Abtei lung IV
D-3552/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
staatenloser Kurde syrischer Herkunft,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. De-
zember 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3552/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
5. März 2003 auf dem Seeweg. Über B._______ sei er am 16. März
2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am 17. März 2003 stellte er in der C._______ ein Asylgesuch. Nach
der Kurzbefragung vom 19. März 2003 wurde er mit Verfügung
gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen.
Am 6. Mai 2003 wurde der aus der Provinz E._______ stammende Be-
schwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
F._______ von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Be-
gründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der
durchgeführten Befragungen im Wesentlichen aus, im Y._______ habe
er seinen Schulfreund G._______ besucht. Dessen Vater und sein
Vater seien beide in der J._______ gewesen. Während des Besuchs
seien drei junge Männer, welche Bekannte von G._______ gewesen
seien, zu ihnen gestossen. Im Verlaufe des Gesprächs habe sie einer
der Männer gefragt, ob er ihre Meinung zu einer politischen Frage auf
Tonband aufnehmen könne, wie wenn sie am Fernsehen in einer
Diskussionssendung wären. Nachdem sie eingewilligt gehabt hätten,
hätten sie über die Politik in Syrien, die Situation der Studenten und
der Kurden gesprochen. Nach dieser Diskussion seien alle wieder
nach Hause gegangen. Eine Woche später sei ein Onkel von
G._______ zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn gewarnt,
dass sowohl G._______ als auch dessen drei Freunde festgenommen
worden seien. Man habe auch von ihm gesprochen und es gehe
ausserdem um eine Tonbandkassette. Als er die Sache seinen Eltern
erklärt habe, habe ihn sein Vater zu einem ebenfalls in F._______
wohnhaften Freund des Vaters geschickt. Dort habe er übernachtet
und am nächsten Morgen von diesem Freund erfahren, dass
Angehörige des Geheimdienstes ihn zu Hause gesucht und seinen
Vater kurz mitgenommen hätten. Sein Vater habe dem Geheimdienst
erzählt, dass er sich in H._______ befinde. Nach der Schule habe der
Geheimdienst seinen Bruder zwecks Befragung mitgenommen, dieser
habe jedoch keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort gehabt.
Daraufhin sei seine Mutter mitgenommen worden und man habe ihr
angedroht, dass sein Vater solange eingesperrt werde, bis er (der
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Beschwerdeführer) sich beim Geheimdienst melde. Sein Vater habe
ihn daher zu einem anderen Freund nach I._______ geschickt. Dort
habe er erfahren, dass der Geheimdienst weiterhin nach ihm gesucht
habe. In der Folge seien verschiedene Verwandte aufgesucht und sein
Vater sei wiederholt mitgenommen worden, dies auch deshalb, weil
sein Vater früher schon wegen dessen Mitgliedschaft bei der
J._______ wiederholt befragt worden sei. Schliesslich habe er
erfahren, dass man den Kollegen von G._______, der die Tonbandauf-
nahme gemacht habe und in dessen Besitz diese auch gewesen sei,
aus der Haft entlassen habe, jedoch die anderen Kollegen von
G._______ nicht. Da sei ihnen klar geworden, dass der freigelassene
Kollege Beziehungen zum Geheimdienst gehabt habe und das Leben
des Beschwerdeführers in Syrien in Gefahr sei. Sein Vater habe sich
zu ihm nach I._______ begeben und ihm zur Ausreise aus Syrien
geraten. Darauf habe sein Vater die Ausreise über den Hafen von
K._______ organisiert. Ferner habe er in Syrien als Kurde einen
Ausländerstatus, weshalb er keinen Reisepass bekommen könne und
auch sonstigen Benachteiligungen im täglichen Leben ausgesetzt sei.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Am Z._______ wurde der Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse
unterzogen. Der Experte kam zum Schluss, dass er eindeutig in Syrien
sozialisiert worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 lehnte das BFF das Asylbegeh-
ren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit einer an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerich-
teten Eingabe vom 2. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
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währung von Asyl. Ferner sei die Wegweisung unabhängig vom Aus-
gang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asyl-
verweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, eine ergänzende Bundesanhörung durchzu-
führen. Es sei ihm unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember
2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG sowie um Beigabe eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleich-
zeitig aufgefordert, innert angesetzter Frist entweder eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall. Bei fristgerechter Nachreichung einer Fürsorgebestäti-
gung werde ohne weiteres auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und erneuerte gleichzeitig sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar
2005 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2005 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 17. Februar 2005 sowie mit
Ergänzungen vom 23./24. März 2005.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2005 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass bezüglich der Ausführungen auf Seite 2 der
Replik vom 17. Februar 2005, mit welchen im Zusammenhang mit der
möglichen Beschaffung von Verfahrensakten betreffend G._______ die
ARK ersucht werde, dem Rechtsvertreter eine Bestätigung zukommen
zu lassen, wonach die vom Anwalt aus Syrien besorgten Akten unter
keinen Umständen den syrischen Behörden zur Kenntnis gebracht
würden, da die Angst bestehe, dass ein von den schweizerischen
Asylbehörden zur Kontrolle der Übersetzung beigezogener Dol-
metscher die syrischen Behörden informieren könnte, es dem Be-
schwerdeführer offen stehe (und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
auch obliege), einen Dolmetscher seiner Wahl und seines Vertrauens
mit der Übersetzung der fraglichen, noch einzureichenden Dokumente
zu beauftragen, weshalb schon aus diesen Gründen keine Veranlas-
sung zur Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung der ARK be-
stehe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der
kantonalen Anhörung vom 6. Mai 2003 darauf aufmerksam gemacht
worden, dass sämtliche Personen, welche sich je mit seinem Asylge-
such befassen würden, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unter-
stünden und er also sicher sein könne, dass nichts, was er im Verlaufe
seines Asylverfahrens vorbringe, den heimatlichen Behörden zur
Kenntnis gelange.
J.
Mit Eingaben vom 6. April 2005, 20. April 2005 und 16. Juni 2005
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
K.
Mit neuem Entscheid vom 2. November 2005 hob die Vorinstanz die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Oktober 2004
wiedererwägungsweise auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz an.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass ihm infolge der wiedererwägungsweise ge-
währten vorläufigen Aufnahme hinsichtlich der beantragten Aufhebung
des angeordneten Wegweisungsvollzugs ein Rechtsschutzinteresse
fehle, weshalb die Frage des Wegweisungsvollzugs vorliegend gegen-
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standslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer an-
gefragt, sich bis zum 24. November 2005 zu äussern, ob er unter die-
sen Umständen an seiner Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern
1 bis 3 des angefochtenen Entscheides festhalten oder diese allenfalls
zurückziehen wolle.
M.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer -
nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit, dass er an der Be-
schwerde im Asylpunkt festhalte.
N.
Mit Eingaben vom 19. Januar 2006 sowie vom 11. September 2006
legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht.
O.
Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2007 wurde der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, bis zum 2. Feb-
ruar 2007 eine Kostennote einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote zu den Akten.
Q.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung der J._______, datierend vom 14. Februar 2005, ins Recht.
R.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 brachte der Beschwerdeführer weite-
re Ausführungen zum Asylverfahren vor und reichte gleichzeitig eine
aufdatierte Kostennote ein.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass das BFM am 4. Dezember 2008 seine
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorlie-
gens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erteilt und die Vorinstanz
mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 das Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme betreffend den Beschwerdeführer festgestellt habe. Dem-
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nach sei die Beschwerde vom 2. Dezember 2004 auch gegenstandslos
geworden, soweit sie die Wegweisung betreffe (Ziff. 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 5. Januar 2009 zu äus-
sern, ob er unter diesen Umständen seine Beschwerde zurückziehen
wolle, wobei bei ungenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde,
dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte, soweit die
Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdefüh-
rer wurde aufgefordert, eine aktualisierte Kostennote einzureichen.
T.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer
mit, dass er an der Beschwerde festhalte, soweit diese nicht gegen-
standslos geworden sei. Ferner reichte er eine aktualisierte Kostenno-
te gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die angeblich gegen ihn gerichtete behördliche Fahndung
seien fern der Realität und würden offensichtliche Konstruktionen dar-
stellen. So entbehre es vor dem Hintergrund der bekannterweise gros-
sen Sensibilität der syrischen Behörden gegenüber regierungsfeindli-
chen Äusserungen der Realität, dass sich jemand an einer derartigen
Diskussion beteilige, wenn er Kenntnis davon habe, dass die Gesprä-
che aufgezeichnet würden.
Weiter könne mit Recht erwartet werden, dass die syrischen Behörden
unter den geschilderten Voraussetzungen in einer koordinierten Aktion
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gegen alle Diskussionsteilnehmer vorgegangen wären und dem Be-
schwerdeführer nicht die Möglichkeit zur Flucht eröffnet hätten. Zudem
sei angesichts des Umstandes, dass behördliche Fahndungsmassnah-
men aus nahe liegenden Gründen möglichst diskret erfolgen würden,
nicht nachvollziehbar, dass ein Onkel eines Freundes des Beschwer-
deführers über die geltend gemachten Informationen verfügen würde.
Ferner erscheine es offensichtlich konstruiert, dass der Beschwerde-
führer ausgerechnet in der Nacht nach dem Besuch des angeblichen
Onkels seines Freundes - nachdem er sich zu einem Freund des Va-
ters im Dorf begeben und dort übernachtet gehabt habe - zu Hause
seitens des Geheimdienstes gesucht worden sein soll. Es könne mit
Fug und Recht erwartet werden, dass syrische Geheimdienstorgane
über andere Mittel und Wege verfügen würden, um des Beschwerde-
führers habhaft zu werden, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewe-
sen wäre.
Überdies habe der Beschwerdeführer einerseits vorgebracht, sein Va-
ter sei im Verlauf der Fahndung nach ihm mehrmals festgenommen
und über seinen Verbleib befragt worden, zumal die Behörden Kennt-
nis davon hätten, dass der Vater ein Mitglied der J._______ sei.
Andererseits habe der Beschwerdeführer berichtet, sein Vater sei im
Februar/März 2003 zu ihm nach I._______ gereist, wo er bei einem
weiteren Freund versteckt gewesen sei. In I._______ habe ihm sein
Vater die Ausreise aus Syrien organisiert. In diesem Zusammenhang
sei es realitätsfremd, dass sich der Vater des Beschwerdeführers unter
den geschilderten Voraussetzungen zu ihm begeben und seine
Ausreise vorbereitet hätte, hätte dieser doch davon ausgehen müssen,
seitens der Behörden observiert zu werden. Zudem könnte erwartet
werden, dass die Behörden den Vater festgenommen und umfassende
Untersuchungsmassnahmen gegen diesen eingeleitet hätten, wenn er
der J._______ angehören und sein Sohn verdächtigt würde, gegen
den Staat zu agieren.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass in Anbetracht der realitäts-
fremden Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwer-
deführer aus den von ihm geltend gemachten Gründen seitens der
Behörden gesucht werde. Folglich seien auch die angeblich wegen der
Suche nach ihm durchgeführten behördlichen Verfolgungsmassnah-
men gegenüber Familienangehörigen unglaubhaft. In Anbetracht der
dadurch angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
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müsse auch am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen gezweifelt
werden. Deren Würdigung unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit könne
jedoch unterbleiben, da diesen Vorbringen ohnehin keine asylrelevante
Bedeutung zukomme. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
handle es sich bei ihm um einen Kurden mit Ausländerstatus. Dem
Bundesamt sei bekannt, dass den Kurden mit Ausländerstatus auf-
grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer eingeschränkten Bür-
gerrechte in Syrien Nachteile im Alltagsleben erwachsen würden. Die-
se Nachteile seien jedoch im Allgemeinen nicht so hoch, als dass sie
generell das Niveau einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, vor allem das kantonale Protokoll
sei offensichtlich unvollständig. Da nicht konkret nachgefragt worden
sei, habe er geglaubt, seine Geschichte vollständig herübergebracht
zu haben. So habe er darauf vertraut, dass Ergänzungsfragen gestellt
worden wären, hätte die kantonale Befragerin gewisse Aussagen und
deren Zusammenhänge nicht richtig verstanden. Die unvollständige
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Protokolls sei nun aber zu
seinen Ungunsten ausgelegt worden, was als unzulässig erachtet wer-
den müsse. Die Vorinstanz hätte die Sachverhaltsabklärung im Rah-
men einer zusätzlichen Anhörung vervollständigen sollen, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen
sei, eine ergänzende Bundesanhörung durchzuführen.
Weiter sei anzumerken, dass die damals Anwesenden im Haus von
G._______ im Rahmen eines Spiels wie Radiomoderatoren hätten
auftreten wollen. In diesen Kontext (Darlegung des exilpolitischen
Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz). Betrachte man
nun die Sache als das, was sie gewesen sei, nämlich ein Spiel unter
Freunden, so spreche nichts dagegen, dass eine politische Diskussion
aufgezeichnet werde.
Hinsichtlich der vom Bundesamt angeführten Diskretion von behördli-
chen Fahndungsmassnahmen und der daraus gezogenen Schlüsse
sei entgegenzuhalten, dass auch diese Behauptung eine Folge der un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sei. Als die Diskussionssen-
dung nachgestellt und die Tonbandaufnahme erstellt worden sei, sei
der Onkel anwesend gewesen. Das Ganze habe sich in dessen Haus
abgespielt. Als G._______ verhaftet worden sei, seien diesem Vorhalte
wegen einer Tonbandkassette gemacht worden, was der Onkel
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mitbekommen und seine eigenen Schlüsse daraus gezogen habe. Der
Onkel von G._______ habe die Festnahme der anderen
Diskussionsteilnehmer befürchtet, und sich bei den Familien der
Freunde von G._______ erkundigt. Auf seinem Rundgang habe der
Onkel erfahren, dass alle festgenommen worden seien, aber
L._______, der die Tonbandaufnahme gemacht habe, wieder auf freien
Fuss gesetzt worden sei. Im Rahmen des erwähnten Rundgangs bei
den Familien sei der Onkel auch bei ihm vorbeigekommen; da er zu
diesem Zeitpunkt noch nicht festgenommen worden sei, habe er
flüchten können. In diesem Teil der Geschichte bestehe in der Abfolge
der Ereignisse keine Lücke und die Vorinstanz wäre zum selben
Schluss gekommen, hätte sie den Sachverhalt seriös abgeklärt.
Bezüglich des von der Vorinstanz als unglaubhaft gewerteten Umstan-
des, dass ihm als Einzigem die Flucht gelungen sei, sei zunächst ent-
gegenzuhalten, dass auch dem syrischen Geheimdienst einmal eine
"Fahndungspanne" unterlaufen könne. Weiter habe die Fahndung nach
seiner Person erst eingeleitet werden können, nachdem G._______,
der als Einziger seine vollen Personalien gekannt habe,
festgenommen worden sei und in der Folge seine genauen
Personalien dem Geheimdienst habe bekanntgeben müssen. Weiter
sei es durchaus nachvollziehbar, dass es dem syrischen Geheimdienst
nicht möglich gewesen sei, ihn in dem (...) Dorf F._______ zu finden,
nachdem dieser ihn zu Hause nicht angetroffen gehabt habe. Hinzu
komme der Umstand, dass sein Vater gegenüber dem Geheimdienst
angegeben habe, er befinde sich in H._______. Der Geheimdienst
habe in diesem Zeitpunkt also keine Veranlassung gehabt, ihn in sei-
nem Heimatdorf zu suchen.
Zum Vorhalt, die Reise seines Vaters zu ihm nach I._______ sei als
realitätsfern zu erachten, sei zu entgegnen, dass die Fahndung nach
ihm nicht die Hauptsorge respektive Hauptaufgabe des
Geheimdienstes gewesen sei, auch wenn das Verhalten von ihm,
G._______ und dessen Freunden schwere Sanktionen zur Folge
gehabt haben dürfte. Es sei daher ausgeschlossen, dass der
Geheimdienst seinen Vater rund um die Uhr überwacht hätte. Der
Geheimdienst habe sich vielmehr darauf konzentriert, die Häuser der
übrigen Familienangehörigen zu durchsuchen und dort nach ihm zu
fahnden. Zudem sei es angesichts der geografischen Verhältnisse
schwer möglich, jemanden unbemerkt zu beschatten. In der grossen
Stadt I._______ mit über (...) Einwohnern sei es leicht möglich
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unterzutauchen. Ausserdem habe der Geheimdienst das Ziel seines
Vaters nicht gekannt. Er wisse ferner auch nicht, weshalb die
Behörden seinen Vater nicht festgenommen hätten, obwohl sie
Kenntnis von dessen Tätigkeit für die J._______ gehabt hätten.
Zudem sei die Argumentation des Bundesamtes inkonsequent. In ei-
nem anderen Asylverfahren (N_______) habe es behauptet, dass Mit-
glieder der J._______ rein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit keine
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
Als Novum müsse noch nachgetragen werden, dass er bereits in sei-
ner Heimat bei der J._______ gewesen sei. Er habe diesen Aspekt
bisher verschwiegen, da ihm Kollegen abgeraten hätten, dieser Um-
stand bisher den syrischen Behörden nicht bekannt gewesen sei und
auf die geltend gemachte Verfolgung keinen Einfluss gehabt habe. Die-
se Mitgliedschaft spiele aber in Bezug auf seine exilpolitische Tätigkeit
eine nicht unerhebliche Rolle. Er setze hier seine im Heimatland be-
gonnene Tätigkeit fort. Dazu gehörten nicht nur die Teilnahme an Ver-
anstaltungen der J._______, sondern auch, dass er (Darlegung des
weiteren exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der
Schweiz).
Weiter würden sein Identitätsausweis sowie das Notenblatt der Mittel-
schule zu den Akten gereicht, um entsprechende Vorwürfe zu seiner
Identität zu entkräften. Die Identitätskarte enthalte den Vermerk, dass
er kein syrischer Staatsangehöriger sei.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen
fest, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks
erneuter Befragung des Beschwerdeführers sei abzuweisen. Das Bun-
desamt sei der Auffassung, die recht ausführlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle
sowie anlässlich der kantonalen Anhörung würden als Entscheid-
grundlage durchaus genügen. Die Vorbringen müssten gesamthaft be-
trachtet als nicht mit der Realität in Syrien vereinbar eingestuft wer-
den, woran auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Versu-
che, die Argumente des Bundesamtes mit offensichtlich nachkonstru-
ierten Erklärungen umzustossen, nichts zu ändern vermöchten. So be-
haupte der Beschwerdeführer beispielsweise, der Onkel von
G._______ sei deshalb über den Grund der Festnahme seines Neffen
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und zweier Freunde informiert gewesen - was ihm ermöglicht habe,
den Beschwerdeführer zu warnen -, weil die fraglichen
Tonbandaufnahmen im Haus des Onkels angefertigt worden seien. Bei
der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer dagegen
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das fragliche Treffen mit
Freunden habe zu Hause bei G._______ stattgefunden; den
erwähnten Onkel habe der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser Onkel
ebenfalls festgenommen worden wäre, wenn dessen Neffe in seinem
Haus gegen den syrischen Staat gerichtete Aktivitäten ausgeübt hätte.
Ausserdem erscheine es unbehelflich, dass die angeblich
festgenommenen Freunde von G._______ und der angebliche Spitzel
auch in der Beschwerde unter ihrem Vornamen erscheinen würden,
wenn doch deren vollständige Namen und Adressen bekannt sein
sollen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit diesem
Vorgehen allfällige Nachforschungen verunmöglichen wolle.
Bezeichnenderweise seien über den angeblichen Vorfall auch keinerlei
Belege wie Berichte aus Zeitungen oder von
Menschenrechtsorganisationen aktenkundig, was - würden die
Vorbringen den Tatsachen entsprechen - die Regel wäre.
Weiter müsse das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bereits
in seinem Heimatland der J._______ angehört habe, als offensichtlich
nachgeschoben und daher unglaubhaft eingestuft werden. Auch wenn
es zuträfe, dass er dies - wie er nun geltend mache - nicht erwähnt
habe, weil sich seine Verfolgung nicht daraus abgeleitet habe, könne
doch mit Recht erwartet werden, dass er auf eine entsprechende
Frage hin anlässlich der kantonalen Anhörung nicht explizit verneint
hätte, politisch tätig gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund könnten
auch den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine exilpoli-
tischen Aktivitäten keinerlei Hinweise entnommen werden, welche eine
Furcht vor Verfolgung seitens syrischer Behörden als begründet er-
scheinen liesse. So seien die Vorbringen einesteils völlig unsubstanzi-
iert geblieben – (Darlegung eines solchen Vorbringens) - und
erreichten andernteils, so beispielsweise (Erwähnung einer einzelnen
exilpolitischen Aktivität), nicht ein Ausmass, welches gemäss den
Erkenntnissen des BFM erwarten liesse, dass es das Interesse
syrischer Geheimdienstorgane auf sich gezogen haben könnte.
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3.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Stellungnahme vom
17. Februar 2005 im Wesentlichen vor, gerade die nachfolgenden Aus-
führungen zum Zusammenleben des Onkels mit der Familie von
G._______ würden belegen, dass die Sachverhaltsermittlung
unvollständig vorgenommen worden sei und sich die Durchführung
einer ergänzenden Anhörung aufdränge. Es gehe nicht an, eine
unklare Sachverhaltslage, welche durch das Nichtstellen einer
bestimmten Frage entstanden sei, zu seinen Ungunsten zu
verwenden.
Der unverheiratete Onkel von G._______ habe im gleichen Haus wie
G._______ und dessen Eltern gewohnt und sei deshalb über dessen
Verhaftung und die Gründe dafür auf dem Laufenden gewesen.
Insofern seien die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unpräzis.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte den
Onkel hätten festnehmen sollen, da dieser doch höchstens ein
Mitwisser gewesen sei. Die Sicherheitskräfte dürften sich darauf
beschränkt haben, G._______ zu verhaften, der ein Mittäter bei der
regimekritischen Tätigkeit gewesen sei und im Übrigen noch immer in
Haft sei. Er kenne ferner auch heute bloss die Vornamen der Kollegen
von G._______, die verhaftet worden seien, zumal Familiennamen in
ihrem Kulturkreis keine grosse Rolle spielen würden und man sich
lediglich unter dem Vornamen kenne. Weiter lasse sich in den
Zeitungen und im Internet nichts über diese Festnahmen finden, da es
aufgrund der Verhältnisse in Syrien und der dortigen Kontrollen
ausgeschlossen sei, dass über solche Vorfälle geschrieben werde. Die
Menschenrechtsorganisationen vor Ort könnten sich nicht um jeden
einzelnen Fall kümmern und diesen dokumentieren. Es sei ihm übri-
gens gelungen, mit dem Anwalt von G._______ Kontakt aufzunehmen
und dieser wäre bereit, Aktenstücke aus dessen Verfahren zuzustellen,
wenn die Garantie bestehe, dass diese Beweismittel und die Rolle des
Anwaltes bei deren Beschaffung den syrischen Behörden unter keinen
Umständen bekannt würden. Weiter habe seine Tätigkeit für die
J._______ tatsächlich bereits in Syrien begonnen. Die Gründe für das
Nichterwähnen im Rahmen der Befragungen habe er bereits in seiner
Beschwerdeschrift erklärt. Wenn dies auch falsch gewesen sein möge,
sei doch sein Vater in der Tat ein bekannter Exponent der J._______.
Inzwischen liege eine Bestätigung der J._______ Europa vor, mit
welcher seine Zugehörigkeit zur erwähnten Partei bestätigt werde. Zur
bestrittenen exilpolitischen Tätigkeit sei anzuführen, dass (persönliche
Beurteilung des Beschwerdeführers seiner in der Schweiz ausgeübten
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D-3552/2006
exilpolitischen Tätigkeiten). Umgekehrt sei es deshalb mehr als nur
wahrscheinlich, dass der syrische Geheimdienst darüber informiert
sei.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht in Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes eine unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Insbeson-
dere das kantonale Protokoll sei in diesem Zusammenhang als offen-
sichtlich unvollständig einzustufen. Da während der Anhörung keine
konkreten Nachfragen gestellt worden seien, sei er davon ausgegan-
gen, dass seine Asylvorbringen vollständig erfasst worden seien. Die
unvollständige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Protokolls sei
nun aber zu seinen Ungunsten ausgelegt worden, was als unzulässig
erachtet werden müsse. Die Vorinstanz hätte die Sachverhaltsabklä-
rung im Rahmen einer zusätzlichen Anhörung vervollständigen sollen,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt
anzuweisen sei, eine ergänzende Bundesanhörung durchzuführen.
Dazu ist folgendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört
zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (bei-
spielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiaus-
künfte anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle sowie beim
Kanton (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) sowie der am Z._______ durchge-
führten telefonischen Herkunftsanalyse offensichtlich und auch zu
Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als
erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu er-
greifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig fest-
gestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentli-
cher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 286). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt,
Seite 15
D-3552/2006
weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rah-
men einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes nicht ausgegangen werden kann. Jedenfalls
stellt eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes noch keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem Zusammen-
hang ist ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung zunächst in freier Erzählform seine Asylvorbrin-
gen vortragen konnte, welche anschliessend durch Ergänzungsfragen
der kantonalen Beamtin und des Hilfswerkvertreters vertieft wurden.
Dabei bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung
durch seine Unterschrift, dass er alle seine Asylgründe habe vortragen
können und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe
respektive alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. Die wie-
derholte Nachfrage der Beamtin, ob er dem bisher Gesagten etwas
beizufügen habe, verneinte er, und auf den Hinweis, dass nun die Ver-
mutung bestehe, er habe seine Ausreise- und Asylgründe vollständig
dargelegt, brachte er keine Einwände vor. Bei dieser Sachlage besteht
kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und eine er-
gänzende Anhörung anzuordnen, weshalb die diesbezüglichen Anträ-
ge abzuweisen sind.
3.5.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht
nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers sowie zu den als nicht asylrelevant zu erachtenden
Nachteilen von in Syrien lebenden Kurden mit Ausländerstatus zutref-
fen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den weite-
ren Eingaben auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, diese in ei-
nem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
ein, dass die damals Anwesenden im Haus von G._______ ein Spiel
hätten spielen und wie Radiomoderatoren auftreten wollen. Betrachte
man nun die Sache als ein Spiel unter Freunden, so spreche nichts
dagegen, dass eine politische Diskussion aufgezeichnet werde. Dieser
Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gerade mit Blick auf die von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Sensibilität der
syrischen Behörden gegenüber regierungskritischen Äusserungen und
die damit einhergehenden möglichen Folgen für den Beschwerdefüh-
rer und die weiteren Anwesenden bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb
eine Tonbandaufnahme hätte erstellt werden sollen, zumal das vom
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D-3552/2006
Beschwerdeführer erwähnte Spiel genauso gut auch ohne eine solche
Aufnahme hätte durchgeführt werden können. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer die Kollegen von G._______ vor dem erwähnten
Treffen gar nicht gekannt haben will, weshalb es sich für diesen kaum
als ein "Spiel unter Freunden" dargestellt haben dürfte.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gemachten Einwände betref-
fend die vom Bundesamt angeführte Diskretion von behördlichen
Fahndungsmassnahmen und die daraus gezogenen Schlüsse hat die
Vorinstanz nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in treffender
Weise angeführt, dass diese - offensichtlich nachkonstruierten Erklä-
rungen - die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht umzustossen
vermögen. So brachte der Beschwerdeführer entgegen den Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe anlässlich der durchgeführten Befra-
gungen in der Tat unmissverständlich zum Ausdruck, dass das fragli-
che Treffen mit Freunden zu Hause bei G._______ stattgefunden hat,
und nannte den erwähnten Onkel in diesem Zusammenhang mit
keinem Wort. Zwar wendet der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 17. Februar 2005 ein, der unverheiratete Onkel
von G._______ habe im gleichen Haus wie G._______ und dessen
Eltern gewohnt und sei deshalb über dessen Verhaftung und die
Gründe dafür auf dem Laufenden gewesen. Insofern seien die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe unpräzis. Weiter sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte den Onkel hätten festneh-
men sollen, wo dieser doch höchstens ein Mitwisser gewesen sei. Die-
se Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So wäre es für
den Geheimdienst zweifellos von Interesse gewesen zu erfahren, wel-
che Rolle der Onkel von G._______ in der ganzen Angelegenheit ge-
spielt haben könnte, was erst im Rahmen einer Festnahme respektive
der darauf eingeleiteten Untersuchung hätte abgeklärt werden können.
Zudem wäre aus den gleichen Überlegungen - würde der Präzisierung
des Beschwerdeführers gefolgt - mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass auch der Vater (und/oder allenfalls die Mutter) von
G._______ ebenfalls vom Geheimdienst festgenommen worden wäre,
wenn der eigene Sohn zuhause gegen den syrischen Staat gerichtete
Aktivitäten ausgeübt hätte.
Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach er auch
heute bloss die Vornamen der verhafteten Kollegen von G._______
kenne, zumal Familiennamen in ihrem Kulturkreis keine grosse Rolle
spielen würden und man sich lediglich unter dem Vornamen kenne,
Seite 17
D-3552/2006
und dass sich in den Zeitungen und im Internet nichts über diese
Festnahmen finden lasse, da es aufgrund der Verhältnisse in Syrien
und der dortigen Kontrollen ausgeschlossen sei, dass über solche
Vorfälle geschrieben werde, sind als nicht stichhaltig zu erachten. So
erscheint der erstere Einwand schon von daher unbehelflich, weil der
Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Anhörung ohne
weiteres in der Lage war, den Nachnamen seines Freundes
G._______ zu nennen (vgl. kant. Protokoll, S. 8) und er anlässlich der
Erstbefragung ausführte, G._______ habe ihm die Kollegen
namentlich vorgestellt (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4). Hinsichtlich
des zweiten Einwandes ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer
selber auf Beschwerdeebene wiederholt Ausschnitte aus
Zeitungsberichten betreffend Zwischenfälle in seiner Heimat einreichte
und es im Übrigen sowohl den Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers als auch denjenigen von G._______ möglich und
auch in deren Interesse gewesen wäre, sich betreffend den
geschilderten Vorfall an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden.
Lediglich am Rande sei hier vermerkt, dass der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe noch anführte, dass es seinem
Rechtsvertreter gelungen sei, mit dem Anwalt von G._______ Kontakt
aufzunehmen, und dass dieser unter gewissen Voraussetzungen bereit
sei, Aktenstücke aus dessen Verfahren zuzustellen. Dem
Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens der damals zuständigen
ARK mit Zwischenverfügung vom 30. März 2005 mitgeteilt, dass es
ihm offen stehe (und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch
obliege), einen Dolmetscher seiner Wahl und seines Vertrauens mit
der Übersetzung der fraglichen, noch einzureichenden Dokumente zu
beauftragen, und im Übrigen sämtliche Personen, welche sich je mit
seinem Asylgesuch befassen würden, einer strengen
Verschwiegenheitspflicht unterstünden und er also sicher sein könne,
dass nichts, was er im Verlaufe seines Asylverfahrens vorbringe, den
heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelange. In der Folge wurden bis
dato keinerlei Unterlagen aus dem Verfahren von G._______ zu den
Akten gereicht, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Umstand
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Weiter bringt der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt,
wonach die Reise seines Vaters zu ihm nach I._______ als
realitätsfern zu erachten sei, vor, die Fahndung nach seiner Person sei
nicht die Hauptaufgabe des Geheimdienstes gewesen, weshalb es
ausgeschlossen sei, dass der Geheimdienst seinen Vater rund um die
Seite 18
D-3552/2006
Uhr überwacht hätte; der Geheimdienst habe sich vielmehr darauf kon-
zentriert, die Häuser der übrigen Familienangehörigen zu durchsuchen
und dort nach ihm zu fahnden. Zudem sei es angesichts der geografi-
schen Verhältnisse schwer möglich, jemanden unbemerkt zu beschat-
ten. In der grossen Stadt I._______ mit über (...) Einwohnern sei es
leicht möglich unterzutauchen. Ausserdem habe der Geheimdienst das
Ziel seines Vaters nicht gekannt. Diese Ausführungen vermögen je-
doch die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen der Vorinstanz in
diesem Punkt nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der
Beschwerdeführer gab selber an, dass sein Vater wegen dessen Mit-
gliedschaft bei der J._______ besonders im Visier der syrischen Be-
hörden gestanden sei und man diesen wiederholt deswegen und we-
gen ihm mitgenommen habe (vgl. kant. Protokoll, S. 6). Es erscheint
daher in der Tat als logisch nicht nachvollziehbar, dass sich der Vater
des Beschwerdeführers selber nach I._______ begeben hätte. Die an-
geführten Schwierigkeiten, welchen der Geheimdienst bei der Be-
schattung des Vaters hätte begegnen können, sind als blosse Mutmas-
sungen zu qualifizieren und vermögen nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anführt, dass die Argumen-
tation des Bundesamtes inkonsequent sei, zumal es in einem anderen
Asylverfahren (N_______) behauptet habe, Mitglieder der J._______
hätten rein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit keine Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten, ist entgegenzuhalten, dass vorliegend das
Bundesamt im angefochtenen Entscheid genau den einen zusätzlichen
Grund angeführt hat, weshalb der Vater hätte verhaftet werden müs-
sen, nämlich den Verdacht der Behörden, dass der Beschwerdeführer
gegen den syrischen Staat agiere.
Zum in der Rechtsmitteleingabe angeführten Nachtrag des Beschwer-
deführers, dass er bereits in seiner Heimat bei der J._______ gewesen
sei und diesen Aspekt bisher auf Anraten von Kollegen verschwiegen
habe, dieser Umstand bisher den syrischen Behörden jedoch nicht
bekannt gewesen sei und auf die geltend gemachte Verfolgung keinen
Einfluss gehabt habe, ist anzuführen, dass dieser Umstand für die
Beurteilung der Asylvorbringen - auch für die nachfolgend unter E. 3.7
zu beurteilenden subjektiven Nachfluchtgründe - ausser Acht gelassen
werden kann, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, deswegen in
seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt zu haben. Die Vorinstanz hat
diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, das Vorbringen
Seite 19
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über die Mitgliedschaft bei der J._______ sei als offensichtlich
nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen. Auch wenn es
zuträfe, dass der Beschwerdeführer dies nicht erwähnt habe, weil sich
seine Verfolgung nicht daraus abgeleitet habe, könne doch mit Recht
erwartet werden, dass er auf eine entsprechende Frage hin anlässlich
der kantonalen Anhörung (vgl. kant. Protokoll, S. 7) nicht explizit
verneint hätte, politisch tätig gewesen zu sein. Dieser Ansicht kann in
dieser uneingeschränkten Form nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts jedoch nicht beigepflichtet werden. So schliesst die
dortige Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage einer politischen
Tätigkeit nicht per se aus, dass er nicht trotzdem blosses Mitglied der
J._______ gewesen sein könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene mit Eingabe vom 17. Februar 2005 eine Fax-
Bestätigung der J._______ vom 14. Februar 2005 eingereicht, gemäss
welcher er Mitglied derselben sei. Das Original der erwähnten
Bestätigung reichte er mit Eingabe vom 4. Mai 2007 zu den Akten. Es
ist daher davon auszugehen, dass er ein Mitglied der J._______ ist
oder war, dieser Umstand jedoch - wie oben bereits erwähnt - für die
Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches ohne Belang bleibt.
Mit Eingaben vom 11. September 2006 und 22. Mai 2007 teilte der Be-
schwerdeführer mit, die Familie eines Onkels lebe derzeit im kurdi-
schen Nordirak, wie eine Bestätigung des UNHCR belege. Der Onkel
sei im Nachgang zu den Ereignissen anlässlich des Fussballspiels
vom W._______ - Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und
arabischen Fussballanhängern - verfolgt worden. Zwar wird in diesen
Eingaben geltend gemacht, dieser Umstand könnte für das Asylver-
fahren des Beschwerdeführers von Bedeutung sein, indessen wird
dies nicht weiter substanziiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
die Flucht eines seiner Onkel zur Anerkennung des Beschwerdefüh-
rers als Flüchtling in der Schweiz führen soll, soll doch der Grund für
die Ausreise des Onkels ein Sachverhalt sein, der sich lange nach der
Flucht des Beschwerdeführers ereignete. Der Hinweis, möglicherweise
könnte der Onkel mit seiner Familie als Kontingentsflüchtling in ein
europäisches Land gelangen, weshalb der Beschwerdeführer in der
Lage sein dürfte, Dokumente aus dem Verfahren seines Onkels
beizubringen, welche die Verfolgung seiner Familie belegen würden,
ist unbehelflich, zumal es dem Beschwerdeführer offen stand, solche
Dokumente auf anderen Wegen zu beschaffen.
Seite 20
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3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen - sofern nicht ohnehin
asylirrelevant - als nicht glaubhaft erachtet werden können.
3.7 Nachfolgend ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen,
die im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sind: Der Be-
schwerdeführer (Darlegung der exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz).
3.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl. Art. 54
AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
3.7.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Schweiz seit V._______ - unbesehen der
Glaubhaftigkeit einer Mitgliedschaft zur J._______ - regelmässig für
die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In die-
sem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens di-
verse Bestätigungen (Nennung des Ausstellers dieser Bestätigungen)
und einige Photographien eingereicht, die den Beschwerdeführer als
Teilnehmer von gegen das syrische Regime gerichteten Demonst-
rationen zeigen. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass anlässlich
der am U._______ durchgeführten Kundgebung vor der (...) Botschaft
in M._______ eine Erklärung an die Weltöffentlichkeit verlesen worden
sei, welche der Beschwerdeführer vier Tage später anlässlich (...)
verlesen habe. (Darlegung weiterer exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz und deren internationale
Beachtung).
3.7.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor
dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in diesem Land ist nach wie vor durch Willkür,
Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom
rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Son-
dervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdi-
sche Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen
Seite 21
D-3552/2006
Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April
2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien
mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaf-
tet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.
mit Nachweisen).
Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen,
bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs
dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die
exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden
diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposi-
tion in der Schweiz und im übrigen Europa stützen könnten. Auch
wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürf-
ten, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so ist
doch anzunehmen, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit und des
Umstandes, dass dieser (Darlegung einer exilpolitischen Aktivität des
Beschwerdeführers und deren internationale Beachtung), nicht
entgangen ist. Dadurch stellt sich die seit mehreren Jahren
andauernde exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine
mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte
Beteiligung an der kurdischen Exilszene dar.
Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die sy-
rischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame
Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität
ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen können. So-
mit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Fal-
le einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu
werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des
Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheim-
dienste auch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem
Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre,
so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde (vgl. in
diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2.
S. 72).
3.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Bundesamt
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjekti-
Seite 22
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ver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzun-
gen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die
Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
jedoch nicht zur Asylgewährung führen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügte über eine vorläufige Aufnahme
und ist nun im Besitz einer gültigen fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch
die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Weg-
weisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber ist die Be-
schwerde hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Im Übrigen er-
weist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mitteil verfügt, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezah-
len, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem T._______ einer
Erwerbstätigkeit im (...) nachgeht. Da der Beschwerdeführer daher
Seite 23
D-3552/2006
nicht als bedürftig erachtet werden kann, ist das gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren obsiegt, so-
weit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen. Bezüglich der Gewährung von Asyl ist er mit seiner Be-
schwerde unterlegen. In Bezug auf die Wegweisung und deren
Vollzugs erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auf-
erlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kos-
ten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festgelegt, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstands-
los geworden ist. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung
beziehungsweise deren Vollzugs aufgrund der durch die Vorinstanz
wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme und des
nachfolgenden Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer entsteht daher diesbezüglich keine Kosten-
pflicht.
Bei diesem Verfahrensausgang sind reduzierte Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind - angesichts des Grades
des Obsiegens praxisgemäss reduziert um zwei Drittel - auf Fr. 200.--
festzusetzen.
6.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE spricht die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu.
Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient-
schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE).
Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.2 ist dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung im Umfang von zwei Drittel auszurichten.
Unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens, der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten
Seite 24
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vom 22. Januar 2007, vom 22. Mai 2007 sowie vom 19. Dezember
2008 und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE)
ist die reduzierte, vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung da-
her auf insgesamt Fr. 2'470.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen und hinsichtlich der
beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'470.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Schulzeugnis, einge-
reichte Fotos)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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