Abtei lung IV
D-3549/2009
law/mah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Gambia,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3549/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger der Ethnie
Mandinga aus B._______ (North Bank), verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge am 12. Oktober 2006 Richtung Senegal und reiste
via Mauretanien, Libyen, Italien und Frankreich am 10. November
2008 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 13. November 2008 befragte das BFM den Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
C.
Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Verfahrens mittels
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 dem Kanton C._______
zugewiesen.
D.
Die zuständige kantonale Behörde ordnete dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für
die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der Anhörung zu den Asyl-
gründen eine Vertrauensperson bei.
E.
Am 3. April 2009 hörte das BFM den damals noch minderjährigen
Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, seine Eltern seien gestorben. Er und sein zwölfjähriger Bruder
hätten für eine gewisse Zeit bei einem Onkel gelebt, bis auch dieser
verstorben sei. Danach hätten sie alleine gelebt und als Landarbeiter
bei der Erdnussproduktion den Lebensunterhalt verdient; andere
Personen hätten ihnen mit Nahrungsmittel ausgeholfen. Seine Eltern
hätten sich bei D._______, einem Verwandten des Staatspräsidenten
Yahya Jammeh, verschuldet. Eines Tages habe dieser von ihnen
verlangt, dass sie ihm die Schulden des verstorbenen Vaters
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zurückbezahlen müssten, und gedroht, er nehme ihnen sonst das
Haus weg. Sie hätten danach nicht mehr im Haus geschlafen, und er
habe aus Angst vor diesem Mann das Land verlassen. Er habe gehört,
dass dieser jetzt das Haus besitze. Sein jüngerer Bruder wohne bei
einem Freund. Ein anderer Grund für die Ausreise seien die
schlechten Lebensbedingungen gewesen. Er habe Hunger gelitten.
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 4. Mai 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. November 2008 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum
25. Juni 2009 zu verlassen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die
Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM vom 30. April 2009 seien auf-
zuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Be-
schwerdeführers unzumutbar und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem be-
antragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurde eine Kopie der Todesurkunde der Mutter des
Beschwerdeführers beigelegt.
H.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, weitere Beweismittel (Originale der Todesurkunden der Eltern in-
klusive Zustellcouvert) einzureichen.
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I.
Am 22. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin das Original der Geburtsurkunde seines Bruders in-
klusive Zustellcouvert zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Originale der Todesurkunden
der Eltern des Beschwerdeführers. Der Instruktionsrichter wies das
Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 16. Juli 2009 ab.
K.
Am 7. September 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die
Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
L.
Mit Verfügung vom 14. September 2009 bestrafte die Jugendanwalt-
schaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) mit einem bedingten Freiheitsentzug von sieben
Tagen, verbunden mit einer einjährigen Probezeit.
M.
In der Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 21. September 2009 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer war im
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde un-
mündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sach-
urteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach
den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach
Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung
voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Inter-
nationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es
nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an
der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen ver-
pflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie
nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen
zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl
die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in die-
sem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche"
Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28, mit Hinweisen).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an
der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ein-
reichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder
auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Be-
fragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Be-
schwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen
im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der
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Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse
jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von
der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
auszugehen.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuches werden in der Beschwerde vom 2. Juni 2009 nicht an-
gefochten. Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der Beschwerdeschrift ist sodann davon auszugehen, dass
sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug
der Wegweisung richtet. Zwar wird formell auch die Aufhebung der
Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in
welcher die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt, weshalb das BFM die
Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben
soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet
hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), bzw., ob entsprechend den Rechts-
begehren infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend
den Vollzug der Wegweisung fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
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werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch
hinsichtlich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Weder die im
Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
nach Gambia. Der Beschwerdeführer sei zwar noch minderjährig, er
werde jedoch in wenigen Monaten volljährig. Er sei nicht mehr in
einem Alter, in dem er der ständigen Unterstützung und Betreuung
durch Erwachsene bedürfe. Seit seiner Ausreise im Oktober 2006 aus
dem Heimatland habe er in verschiedenen Ländern gelebt, sich selbst
in die Schweiz durchschlagen können und sei nicht in eine Notlage
geraten. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat mit seinem
Bruder und Freunden, zu denen er von der Schweiz aus Kontakt habe,
über verschiedene Bezugspersonen. Diese würden seinen Bruder
unterstützen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Bruder und der Be-
schwerdeführer aus dem Elternhaus vertrieben worden seien. Der
Beschwerdeführer könne daher bei einer Rückkehr wieder im Eltern-
haus leben und auf die Unterstützung seiner Freunde zählen, sollte
sich dies als notwendig erweisen. Es sei nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass er sich im Heimatland zurecht finden und nicht in
eine existentielle Notlage geraten werde. Deshalb bestünden bezüglich
des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe, die gegen
den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde vom 2. Juni 2009 wird im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe nie eine Schule besucht und sei
völlig ungebildet. Er habe kein Zahlenverständnis, weshalb es für ihn
schwierig sei, sein Zeitempfinden in Zahlen auszudrücken. Neben dem
jugendlichen Alter und der mangelnden Bildung liege vermutlich auch
eine gewisse Schwäche der Intelligenz vor. In Tat und Wahrheit wisse
der Beschwerdeführer nicht, in welchem Jahr seine Eltern gestorben
seien. Gemäss einer Kopie der Todesurkunde, die dem Beschwerde-
führer per Fax zugestellt worden sei, sei die Mutter am 10. Oktober
2006 an Tuberkulose gestorben. Sie sei nur kurze Zeit vor der Be-
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drohung durch den Gläubiger und der Ausreise des Beschwerde-
führers gestorben. In den Protokollen der Anhörung zeige sich deut-
lich, welche Nachteile Menschen hätten, die als Jugendliche ohne
Bildung und ohne gute Intelligenz sich im Asylverfahren in der Schweiz
behaupten sollten. Da sich die Fragen praktisch immer nur auf Daten
und genaue Abläufe beziehen würden, seien sie überfordert und
würden ungenaue, hier sogar falsche Antworten angeben, um es allen
Recht zu machen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen leide dann zu
Unrecht. Es sei glaubhaft, dass sich eine Familie bei der Erkrankung
beider Elternteile verschulde und die Gläubiger nach deren Tode das
Land und das Haus an sich nehmen und die Kinder von Land und
Gebäude würden. Dass angesichts der mangelnden Rechtsstaatlich-
keit dabei nicht zimperlich vorgegangen werde und die beiden Knaben
eingeschüchtert worden seien, sei ebenso glaubhaft. Gemäss seinen
Aussagen auf der Rechtsberatungsstelle sei die Familie bereits vor
dem Tode des Vaters sehr arm gewesen und habe, als der Vater krank
geworden sei, Schulden machen müssen, um nicht zu hungern. Als die
Mutter auch noch gestorben sei, habe den beiden Brüdern eine kurze
Zeit der einzige Verwandte, ein Onkel geholfen. Auch dieser sei bald
darauf gestorben. Die beiden Brüder hätten sich mit Arbeit über
Wasser zu halten versucht. Sie hätten aber nie genug verdient, um
nicht hungern zu müssen. Da er durch die Vertreibung des Gläubigers
aus dem Elternhaus kein Dach mehr über dem Kopf gehabt habe und
sich vor diesem Mann gefürchtet habe, habe er Gambia verlassen. Der
Beschwerdeführer wirke sehr jung. Seine Minderjährigkeit werde auch
von keiner Seite angezweifelt. Er habe von der Betreuerin der Asyl-
unterkunft auf die Rechtsberatungsstelle begleitet werden müssen. Er
verstehe einfach oft nicht, um was es überhaupt gehe. Er habe von
sich aus um mehr Betreuung gebeten, da er sich einsam und traurig
fühle. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer nie in eine
Notlage geraten sei. Er habe ausgesagt, dass er sich nur durch Betteln
in Italien und Libyen habe durchschlagen können. Weiter sei nicht
nachgefragt worden, wie er auf seiner langen Reise sein Leben ver-
bracht habe. Er habe sich während der ganzen Reise in einer
permanenten Notlage befunden. Es sei richtig, dass der jüngere
Bruder des Beschwerdeführers in Gambia lebe. Er sei zweifellos auch
minderjährig und lebe vom Betteln. Der Beschwerdeführer erwähne
tatsächlich seine Freunde. Es werde aber nicht nachgefragt, wie die
Freunde ihm helfen könnten. Es handle sich dabei um andere Kinder
und Jugendliche in seinem Alter, die teilweise auch auf der Strasse
leben würden. Es bewirke befremdend, dass das BFM einfach davon
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ausgehe, dass der Beschwerdeführer von diesen Freunden genügend
Hilfe erwarten könne, ohne eine einzige Frage zu den
Lebensumständen der Freunde gestellt zu haben. Mit der
Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention habe sich die Schweiz,
verpflichtet, die Rechte des Kindes als Leitschnur in allen Entscheiden
zu berücksichtigen und das Wohl des Kindes bei allem staatlichen
Handeln im Auge zu behalten. Es könne daher nicht sein, dass einem
Jugendlichen die staatliche Hilfe verwehrt werde mit der Begründung,
er habe sich nun schon jahrelang allein durchschlagen müssen und
daher könne das auch bis zur Volljährigkeit weiter von ihm erwartet
werden. Ansonsten könnten alle besonderen Massnahmen, die für
unbegleitete Minderjährige in der Schweiz eingeführt worden seien,
wieder gestrichen werden, hätten die Minderjährigen es in der Regel
doch alle allein geschafft, von ihrem Heimatland in die Schweiz zu
reisen und dabei eine gewisse Selbständigkeit per se bewiesen. Der
Sinn der Kinderrechtskonvention sei aber, Kinder bis zur Volljährigkeit
unter einen besonderen Schutz zu stellen. Dieser Schutz werde dem
Beschwerdeführer zu Unrecht nicht gewährt. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass eine Rückkehr für ihn nicht zumutbar sei, weshalb
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.2 In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivil-
bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
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Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
5.2.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers er-
geben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der gesunde, alleinstehende und inzwischen voll-
jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Gambia,
wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 gelebt hat, aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen An-
gaben hat er zwar keine Schule besucht und kann weder lesen noch
schreiben, er hat aber bereits vor seiner Ausreise erste berufliche Er-
fahrungen als Landarbeiter in der Erdnussproduktion gesammelt.
Aufgrund widersprüchlicher Aussagen anlässlich der Befragung vom
13. November 2008 und der Anhörung vom 3. April 2009, ist nicht klar,
ob er mit diesem Verdienst den Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl.
act. A4/8 S. 2 und A17/8 S. 4). Es ist jedoch festzuhalten, dass allein
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige
Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot
oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Ge-
fährdung zu begründen vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e
S. 159).
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seine Eltern, Gross-
eltern und Onkel seien tot und er habe nur noch einen minderjährigen
Bruder in B._______. Bei seinen gambischen Freunden handle es sich
um Kinder und Jugendliche in seinem Alter, die teilweise auf der
Strasse leben würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Originale der Todesurkunden der
Eltern bis heute nicht eingereicht wurden. Lediglich aus einer ein-
gereichten Kopie der Todesurkunde der Mutter geht hervor, dass diese
am 10. Oktober 2006 aufgrund einer Tuberkulose verstorben sein soll.
Die eingereichte Geburtsurkunde seines Bruders, welche die Minder-
jährigkeit des Bruders bestätigt, wurde gemäss Begleitschreiben vom
22. Juni 2009 von seinem Freund E._______ in die Schweiz geschickt.
Das beigelegte Zustellcouvert weist den Absender "E._______ (...)
Western Region, Gambia, West Africa" auf. Merkwürdig ist einerseits,
dass der Beschwerdeführer, der in Gambia immer in der North Bank
mit seinem Bruder gelebt haben soll, angeblich einen Freund aus einer
anderen Provinz (Western Region) mit der Beschaffung der
Geburtsurkunde seines Bruders beauftragt hat, obwohl der Bruder
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sich bei einem Freund in der North Bank aufhalten soll (vgl. act. A17/8
S. 5 F33 u. F38). Andererseits fällt auf, dass E._______ denselben
Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt. Dies deutet darauf
hin, dass es sich bei E._______ nicht bloss um einen Freund, sondern
um einen Verwandten handelt. Ausserdem gab er bei der Befragung
anlässlich seiner Festnahme im Zusammenhang mit den
Wiederhandlungen gegen das BetmG zu Protokoll, dass er dieses
Backpulver rauche, um nicht dauernd an seine Familie zu denken. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass in Gambia – abgesehen von
seinem minderjährigen Bruder – noch weitere Angehörige leben und
er dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat
zudem 15 Jahre in B._______ verbracht, weshalb auch davon
auszugehen ist, dass er dort Freunde und Bekannte hat, die ihm bei
der Reintegration helfen können. Er ist überdies inzwischen volljährig
geworden, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob sich unter dem Aspekt
des Kindeswohls Gründe ergeben, die gegen seine Rückkehr ins
Heimatland sprechen würden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa
S. 98 f.). Der Vollzug der Wegweisung nach Gambia erweist sich
demnach nicht als unzumutbar.
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen unter anderem zu Recht als
zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischen-
verfügung vom 9. Juni 2009 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Geburtsurkunde des Bruders)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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