B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3548/2013/mel
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – am 30. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung vom 8. Juli 2010 und der Anhörung
vom 20. Juli 2010 durch das BFM im B._______ Wesentlichen geltend
machte, 2004 und 2005 habe er als Mitglied der Partei C._______ an
Demonstrationen teilgenommen,
dass er und zwei Freunde auf einer Reise von seinem Heimatdorf nach
D.________, Distrikt E._______, wo seine Mutter gewohnt habe, von der
sri-lankischen Armee unter dem Verdacht, den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) anzugehören, verhaftet und unter Schlägen fünfzehn Tage
festgehalten worden seien,
dass er im Jahre 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, indes-
sen nach Absolvierung eines einmonatigen militärischen Grundkurses
nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern im Lager unter ande-
rem behinderte Personen betreut habe,
dass er im Januar 2009, auf dem Höhepunkt der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE, geflüch-
tet sei und sich später zusammen mit einem Cousin im Spital von
F._________ der sri-lankischen Armee ergeben habe, wo sie in der Fol-
ge zwei Monate festgehalten worden seien,
dass er von jemandem der Tätigkeit für die LTTE bezichtigt worden sei,
worauf er am 27. Juni 2009 ins Lager G._______ in E.________ ge-
bracht worden sei,
dass ihm am 1. Juli 2009 mit Hilfe eines Bekannten, welcher als Traktor-
fahrer das Militärlager mit Wasser versorgt habe, die Flucht gelungen sei
und er schliesslich seinen Heimatstaat am 28. Juni 2010 mit einem ge-
fälschten Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM mit – am 22. Mai 2013 eröffnetem – Entscheid vom
16. Mai 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010
abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit am 21. Juni 2013 vorab per Telefax ein-
gelangter, am 22. Juni 2013 zuhanden der Schweizerischen Post im Ori-
ginal aufgegebener Eingabe vom 21. Juni 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2013 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde mit dem Hinweis,
dass dem Beschwerdeführer – da der Antrag ausdrücklich auf die Befrei-
ung der Vorschusspflicht beschränkt sei – bei negativem Ausgang des
Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich aufzuerlegen seien,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 – welche
dem Beschwerdeführer in der Folge am 22. Juli 2013 zur Kenntnis ge-
bracht wurde – die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet er-
weist (Art. 111 Bst. e AsylG).
dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamili-
scher Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben,
dass sie damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugssta-
dium) in Wiedererwägung zieht, und zwar unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall,
dass das vorinstanzliche Vorgehen auf zwei im August 2013 bekannt ge-
wordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurückgeht, welche in der
Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weg-
gewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September
2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausge-
setzt"),
dass die sri-lankischen Behörden die tamilischen Rückkehrer bei der
Wiedereinreise in Haft genommen haben, woraufhin die Vorinstanz in
Aussicht stellte, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der
allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in
Sri Lanka vertieft abzuklären,
dass es hierfür das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) darum ersuchte, die beiden Fälle einer Qualitätsprü-
fung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Perso-
nen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind
und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl.
Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt,
warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers –
zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"),
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dass die Vorinstanz damit selbst davon ausgeht, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 26. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist, besteht doch kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann,
dass nach Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückweist,
dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere
angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung liegt, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt,
dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent-
scheidet.
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem
BFM zugestellt werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
das der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge-
reicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der
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Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wes-
halb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet wird,
dass dem Beschwerdeführer zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung
für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.– (inkl.
Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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