B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3551/2013
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N_______.
D-3551/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus
B._______ (Bezirk C._______) stammender russischer Staatsangehöri-
ger tschetschenischer Volkszugehörigkeit – seine Heimat zusammen mit
seinem Schwager K._______ (Geschäfts-Nr. D-3580/2013; N_______)
Anfang Mai 2012 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte
Länder am 6. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in Be-
gleitung seiner Ehefrau und Kinder (Geschäfts-Nr. D-2788/2013;
N_______) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom
21. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom
25. Mai 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton E._______ zuge-
wiesen.
A.b Mit Schreiben vom 27. August 2012 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage Polen für die Durchfüh-
rung der Asylgesuche seiner Frau und der gemeinsamen Kinder zustän-
dig sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 6. September 2012
mitzuteilen, ob er sein Einverständnis erteile, dass der gleiche Staat, wel-
cher für die Prüfung der Asylgesuche seiner Frau und der Kinder zustän-
dig sei, auch über sein eigenes Asylgesuch entscheide. Sollte er sich
nicht einverstanden erklären, komme dies einem Verzicht auf sein Recht
auf die Zusammenführung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-
Verordnung gleich, womit sein eigenes Asylverfahren in der Schweiz
durchgeführt würde und jenes seiner Frau und der Kinder in Polen.
In seiner Stellungnahme vom 17. September 2012 lehnte der Beschwer-
deführer eine Durchführung seines Asylverfahrens in Polen ab, da er
fürchten müsse, in Polen festgenommen und nach Tschetschenien aus-
geliefert zu werden. Zugleich beantragte er, es seien seine Ehefrau und
die Kinder in sein Asylgesuch einzuschliessen, die Mitglieder seiner Fami-
lie seien nicht zu trennen und es sei der Grundsatz der Einheit der Fami-
lie zu wahren.
A.c Mit Schreiben des BFM vom 3. Oktober 2012 wurde der Beschwerde-
führer – unter Verweis auf das Schreiben vom 27. August 2012 – darauf
aufmerksam gemacht, dass sich infolge der verweigerten Zustimmung
das BFM gezwungen sehe, die Wegweisung seiner Ehefrau und der Kin-
der nach Polen zu verfügen. Ferner räumte es ihm die Möglichkeit ein, bis
zum 12. Oktober 2012 die Einwilligungserklärung nachzureichen.
D-3551/2013
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A.d Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an
seiner bisherigen Haltung fest und erneuerte seinen Willen, dass sein
Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde, auch wenn dies zur
Trennung der Familie führe. Der Grundsatz der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) müsse vor der Dub-
lin-Verordnung Vorrang haben und zudem könne die Vorinstanz keine
Garantie dafür abgeben, dass seine Ehefrau und die Kinder bei einer all-
fälligen Rückübernahme von Polen nicht nach Tschetschenien ausge-
schafft oder als Druckmittel gegen ihn benutzt würden. Sodann wurde die
Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie sowie die Durchfüh-
rung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder in der Schweiz be-
antragt.
A.e Am 28. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ange-
hört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er im Wesentlichen gel-
tend, er habe seit (...) zusammen mit seiner Familie in der Nähe von
G._______, Russland, gelebt. Sie seien dann aber im (...) nach Tsche-
tschenien zurückgekehrt, um seinen Bruder H._______, der sich im Jahre
(...) dem Widerstand angeschlossen habe, zu suchen und nach Hause zu
bringen. Der dortige Kommandeur sei ein entfernter Verwandter seines
Vaters gewesen. Seine Suche sei jedoch erfolglos geblieben. H._______
sei im (...) umgebracht worden. Kadyrov-Leute seien mit zwei Autos ge-
kommen und hätten dessen Leiche in den Hof des Hauses geworfen, da-
bei laut geschrien und nicht zugelassen, dass man seinen Bruder beerdi-
ge. Er habe danach H._______ in der Nacht beerdigen müssen. Am (...)
sei sein jüngster Bruder I._______ nicht nach Hause gekommen, was
bedeuten könne, dass er von Leuten Kadyrovs festgenommen worden sei
oder sich dem Widerstand angeschlossen habe. Am (...) sei er am Abend,
als er mit dem Auto von der Arbeit zurückgekehrt sei, bei der Einfahrt in
seinen Wohnort von maskierten Angehörigen einer Eliteeinheit von Kady-
rov angehalten worden. Diese hätten ihm eine Maske aufgesetzt und ihn
anschliessend an einen unbekannten Ort ausserhalb von B._______ ge-
bracht. Dort sei er während dreier Tage regelmässig mit Fäusten, Füssen
und Stöcken zusammengeschlagen und drei bis vier Mal mit Strom gefol-
tert worden, damit er den Entführern Informationen über seinen Bruder
I._______ liefere. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass sich
dieser Bruder ebenfalls dem Widerstand angeschlossen habe. Nach drei
Tagen habe er zugestimmt, dass er I._______ ausfindig machen und den
Leuten von Kadyrov die gewünschten Informationen über den Revierpoli-
zisten zukommen lassen werde. Er sei daraufhin von diesen an den Ort
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zurückgebracht worden, an welchem er ursprünglich angehalten worden
sei. Noch am gleichen Abend sei er wegen dieses Vorfalls von seinem
Schwiegervater nach K._______ (L._______) gebracht worden. Nach
diesen Ereignissen habe er sich wegen der Gefahr für sich und seine
Familie gezwungen gesehen, Russland zu verlassen. Wenn sich nämlich
ein Verwandter dem Widerstand anschliesse, werde die Familie von den
Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen. Es drohe ihm nicht nur von Leu-
ten des Präsidenten Kadyrov, sondern auch von Seiten der Widerstands-
kämpfer Probleme. Ferner habe er sich geweigert, sich dem Widerstand
anzuschliessen. Einen konkreten Versuch, ihn anzuwerben respektive zu
rekrutieren, habe es jedoch nicht gegeben. Weil er ein friedliebender
Mensch sei, sei er geflohen, bevor es zu einem Rekrutierungsversuch
gekommen wäre. Er selber wisse nicht, weshalb sich seine Brüder hätten
anwerben lassen. In L._______, das er am (...) wieder verlassen habe,
sei er versteckt gewesen und nicht einmal auf die Strasse gegangen.
Zwei bis drei Tage nachdem er von seinem Schwiegervater weggebracht
worden sei, sei sein Schwager K._______ (Geschäfts-Nr. D-3580/2013)
auf dem Rückweg vom Training angehalten und nach ihm befragt wor-
den. Diese hätten K._______ gesagt, dass man ihn festnehmen und fol-
tern werde, falls er (der Beschwerdeführer) sich nicht stellen würde. In
der Folge sei K._______ von seinem Schwiegervater ebenfalls nach
L._______ in die Wohnung gebracht worden, in der er sich bereits auf-
gehalten habe. Sie seien danach gemeinsam ausgereist. Während seines
Aufenthaltes in L._______ hätten sich seine Frau und die Kinder im Dorf
M._______ bei Verwandten aufgehalten. Am 7. April 2012 sei seine Frau
mit dem jüngeren Sohn nach Hause gegangen, um ein paar Kindersa-
chen zu holen. Während diese gepackt habe, seien Leute von Kadyrov
erschienen, hätten nach ihm gefragt und seine Frau wegen ihrer Weige-
rung, Auskunft zu erteilen, vor den Augen des Sohnes zusammenge-
schlagen. Nachdem die Regierungsleute gegangen seien, sei sie entwe-
der von ihren Eltern oder von Nachbarn ins Spital gebracht worden, wo
sie habe behandelt werden müssen und zudem eine Fehlgeburt erlitten
habe. Man habe ihm von diesem Vorfall nichts erzählt aus Angst, dass er
sich daraufhin auch dem Widerstand anschliessen werde. Auf die weite-
ren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
A.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 zeigte die Rechtsvertreterin die
Mandatsübernahme an und stellte gleichzeitig das Nachreichen von Arzt-
berichten in Aussicht, da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen
Ehefrau bei den N._______ in Behandlung seien.
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A.g Mit Schreiben des BFM vom 8. März 2013 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, die der Vorinstanz am 29. Januar 2013 übergebenen
und in einer Fremdsprache gehaltenen Beweismittel bis zum 18. März
2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurden ihm
und seiner Ehefrau die Gelegenheit eingeräumt, innert gleicher Frist zu
einem Widerspruch in ihren Aussagen eine Stellungnahme einzureichen.
A.h Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichten der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau ihre Stellungnahme zu den Akten und ersuchten gleichzei-
tig um Fristerstreckung zur Einreichung der angeforderten Übersetzun-
gen.
A.i Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzungen der eingereichten Beweismittel sowie das Original des
Austrittsberichts aus dem Spital von B._______ vom (...) betreffend seine
Ehefrau nach (Einreichung Kopie inkl. Übersetzung am 29. Januar 2013).
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2012 – frühestens eröffnet am 21. Mai 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ge-
nügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 20. Juni
2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen, subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren sei mit
demjenigen seiner Ehefrau und Kinder (Geschäfts-Nr. D-2788/2013) und
demjenigen seines Schwagers (Geschäfts-Nr. D-3580/2013) zu koordinie-
ren, es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbe-
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hörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis
zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren, im
Falle der Ablehnung dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfäl-
ligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, ihm Auskunft über eventu-
ell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm das
rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewäh-
ren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies es den Antrag, die zuständige
schweizerische Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen, unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG ab. Ebenso
abgewiesen wurde der Antrag, allenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen,
ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen
zu erteilen und das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachflucht-
gründe zu gewähren. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag auf Koordina-
tion des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Ehefrau (Geschäfts-
Nr. D-2788/2013; N_______) und demjenigen des Schwagers (Ge-
schäfts-Nr. D-3580/2013; N_______) wurde entsprochen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe erzählt, dass seine
Frau zu Hause von Leuten Kadyrovs aufgesucht worden sei, welche nach
ihm gefragt hätten. Dabei sei sie zusammengeschlagen worden, was eine
anschliessende Hospitalisierung sowie eine Fehlgeburt zur Folge gehabt
habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei der Befragung zur
Person angegeben, dass sie beim Besuch der Kadyrov-Leute nicht da-
heim gewesen sei, sondern sich bei ihren Eltern aufgehalten habe. Sie
habe keine Angaben bezüglich Handgreiflichkeiten von Kadyrov-Leuten
oder einer Fehlgeburt gemacht. Mit Schreiben vom 8. März 2013 sei dem
Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Ehe-
frau des Beschwerdeführers habe zwar anlässlich der Befragung zur Per-
son erwähnt, dass zwei Kadyrov-Leute vorbeigekommen seien, jedoch
sei sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Später habe sie
durch die Nachbarn erfahren, dass sie gesucht worden sei. Jedoch könne
davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau diesen Vorfall mit Sicher-
heit bei ihrer Befragung zur Person erwähnt hätte, falls sie zu diesem
Zeitpunkt zu Hause gewesen und es zu den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Geschehnissen gekommen wäre. Genau diese Vor-
kommnisse wären für die Begründung des Asylgesuches der Ehefrau
zentral gewesen. Die im Schreiben vom 18. März 2013 dargelegte Erklä-
rung, wonach sie sich in der Befragung zur Person kurz habe fassen
müssen und sich vor den anwesenden Männern geschämt habe, darüber
zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen, da sie das Vorbringen auch
nur kurz hätte ansprechen können und sie zudem konkret gefragt worden
sei, ob sie selber Probleme mit den Behörden gehabt habe. Weiter ver-
möge auch die Begründung, sie habe sich vor den anwesenden Männern
geschämt, nicht zu überzeugen. Die Ehefrau hätte erwähnen können,
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dass sie ein Asylvorbringen habe, welches sie lieber einer Frau erzählen
möchte. Auch das eingereichte Arztzeugnis der Ehefrau, in welchem der
vom Beschwerdeführer an der Anhörung geschilderte Vorfall beschrieben
werde und welches besage, dass die Ehefrau an (Nennung Diagnose)
leide, könne nicht als genügende Erklärung betrachtet werden, weshalb
sie das Vorbringen nicht zu Beginn des Verfahrens bei der Befragung zur
Person vorgebracht habe. Sie hätte im Rahmen der Befragung zur Per-
son noch nicht detailliert darüber berichten müssen, eine ansatzweise
Schilderung hätte bereits ausgereicht. Der Beschwerdeführer selber habe
angegeben, dass er erst nach seiner Befragung im EVZ von diesen Ge-
schehnissen erfahren habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die
Ehefrau das Geschehene an ihrer eigenen, vom Beschwerdeführer sepa-
rat durchgeführten Befragung zur Person hätte vorbringen können. Daher
müsse das Vorbringen als widersprüchlich und damit unglaubhaft beurteilt
werden. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, drei bis vier Mal
mit Strom gefoltert worden zu sein. In den entsprechenden Angaben des
Beschwerdeführers liessen sich jedoch keine Realkennzeichen (so ins-
besondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen,
Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Im We-
sentlichen seien seine Ausführungen allgemein und abschweifend geblie-
ben und liessen nicht erkennen, dass er die Folter durch Strom wirklich
erlebt habe. So sei er nicht imstande gewesen, Details bezüglich der gel-
tend gemachten Folterungen zu benennen. Auf Nachfrage habe er aus-
weichend geantwortet und sei auf Erzählungen bezüglich seines Ge-
sundheitszustandes in der Schweiz abgeschweift. Weiter habe er ange-
geben, zusammen mit seinem Schwager in die Schweiz gereist zu sein.
Wie dem Entscheid betreffend den Schwager (N_______) entnommen
werden könne, werde darin die geschilderte Reise als unsubstanziiert und
somit unglaubhaft beurteilt. Der gleiche Schluss sei auch im Falle des
Beschwerdeführers zu ziehen, umso mehr, als dieser als ältere, erfahre-
nere Person sowie als langjähriger LKW-Fahrer mehr Lebens- und Rei-
seerfahrung mitbringe und somit imstande sein müsste, die Reise detail-
liert zu beschreiben. Den Schilderungen des Reiseweges könne dem-
nach kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer habe ange-
führt, dass ihm die zuvor aufgesetzte Maske im Keller abgenommen wor-
den sei. Er habe die Stimmen von vier Männern unterscheiden können,
jedoch kein Gesicht wahrgenommen, weil ihm nicht danach gewesen sei,
darauf zu achten. Dass er einerseits die unterschiedlichen Stimmen so
genau habe unterscheiden können, jedoch nicht imstande gewesen sei,
auf die Gesichter der Männer zu achten, welche ihn während (...) Tage
regelmässig geschlagen und gefoltert haben sollen, widerspreche jegli-
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Seite 10
cher Logik. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er über eine sol-
che Dauer hinweg nicht einmal auf die Gesichter geachtet habe, und
noch weniger, dass er überhaupt nicht daran interessiert gewesen sei, die
Gesichter anzuschauen. Er habe vorgebracht, dass die Leute von Kady-
rov bereits fünf Tage nach dem Anschluss seines Bruders an die Rebellen
von dessen Übertritt gewusst hätten. Dabei soll den Behörden der Auf-
enthaltsort seines Bruders bei den Rebellen durch Informationen von
speziellen Informanten bekannt gewesen sein. Im Falle des Vorhanden-
seins einer solchen Informationsquelle hätten die Kadyrov-Leute durch
diese Quelle auch den Aufenthaltsort des Bruders ausfindig machen kön-
nen. Die sehr kurze Dauer, nach welcher die Kadyrov-Leute bereits vom
Anschluss des Bruders an den Widerstand gewusst haben sollen, deute
darauf hin, dass der Bruder möglicherweise beschattet worden und somit
auch sein neues Domizil bekannt gewesen sei. Zusätzlich gebe auch der
Beschwerdeführer an, dass er davon ausgehe, dass die Leute von Kady-
rov den Aufenthaltsort seines Bruders gewusst hätten. Nach dem Gesag-
ten erscheine es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nun
massiv unter Druck gesetzt worden sei, um Besagten ausfindig zu ma-
chen. Die Leute von Kadyrov hätten nicht davon ausgehen können, dass
der Beschwerdeführer, nachdem er während der vorgebrachten (...) Haft
mit Folterungen nichts gesagt habe, in das geforderte Vorgehen einwilli-
gen und Informationen gegen seinen Bruder sammeln würde. Das Vor-
bringen widerspreche daher der allgemeinen Logik und sei somit un-
glaubhaft. Die Kadyrov-Leute hätten den Beschwerdeführer ferner unter
der Bedingung freigelassen, dass er für sie als Spitzel tätig sein und ih-
nen somit den Aufenthaltsort seines Bruders bekanntgeben solle. Die In-
formationen hätte er beim Revierpolizisten deponieren sollen. Diesbezüg-
lich sei schwer nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer
als Informant hätte eingesetzt werden sollen, da die Kadyrov-Leute über
wesentlich genauere Informationen verfügt hätten als er selber. Demzu-
folge bleibe unverständlich, welche neuen Informationen die Kadyrov-
Leute von ihm hätten beziehen wollen. Zudem erscheine die vorgesehe-
ne Weitergabe der Informationen sehr fragwürdig. Falls die Kadyrov-
Leute wirklich an den besagten Informationen interessiert gewesen wä-
ren, hätten sie ihn einerseits nicht ohne Überwachung wieder freigelas-
sen, da sie somit sein Untertauchen riskiert hätten. Andererseits hätten
sie wohl einen genaueren Zeitpunkt und Ort der Übergabe vereinbart. Da
der Beschwerdeführer massiv unter Druck gesetzt worden sei, die ge-
wünschten Informationen zu beschaffen, scheine es absolut unglaubhaft,
dass die Übergabe der genannten Informationen nicht genauer abge-
sprochen worden sei. Die Leute Kadyrovs hätten mit Sicherheit nicht ab-
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gewartet, bis der Beschwerdeführer von selber wieder auftauche, son-
dern ihm einen konkreten Stichtag oder eine bestimmte Frist eingeräumt
und ihm genauer angegeben, wann er die Informationen wem überbrin-
gen solle. Daher erscheine das ganze Vorbringen der geforderten Spitzel-
tätigkeit als unglaubhaft.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, den geltend gemach-
ten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe (Auf-
listung Beweismittel) zu den Akten gereicht. Beim russischen Text handle
es sich um einen Bericht der regionalen öffentlichen Organisation (...), in
welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers beschrieben würden.
Der Bericht enthalte keine weiteren Ausführungen, als was der Be-
schwerdeführer selber an der Bundesanhörung dargelegt habe. Diese
Vorbringen seien bereits in den obigen Ausführungen beurteilt worden.
Das eingereichte Beweismittel vermöge die gemachten Feststellungen
nicht umzustossen. Zur eingereichten Kopie der Todesbescheinigung des
Bruders sei festzuhalten, dass der Umstand dessen Todes eine asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermöge.
Aus der abgegebenen Vorladung sei ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer in der Untersuchungsabteilung zu erscheinen habe, um als Zeuge
auszusagen. Gemäss diesem Beweismittel seien keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass es sich um eine illegitime staatliche Verfolgung handeln
würde. Besondere Beachtung sei dem Umstand zu schenken, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung als Zeuge und nicht als
Täter vorgeladen worden sei. Zusätzlich habe er einen Auszug aus der
Patientenkarte seiner Ehefrau eingereicht, wobei es sich um eine Be-
scheinigung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau handle, womit er
aber nicht zu belegen vermöge, dass er verfolgt worden wäre. Hinsicht-
lich der ins Recht gelegten Kopie betreffend die Schwester seiner Ehe-
frau, welche als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe (N_______),
aufgrund derer er von Reflexverfolgung bedroht sein könnte, sei festzu-
stellen, dass die erwähnte Schwägerin aufgrund der Verfolgung ihres
Ehemannes Asyl erhalten habe. In den Akten des Beschwerdeführers
seien keine Indizien sichtbar, dass er wegen seines Schwagers verfolgt
worden wäre. Auch habe er selber nie erwähnt, dass er nach seinem
Schwager gefragt worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
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Im Übrigen seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren (...) bis (...) in
O._______, im Gebiet G._______, Russland, gelebt. Er sei im (...) nach
Tschetschenien zurückgekehrt, weil einer seiner Brüder umgebracht wor-
den sei. Ab dem (...) habe er Probleme wegen des Übertritts des anderen
Bruders zu den Rebellen gehabt. Der Beschwerdeführer mache Nachteile
geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiteten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch ei-
nen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne,
sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift im Wesentlichen ein, betreffend den Widerspruch zu den Aus-
führungen seiner Ehefrau werde auf die Stellungnahme vom 18. März
2013 verwiesen und es sei erneut zu betonen, dass er erst im Herbst (...)
nach einem Zusammenbruch seiner Ehefrau von den Übergriffen auf sie
erfahren habe. Sie habe aus Angst, dass er sich Vorwürfe machen werde,
nicht darüber gesprochen. Hinzu gekommen sei der Umstand, dass seine
Ehefrau an der Befragung zur Person aufgefordert worden sei, sich kurz
zu fassen und keine Details zu erzählen. Weiter seien der dortige Befra-
ger und der Dolmetscher Männer gewesen. Seine Ehefrau habe sich für
die erlittene Gewalt geschämt und vor den Männern nicht darüber spre-
chen können. Über ihr Recht, in einem Frauenteam befragt zu werden,
sei sie nicht orientiert worden. Aus der eingereichten Patientenkarte wer-
de ersichtlich, dass sie als Folge der erlittenen Gewalt (Nennung Ereig-
nis) erlitten habe und hospitalisiert worden sei. Betreffend den angeblich
fehlenden Detailreichtum der Folter durch Strom sei zu entgegnen, dass
es für Traumatisierte nicht untypisch sei, wenn sie die Erinnerung an das
traumatisierende Ereignis zu vermeiden suchten. Das von ihm bei der
Anhörung gezeigte Vermeidungsverhalten spreche nicht gegen, sondern
gerade für die erlittene Folter. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung
sei die durch ihn vermiedene Musterung der Gesichter seiner Peiniger
nachvollziehbar und eine genaue Musterung eher fraglich. Da sich bereits
zwei seiner Brüder den Rebellen angeschlossen hätten liege es nahe,
dass er als Informant hätte angeheuert werden sollen, stamme er doch
offensichtlich aus einer Rebellenfamilie. Die von der Vorinstanz vorge-
brachten Widersprüche und Elemente der Unglaubhaftigkeit seien bei
näherem Hinsehen leicht erklärbar und seiner Glaubwürdigkeit nicht ab-
träglich. Seine Vorbringen bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse in
Tschetschenien seien somit glaubhaft und die Asylrelevanz sei gegeben.
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Ferner vermöge unter Umständen eine innerstaatliche Fluchtalternative
bestehen. Die Inanspruchnahme einer solchen Fluchtalternative sei je-
doch nicht zumutbar. So habe sich sein Gesundheitszustand in der
Schweiz zunehmend verschlechtert. Er sei aufgrund der in der Heimat er-
littenen Folter psychisch schwer belastet und stehe wegen der sehr pre-
kären psychischen Verfassung seiner Ehefrau unter Druck. Dem einge-
reichten Arztbericht sei zu entnehmen, dass (Nennung Diagnose und der
bisherigen sowie der indizierten Therapie). Gemäss einer Abklärung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden in Tschetschenien kei-
ne Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Auch bestehe in seiner Heimat keine generelle Lage
der Sicherheit, die die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies
komme eine Auskunft des (Nennung Behörde) in B._______ zum
Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen in B._______ kein
Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Behandlung von
posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könnten bestenfalls
Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt
werden. Die Weiterführung der notwendigen (...) Behandlung sei nach ei-
ner Rückkehr deshalb ausgeschlossen, weshalb medizinische Wegwei-
sungshindernisse vorlägen, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Was den Vollzug der Wegweisung an einen anderen Ort
der russischen Föderation anbelange, sei anzuführen, dass er sich als
Tschetschene nicht registrieren lassen könne und folglich keine staatliche
Krankenversicherung hätte. Dadurch wäre ihm der Zugang zum Gesund-
heitssystem verwehrt und die notwendige Weiterbehandlung wäre nicht
gewährleistet. Es würden somit medizinische Wegweisungshindernisse
vorliegend, die den Wegweisungsvollzug auch in Teile der russischen Fö-
deration ausserhalb von Tschetschenien als unzumutbar erscheinen lies-
sen. Da die Vorinstanz den mit der Mandatsanzeige vom 24. Januar 2013
angekündigten Arztbericht nicht abgewartet, sondern sein Asylgesuch mit
Verfügung vom 17. Mai 2013 abgewiesen habe, habe sie nicht abklären
können, ob er Zugang zur notwendigen psychotherapeutischen und me-
dikamentösen Weiterbehandlung in seiner Heimatregion oder einem an-
deren Gebiet der russischen Föderation hätte. Falls das Bundesverwal-
tungsgericht die notwendigen Abklärungen des Sachverhalts nicht durch-
führen könne, müsse die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Ver-
vollständigung des Sachverhalts zurückgewiesen werden.
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst sinnge-
mäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner
D-3551/2013
Seite 14
Auffassung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rechtfertigten. So ha-
be die Vorinstanz den mit Eingabe vom 24. Januar 2013 angekündigten
Arztbericht nicht abgewartet, sondern sein Asylgesuch mit Verfügung vom
17. Mai 2013 abgewiesen. Dadurch habe das BFM nicht abklären kön-
nen, ob er Zugang zur notwendigen (...) Weiterbehandlung in seiner Hei-
matregion oder einem anderen Gebiet der russischen Föderation habe.
Allenfalls müsse die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Vervollstän-
digung des Sachverhalts zurückgewiesen werden.
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits
als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflich-
tet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Be-
weismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzuneh-
men sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Von
der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen
werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich ab-
geht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten
bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 165 Rz. 3.144). Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der An-
hörung vom 28. Januar 2013 – welche vier Tage nach dem erstmaligen
Ankündigen eines Arztberichtes stattfand – ausführlich und detailliert zu
seinen Asylgründen äussern. Das BFM erachtete in der Folge den Sach-
verhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Ent-
scheid zu fällen (vgl. act. A54/19 S. 16). Anlässlich der Anhörung führte er
auf Nachfrage, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er
heute nachreichen wolle, an, er habe nicht gewusst, dass er heute etwas
hätte mitbringen sollen. In der Folge zählte er einige, noch in seinem Be-
sitz befindliche Beweismittel auf, die er nachreichen könne, ohne jedoch
auf ein ihn betreffendes Arztzeugnis hinzuweisen oder ein solches in Aus-
sicht zu stellen (vgl. act. A54/19 S. 2). Im weiteren Verlauf der Anhörung
verwies er auf physische wie auch psychische Probleme und machte gel-
tend, seit seinem Transfer nach P._______ in Behandlung zu sein, sich
nur dank der Tabletten aufrecht zu halten und – insbesondere mit Blick
auf seine psychischen Beschwerden – seine Nerven seien angespannt,
er komme nicht zur Ruhe und er sei bereits drei Mal beim Psychothera-
D-3551/2013
Seite 15
peuten gewesen und der nächste Termin bei diesem finde am 31. des
Monats statt (vgl. act. A54/19 S. 9). Trotz dieser wiederholten Hinweise
auf eine laufende Behandlung und des Umstandes, dass er mit Eingabe
vom 24. Januar 2013 einen Arztbericht in Aussicht gestellt hatte, wurde in
der Folge der Vorinstanz in den laufenden Monaten kein ärztliches Zeug-
nis zugestellt. In seinen weiteren Eingaben vom 18. März 2013 sowie
vom 28. März 2013 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er
sich bei N._______ in (...) Behandlung befinde, wobei er den nächsten
Termin am 3. April 2013 wahrnehmen könne. Er werde seine Therapeutin
bitten, einen Arztbericht zu verfassen. Dieser Bericht werde dem BFM in
Aussicht gestellt und dieses gebeten, den ärztlichen Bericht abzuwarten,
bevor über sein Asylgesuch entschieden werde. Nachdem der Beschwer-
deführer trotz mehrfacher Ankündigung weitere Wochen verstreichen
liess, ohne dass er einen ärztlichen Bericht ins Recht gelegt oder zumin-
dest eine Begründung für die verzögerte Einreichung geliefert hätte, ent-
schied das BFM eineinhalb Monate nach der letzten Ankündigung über
sein Asylgesuch. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass die Vorin-
stanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismit-
tel abwartete, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zu-
mutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf seine aktuelle gesundheit-
liche Situation hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung
derselben ansetzte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der
Beschwerdeführer sah überdies offensichtlich selber keine Veranlassung,
in seiner Heimat die wegen der erlittenen Folter entstandenen gesund-
heitlichen Beschwerden durch einen Arzt begutachten zu lassen bezie-
hungsweise sich in ärztliche Behandlung zu begeben (vgl. act. A54/19
S. 14). Jedenfalls vermag die dazugehörige pauschale Erklärung, es sei
für ihn nicht wünschenswert gewesen, dem Arzt die Ursache seiner Ver-
letzungen zu erklären respektive diesbezüglich ein Märchen zu erfinden,
nicht zu überzeugen und ist angesichts des Umstandes, dass sich dem-
gegenüber seine Frau offenbar bedenkenlos – obwohl sie ebenso von
Leuten Kadyrovs misshandelt worden sei – an einen Arzt gewendet habe
und sogar eine Woche im Spital gewesen sei, als logisch nicht nachvoll-
ziehbar. Insgesamt stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen von sich
aus durchführte. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung
der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu
Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der
D-3551/2013
Seite 16
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in
entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung
durchzudringen.
4.2.1 Der Beschwerdeführer verweist zunächst hinsichtlich der als wider-
sprüchlich gewerteten Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau zum
Vorfall vom April 2012 auf die Stellungnahme vom 18. März 2013 und den
Umstand, dass sie über ihr Recht, in einem Frauenteam befragt zu wer-
den, nicht orientiert worden sei. Ferner werde aus der eingereichten Pati-
entenkarte ersichtlich, dass sie als Folge der erlittenen Gewalt (Nennung
Ereignis) erlitten habe und hospitalisiert worden sei. Diese Einwände
vermögen jedoch – wie im Urteil D-2788/2013 gleichen Datums betref-
fend die Ehefrau dargelegt – nicht zu überzeugen. Es wird diesbezüglich
auf die Erwägungen im genannten Urteil verwiesen.
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz gerügten feh-
lenden Detailreichtum der Folter durch Strom und die durch ihn vermie-
dene Musterung der Gesichter seiner Peiniger mit der bei ihm vorliegen-
den Traumatisierung respektive einer allenfalls bei ihm vorhandenen
posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten ärztlichen Zeugnis der N._______ vom [...] leide der
Beschwerdeführer an [Nennung Diagnose] zu erklären versucht, zumal
es für Traumatisierte nicht untypisch sei, wenn sie die Erinnerung an das
traumatisierende Ereignis zu vermeiden suchten, ist Folgendes festzuhal-
ten: Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten
posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar,
der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen aus-
zuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfah-
rungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über
das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens herge-
stellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren.
So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedro-
hung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität
(etwa Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung oder Schädi-
gung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie
die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören
auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch
leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstö-
rung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen
Stresssymptom ausgesetzt waren. Der Einwand, dass die unsubstanziier-
D-3551/2013
Seite 17
te Schilderung der Folter mit Strom sowie sein Vermeidungsverhalten
betreffend seine Peiniger auf die erlittene Traumatisierung zurückgeführt
werden müsse, lässt sich vorliegend nicht rechtfertigen. So schilderte der
Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person seine Ent-
führung mit anschliessender dreitägiger Haft durch Kadyrov-Leute von
sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare
Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung beim BFM stellten of-
fenbar weder die Befragerin der Vorinstanz noch die anwesende Hilfs-
werkvertreterin merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung
dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht
veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Pro-
tokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei ent-
sprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Überdies fällt auf, dass Be-
schwerdeführer hinsichtlich anderer Aspekte des fraglichen und ihn an-
geblich traumatisierenden Ereignisses, so über die exakten Umstände
seiner Anhaltung vom (...) präzise Auskunft erteilen konnte, beispielswei-
se hinsichtlich des Abstandes, in welchem er zum Dorfrand angehalten
worden sei, der Anzahl Männer, die ihn angehalten hätten, der ungefäh-
ren Richtung und der ungefähren Zeit, in welcher er gefahren worden sei,
sowie auch der Farbe und Marke des Wagens, den die Maskierten ver-
wendet hätten, was insgesamt ebenfalls gegen den in der Rechtsmit-
teleingabe angeführten Einwand spricht. Er will sogar erkannt haben,
dass die Scheiben des Wagens getönt gewesen seien, obwohl man ihm
nach der Frage nach seiner Identität sofort eine Maske aufgesetzt habe,
durch welche er nichts habe erkennen können (vgl. act. A54/19 S. 7 f.).
Da weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Protokoll der Befragung im
EVZ irgendwelche Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und er die
Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung
unterschriftlich bestätigte, lassen sich die festgestellten inhaltlichen Un-
stimmigkeiten nicht auf die angeführte Ursache der diagnostizierten psy-
chischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes respektive auf
den Verdacht des Bestehens (Nennung Krankheit) infolge des geschilder-
ten Übergriffs zurückführen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei sei-
nen unsubstanziierten und unlogischen Aussagen behaften lassen muss.
4.2.3 Weiter ist die auf Beschwerdeebene gemachte Entgegnung, wo-
nach es naheliege, dass er als Informant hätte angeheuert werden sollen,
zumal sich bereits zwei seiner Brüder den Rebellen angeschlossen hät-
ten und er offensichtlich aus einer Rebellenfamilie stamme, als nicht
stichhaltig zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent-
D-3551/2013
Seite 18
scheid in einlässlicher und schlüssiger Weise dargelegt, aus welchen
Gründen der angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck sei-
tens der Kadyrov-Leute als unglaubhaft zu erachten sei, da diese über
spezielle Informanten ohnehin bereits vom Anschluss des Bruders zum
Widerstand gewusst hätten (vgl. act. A54/19 S. 10 f.). Zudem vermag die-
ser pauschale Einwand ebenso wenig die zutreffenden Erwägungen des
BFM, weshalb die Anwerbung des Beschwerdeführers als Spitzel sowie
die Übergabe der von ihm gewonnenen Informationen an die Kadyrov-
Leute als unrealistisch und unglaubhaft zu würdigen sei, in einem ande-
ren Licht erscheinen zu lassen.
4.2.4 Sodann vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Do-
kumente an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf
die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid ver-
wiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend
vollumfänglich zu bestätigen. Ergänzend sei festgehalten, dass die Aus-
führungen im Bericht der regionalen öffentlichen Organisation (...) wie ein
Augenzeugenbericht der Erlebnisse des Beschwerdeführers zu lesen
sind, was jedoch den Akten zufolge offensichtlich nicht der Fall sein kann.
Demzufolge dürfte der Inhalt dieses Berichts überwiegend auf den Darle-
gungen des Beschwerdeführers basieren, die jedoch als nicht glaubhaft
zu qualifizieren sind. Zudem weist der Bericht teilweise inhaltliche Abwei-
chungen zum protokollierten Sachverhalt auf.
4.2.5 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Be-
schwerdeführer vorliegend über eine innerstaatliche Fluchtalternative ver-
füge, ist Folgendes festzuhalten: Nach herrschender Lehre und Praxis
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asyl-
suchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlit-
ten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittel-
bar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener
Nachteile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein
kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen
und schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein,
in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu fin-
den (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1566/2008 vom
2. September 2010 mit weiteren Hinweisen). Nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts ist für Tschetschenen grundsätzlich vom Vor-
D-3551/2013
Seite 19
handensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen
Föderation auszugehen. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen
Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgesetzt werden können,
sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als
asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative kann der asylsuchenden Person jedoch nur
entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort
besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene
bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt – d.h. unmit-
telbar staatlich – verfolgt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit Verweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.). In casu konnte der Beschwer-
deführer eine Verfolgung durch Angehörige des Kadyrov-Regimes nicht
glaubhaft machen und führte auch nicht an, während seines über
(...)jährigen Aufenthaltes [...] in O._______ irgendwelche Probleme mit
den russischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben (vgl.
act. A65/19 S. 11). Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er ei-
ner der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Gruppen
(insbesondere Familienangehörige von Rebellen) angehört, für die des-
wegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte, da aufgrund der un-
glaubhaften Aussagen ein Anschluss der Brüder an den Widerstand als
nicht erwiesen zu erachten ist. Daran vermag auch die ins Recht gelegte
Kopie einer Todesbescheinigung seines Bruders nichts zu ändern, wer-
den daraus doch die genauen Hintergründe des Todes nicht ersichtlich,
so insbesondere nicht, durch wen und unter welchen Umständen auf den
Bruder geschossen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe einräumt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative
bestehen möge, die Inanspruchnahme einer solchen Fluchtalternative je-
doch zu verneinen sei, ist festzuhalten, dass – wie sich auch aus den
nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ergibt – eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit besteht, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/51).
4.3 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun
vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwer-
D-3551/2013
Seite 20
deebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
D-3551/2013
Seite 21
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
6.2.4 Was die im ärztlichen Zeugnis der UPD Bern vom 5. Juni 2013 di-
agnostizierte mittelgradige depressive Episode und der bestehende Ver-
dacht einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, so kann ge-
mäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser-
gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR).
Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kur-
zen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
D-3551/2013
Seite 22
psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 f. S. 1002 ff., BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504
f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2013 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, die
Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren konti-
nuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation
allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe
sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Perso-
nenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär würden nicht
mehr vorkommen und vor allem die Fälle von Verschwindenlassen und
Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Nach Ein-
schätzung der United Nations Organization (UNO) und des Internationa-
len Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien
auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung
sei mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland aber auch aus Euro-
pa würden vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach
Tschetschenien zurückkehren. Eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsu-
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Seite 23
chenden aus Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Alternativ
stehe dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthalt ausserhalb Tsche-
tscheniens an seinem früheren langjährigen Wohnort in
O._______/G._______ offen. Dabei seien in casu folgende Punkte zu be-
rücksichtigen: Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Familie
über mehrere Jahre hinweg in O._______ gelebt. Erst im (...) sei er mit
der Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Demzufolge verfüge er
nach einer zirka (...)jährigen Abwesenheit über ein Beziehungsnetz und
Bekannte in O._______, welche ihm eine Wiedereingliederung dort er-
leichtern könnten. Er habe angegeben, dass er in O._______ bei einem
Arbeitgeber und anschliessend in B._______ (Nennung Erwerbstätigkeit)
gewesen sei und sich und seine Familie damit gut habe finanzieren kön-
nen. Es sei ihm zuzumuten, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Dem-
nach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung insge-
samt als zumutbar zu erachten.
6.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der
Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
6.3.4 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, einer Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder ob-
jektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden und er
demzufolge auch nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen ist,
welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in indi-
vidueller Hinsicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine
neunjährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrungen als (Nen-
nung Erwerbstätigkeit), wobei er diesbezüglich in G._______ in einem
Angestelltenverhältnis gestanden und in B._______ selbstständig Erwer-
bender gewesen sei. Damit habe er gut verdient und seine Familie ernäh-
ren können. Zudem spricht er neben der tschetschenischen Mutterspra-
che auch russisch (vgl. act. A5/16 S. 4; A54/19 S. 4). Auch wenn Perso-
nen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen intern Ver-
triebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behör-
den auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen,
Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese
Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten. Aufgrund seiner russischen Sprach-
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kenntnisse, der langjährigen beruflichen Erfahrungen und seines langjäh-
rigen Aufenthaltes in G._______ ist es dem Beschwerdeführer deshalb
zumutbar, die bereits in den Jahren (...) bis (...) in der Russischen Föde-
ration wahrgenommene innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Bezirk
G._______ erneut wahrzunehmen. Gemäss eigenen Angaben lebte er
dort mit seiner Familie zusammen und habe während dieser Zeit dort ge-
heiratet, seine (...) Söhne seien dort geboren und es sei dort einfacher
und besser gewesen zu leben als in Tschetschenien. Insbesondere seien
dort auch die Ausbildungsmöglichkeiten und die medizinischen Strukturen
besser (vgl. act. A54/19 S. 11). Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes
des Beschwerdeführers in O._______ der mit der Heirat, der Geburt und
dem Aufwachsen der Söhne und der Erwerbstätigkeit in G._______ sel-
ber verbundenen vielfältigen behördlichen und privaten Kontakte in dieser
Region, ist von einem dort weiterhin bestehenden sozialen Beziehungs-
netz auszugehen, das ihm bei einer Reintegration Unterstützung bieten
wird. Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufs-
erfahrungen, gerade auch als (Nennung Erwerbstätigkeit), zuzumuten
und möglich, für sich und seine Familie eine (erneute) wirtschaftliche
Existenzgrundlage zu schaffen. Es bestehen insgesamt keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
6.3.5 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Diagnose (Nennung Diagnose) ist Folgendes zu erwägen: Gründe
ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderli-
che Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.). Entsprechen ferner die Behandlungs-
möglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.
21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notla-
ge im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dem
eingereichten ärztlichen Bericht der N._______ vom (...) zufolge leide der
Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose), wobei die ICD-10 Kriterien
nicht vollständig erfüllt seien. Dabei führt der Beschwerdeführer als Grund
für seine (...) Beschwerden die (...) Festhaltung und die damit verbundene
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Folter durch die Kadyrov-Leute sowie die Angst vor einer Ausschaffung,
insbesondere seiner Ehefrau und der Kinder, und die damit verbundene
Trennung der Familie an. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer den Übergriff durch Leute Kadyrovs
nicht glaubhaft zu machen vermochte, weshalb die angeführte Ursache
seiner Traumatisierung als unzutreffend erachtet und dementsprechend
auf andere, vorliegend unbekannte Gründe zurückgeführt werden muss.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer für die Be-
handlung seiner psychischen Beschwerden nicht in die Region respektive
in die Stadt B._______, dem behaupteten Ort der Traumatisierung zu-
rückbegeben muss, sondern eine valable Aufenthaltsalternative in
G._______ besitzt. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis kann entnom-
men werden, dass der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) in der
N._______ war und seit dem (...) in der Sprechstunde für MigrantInnen
der N._______ in Behandlung stehe und die erforderliche Behandlung
(Gesprächstherapie und Medikation) weiterhin dringend indiziert sei.
Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers
ist festzustellen, dass bezüglich des diagnostizierten Verdachts einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss öffentlich zugänglichen
Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die
Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrich-
tungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich
vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in
B._______ ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, wel-
ches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologi-
sches Gesundheitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatri-
sche Grundversorgung der Teilrepublik, der zusätzlich noch über einige
limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zent-
rum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten
Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter
anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Be-
handlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch
zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist
und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Dass der Beschwerdefüh-
rer daher in seiner Herkunftsstadt B._______ eine adäquate Behandlung
seiner psychischen Leiden erhalten kann, ist zumindest als sehr zweifel-
haft zu erachten.
Wie bereits erwähnt, ist es ihm aber möglich, mit Blick auf das Vorhan-
densein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in G._______ sein
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Leiden dort behandeln zu lassen. So finden sich in G._______, einer
Stadt mit knapp (...) Einwohnern, nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts verschiedene ambulante und stationäre Behand-
lungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen Erkrankungen, so ins-
besondere einen psychoneurologischen Dienst und zwei Regionalspitäler
für klinische Psychiatrie für die stationäre und ambulante Behandlung von
psychischen Krankheiten. Dabei ist die Behandlung in einem psychoneu-
rologischen Gesundheitszentrum offiziell kostenfrei. Weiter ist anzufüh-
ren, dass es ihm nach der oben in Ziffer 6.3.4 festgestellten Möglichkeit
der Schaffung einer (erneuten) wirtschaftlichen Existenzgrundlage mög-
lich und zumutbar ist, für allfällige Kosten seiner Behandlung respektive
von Medikamenten (alle russischen Staatsbürger – sowohl im Rahmen
einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte – müs-
sen für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen und Ausnahmen
von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an
bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zu-
erkannt worden ist) selber aufzukommen. In diesem Zusammenhang ist
auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er
könne sich als Tschetschene nicht an einem anderen Ort der russischen
Föderation registrieren lassen, weshalb er folglich über keine staatliche
Krankenversicherung verfüge und ihm dadurch der Zugang zum Gesund-
heitssystem verwehrt und die notwendige Weiterbehandlung nicht ge-
währleistet sei, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. So hat sich
die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsitzes in Russ-
land stark vereinfacht und besteht in einem einfachen Anmeldeverfahren,
das selbst über das Internet geschehen kann. Es bestehen keine Ein-
schränkungen für Tschetschenen, sich an einem anderen Ort in der Rus-
sischen Föderation niederzulassen oder beim Erhalt von Inlandpässen
oder anderen offiziellen Dokumenten. Die Möglichkeit, dass bei der Re-
gistrierung von Tschetschenen Schikanen geschehen können, ist nicht
gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quellen zufolge nicht auf
eine systematische Diskriminierung dieser Volksgruppe zurückzuführen,
sondern auf den Umstand, dass nicht alle zuständigen Amtsstellen über
die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderlichen Dokumente verfü-
gen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Registrierung für den Be-
schwerdeführer zu bejahen, zumal er in G._______ aufgrund seines vor-
gehenden langjährigen Aufenthaltes mannigfaltige behördliche und priva-
te Kontakte knüpfen konnte und von einem weiterhin bestehenden sozia-
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len Beziehungsnetz ausgegangen werden kann (vgl. auch Ziffer 6.3.4
oben).
Insgesamt kann der Beschwerdeführer demnach die für die Weiterbe-
handlung seiner psychischen Beschwerden benötigte Behandlung auch
in Russland durchführen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Juni (recte: Juli) 2013 wurde für die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleich-
zeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. In casu ist bezüglich des Gesuchs um Kos-
tenbefreiung festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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