Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3550/2010
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat Afghanistan im Jahr 1995
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Richtung Iran
verlassen hat, wo er in den folgenden zehn Jahren lebte und als
Schneider arbeitete,
dass der Beschwerdeführer angab, den Iran 2004 wieder verlassen zu
haben und in die Türkei gegangen zu sein, wo er als Schneider gearbeitet
und Geld gespart habe, um damit nach Europa reisen zu können,
dass er Anfang 2007 auf dem Seeweg nach Griechenland gereist sei, wo
er als Asylsuchender gelebt und gearbeitet habe,
dass er im Februar 2010 via Italien in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er am 9. März 2010 im EVZ C._______ summarisch zum Reiseweg,
zu seinen Personalien und zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei
er erklärte, seinen Heimatstaat im Jahr 1995 zusammen mit seinen Eltern
und Geschwistern verlassen zu haben, nachdem ihr Haus im Krieg
zerstört worden sei und er deshalb bis zu seinem 19. Lebensjahr im Iran
gelebt habe,
dass er den Iran im Jahr 2004 verlassen habe, weil zu dem Zeitpunkt
vermehrt Afghanen festgenommen und nach Afghanistan
zurückgeschickt worden seien, und er selber auch bereits drei Mal
angehalten und kontrolliert worden sei,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort schon
lange nicht mehr gelebt habe und mit der dortigen Kultur und Realität
nicht mehr vertraut sei,
dass ausserdem das Haus seiner Familie im Krieg zerstört worden sei
und er somit in seinem Heimatstaat keine Wohnmöglichkeit mehr habe,
dass er in Afghanistan keinerlei Probleme mit Behörden oder mit Dritten
gehabt habe,
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dass er in der Schweiz um Asyl ersucht habe, weil er eine Aufenthalts
und Arbeitsbewilligung erhalten möchte,
dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland und zu einem möglichen
Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass er dabei erklärte, eine Wegweisung nach Griechenland komme für
ihn nicht in Frage, weil er dort trotz Aufenthaltsbewilligung nicht habe
arbeiten können und keine Versicherung bekommen habe,
dass er in Griechenland nicht in Würde habe leben können; ausserdem
habe er an Hunger gelitten, um Geld für eine Aus bzw. Weiterreise
sparen zu können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 19. März 2010, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen, an die zuständigen Behörden
Griechenlands ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers
richtete,
dass von den griechischen Behörden innert Frist keine Antwort einging,
was das BFM als stillschweigende Zusage wertete,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 – eröffnet am 10. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Griechenland sowie deren Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, aus einem
Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank Eurodac gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 in D._______ (Griechenland) ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
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der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat
gestellt hat (DublinIIVerordnung) am 3. April 2010 verfristet sei und weil
bis dahin keine Stellungnahme aus Italien (recte: Griechenland)
eingegangen sei, das BFM davon ausgehe, dass Italien (recte:
Griechenland) dem Gesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII
Verordnung stillschweigend zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 20f DublinIIVerordnung) – bis spätestens zum 3.
Oktober 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er wolle nicht nach
Griechenland zurückkehren, weil er dort trotz Aufenthaltserlaubnis keine
Versicherung und keine Arbeit bekommen habe,
dass er zudem erklärt habe, seine Lebensqualität in Griechenland sei
schlecht gewesen; er habe kein Essen bekommen,
dass das BFM ausführte, diese Aussagen stellten kein Hindernis für den
Vollzug einer Wegweisung nach Griechenland dar, da Griechenland ein
Rechtsstaat sei und gemäss dem DublinAbkommen zur Rückübernahme
verpflichtet sei,
dass Griechenland die MinimumStandards der EU für die Aufnahme der
Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
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dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ferner zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2010 durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, im Sinne
vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass er schliesslich beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Telefax vom 18. Mai 2010 der Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai
2010 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
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dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom
27. Juli 2010 zur Vernehmlassung des BFM äusserte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 20. Dezember
2010 die Taskara des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. Februar 2011
eine Kostennote zu den Akten reichte,
dass das BFM vor dem Hintergrund seiner Praxisanpassung in Bezug auf
die Durchführung des DublinVerfahrens mit Griechenland – welche es
am 26. Januar 2011 in einer Medienmitteilung bekannt gegeben hatte –
mit einer weiteren Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 erneut die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. März 2011 dazu
fristgerecht vernehmen liess,
dass sich das BFM nach einer entsprechenden Aufforderung durch das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan
am 1. November 2011 erneut vernehmen liess und weiter daran festhält,
die Abweisung der Beschwerde zu beantragen,
dass die Vernehmlassung vom 1. November 2011 dem
Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, damit nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Urteil E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5),
dass bei DublinVerfahren auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme
aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der
Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG nicht Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass hingegen zu prüfen ist, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht
nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung hätte Gebrauch machen müssen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Anfang
2007 bis Februar 2010 in Griechenland aufgehalten hat,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 25. Juli 2008 in D._______
(Griechenland) ein Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopiert wurde,
dass er gemäss eigenen Angaben eine Aufenthaltsbewilligung hatte (rosa
Karte), die alle sechs Monate verlängert werden musste und die nach
seiner Ausreise aus Griechenland noch bis Juli 2010 gültig war,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland
somit feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, DublinIIVerordnung und
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) Griechenland als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 19. März
2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet
liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVerordnung),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Griechenland
habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
grundsätzlich bis spätestens am 3. Oktober 2010 vorzunehmen gewesen
wäre,
dass indessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das
Rechtsmittel ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten
Mitgliedsstaats neu zu laufen beginnende 6Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3
unterbricht (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II
Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K27 zu Art. 19 Abs. 3),
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dass demnach den Vollzugsbehörden noch die gesamte 6monatige
Überstellungsfrist zur Verfügung steht,
dass in der Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf diverse Berichte und
europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland
grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, und
das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garantien,
dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 DublinII
Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass nach dieser Bestimmung die Schweiz ein Asylgesuch materiell
prüfen kann, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der DublinII
Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht),
dass diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E.5),
dass jedoch bei Drohen eines Verstosses gegen übergeordnetes Recht,
namentlich einem Verstoss gegen eine zwingende Norm des
Völkerrechts, ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts besteht (BVGE 2010/45 E. 7.2; vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 8 zu Art. 3),
dass demnach vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden muss,
wenn sich im Einzelfall erweist, dass durch die Überstellung nach den
Bestimmungen zur DublinIIVerordnung das RefoulementVerbot nach
Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt II, SR 0.103.2),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden,
dass vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der
griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylgesuchen (vgl. dazu
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011) das
Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von
Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung
unterzogen hat,
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dass sich dabei bestätigt hat, dass Griechenland mit der Betreuung und
Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend
überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel
aufweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D2076/2010
vom 16. August 2011),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss
gelangte, aufgrund der nachweislichen Verletzung internationaler
Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art.
3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK, könne im Falle von
Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des
DublinVertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den
Bestimmungen zur DublinIIVerordnung vorausgesetzt wird, nicht mehr
aufrechterhalten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aber gleichzeitig festhielt, dass auch
vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des
griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von
Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist,
dass den besonderen Umständen des Einzelfalles weiterhin Rechnung zu
tragen ist, womit im Einzelfall – wenn günstige Voraussetzungen
vorliegen – an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden
kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit weiterem Hinweis),
dass demnach gemäss Urteil D2076/2010 der Wegweisungsvollzug
nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig ist,
etwa wenn der Beschwerdeführer über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in
Griechenland verfügt und dort bei seiner Ankunft nicht damit rechnen
muss, in Haft genommen oder sogleich in den Heimatstaat ausgeschafft
zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.13),
dass das Bundesverwaltungsgericht der Meinung ist, dass es sich
vorliegend um einen solchen Ausnahmefall handelt (vgl. den ähnlich
gelagerten Fall im zur Publikation vorgesehenen Urteil E5604/2011 vom
17. Oktober 2011),
dass sich der junge, ungebundene und gemäss Aktenlage gesunde
Beschwerdeführer nämlich eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise
in die Schweiz drei Jahre lang als Asylsuchender in Griechenland
(mehrheitlich in Athen) aufgehalten hat (von Anfang 2007 bis Februar
2010; vgl. A1/12, S. 3 und 7 f.),
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dass er von den griechischen Behörden eine rosa Karte, d.h. eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, mit der gemäss seinen Aussagen
automatisch auch eine Arbeitsbewilligung verbunden gewesen sei, die
alle sechs Monate habe verlängert werden müssen und die noch bis Juli
2010 gültig sei (A1/12, S. 8),
dass er in Athen gewohnt und legal als Schneider gearbeitet habe (A1/12,
S. 8),
dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
9. März 2010 erklärt hatte, er habe in Griechenland eine
Aufenthaltsbewilligung und Arbeit gehabt,
dass es dem Beschwerdeführer somit gelungen war, sich in Griechenland
(als Asylsuchender) registrieren und die Aufenthaltsbewilligung
regelmässig verlängern zu lassen,
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne nach seiner
Rückkehr nach Griechenland sein hängiges Asylbegehren wieder
aufnehmen,
dass der Beschwerdeführer zwar angab, in Griechenland manchmal kein
Essen bekommen und gehungert zu haben, dies aber aus dem Grund,
dass er sein verdientes Geld habe sparen wollen, um weiterreisen zu
können (vgl. A1/12, S. 9),
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. März 2011
unter anderem erklärte, er habe in Griechenland keine Festanstellung
gehabt, sondern Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, mit denen er ein
bisschen was für seinen Lebensunterhalt habe verdienen können; habe
er manchmal kein Geld gehabt, so habe er sich das Essen erbetteln
müssen, gelegentlich habe er auch Tage ohne Nahrung verbracht,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht gelingt,
das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Beurteilung zu
überzeugen, da er anlässlich seiner Anhörung und des rechtlichen
Gehörs vom 9. März 2010 noch erklärt hatte, in Griechenland gearbeitet
und Geld verdient zu haben, um damit weiterreisen können,
dass er also auch in Griechenland genug verdiente, um seine
existenziellen Bedürfnisse zu sichern und seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten,
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dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden
Einzelfalls – ohne die schweren Mängel des Asylverfahrens in
Griechenland zu verkennen – der Schluss gezogen werden kann, der
Beschwerdeführer könne in Griechenland mit einer angemessenen
Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen,
dass darüber hinaus der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht
über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt und daher
mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen muss,
dass jedoch zu beachten ist, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs
in der Schweiz keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat
geltend machte, sondern auf sein langes Fernbleiben von der Heimat und
die damit verbundenen Probleme wie fehlender Wohnmöglichkeit und
schwieriger Reintegration verwies,
dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm
in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen
Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder
einen Verstoss gegen Art. 3 EMPK noch gegen das in Art. 33 FK
statuierte NonRefoulementVerbot darstellen würde,
dass aufgrund der Akten auch keine anderen humanitären Aspekte
auszumachen sind, die in casu für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal diese einzig Ausführungen
zur allgemeinen Situation in Griechenland und zur Diskussion des
RefoulementVerbotes im Rahmen des DublinVerfahrens enthält, nicht
aber zu den konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden
Umständen Stellung nimmt,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E.10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gutgeheissen wurden, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D3550/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: