B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3550/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft, angeblich Eritrea,
vertreten durch Dr. René Bussien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 31. Mai 2011 im
B.________ und der Anhörung vom 22. Juli 2013 in C.________ unter
anderem angab, er sei im Jahre 1986 als Sohn tigrinischer Eltern im
Sudan geboren und habe die eritreische Staatsangehörigkeit,
dass sein Vater bei der Eritreischen Befreiungsfront (ELF) aktiv
gewesen sei,
dass er, der Beschwerdeführer, nach der Unabhängigkeit Eritreas 1993
im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie nach Eritrea zurück–
gekehrt und dort eingeschult worden sei,
dass er und seine Klassenkameraden Ende 2003 beziehungsweise
anfangs 2004 zwangsweise für den Militärdienst rekrutiert und nach
D.________ mitgenommen worden seien,
dass er und zwei Kameraden im Jahre 2004 von einem Wächter beim
Toilettengang begleitet worden seien und sie dessen fehlende Auf–
merksamkeit ausgenutzt hätten und davongerannt seien,
dass er teils zu Fuss, teils per Anhalter über die sudanesische Grenze
nach E.________ und weiter nach F.________ gelangt sei, wo er sich
mehr als ein Jahr aufgehalten habe,
dass er danach mit Hilfe eines Schleppers Richtung Libyen gereist sei,
wobei ihn Unbekannte unterwegs entführt und eingesperrt hätten und
er in der Folge mit Hilfe eines als Leiter benutzten Leintuchs habe
flüchten können,
dass er in G._________ seine ehemalige Partnerin wieder getroffen
habe, welche nach zweijährigem Zusammenleben von ihm schwanger
geworden und nach H.________ gereist sei, um das Kind zur Welt zu
bringen, während er aus Furcht, auf der Reise festgenommen zu
werden, in G.________ geblieben sei,
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dass er dort in einem Schneidergeschäft gearbeitet habe, bis er 2011
mit Hilfe eines Schleppers auf dem Seeweg in eine Hafenstadt eines
ihm unbekannten europäischen Landes gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität Kopien der
Identitätskarten seines Vaters einreichte,
dass das BFM mit – am 26. Mai 2014 eröffnetem – Entscheid vom
21. Mai 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2011
ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
25. Juni 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter, da die die vom Rechtsvertreter
verfasste Beschwerdeeingabe von diesem nicht unterzeichnet war, mit
Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 zur Beschwerdeverbesserung auf-
forderte, einer Aufforderung, welche der Rechtsvertreter in der Folge frist-
gerecht nachkam,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
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gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufenthalt in Eritrea und
die Schilderungen der angeblichen Flucht zu Recht als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten
hat, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Einberufung auf unter-
schiedliche Weise geschildert hat (vgl. BFM-Protokoll A14 S. 7; A14
S. 5) und im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt (Ende
2003/Anfang 2004; vgl. A4 S. 6) offensichtlich keine Rekrutierungen
stattgefunden haben,
dass mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde auf die
Vergesslichkeit des Beschwerdeführers bezüglich Daten und seines
gestressten Zustandes anlässlich der Befragungen das widersprüch-
liche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt
werden kann,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilde-
rung des Militärdienstes teils realitätsfremd, teils unbestimmt ausge-
fallen ist,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, welche in der
Beschwerde mit der Entgegnung, wonach der Beschwerdeführer bloss
kurze Zeit im Militär gewesen sei, nicht in Frage gestellt werden,
dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der angeblichen Flucht
aus dem Militärlager teils widersprüchliche, teils realitätsfremde An–
gaben gemacht hat,
dass er insbesondere den Zeitpunkt der Flucht einmal mit "morgens",
ein anderer Mal mit "abends" angab (vgl. A14 S. 6; A14 S. 7),
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage den Zeitpunkt der Flucht
mit abends angegeben habe, wobei die Anhörung zweieinhalb Jahre
nach der Erstbefragung stattgefunden und er sich offensichtlich nicht
mehr daran erinnert habe, den festgestellten Widerspruch nicht zu
beseitigen vermag, handelt es sich doch beim Zeitpunkt der Flucht um
ein derart zentrales Element, das man auch nach zweieinhalb Jahren
nicht einfach vergessen haben kann,
dass auch die Schilderung der weiteren Flucht und des Reiseweges
teils realitätsfremd, teils unbestimmt und stereotyp ausgefallen ist und
die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde, welche sich in
blossen Behauptungen und nicht überzeugenden Erklärungsversuchen
erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass sich, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehalten, aufgrund der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten
Aufenthalts in Eritrea und der damit verbundenen Ereignisse die
weitere Frage stellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eritreischer
Staatsangehöriger ist, zumal er bis heute keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und im Weiteren teils widersprüch-
liche Angaben hinsichtlich des Ausstellungsortes und des Verlustes
seiner Identitätsdokumente gemacht hat (vgl. A4 S. 5; A14 S. 3; A10
S. 1),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung die teils im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens, teils auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Identi-
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tätsdokumenten angeblicher Verwandter nichts zu ändern vermögen, da
die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist und daher unabhän-
gig von der Frage der Echtheit des Dokumentes nicht überprüfbar ist, ob
es sich wie behauptet bei den in den Passkopien genannten Personen
um Verwandte des Beschwerdeführers (Eltern, Tante) handelt,
dass die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien in Kopie, welche
den Beschwerdeführer mit seinen Verwandten zeigen sollen, bereits
mangels hinreichendem Kausalzusammenhang zu den geltend gemach-
ten Vorbringen nicht beweistauglich sind,
dass der Beschwerdeführer schliesslich widersprüchliche Angaben
zum Verbleib seines Vaters gemacht hat (vgl. A4 S. 3; A14 S. 15), was
ein weiterer Anhaltspunkt dafür ist, dass der Beschwerdeführer nicht
gewillt ist, konkrete Angaben über seine wahre Herkunft und sein
wahres Beziehungsnetz zu machen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die Wegwei-
sung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8
AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 4 f.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den
vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht mög-
lich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den
Asylbehörden widersprüchliche Angaben zur Herkunft und des Verlustes
seiner Identitätsdokumente und seinen persönlichen Verhältnissen ge-
macht hat,
dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine
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genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Über-
prüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat,
dass daher der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdefüh-
rer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist,
dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegen-
teiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
dass zusammenfassend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83
Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu erachten sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: