B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3552/2012/sps
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren …,
Marokko,
vertreten durch Peter Lüthy, Kantonaler Sozialdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Marokko – am
19. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 3. November 2011 summarisch befragt und am
5. März 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass dem minderjährigen Beschwerdeführer auf Veranlassung des BFM
eine rechtskundige Person beigeordnet wurde, welche bei der Anhörung
zu den Gesuchsgründen zugegen war,
dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen angab,
er stamme aus X._______, wo er bei seinen Eltern und mit seiner kleinen
Schwester gelebt habe,
dass auch sein älterer Bruder in X._______ lebe, welcher bereits verhei-
ratet sei, einen eigenen Haushalt führe und als Gemüsehändler arbeite,
dass er in X._______ im Weiteren noch zwei Onkel väterlicherseits und
drei Tanten mütterlicherseits habe,
dass er seine Heimat im Juni 2010 verlassen habe, da er dort keine Zu-
kunft habe, respektive um im Ausland Arbeit zu finden, da seine Familie
finanzielle Probleme habe, nachdem sein Vater krank sei und nicht arbei-
ten könne, respektive sein Vater bereits pensioniert sei,
dass er mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt habe, er
aber von seinem Vater immer wieder wegen Kleinigkeiten geschlagen
worden sei,
dass er zu seinen Eltern grundsätzlich kein gutes Verhältnis habe, wes-
halb er auch des Öfteren nach Casablanca weggelaufen sei,
dass er demgegenüber zum älteren Bruder ein gutes Verhältnis habe,
dass zu seinem Ausreiseentschluss auch der Tod seines kleinen Bruders
beigetragen habe, welcher 2010 an Blutkrebs gestorben sei,
dass er seine Heimat ohnehin hasse, weil sie als Berber nicht die glei-
chen Chancen wie die Araber hätten, weshalb er keine Lust auf die Schu-
le gehabt habe, respektive in der Schule schlecht gewesen sei,
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dass es im Übrigen vor seiner Ausreise in Casablanca noch ein Problem
wegen eines Mädchens gegeben habe, welches aber nicht seine Freun-
din gewesen sei, sondern eine blosse Bekanntschaft,
dass ihm jedoch von seinen Kollegen berichtet worden sei, die Eltern des
Mädchens hätten nach ihm gesucht und deren Vater habe gegen ihn eine
Anzeige eingereicht, weshalb er sich mit seiner Ausreise beeilt habe,
dass er diese Umstände jedoch eigentlich nicht als Problem betrachte,
dass sein Vater respektive beide Elternteile gegen seine Ausreise gewe-
sen seien, sein älterer Bruder seinen Entschluss hingegen akzeptiert und
seine Ausreise aus Marokko auch mitfinanziert habe,
dass er im Juni 2010 – ausgestattet mit falschen Papieren – auf dem Luft-
weg in die Türkei gereist sei, von wo er auf dem Landweg Griechenland
erreicht habe, worauf er erst vier Monate in Athen und danach vierzehn
Monate in Patras verbracht habe, wobei er in dieser Zeit mit Landsleuten
aus seiner Heimatstadt zusammen gewesen sei,
dass er schliesslich von Patras auf dem Seeweg Italien erreicht habe, von
wo er direkt in die Schweiz weitergereist sei,
dass das BFM durch einen sprach- und länderkundigen Experten eine
Herkunftsanalyse – ein sogenanntes "Lingua"-Gutachten – erstellen liess,
worin der Experte die geltend gemachte Herkunft aus Marokko und die
Sozialisierung des Beschwerdeführers in X._______ bestätigte (vgl. … ),
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung einen ärztlichen
Bericht vom 11. April 2012 einreichte, worin über eine abgeschlossene
urologische Behandlung berichtet wird (vgl. … ),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit seiner Einreise in die
Schweiz bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten ist, zumal
Polizeiberichte über einen Ladendiebstahl, danach einen Hausfriedens-
bruch, später einen Personenwagenaufbruch und zuletzt einen weiteren
Ladendiebstahl bei den Akten liegen (vgl. … ),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (dem Rechtsvertreter er-
öffnet am 18. Juni 2012) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehn-
te und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach Marokko anordnete,
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dass das Bundesamt in seinem Entscheid namentlich zum Schluss ge-
langte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich
nicht relevant und der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichti-
gung seiner Minderjährigkeit zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Juli 2012
(Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, eine Rückkehr
nach Marokko sei für ihn unmöglich, da er im ganzen Land gesucht wer-
de, nachdem der Vater seiner damaligen Freundin, welcher ein hochran-
giger Offizier der Armee sei, in Casablanca eine Anklage gegen ihn einge-
reicht habe,
dass er von daher im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit Bestimmt-
heit ins Gefängnis kommen würde, womit sein Leben gefährdet wäre,
dass er zudem auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen
könne, da diese ihn nicht aufnehmen würde, zumal sein Vater ein sehr
bösartiger Mensch sei, welcher ihn und seine Mutter oft geschlagen und
auch verletzt habe,
dass er deshalb in Marokko keine Perspektiven und keine Zukunft habe,
wogegen er in der Schweiz seinen Weg gefunden habe, indem er gerne
und zuverlässig in einem Beschäftigungsprogramm arbeite,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich den Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers kein flücht-
lingsrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmen lässt, wobei in dieser
Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – vollumfänglich auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar das Vorliegen
einer angeblich relevanten Verfolgungssituation geltend macht,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der Akten als of-
fenkundig nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen sind, zu-
mal der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM ausdrücklich vorge-
bracht hat, die Geschichte mit einem Mädchen in Casablanca – welches
nicht seine Freundin gewesen sei – betrachte er nicht als Problem,
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dass aufgrund der vorliegenden Akten insgesamt kein Anlass zur Annah-
me bestehen kann, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus
Marokko flüchtlingsrechtlich relevante Nachstellungen erlitten oder er hät-
te solche in seiner Heimat für die Zukunft zu befürchten,
dass bei einer objektiven Betrachtung der Vorbringen vielmehr zu schlies-
sen ist, der Beschwerdeführer sei von zuhause weggelaufen und er habe
sich danach quer durch Europa bewegt,
dass diesen Erwägungen zufolge die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen sind,
dass nach der Ablehnung des Asylgesuches die Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die
in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug
der Wegweisung sprechen, mithin – wie nachfolgend aufgezeigt – von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf ei-
ne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte
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für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83
Abs. 4 AuG), zumal der Beschwerdeführer auch aus seiner Minderjährig-
keit nichts Gegenteiliges für sich ableiten kann,
dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuch-
steller bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges in der Tat besondere Beachtung zu schenken ist, mithin sich für
das BFM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges die Pflicht ergibt,
die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft ab-
zuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen
Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 24 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen),
dass es indes in der Regel nicht weitergehender Abklärungen bedarf,
wenn – wie vorliegend – klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein trag-
fähiger familiärer Anknüpfungspunkte bestehen (die Eltern, der Bruder
und weitere Angehörige sind alle im Heimatort X._______ wohnhaft),
sondern vorab sicherzustellen ist, dass die minderjährige Person wieder-
um in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann,
dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen
Beziehungsnetzes zwar zu bestreiten versucht, indem er geltend macht,
seine Familie werde ihn sicher nicht wieder aufnehmen,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen indes nicht zu überzeugen ver-
mögen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zumin-
dest zu seinem älteren Bruder stets ein gutes Verhältnis hatte, weshalb
davon ausgegangen werden darf, er könne ohne weiteres zu diesem zu-
rückkehren, sollte er nicht zu seinen Eltern heimkehren wollen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich … [in absehbarer Zeit bereits
volljährig wird] und offenkundig über grosse Reiseerfahrungen verfügt,
weshalb das Bundesamt auch nicht anzuhalten ist, in seinem Fall beson-
dere Vorkehrungen für die Rückführung nach X._______ zu treffen,
dass sich schliesslich auch aus der abgeschlossenen urologischen Be-
handlung kein Vollzugshindernis ergibt,
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dass nach vorstehenden Erwägungen – gerade auch unter Berücksichti-
gung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist,
dass letztlich der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erkennen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen
und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Beschaffung von Reise-
papieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten kein Vollzugshindernis vorliegt, womit die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss um
Erlass der Verfahrenskosten ersuchen liess (vgl. Beschwerde am Ende),
dieses Gesuch im Urteilszeitpunkt jedoch abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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