B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3552/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Samer Omar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 6. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizerische
Botschaft in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums aus huma-
nitären Gründen.
A.b Das schweizerische Generalkonsulat wies den Visumsantrag am
31. März 2014 ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorge-
legten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.
B.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter beim BFM am
4. April 2014 Einsprache gegen die Verweigerung eines humanitären Vi-
sums erheben. Für die Begründung der Einsprache ist auf die Akten zu
verweisen.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– auf.
C.b Das BFM forderte das B._______ (nachfolgend B._______) am 23.
April 2014 zur Stellungnahme zu den Gesuchsunterlagen und Abklärun-
gen bezüglich des Gastgebers (vorliegend der Rechtsvertreter; Anmer-
kung des Gerichts) des Beschwerdeführers auf.
C.c Mit Schreiben vom 29. April 2014 forderte das B._______ den Gast-
geber auf, mehrere Fragen zu beantworten beziehungsweise Dokumente
einzureichen.
C.d Das B._______ überwies die bei ihm eingereichten Unterlagen des
Gastgebers am 20. Mai 2014 an das BFM.
D.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 3. Juni 2014 – wies das
BFM die Einsprache vom 4. April 2014 ab. Die Verfahrenskosten von
Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2014 liess
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der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 2. Juli 2014 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das BFM.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 9. Juli 2014 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1
E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung
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{EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag abgewiesen habe,
da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gemacht worden seien und
keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen hätten,
die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lies-
sen. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Aus-
stellung eines Visums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufent-
haltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und der Ge-
suchsteller nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeu-
gen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Der Be-
schwerdeführer stamme aus einer Region, aus der ein starker Zuwande-
rungsdruck herrsche. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten
Rückkehr als hoch eingestuft werden. Dass der Beschwerdeführer trotz
der in Syrien herrschenden Krise besondere Gründe habe, die eine frist-
gerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt
worden. Voraussichtlich würde er in der Schweiz um dauerhaften Schutz
nachsuchen. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären
Gründen könne nur bewilligt werden, wenn bei einer Person offensichtlich
davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunfts-
staat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwen-
dig mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer
Situation unmittelbarer Gefährdung der Fall sein. Befinde sich die Person
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in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, es bestehe keine
Gefährdung mehr. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben,
dass eine solche Gefährdung nicht bestehe, da der Beschwerdeführer
sich in einem Drittstaat aufhalte und eine zwangsweise Rückführung in
den Heimatstaat nicht bevorstehe. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er
im Aufenthaltsstaat wegen seiner Herkunft von Verfolgung oder Schika-
nen betroffen sei. Schliesslich könne die Ausnahmeregelung für syrische
Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) nicht
mehr zur Anwendung kommen, da der Visumsantrag nach deren Aufhe-
bung am 29. November 2013 eingereicht worden sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
die verlangten Unterlagen eingereicht und seine Gründe glaubhaft ge-
macht. Es sei unverständlich, weshalb ihm kein Visum erteilt worden sei,
habe er doch nach der Weisung vom 4. September 2013 gehandelt und
sich innerhalb der Frist um Termine auf der Botschaft gekümmert. Der
Termin sei vor der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 ver-
einbart worden. In Syrien litten Millionen von Menschen unter katastro-
phalen Bedingungen, es herrsche Bürgerkrieg und es fehle an allem. Aus
Angst verliessen viele Menschen ihre Heimat und nähmen alles in Kauf,
um die gefährliche Grenze zur Türkei passieren zu können. Der Be-
schwerdeführer sei zum Militärdienst aufgeboten worden und habe unter-
tauchen müssen, da er im vom Bürgerkrieg beherrschten Land keinen
Dienst habe leisten wollen. Er sei an Leib und Leben gefährdet, weshalb
zusätzlich zur Weisung vom 4. September 2013 noch die Weisung vom
25. Februar 2014 zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer habe
es in der Türkei schwer gehabt, weshalb er nach der Verweigerung des
Visums nach Syrien zurückgekehrt sei. Die Situation in der Türkei sei für
syrische Flüchtlinge schwierig, sie seien dort nicht mehr erwünscht. Er
werde nach Beendigung des Bürgerkriegs freiwillig in die Heimat zurück-
kehren und die Schweiz innerhalb der gesetzten Frist verlassen, wenn er
dazu aufgefordert werde. Er beabsichtige nicht, längerfristig in der
Schweiz zu bleiben.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung an, dass gemäss einer Ak-
tennotiz der Schweizer Vertretung in Istanbul das Visumsgesuch nach
Aufhebung der Syrienweisung vom 4. September 2014 (recte: 2013) ein-
gereicht worden sei, weshalb diese Sonderregelung nicht mehr zur An-
wendung komme. Im Weiteren habe die Prüfung der Unterlagen nicht er-
geben, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen syrischen
Staatsangehörigen, die sich in einer schwierigen Situation befänden, auf
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besondere Weise individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet
sei.
5.
Der Beschwerdeführer unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht
bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften
Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vor-
liegend nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht
darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des
Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würde. In
der Beschwerde wird denn auch darauf hingewiesen, dass bezüglich sy-
rischer Dienstverweigerer die Weisung vom 25. Februar 2014 zur Anwen-
dung käme und der Beschwerdeführer nach Beendigung des Krieges in
Syrien in seine Heimat zurückkehren werde. Die Erteilung eines Visums
mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Be-
tracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch
zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humani-
tären Gründen abgelehnt hat.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen
und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
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behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012
betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der In-
ternetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013
vom 30. September 2013 E. 4.3).
6.3 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Visums-
antrag am 6. März 2014 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul einreich-
te; ein entsprechendes Einladungsschreiben seines Gastgebers datiert
vom 3. März 2014. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung und in
der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerde-
führer damit nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung
vom 4. September 2013 fällt. Dies wurde vom Generalkonsulat in Istanbul
denn auch in einer in den Akten liegenden Aktennotiz festgehalten.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie
bereits das BFM – zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für
die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Schutz vor Verfolgung
gefunden hat, da er dort weder aufgrund der geltend gemachten Dienst-
verweigerung noch aus anderen Gründen mit Verfolgung zu rechnen hat.
Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass er eine Ausschaffung
nach Syrien zu befürchten hätte. Er ist somit in der Türkei nicht ernsthaft
an Leib und Leben bedroht und befindet sich im Hinblick auf die allge-
meine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfron-
tiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Beim Vorbringen in der
Beschwerde, er sei nach Syrien zurückgekehrt, nachdem sein Visumsan-
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trag vom schweizerischen Generalkonsulat verweigert worden sei, han-
delt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, die sich nicht
mit seiner Befürchtung, in seiner Heimat als Dienstverweigerer bestraft zu
werden, vereinbaren lässt. Die Beschwerdevorbringen beziehungsweise
die Ausführungen in den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Be-
weismitteln (Artikel aus der Berliner Zeitung, Bericht von DW, Dienstbüch-
lein, Marschbefehl, Schuldiplom, Garantieerklärung des Schweizerischen
Roten Kreuzes, Artikel aus Tagblatt u.a.) sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal darin nicht
dargetan wird, dass der Beschwerdeführer in der Türkei an Leib und Le-
ben bedroht ist.
6.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem un-
terlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: