B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3553/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab,
dass er am 29. November 2011 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat-
te und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden
war,
dass am 30. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.______
(EVZ) eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand
und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Un-
garns für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährt wurde, wobei er zu Protokoll gab, er habe in Ungarn
einen Monat in Haft verbracht und dort kein Asylgesuch stellen wollen,
welches darüber hinausgehend auch noch negativ entschieden worden
sei (vgl. A 5/13 S. 7); er wolle nicht dorthin zurückkehren, da seine Men-
schenrechte nicht geachtet würden (vgl. A 5/13 S.10),
dass der Beschwerdeführer mehrere Fotos aus seiner Zeit bei der eritrei-
schen Armee, zwei ungarische Verfügungen – vom (…) und (…) datie-
rend – sowie seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten
reichte,
dass das BFM am 22. Mai 2012 an die ungarischen Behörden ein Ersu-
chen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung) richtete,
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 29. Mai 2012 der
Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmten unter Hinweis
darauf, dass im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Rumänien am
21. Februar 2012 die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers übernommen habe,
dass das BFM am 5. Juni 2012 an die rumänischen Behörden ein Ersu-
chen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung richtete und Rumänien sich mit Schreiben
vom 19. Juni 2012 für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 16
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Abs. 1 Bstn. a und b Dublin-II-Verordnung ausdrücklich für zuständig er-
klärte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2012
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 innert Frist
Stellung nahm und um Akteneinsicht hinsichtlich des Abklärungsergeb-
nisses zur Zuständigkeit Rumäniens, um Auskunft betreffend einer allfällig
erfolgten Datenübermittlung an andere Staaten sowie um erneute Frist-
ansetzung zur Stellungnahme ersuchte und feststellte, er sei nie in Ru-
mänien gewesen, er möchte nicht dorthin und ausserdem habe er in der
Schweiz eine als Flüchtling anerkannte (…) (N […]),
dass ebendieser Eingabe verschiedene Dokumente zum Asylentscheid
und zur Fürsorgeabhängigkeit der (…) des Beschwerdeführers und eine
Kopie mit bereits eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer im erit-
reischen Militär zeigen, beigelegt waren,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die rumäni-
schen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zuge-
stimmt,
dass somit Rumänien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
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SR 0.142.392.68]), und in Berücksichtigung der Dublin-II-Verordnung für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die vom Beschwerdeführer gemachten Einwände – er sei nie in
Rumänien gewesen, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, da hier
seine (...) wohne – nichts an der Zuständigkeit Rumäniens zu ändern
vermöchten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 19. Dezember 2012 zu erfol-
gen habe,
dass ferner auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückführung des Be-
schwerdeführers nach Rumänien vorlägen und weder die dort herrschen-
de Situation noch andere Gründe gegen die Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Rumänien sprechen würden, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig und zumutbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, es sei festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung vom
20. Juni 2012 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugrundeliege,
weshalb diese aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei das BFM aufzufordern, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Prüfung des vorlie-
genden Asylgesuchs für zuständig zu erklären,
dass er weiter ausführte, dass er klar als Flüchtling im Sinne von Art. 3
AsylG gelte,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit
Telefax vom 6. Juli 2012 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass mit Verfügung vom 10. Juli 2012 die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurden, jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt wurde,
bis zum 20. Juli 2012 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2012 innert
erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde beantragte und feststell-
te, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Zuständig-
keit Rumäniens gehabt, wobei seine Vorbringen Eingang in die angefoch-
tene Verfügung vom 20. Juni 2012 gefunden hätten,
dass dem Beschwerdeführer das wesentliche Faktum – nämlich die ille-
gale Einreise in Rumänien – mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur Kenntnis gebracht worden sei,
dass zwischenzeitlich getätigte Abklärungen sodann ergeben hätten,
dass der Beschwerdeführer den ungarischen Behörden gegenüber aus-
gesagt habe, am 17. November 2011 die rumänisch-ungarische Grenze
zu Fuss überquert zu haben,
dass auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers – Rumänien
habe kein faires Asylverfahren und bei einer Überstellung drohe eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK – nicht geeignet seien, die Vermutung, dass Ru-
mänien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfülle, umzustossen,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2012 Ge-
legenheit eingeräumt wurde, bis zum 20. September 2012 eine Replik
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2012 Stel-
lung nahm und ausführte, er halte an seinen bisherigen Vorbringen und
insbesondere auch daran fest, dass er nie in Rumänien gewesen sei,
weshalb er um Offenlegung der Dokumente der ungarischen Behörden,
gerade auch in die zwischenzeitlich getätigten Abklärungsresultate ersu-
che,
dass er auch in Bezug auf die schwierigen Umstände in Rumänien an
seinen Ausführungen festhalte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2012 ein
Schreiben seiner (...) (N […]) zu den Akten reichte, in der sie darum er-
suchte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könne, da er
hier endlich Frieden gefunden habe, und er ihr bei der Erziehung ihrer
(…) Kinder behilflich sein könne,
dass ebendieser Eingabe – jeweils in Kopie – der Asylsuchenden Aus-
weises des Beschwerdeführers sowie die Fürsorgebestätigung, der Asyl-
entscheid und der Aufenthaltsausweis der (...) beigelegt waren,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 Akten-
einsicht in die hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens einschlägigen
Dokumente gewährt wurde, die Akte A 15/5, A 20/1 und das noch nicht ins
Aktenverzeichnis aufgenommene Dokument vom 12. Juli 2012 in Kopie
zugestellt wurden und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt und feststellte, dass es ihm unerklärlich
sei, warum die ungarischen Behörden schrieben, er sei in Rumänien ge-
wesen,
dass er in Europa ausser seiner (...) auch niemanden kenne und er oft bei
ihr sei, wobei er das bereits mit Eingabe vom 20. September 2012 beige-
brachte Schreiben der (...) und ihren Asylentscheid noch einmal zu den
Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorab die Rüge des Beschwerdeführers die Vorinstanz habe sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen ist,
dass er diesbezüglich in der Beschwerde geltend macht, der Antrag vom
18. Juni 2012 auf Akteneinsicht respektive Offenlegung der Abklärungser-
gebnisse hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens vor Erlass der Verfü-
gung sei von der Vorinstanz ohne Begründung nicht berücksichtigt wor-
den,
dass ihm zudem im Rahmen der Anhörung durch das BFM lediglich das
rechtliche Gehör betreffend einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien
gewährt worden sei und er seine Asylgründe nicht habe geltend machen
können, weshalb eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorliege
und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren durch
Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird und demnach als Teilaspekte einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbrin-
gen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der
angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG)
umfasst,
dass dem Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellung-
nahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von
Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ih-
rem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechts-
grund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hin-
weisen; vgl. PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
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Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8,
EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.),
dass, beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder
den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, un-
vorhersehbaren Rechtsgrundlagen, somit der Anspruch auf rechtliches
Gehör gewahrt ist (vgl. PATRICK SUTTER a.a.O., Rz. 12),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2012
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 innert Frist
Stellung nahm und unter anderem um Akteneinsicht in die hinsichtlich des
Abklärungsergebnisses zur Zuständigkeit Rumäniens einschlägigen Do-
kumente sowie um erneute Fristansetzung zur Stellungnahme ersuchte,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs ge-
machten Einwände zur Zuständigkeit Rumäniens Eingang in die Begrün-
dung der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2012 gefunden haben,
womit das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers wahrgenommen hat,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 Akten-
einsicht in die hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens relevanten Doku-
mente gewährt wurde, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung – gemäss
Rechtsprechung – als geheilt zu erachten wäre, da ihm mit ebendieser
Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dem Ge-
richt freie Überprüfungsbefugnis zukommt und die allfällige Verletzung
nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4),
dass vorliegend demnach offenbleiben kann, ob sich der Anspruch auf
rechtliches Gehör und Akteneinsicht auch auf Fakten und Aktenstücke er-
streckt, welche ausschliesslich die Frage der richtigen Anwendbarkeit der
Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-Verordnung betreffen,
dass sich die weitere Rüge des Beschwerdeführers, er habe keinerlei
Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe im Rahmen einer Anhörung darzu-
legen, als unbegründet erweist, da in Dublin-Verfahren keine ordentliche
Anhörung stattfindet, sondern der asylsuchenden Person – wie vorlie-
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gend geschehen – nach der summarischen Befragung das rechtliche Ge-
hör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt wird,
dass deshalb vorliegend keine Veranlassung besteht, die angefochtene
Verfügung vom 20. Juni 2012 aus formellen Gründen aufzuheben,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung
gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-
Verordnung prüfte,
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Seite 10
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indi-
zien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-Verordnung dafür beste-
hen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz
in Rumänien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B.______ (EVZ) vom 30. April 2012
ausführte, die ungarischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse in ein
anderes europäisches Land, womöglich nach Rumänien zurückkehren,
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dass das BFM die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 5. Juni
2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die rumänischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 19. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Bst. b Dublin-II-
Verordnung ausdrücklich zustimmten,
dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt,
dass wenn es im Dublin-Verfahren zu einer Zuständigkeitserklärung eines
Mitgliedstaates kommt, welche auf umstrittenen Umständen beruht, die
zweifelhaft sein könnten (wie im vorliegenden Verfahren eine illegale Ein-
reise in Rumänien), eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren regel-
mässig nur dann erfolgen kann, wenn die Überstellung eine Verletzung
der EMRK nach sich ziehen würde, da die Überprüfung der Richtigkeit
der Zuständigkeitserklärung durch nationale Rechtsmittelinstanzen mit
dem Dublin-System unvereinbar ist und potentiell eine den effet utile be-
drohende Verfahrensverzögerung nach sich ziehen könnte (vgl. CHRISTI-
AN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 f. zu Art. 19),
dass bei einer allfälligen fehlerhaften Anwendung der Dublin-Verordnung
diese dem Einzelnen – ihrem System nach – kein subjektives Recht zu-
steht, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt werden würde
(vgl. a.a.O.),
dass vorliegend keine Hinweise auf eine drohende Verletzung einer durch
die EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers vorliegen,
dass die Wegweisung nach Rumänien insbesondere keine Verletzung
von Art. 8 EMRK darstellt, da das Verhältnis des Beschwerdeführers zu
seiner in der Schweiz lebenden (...) keine durch diese Bestimmung ge-
schützte Familienbeziehung ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine
drohende gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung in
Rumänien vorliegen,
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dass ferner weder den rumänischen Behörden noch dem BFM ein grob
fehlerhaftes Vorgehen bei der Feststellung der Zuständigkeit für das Be-
gehren des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann,
dass Abklärungen hinsichtlich der Zuständigkeit durch den ersuchten Mit-
gliedsstaat vorzunehmen sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung)
und daher die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe die Zustän-
digkeit Rumäniens für sein Asylverfahren nicht hinreichend abgeklärt,
nicht gehört werden kann,
dass ein allfälliges nicht rechtskonformes Vorgehen der ungarischen Be-
hörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und daher auf
die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzuge-
hen ist,
dass somit die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Zuständig-
keit Rumäniens für das vorliegende Asylverfahren nicht zu überzeugen
vermögen,
dass die Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren gegen eine Rückkehr nach
Rumänien ausspricht, indem er geltend macht, in Rumänien erwarte ihn
Inhaftierung, ein unfaires, nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechendes
Asylverfahren und eine derart dürftige Unterstützung (85 Cent pro Tag),
dass es ihm nicht möglich sei, auch nur die existentiellsten Bedürfnisse
abzudecken, er mithin unter prekären Bedingungen leben müsste, womit
sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend gemacht wird,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass die Dublin-II-Verordnung voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des
Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass Rumänien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht worden ist und der Be-
schwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Rumä-
nien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsu-
chenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Rumänien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Rumänien gegen die Bestim-
mungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S.°18) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen rumä-
nischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er
dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
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dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich
korrekten Verfahren prüfen und ihm obliegende völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen allenfalls verletzen,
dass die Vermutung, wonach Rumänien seine Verpflichtungen einhält,
folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342-343 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Rumänien würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach auch keinen Grund für die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass an dieser Feststellung auch die Anwesenheit der (...) des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern vermag,
dass Rumänien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihm jedoch mit Verfügung vom 10. Juli 2012 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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