B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3548/2019
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren);
SEM-Verfahren.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such. Am 25. Juli 2016 wurde er vom SEM summarisch zur Person befragt
(BzP) und am 15. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört.
B.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 und 29. April 2019 erkundigte sich der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und er-
suchte unter Hinweis auf die psychische Belastung durch die ungewisse
Situation um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch.
C.
Mit Antwortschreiben vom 23. Mai 2019 zeigte das SEM Verständnis für
das Anliegen und erklärte sein Bemühen, das Asylgesuch «so rasch als
möglich» zu entscheiden. Ein bestimmtes Datum für den Verfahrensab-
schluss könne aber angesichts der Pendenzenlast nicht genannt werden.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde betreffend «Rechtsverzögerung» (vgl.
Rubrum der Beschwerde und materielle Beschwerdebegründung) bezie-
hungsweise eine «Rechtsverweigerungsbeschwerde» (vgl. formelle Be-
schwerdebegründung Ziff. 2). Darin beantragt er die Anweisung des SEM
zum beförderlichen und zügigen Abschluss des Asylverfahrens sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Rechtsver-
beiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin.
E.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden richten sich
gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdele-
gitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Be-
gehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf be-
steht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in
Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.2 m.w.H.).
Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat
die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
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Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis
anhin in der Sache nicht entschieden hat.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe
von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten.
1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer
Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis aus-
zugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsver-
weigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der
Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfah-
rens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsab-
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läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Pra-
xis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht voraus-
gesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V
190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2
m.w.H.).
3.2 Vorliegend handelt es sich angesichts des Inhalts der Beschwerde un-
zweifelhaft um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. hierzu auch den
Betreff der Rechtsmitteleingabe), da das SEM bislang nie seine grundsätz-
liche Weigerung zum Erlass einer Verfügung zum Ausdruck gab und der
Beschwerdeführer solches auch nie behauptete; vielmehr ersuchte er um
einen beförderlichen Verfahrensfortschritt beziehungsweise -abschluss.
Der von ihm in der formellen Beschwerdebegründung Ziff. 2 (vgl. Be-
schwerde S. 2) verwendete Terminus «Rechtsverweigerungsbeschwerde»
ist offensichtlich ein Versehen.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände,
welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März
2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Penden-
zenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass
gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen
(vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbe-
sondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen
aufdrängen. Der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2016 um Asyl nachge-
sucht und wurde am 25. Juli 2016 summarisch befragt. Die einlässliche
Anhörung fand am 15. September 2016 statt. Es ist zum einen zu berück-
sichtigen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch
ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte
das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf-
weisen. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Verfah-
rensverzögerung ausgegangen werden. Seit Einreichung des Asylgesuchs
sind zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der Be-
schwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung war die Vorinstanz über zwei dreiviertel Jahre untätig
geblieben. Die mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer,
mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) be-
gründeten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens beziehungsweise
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zumindest um Information über den Verfahrensstand vom 27. April 2018
und 29. April 2019 beantwortete das SEM hinsichtlich des Gesuchs vom
27. April 2018 nicht nur reichlich spät (Antwortschreiben vom 23. Mai
2019), es blieb inhaltlich auch bei allgemeinen Ausführungen (Verständnis-
bezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes
Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne be-
stimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärungen des SEM sind nicht
rechtsverbindlich und können somit nicht als Garantie angesehen werden,
dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald geklärt sein
wird. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen
Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich
zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit ver-
letzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Dieses
Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die letzthin ergangenen
Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren
des Beschwerdeführers beförderlich – d.h. jedenfalls unter Vermeidung
weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – fortzuführen. Sollte das SEM kei-
nen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfah-
ren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzu-
schliessen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertre-
terin präsentiert in der Beschwerdebeilage eine Honorarrechnung im Total-
betrag von Fr. 975.–. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden
à Fr. 185.– sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.– aus. Der Aufwand
erscheint indessen in zeitlicher Hinsicht als überhöht und wird um zwei
Stunden gekürzt. Ausserdem sind nur die effektiv entstandenen, in der
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Kostennote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 7.30 zu entschä-
digen, womit sich eine Entschädigung von total (gerundet) Fr. 570. – ergibt.
Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von total Fr. 570.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4) beförderlich zu behandeln und einer
Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 570.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger