli 2012 ein Arztzeugnis und eine
Entbindungserklärung betreffend die behandelnden Ärzte einzureichen,
und verfügte, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum
30. Juli 2012 zu bezahlen habe.
G.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Stel-
lungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente zu den Akten ge-
reicht: Ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli
2012, eine unterzeichnete ärztliche Entbindungserklärung, zwei fremd-
sprachige Registrierungskarten (in Kopie, inklusive Übersetzungen auf
Deutsch) sowie eine Kostennote vom 30. Juli 2012.
H.
Am 30. Juli 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
D-3546/2012
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das
Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie es unterlassen habe, Einsicht in die
von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel zu gewähren.
4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Be-
gründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätz-
lich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich
auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämt-
liche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit
fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich
geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August
2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke,
deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (STEPHAN C. BRUNNER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17). Das
Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36
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Seite 7
BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG in Verbindung mit Art. 28 VwVG
bilden dabei die gesetzliche Grundlage.
4.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 12. Juni 2012 keine Einsicht in die von ihr
eingereichten Beweismittel gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein
Akteneinsichtsrecht besteht und die Voraussetzungen für dessen Ein-
schränkung gemäss Art. 27 f. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM der
Beschwerdeführerin Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Da-
durch, dass es ihr die Einsicht verweigerte, verletzte es ihr Recht auf Ak-
teneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 räumte das Bun-
desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin jedoch Einsicht in diese
Dokumente ein und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl.
vorstehend Bst. F.). Am 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Akten reichen (vgl. vor-
stehend Bst. G.). Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt be-
trachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichts-
rechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der
Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksich-
tigen sein (vgl. nachfolgend E. 10.2).
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird andererseits moniert, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt beziehungsweise das rechtliche
Gehör verletzt, da sie die Beschwerdeführerin letztmals vor drei Jahren
angehört habe. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute – nach
Beendigung des Bürgerkrieges – wesentlich anders als damals und da-
durch möglicherweise auch die Gefährdungssituation der Beschwerde-
führerin. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfol-
gen müsse, hätte die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen
Verfügung "zwingend" erneut zu ihrer asylrelevanten Gefährdungssituati-
on angehört respektive es hätte ihr zumindest Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Stellungnahme gewährt werden müssen.
4.3.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Asylge-
suchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwer-
deführerin nach ihrer letzten Befragung (Anhörung vom 10. Juni 2009) bis
zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse
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Seite 8
zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu
Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf
verzichtete, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören. An dieser Ein-
schätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri
Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal
die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig festgestellt respektive das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt habe, da sie sie nicht nochmals angehört be-
ziehungsweise ihr keine Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnah-
me gewährt habe, unbegründet.
4.4
4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird zudem gerügt, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da
es keine weiteren Abklärungen betreffend den physischen und psychi-
schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeordnet habe,
obwohl sich diese bereits anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung
in einem offensichtlich psychisch verwirrten Zustand befunden habe und
ihre Orientierungslosigkeit und Hilflosigkeit offensichtlich gewesen sei.
4.4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzustellen, dass sich aus den Befra-
gungsprotokollen nicht ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragungen in einem verwirrten Zustand befand und sie deshalb
orientierungs- sowie hilflos war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass sie bei der Kurzbefragung auf die Frage, ob sie jetzt gesund sei,
vorbrachte, jetzt habe sie keine Krankheit (BFM-Akten A 2/10 S. 6). In der
Anhörung gab sie auf die Frage, wie es ihr heute gesundheitlich gehe, le-
diglich zu Protokoll, sie habe Rückenschmerzen und Schmerzen in den
Beinen (A 14/17 S. 14). Weitere Beschwerden beziehungsweise gesund-
heitliche Probleme machte sie nicht geltend. Zudem ist festzustellen,
dass die an der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerk-
vertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der
Anhörung keine Bemerkungen anbrachte (vgl. A 14/17 S. 17). Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Befragungen
keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seitens der
Beschwerdeführerin vorlagen, weshalb das Bundesamt zu Recht keine
weiteren Abklärungen bezüglich des (psychischen) Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin veranlasste. An dieser Einschätzung ändert
auch der zu den Akten gereichte ärztliche Kurzbericht von Dr. med.
F._______ vom 19. Juli 2012 nichts, da sich diesem Bericht nicht ent-
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Seite 9
nehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der
Befragungen im Mai und Juni 2009 unter geistigen Beeinträchtigungen
litt. Folglich geht die Rüge, wonach das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, da es keine wei-
teren Abklärungen betreffend den physischen und psychischen Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin angeordnet habe, fehl.
4.5
4.5.1 In der Beschwerde wird überdies moniert, das BFM habe das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka
(BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
4.5.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das
Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in
seiner Verfügung vom 29. Mai 2012 aus, die Beschwerdeführerin mache
keine verfolgungsrelevanten Nachteile geltend, da sie selber nie Proble-
me mit den Behörden, der Armee oder den LTTE gehabt habe, woraus
erhellt, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführ-
ten Risikoprofile geprüft hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge,
die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unbe-
gründet.
4.6
4.6.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache bei-
gezogen habe.
4.6.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine
länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt je-
der Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung
der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) –
der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das
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Seite 10
BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt
gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Ver-
fügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in
den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorin-
stanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Infor-
mationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit knapper,
aber ausreichender Begründung zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lan-
ka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden
Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begrün-
dungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusam-
menhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbe-
gründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in
der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung
festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.
4.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine
Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist der
Antrag der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, es seien zu
verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergeben-
den Gefährdung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen, da
nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen
Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen zu füh-
ren. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei unvollständig
erhoben worden, erweist sich daher als nicht stichhaltig. Folglich ist auch
ihr Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich
auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwal-
tungsgericht (vgl. Beschwerde S. 10) als überflüssig und damit gegens-
tandslos.
4.8 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren der Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012
sei wegen Verletzung ihres Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuhe-
ben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
D-3546/2012
Seite 11
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren
Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Wort-
laut der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ih-
re Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden
Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. A 2/10
S. 7, A 14/17 F2).
5.5
5.5.1 In Abweichung zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) bringt die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, ihr Mann
sei im Jahre 2006 nicht durch einen Jagdunfall ums Leben gekommen,
sondern er sei von der sri-lankischen Armee erschossen worden, als er in
seinem Gemüsegarten tätig gewesen sei. Die Armee habe damals an der
Grenze des Vanni-Gebietes operiert, wo sie mit ihrem Mann gelebt habe.
Damit sie nach E._______ habe umziehen können, habe sie einen neut-
ralen Todesschein benötigt, der den Tod des Ehemannes als Unfallge-
schehen deklariert habe. In der Kurzbefragung habe sie erwähnt, dass ihr
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Seite 12
Ehemann erschossen worden sei; sie habe nicht von einem Unfall ge-
sprochen. In der Anhörung habe sie dann die von ihr veränderte offizielle
Version eines Jagdunfalls vorgebracht. Aufgrund des Umstandes, dass
sie durch die extralegale Tötung ihres Ehemannes, aber auch durch die
Entführung ihrer Söhne und dem Verschwinden ihres Sohnes G._______
in Armeegewahrsam, Opfer respektive potentielle Anzeigerin einer
schweren Menschenrechtsverletzung sei, weshalb auch deswegen eine
Gefährdungssituation existiere, und sich zudem die Situation in Sri Lanka
grundlegend verändert habe, könne sie über diese Ereignisse sprechen
beziehungsweise seien diese Informationen ihrem Rechtsvertreter durch
ihre beiden in der Schweiz lebenden Töchter übermittelt worden.
5.5.2 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Tö-
tung des Ehemannes durch die sri-lankische Armee ist festzustellen, dass
dieses Vorbringen ihrer Aussage anlässlich der Anhörung widerspricht
und demnach unglaubhaft ist. Damals brachte sie nämlich vor, ihr Mann
sei auf einem Feld gewesen, als ein Elefant gekommen sei; aus Angst sei
er weggerannt, wobei sich ein Schuss gelöst und ihn tödlich getroffen ha-
be (A 14/17 F118). Da es sich bei der Tötung ihres Mannes durch die sri-
lankische Armee um einen wesentlichen Sachverhalt bezüglich ihrer
Asylgründe handelt, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie bereits
anlässlich der Anhörung dieselbe Todesursache deckungsgleich geschil-
dert hätte, zumal sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungs- respektive Wahr-
heitspflicht aufmerksam gemacht worden war (A 14/17 S. 2).
5.6 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten Vorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) ist vorab
übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asyl-
relevant sind, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist
(vgl. Ziffer I; Bst. B.b vorstehend).
5.7
5.7.1 In der Rechtsmittelschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei
durch die Tötung ihres Ehemannes im Jahre 2006 und durch die Entfüh-
rung ihrer beiden Söhne Opfer von schweren Menschenrechtsverletzun-
gen geworden, begangen durch die sri-lankische Armee, weshalb ihr bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka als Opfer und potentielle Anzeigerin sol-
cher schwerer Menschenrechtsverletzungen eine staatliche Verfolgung
und vor allem eine Liquidierung durch paramilitärische Kräfte drohe. Im
Weiteren macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe geltend,
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Seite 13
sie habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verhaf-
tung und eventuell Folter zu befürchten, da die sri-lankischen Behörden
über die LTTE-Vergangenheit ihres heute in Indien lebenden Sohnes
H._______ informiert seien und die Behörde diesbezüglich weitere Abklä-
rungen vornehmen würden.
5.7.2 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 gelten die LTTE militärisch
als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabili-
siert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungspro-
zess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlech-
tert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regie-
rung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfol-
gungsmassnahmen rechnen (BVGE 2011/24 E. 7). Trotz dieser mehrheit-
lich positiven Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung
des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach
Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-
Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche
tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die
sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die sol-
che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber
mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Zwar trifft es –
wie in der Beschwerde vorgebracht wird – zu, dass sich der Grundsatz-
entscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr
2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risiko-
gruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörig-
keit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Krite-
rien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob die
Beschwerdeführerin einer Risikogruppe angehört, wie das in der Be-
schwerde (sinngemäss) geltend gemacht wird, ist im Rahmen einer ein-
zelfallspezifischen Prüfung abzuklären.
5.7.3 Wie vorstehend in E. 5.5.2 dargelegt, kann der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden, dass ihr Mann im Jahre 2006 von der sri-
lankischen Armee erschossen wurde, wie das von ihr in der Rechtsmittel-
schrift vorgebracht wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch
D-3546/2012
Seite 14
einen Unfall ums Leben gekommen ist, wie es die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab. Hinsichtlich der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Verhaftung ihrer beiden Söhne bei
einer Razzia ist Folgendes festzuhalten: Der ältere Sohn H._______ war
nach Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor seiner
Festnahme im Jahre 2004 oder 2005 während sechs Jahren militanter
LTTE-Aktivist. Er soll nach einem Jahr aus der Haft geflohen sein und
heute in Indien leben. Bezüglich des jüngeren Sohnes G._______ hat die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift
seit dessen Festnahme keine Informationen über dessen Schicksal. Da er
laut ihren Angaben in der Beschwerde nie für die LTTE tätig war, ist die
Behauptung, dass er Opfer einer Menschenrechtsverletzung wurde, rein
spekulativer Natur. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin we-
der Opfer noch Zeugin einer während des Bürgerkrieges begangenen
Menschenrechtsverletzung, weshalb sie – entgegen der Behauptung in
der Rechtsmittelschrift – auch nicht als potentielle Anzeigerin einer sol-
chen eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
oder paramilitärische Kräfte zu befürchten hat. Im Übrigen findet die Aus-
sage in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin durch das Er-
lebte in ihrem Heimatland stark traumatisiert sei, im eingereichten ärztli-
cher Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 keine Stütze.
Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Ver-
haftung und eventuell Folter zu befürchten, da die sri-lankischen Behör-
den über die LTTE-Vergangenheit ihres heute in Indien lebenden Sohnes
H._______ informiert seien und sie diesbezüglich weitere Abklärungen
vornehmen würden, ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Vorbringen
in der Beschwerde soll dieser Sohn spätestens im Jahre 2006 aus der
Haft nach Indien geflohen sein (vgl. Beschwerde S. 6). Die Beschwerde-
führerin bringt jedoch nicht vor, bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im
Mai 2009 jemals von den sri-lankischen Behörden wegen H._______ be-
helligt worden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Reise in die Schweiz
im Mai 2009 aufgesucht und über ihren Sohn befragt hätten, wären sie
tatsächlich an Informationen interessiert gewesen. Der Umstand, dass
dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als un-
wahrscheinlich erscheinen. Gegen ein heute bestehendes Interesse der
sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes
H._______ spricht auch die Tatsache, dass sie im Jahre 2008 bezie-
hungsweise Mai 2009 ohne Probleme zweimal mit einem echten Pass
D-3546/2012
Seite 15
über den Flughafen von Colombo ausreisen und einmal einreisen konnte
(A 2/10 S. 4, A 14/17 F61 ff.).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ge-
mäss den Akten niemals etwas mit den LTTE zu tun hatte, weshalb sie
auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen
haben kann. Überdies ist angesichts ihrer Aussagen nicht davon auszu-
gehen, ihre Familie oder sie verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel,
so dass sie auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unter-
liegt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass ihr im Zusammenhang mit der
in Colombo respektive im Norden und Osten des Landes vorgenomme-
nen Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung erwächst, da sie jahrelang im Distrikt E._______ (Nordprovinz) lebte
und dort registriert war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass
die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die
tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich
ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag zutreffen, ist aber für den
vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin sich seit Mai 2009 in der Schweiz aufhält und hier
ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE
bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – auch in Anbetracht der jüngeren Lage-
entwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asyl-
gesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei
den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane
gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigra-
tion and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013;
: "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka
…") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei
welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas
bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich
erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.2.3). Das Gericht verfolgt die Lage-
entwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt kei-
ne Veranlassung, vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell
weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung
abzuwarten beziehungsweise die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu
ändern, wie das in der Beschwerde gefordert wird. An dieser Einschät-
D-3546/2012
Seite 16
zung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Be-
richte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri
Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äus-
sern, jedoch ohne konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin
und deren individuellen Asylvorbringen sind. Soweit in der Rechtsmittel-
schrift bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von
Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das
Bundesverwaltungsgericht nicht relevant ist, weshalb verzichtet werden
kann, darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin einer der in BVGE 2011/24 definierten
Risikogruppen angehört.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder un-
mittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihr keine begrün-
dete Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat zuerkannt werden. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-3546/2012
Seite 17
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
D-3546/2012
Seite 18
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten Berichte
nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der all-
D-3546/2012
Seite 19
gemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise
sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit länge-
rer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten
Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit
anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi-
sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeit-
lichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegwei-
sungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufent-
halt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
D-3546/2012
Seite 20
7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihr
in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka
nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung
der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Gemäss den Akten stammt die
Beschwerdeführerin aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______), wo
sie während vieler Jahre lebte. Drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Sri Lan-
ka im Mai 2009 ist sie in die Stadt E._______ zu ihrer Schwester gezo-
gen, die sich zusammen mit ihrem Bruder um sie gekümmert hat (A 2/10
S. 1, A 14/17 F8). Gemäss den Aussagen in der Rechtsmittelschrift lebt
die Schwester mit ihrer Familie nach wie vor in E._______. Angesichts
der in der tamilischen Kultur bestehenden traditionell engen Familienver-
bundenheit ist – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift –
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
diese Stadt bei ihrer Schwester erneut eine adäquate Unterkunftsmög-
lichkeit vorfinden und sich letztere zusammen mit ihrer Familie um die
Beschwerdeführerin kümmern wird, zumal die Schwester das vor der
Ausreise der Beschwerdeführerin auch schon getan hat. Die Behauptung
in der Rechtsmittelschrift, wonach dies insbesondere aus finanziellen
Gründen nicht möglich sei, ist unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, ihr Schwager habe genug Geld
(A 14/17 F49) und die Aussage in der Beschwerde, wonach die Familie
der Schwester in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe, in keiner
Weise belegt wird. Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin im
Bedarfsfall auf die finanzielle Unterstützung ihrer nahen Verwandten
(Kinder, Geschwister) zählen, die in Sri Lanka, Indien und in der Schweiz
leben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie bei Bedarf von ihren
beiden in der Schweiz wohnhaften Töchtern unterstützt wird, zumal diese
sie schon vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka regelmässig finanziell unter-
stützt haben (A 14/17 F35). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwie-
rigkeiten kann die Beschwerdeführerin beim BFM Rückkehrhilfe beantra-
gen. Es ist festzuhalten, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Auf Beschwerdestufe wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide un-
ter somatischen und psychischen Beschwerden, weshalb der Vollzug der
D-3546/2012
Seite 21
Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Diesbezüg-
lich ist vorab darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als
wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behand-
lung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht
vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009
Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Ge-
mäss dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. F._______
vom 19. Juli 2012 leidet die Beschwerdeführerin unter folgenden Be-
schwerden: Gehstörung bei ausgeprägter medialer Gonarthrose (Knie-
arthrose innenseits), chronisches thorakales und lumbales Schmerzsyn-
drom bei Verdacht auf degenerative Rückenveränderungen und Fehlbe-
lastungen, Verwirrtheit, Vergesslichkeit, Orientierungsvermögens- und
Konzentrationsstörungen, offenbar hohen Grades und daraus resultieren-
de soziale Isolation und Abhängigkeit. Bei diesen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen handelt es sich nicht um gravierende somatische und psy-
chische Beschwerden, weshalb sie auch im Heimatland der Beschwerde-
führerin behandelt werden können, zumal die medizinische Grundversor-
gung in Sri Lanka gewährleistet ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass bei einer medizinischen Behandlung im Heimatland das Problem
der Sprachbarriere wegfällt, was für die Beschwerdeführerin von Vorteil
ist. Es ist davon auszugehen, dass sie bei der Finanzierung der notwen-
digen medizinischen Behandlungen falls nötig durch ihre nahen Verwand-
ten unterstützt wird. Ihr ist es überdies unbenommen, beim BFM einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Be-
handlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar
ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Da – wie vorne bereits dargelegt – da-
von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in
ihr Heimatland in E._______ bei der Familie ihrer Schwester wird wohnen
können, dürfte auch die notwendige Betreuung und Pflege gewährleistet
sein, deren die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Kurzbericht
von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 bedarf. Es ist zwar nachvoll-
ziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine Belastung
D-3546/2012
Seite 22
für die Beschwerdeführerin darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Daran vermag auch
die Meinung von Dr. med. F._______ nichts zu ändern, der im ärztlichen
Kurzbericht vom 19. Juli 2012 festhält, in der aktuellen Situation sei die
Wegweisung der Beschwerdeführerin medizinisch gesehen unzumutbar,
da die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine
Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Be-
hörde und nicht des behandelnden Arztes ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1;
EMARK 1996 Nr. 16 E. ).
7.3.4 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in keine existenzielle Notlage ge-
raten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in ge-
nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3.5 Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der
Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten jedoch Rechnung zu tragen, dass,
sofern notwendig, beispielsweise eine medizinische Fachperson die
Betreuung während der Rückreise übernimmt. Es ist Aufgabe des BFM in
Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden, die gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkre-
ten Überstellungsmodalitäten zu berücksichtigen.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-3546/2012
Seite 23
9.
Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem
Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juli 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
10.2 Dem Umstand, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin, weil die
Vorinstanz keine Einsicht in die von ihr eingereichten Beweismittel ge-
währte, unnötiger Aufwand entstanden ist, ist bei der Parteientschädigung
Rechnung zu tragen. Wie aus der eingereichten Kostennote vom 30. Juli
2012 hervorgeht, macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der
Stellungnahme vom 30. Juli 2012 einen zeitlichen Vertretungsaufwand
von insgesamt 2.75 Stunden (Besprechung mit der Beschwerdeführerin
sowie Abfassen der Eingabe) geltend. Der angegebene Zeitaufwand wird
als zu hoch erachtet, weshalb er zu kürzen ist. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) und den
vom Rechtsvertreter verrechneten Honoraransatz von Fr. 240.-- pro Stun-
de ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 360.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der
Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3546/2012
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 360.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: