B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-355/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
D-355/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tschetschenin aus Grozny – ver-
liess Tschetschenien eigenen Angaben zufolge am 27. September 2014
und gelangte über Moskau, Weissrussland, Polen und weitere ihr unbe-
kannte Länder am 2. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2014 wurde sie summarisch befragt
und am 19. November 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, seit ihr
Bruder im Jahr 2011 von Polizisten misshandelt worden sei, sei er dem
System gegenüber oppositionell eingestellt und aggressiv gewesen. Im
März 2012 sei er nach B._______, um zu arbeiten. Im November 2013 sei
er noch einmal kurz bei ihnen aufgetaucht und habe mit ihrer Mutter gere-
det. Im (…) 2014 seien Militärleute zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten Informationen über ihren Bruder verlangt. Sie und ihre Mutter seien
geschlagen und beschimpft worden. Sie sei vom Bett direkt auf den Boden
gezerrt worden, mit dem Gesicht nach unten. Sie hätten sie mit den Füssen
getreten und mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen. Als sie
am Boden gelegen sei, habe ihre Mutter gefleht, ihr nicht in den Rücken zu
schlagen, da sie erst gerade operiert worden sei. Das Haus sei durchsucht
und ihre Dokumente und Mobiltelefone beschlagnahmt worden. Im Hof sei
ein Schuss gefallen. Man habe ihnen eine Woche Zeit gegeben, um ihren
Bruder ausfindig zu machen. Seit diesem Ereignis seien sie sicher gewe-
sen, dass sich ihr Bruder den Rebellen angeschlossen habe. Am (…) 2014,
als sie bei Nachbarn zu Besuch gewesen seien, seien sie wieder gekom-
men. Der Sohn der Nachbarn habe es ihnen mitgeteilt, worauf sie sich zirka
eine Stunde in der Vorratskammer versteckt hätten. Als die Beamten wie-
der abgezogen seien, hätten sie das Nötigste gepackt und seien zum
Freund der Mutter gezogen und dann ausgereist. Im Weiteren sei sie auf-
grund ihrer Beziehung zu einem Christen von Privatpersonen bedroht wor-
den.
B.
Gemäss Abschlussbericht der C._______ vom 13. November 2014 wurde
die Beschwerdeführerin dort vom 3. bis 7. November 2014 untersucht und
behandelt. Es wurde eine Anpassungsstörung verbunden mit Angst und
depressiver Reaktion diagnostiziert sowie eine Psychotherapie empfohlen.
D-355/2015
Seite 3
C.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 19. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Dezember 2014 – ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter
– erhob mit Eingabe vom 17. Januar 2015 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventu-
aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um vollständige Akteneinsicht und Aufhebung der Zwischen-
verfügung vom 7. Januar 2015 sowie um koordinierte Behandlung des Ver-
fahrens mit demjenigen der Mutter (D-361/2015).
E.
Am 21. Januar 2015 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten ge-
reicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung wurden auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet und dem Antrag um koordinierte Behandlung mit dem Ver-
fahren der Mutter (D-361/2015) stattgegeben.
G.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die ein-
geforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-355/2015
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 gab die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2015 zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert.
Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls zu einer Kassation
führen kann.
D-355/2015
Seite 5
3.1 Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, am 5. Januar 2015 habe sie
bei der Vorinstanz um Akteneinsicht gebeten und auf die am 19. Januar
2015 ablaufende Beschwerdefrist hingewiesen. Mit Verfügung vom 7. Ja-
nuar 2015 habe die Vorinstanz die Einsicht in gewisse Akten verweigert
und auf das Geheimhaltungsinteresse, das Aktenverzeichnis sowie verfah-
rensökonomische Überlegungen verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar
2015 habe sie deshalb noch einmal um vollständige Akteneinsicht gebeten,
worauf sie keine schriftliche Antwort mehr erhalten habe. Dem Aktenver-
zeichnis könne entnommen werden, dass der Vorinstanz ein Arztbericht
vorliege, bei dem es sich möglicherweise um einen Arztbericht der
C._______ handle, auf den sich die Vorinstanz bei der Beurteilung ihrer
gesundheitlichen Situation in der Verfügung stütze. Dieser sei als Akte an-
derer Behörden qualifiziert und ihr nicht zugestellt worden. Dabei handle
es sich um ein für das vorliegende Verfahren relevantes Dokument, wes-
halb mit der Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör verletzt
werde. Es fehlten zudem nach wie vor weitere Akten, die für die Begrün-
dung der Beschwerde hätten entscheidend sein können. Insbesondere
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz über weiterge-
hende medizinische Akten verfüge.
Auch nachdem die Vorinstanz dem Antrag um Akteneinsicht mit Schreiben
vom 19. Januar 2015 insoweit stattgegeben hatte, als sie den Arztbericht
der C._______ (C) sowie die als unwesentlichen (D) und der Beschwerde-
führerin bekannten (E) Akten eröffnet hatte, hielt die Beschwerdeführerin
an ihrer Rüge der unvollständigen Akteneinsicht fest, da die als intern (B)
qualifizierten Akten weiterhin nicht eröffnet worden seien und es nicht Auf-
gabe der Vorinstanz sei, zu antizipieren, welche Schriftstücke für eine Be-
schwerde relevant seien. Zudem sei die Akteneinsicht zu spät erfolgt, da
die Beschwerdefrist am 19. Januar 2015 abgelaufen sei.
3.2 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Be-
schwerdeführerin sei mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mit Ausnahme
der als B klassifizierten und entscheidunerheblichen Akten vollumfänglich
Einsicht gewährt worden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3341/2014 werde als massgeblich erachtet, ob das jeweilige (interne)
Aktenstück für die Entscheidfindung von Bedeutung sei. Vor diesem Hin-
tergrund habe sie darauf verzichtet, die als intern klassifizierten Akten zu
übermitteln, die entscheidunerheblich seien, und dabei auf das Triageblatt
zur Identitätskategorie, das die Identität der Beschwerdeführerin bestätige
(A4), das Dublin-Triageblatt, wonach kein Dublin-Verfahren eingeleitet
D-355/2015
Seite 6
werde (A 5), das Post-it, worin ob des Spitalaufenthalts ein neuer Anhö-
rungstermin angesetzt werde (A7), das interne Triage-Blatt, worin die wei-
teren Verfahrensschritte (Ansetzung der Anhörung) festgehalten würden
(A12), sowie auf den Kopieverteiler für die angefochtene Verfügung (A20)
verwiesen. Zusätzlich seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
19. Januar 2015 im Verbund mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses zu-
sätzlich Kopien der unwesentlichen (D) und ihr bekannten (E) Akten sowie
des als C klassifizierten Arztberichtes der C._______ übermittelt worden.
3.3
3.3.1 Wie in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, hat die Vorinstanz
dem Antrag um vollständige Akteneinsicht mit Verfügung vom 19. Januar
2015 stattgegeben und den Arztbericht der C._______ (C) sowie die un-
wesentlichen (D) und der Beschwerdeführerin bekannten (E) Akten eröff-
net. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde diese Verfügung
durch die Vorinstanz zwar spät aber dennoch noch vor Ablauf der Be-
schwerdefrist erlassen, welche nach Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung an den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
22. Dezember 2014 erst am 21. Januar 2015 ablief. Die Verfügung vom
19. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussa-
gen am 21. Januar 2015 eröffnet, sodass sie noch innerhalb der Beschwer-
defrist eine Beschwerdeergänzung hat einreichen können. Zudem hatte
die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt genügend Zeit, sich zu
den entsprechenden Akten nachträglich inhaltlich im Sinne einer Be-
schwerdeergänzung zu äussern, was sie aber bezeichnenderweise unter-
lassen hat.
3.3.2 Was für weitere insbesondere medizinische Akten zudem fehlen soll-
ten, wurde in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht
ersichtlich.
3.3.3 Bezüglich der durch die Vorinstanz als intern klassifizierten Akten gilt
es festzuhalten, dass nach neuerer und in der Lehre überwiegend vertre-
tener Auffassung für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entschei-
dend sein kann, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu
beeinflussen. Als massgeblich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück
für die Entscheidfindung des Gerichts von Bedeutung ist, mithin ist nicht
entscheidend, ob beim fraglichen Aktenstück eine interne
oder externe Urheberschaft besteht, sondern ausschlaggebend ist die ob-
jektive Bedeutung des Aktenstücks für die entscheiderhebliche Feststel-
D-355/2015
Seite 7
lung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, S. 186 f. Rz 3.93 ff. und auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.3.3). Die von der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang aufgeführten Akten A4 (Triageblatt zur Identitäts-
kategorie), A5 (Dublin-Triageblatt), A7 (Post-it, worin ob des Spitalaufent-
halts ein neuer Anhörungstermin angesetzt werde), A12 (internes Triage-
Blatt), und A20 (Kopieverteiler für die angefochtene Verfügung) sind im ge-
nannten Sinne ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und weisen
keinen Beweischarakter auf, weshalb sie nicht zu edieren sind.
3.4 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
kannt werden und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
fest, sie stelle das vorgebrachte Interesse am Bruder der Beschwerdefüh-
rerin und damit verbunden die beiden Heimsuchungen nicht grundsätzlich
in Abrede. In Zweifel zu ziehen sei jedoch der geltend gemachte Grund.
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Seite 8
Die Beschwerdeführerin mutmasse, ihr Bruder habe sich den Rebellen an-
geschlossen, habe dafür aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Sie weise
selber darauf hin, dass sie für diese Vermutung weder seitens des Bruders
noch der Behörden eine Bestätigung erhalten habe. Angesichts der Bri-
sanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich bloss auf Vermutungen
stütze. Ihre Unwissenheit erkläre sie unplausibel damit, dass zwischen ihr
und ihrem Bruder kein kommunikativer Austausch bestanden habe. Bei der
Begründung für ihre Vermutung stütze sie sich allein auf das aggressive
Verhalten des Bruders im Verbund mit seinen politischen Ansichten und
der Hausdurchsuchung, welche ihnen diesbezüglich eine Bestätigung ge-
liefert habe. Ebenso wenig überzeugend seien ihre Ausführungen bezüg-
lich seines Kurzbesuches im November 2013. Angesichts dessen, dass sie
Ihren Bruder damals seit eineinhalb Jahren nicht gesehen habe, wäre zu
erwarten gewesen, dass sie ihn begrüsst und sich – gerade im Hinblick auf
die unheilvolle Vermutung bezüglich des Übertritts zu den Rebellen – am
Gespräch beteiligt hätte. Schliesslich sei es nicht logisch, dass sie und ihre
Mutter nach der ersten behördlichen Suche ihren Alltag wie gewohnt wie-
der aufgenommen hätten, anstatt umgehend das Haus zu verlassen und
sich vor weiteren Übergriffen in Sicherheit zu bringen. Ihre Begründung, sie
seien sich der Notwendigkeit einer Ausreise zwar schon damals bewusst
gewesen, hätten aber zuerst das notwendige Geld zusammenkratzen müs-
sen, vermöge angesichts der Gefährdungssituation nicht zu überzeugen.
In Tschetschenien würden Rebellen ausserdem behördlicherseits rigoros
verfolgt. Die Heimsuchung im (…) 2014 hätte diesfalls mit Sicherheit
schwerwiegendere Konsequenzen gehabt und sie wären zumindest einer
engmaschigen staatlichen Überwachung unterzogen worden, die keine er-
neute behördliche Heimsuchung in ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt
hätte.
In Bezug auf die Beziehung zu einem Christen gebe die Beschwerdefüh-
rerin selber an, dass diese ihr Leben erschwerenden Beziehungsumstände
für ihr Asylgesuch nicht ausschlaggebend seien. Entsprechend könne kein
sachlicher Kausalzusammenhang zwischen selbigen und ihrer Ausreise
hergestellt werden.
5.2 In ihrer Beschwerde hielt dem die Beschwerdeführerin entgegen, die
Begründung der Vorinstanz sei inkohärent und widersprüchlich. Wenn sie
doch die Heimsuchungen und das behördliche Interesse an ihrem Bruder
glaube, weshalb sollte dann der Grund dafür, sein Anschluss an die Rebel-
len, nicht glaubhaft sein? Die Verschlossenheit ihres Bruders, seine gegen
die Regierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch
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Seite 9
die fehlende Arbeitsbetätigung, der frühe Verlust des Vaters, das patholo-
gische Spielen von Viedospielen, sein nachrichtenloses Verschwinden und
sein Abschiednehmen beim letzten Besuch im November 2013 sowie der
Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zusammengeschlagen
worden sei, stellten sehr gewichtige Indizien dafür dar, dass er sich den
Rebellen angeschlossen habe. Ferner wären sie und ihre Mutter nicht von
maskierten bewaffneten Männern heimgesucht, geschlagen und nach sei-
nem Aufenthaltsort gefragt worden, wenn er sich nicht mit der staatlichen
Macht angelegt hätte. Dass sich diese nicht vorgestellt hätten und maskiert
gewesen seien, entspreche der Praxis in autoritären Ländern. Zudem sei
ihre Vermutung viel wahrscheinlicher als die von der Vorinstanz aufge-
stellte Vermutung, er sei aus irgendeinem anderen Grund von maskierten
Männern zweimal gesucht worden. Zudem habe es sich im Zeitpunkt der
Flucht nicht mehr um eine Vermutung gehandelt, sondern sie seien der
festen Überzeugung gewesen, dass er sich den Rebellen angeschlossen
habe. Warum sonst sollten maskierte bewaffnete Männer zwei alleinste-
hende Frauen heimsuchen und nach ihrem Bruder befragen? Warum
würde sich dieser mit den Worten "er könne nicht mehr zurück, es sei nicht
mehr in seiner Hand" verabschieden? Weiter sei das Argument, es fehle
eine behördliche Bestätigung, dass der Bruder zu den Rebellen gegangen
sei, nicht stichhaltig. Solche Fakten würden nicht schriftlich bestätigt. Ge-
mäss Urteil D-7213/2013 vom 2. September 2014 hätten aus Tschetsche-
nien stammende Dokumente zudem ohnehin einen geringen Beweiswert,
sodass von einem faktischen Beweisnotstand auszugehen sei. Sie habe
ausgeführt, dass sie keine Unterlagen beschaffen könne, weil dabei die
Gefahr für Kollegen und Verwandte bestünde, mit den Rebellen in Verbin-
dung gebracht zu werden. Zum Besuch ihres Bruders im November 2013
sei auszuführen, dass zwischen ihnen ein grosser Altersunterschied be-
standen habe und sie nie eine enge Beziehung gehabt hätten. Dies erkläre,
warum sie sich zurückgezogen habe. Ihre Zurückhaltung erkläre sich auch
damit, dass sie seinen Anschluss an die Rebellen strikt abgelehnt habe.
Sein bloss einstündiger Aufenthalt zeige, dass er sich nicht zu Hause habe
verstecken wollen, sondern gekommen sei, um sich zu verabschieden. Be-
züglich ihres Verhaltens nach der Heimsuchung im (…) 2014 mache die
Vorinstanz unzutreffende Erwägungen. Sie hätten ausgeführt, dass sie je-
den Tag Angst gehabt hätten, dass die maskierten Männer noch einmal
kommen würden, und jedes Mal bei der Rückkehr ins Haus geschaut, ob
sie wiedergekommen seien. Als alleinstehende Frauen, die täglich hätten
arbeiten müssen, hätten sie nicht die Mittel gehabt, um sofort zu fliehen.
Für ihre Glaubhaftigkeit spreche, dass ihre Aussagen mit denjenigen ihrer
Mutter übereinstimmten und sie durch das Erlebte persönlich sehr berührt
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Seite 10
und stark betroffen sei, sodass sie an der Anhörung zweimal in Tränen aus-
gebrochen sei. Eine weitere Bestätigung, dass sie das Geschilderte auch
tatsächlich erlebt habe, stellten ihre medizinisch festgestellte Anpassungs-
störung, die depressiven Episoden sowie Symptome einer posttraumati-
schen Belastungsstörung dar. Es sei ein entsprechendes Gutachten zu er-
stellen.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter an-
derem zwei ärztliche Berichte ihre psychischen und physischen Probleme
betreffend und allgemeine Berichte zur Lage in Tschetschenien ein.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, sie habe
in der Verfügung nie von einer schriftlichen Bestätigung über den An-
schluss des Bruders an die Rebellen gesprochen, welche hätte eingereicht
werden sollen. Es werde nur darauf aufmerksam gemacht, dass sie von
den Behörden nicht mit dem Verdacht konfrontiert worden seien.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
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Seite 11
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Die Vorinstanz stellt die behördliche Heimsuchung bei der Beschwer-
deführerin im (…) 2014 nicht grundsätzlich in Frage. Dies ist durch das
Gericht zu bestätigen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen
keine markanten Widersprüchlichkeiten auf, stimmen mit den Angaben der
Mutter überein, enthalten zahlreiche Details und hinterlassen den Ein-
druck, dass es sich dabei um Berichte über tatsächliche Erlebnisse han-
delt. Zudem schilderte sie das Erlebte persönlich sehr berührt und brach
an der Anhörung zweimal in Tränen aus. Auch die diagnostizierten psychi-
schen Probleme passen hier ins Bild.
Die Vorinstanz bezweifelt denn auch alleine den Grund, der hinter den
Heimsuchungen stehe, nämlich den Anschluss des Bruders an die Rebel-
len. Dies mit der Begründung, weder dieser noch die Behörden hätten der
Beschwerdeführerin jemals bestätigt, dass dies der Grund für die Suche
sei. Vielmehr handle es sich hier bloss um eine Vermutung der Beschwer-
deführerin. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar
ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin nie
konkret gesagt wurde, ihr Bruder werde wegen seiner Verbindungen zu
den Rebellen gesucht. Hält man sich jedoch den Ablauf der militärischen
Aktionen vor Augen, ist dies auch nicht zu erwarten. Die Beschwerdefüh-
rerin gründete ihren Verdacht auf seine Verschlossenheit, seine gegen die
Regierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch die
fehlende Arbeitsbetätigung und vor allem aber sein nachrichtenloses Ver-
schwinden und den Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zu-
sammengeschlagen worden sei. Bestätigt wurde diese Vermutung dann
durch seinen Besuch im November 2013, deren von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderten Ablauf tatsächlich einen Zusammenhang mit Aktivitäten
für die Rebellen vermuten lässt. Insgesamt geht daraus hervor, dass der
Bruder sich insbesondere von der Mutter verabschieden wollte und diese
ihn von seinem Vorhaben habe abbringen wollen. Dass die Beschwerde-
führerin selber bei diesem Gespräch eine nur untergeordnete Rolle spielte,
lässt sich mit dem grossen Altersunterschied und der von ihr beschriebe-
nen sehr schlechten Beziehung zu ihm erklären. Weiter erscheint auch
nachvollziehbar und durchaus realitätsnah, dass er auch ihr gegenüber
nicht offen über seine Aktivitäten für die Rebellen sprach, ist doch allge-
mein bekannt, dass Familienangehörige von Rebellen in Tschetschenien
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Seite 12
massiv unter Druck gesetzt werden. Nachdem nun die Vermutung, der Bru-
der habe sich den Rebellen angeschlossen, durch diesen Besuch erhärtet
worden war, erhielt die Beschwerdeführerin mit der behördlichen Heimsu-
chung im (…) 2014 eine für sie zureichende Gewissheit. Die Vermutung
der Vorinstanz, die Suche nach ihm könne auch einen anderen, nicht poli-
tischen Hintergrund gehabt haben, kann aufgrund der gesamten Umstände
nicht überzeugen. Die Heimsuchung durch maskierte bewaffnete Männer,
bei der sie geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt
wurde, spricht dezidiert für eine vermutete Verbindung zu den Rebellen.
Zudem scheint das Verhalten der Behörden entgegen den Aussagen der
Vorinstanz realitätsnah. Der diesbezügliche Einwand der Vorinstanz, übli-
cherweise würde gegen mutmassliche Rebellen viel rabiater vorgegangen,
ist zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend handelt es sich jedoch nur um
die Familienangehörigen eines mutmasslichen Rebellen, von denen keine
direkte Gefahr ausging und bei denen sich dieser zudem bereits seit Jah-
ren nicht mehr aufgehalten hat. Offenbar hat es sich in erster Linie um den
Versuch gehandelt, die Familienmitglieder einzuschüchtern und an mögli-
che Informationen über den Bruder zu gelangen. Ein solches Vorgehen
entspricht durchaus demjenigen der durch Willkür geprägten tschetscheni-
schen Sicherheitskräfte. Ebenfalls in diesen Kontext passt ihre Schilde-
rung, wonach sich viele ihrer Nachbarn von ihnen abgewendet hätten (vgl.
A3 S. 7). Somit scheint es insgesamt plausibel, dass die Behörden den
Bruder der Beschwerdeführerin wegen vermuteter Aktivitäten für die Re-
bellen suchten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwer-
deführerin nicht bereits nach der ersten Heimsuchung sofort Haus und
Land verliess, zumal sie sich offenbar nicht in Lebensgefahr wähnte. Rea-
litätsnah gab sie diesbezüglich auch an, dass sie vorsichtig geworden
seien und das Haus bei der Rückkehr jeweils kontrolliert hätten (vgl. A10
F52). Die Vorinstanz stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei einer tat-
sächlichen Verbindung des Bruders zu den Rebellen, wäre die Beschwer-
deführerin unter eine engmaschige Überwachung gestellt worden, die si-
cher keine zweite Heimsuchung in ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt
hätte. Dieser Einwand ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, vermag
jedoch die genannten Glaubhaftigkeitselemente ebenfalls nicht aufzuwie-
gen. Zudem hatte sich der Bruder ja gemäss Aussagen der Beschwerde-
führerin seit März 2012, mithin seit zwei Jahren, nicht mehr im Haus auf-
gehalten, was den Behörden bewusst gewesen sein dürfte, sodass ihnen
eine engmaschige Überwachung des Elternhauses wohl nicht opportun er-
schien und sie vielmehr zur Methode der gelegentlichen Einschüchterung
griffen. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter den Behörden beim
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Seite 13
zweiten Mal entkommen konnten, beschrieben sie ebenfalls übereinstim-
mend, detailliert und realitätsnah. Daraufhin seien sie noch einmal in die
Wohnung zurückgekehrt, um das Nötigste zu packen, und hätten sich
dann, bis die Ausreise organisiert gewesen sei, bei einem Freund ver-
steckt.
6.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte
überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung
ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punk-
ten glaubhaft zu machen.
7.
In einem weiteren Schritt ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Nach-
teile zu prüfen.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5
S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
7.2 Die von der Beschwerdeführerin erfahrenen Nachteile erfolgten auf-
grund politischen und damit asylrechtlich relevanten Motiven, zumal sie sie
als Angehörigen einer aus politischen Gründen verfolgten Person trafen.
Sie waren in ihrer Intensität genügend und gingen direkt von staatlichen
Akteuren aus. Insgesamt ist von einer asylrelevanten Vorverfolgung aus-
zugehen. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen
Kausalität dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne
einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie
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vor aktuell ist. Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche
das Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen
könnten, zumal die Verfolgung nicht lange zurückliegt und sich der Bruder
in der Zwischenzeit nicht von den Rebellen abgewendet haben dürfte. In
Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der gegenwärtigen Lage im
Heimatland ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen.
8.
Des Weiteren steht der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Schutz-
alternative ausserhalb Tschetscheniens offen. Eine Schutzalternative kann
Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort vo-
raussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatli-
cher Verfolgung finden. Überdies ist in einer Einzelfallprüfung und unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer
betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssi-
tuation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18
und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbeson-
dere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimat-
region unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug
in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht ef-
fektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E.
4.2.5 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu,
zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen
ist. Ohnehin wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb
Tschetscheniens zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylge-
suchstellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Födera-
tion das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorg-
fältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der
Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungs-
netz – so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft – am allfälligen
Zufluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 mit weiteren
Hinweisen). Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in anderen
Landesteilen über tragfähige Beziehungen verfügt, sind den Akten nicht zu
entnehmen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist in
Würdigung dieser Umstände zu verneinen.
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9.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
als Flüchtling anzuerkennen ist. Die angefochtenen Verfügungen der Vo-
rinstanz vom 19. Dezember 2014 ist dementsprechend aufzuheben, und
es ist der Beschwerdeführerin mangels Anzeichen für das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wird damit gegenstandslos.
11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand im
vorliegenden Verfahren dürfte sich aufgrund der praktisch gleich lautenden
Beschwerde im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin reduziert ha-
ben. Dies ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung gebührend zu
berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
zuzusprechen. Der Antrag auf Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: