B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3554/2019
law/fes
Ur t e i l vom 2 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ibrahim Sari, Rechtsanwalt,
Advokatur Sari,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (…).
D-3554/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus dem Dorf B._______ bei C._______ (Kreis D._______, Provinz
Şırnak) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
23. Februar 2019 mit einem LKW und gelangte am 1. März 2019 in die
Schweiz, wo er am 4. März 2019 ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 11. März 2019 wurde er im Bundesasylzentrum E._______ zu seiner
Person und dem Reiseweg befragt. Am 21. März 2019 fand das Dublin-
Gespräch statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt wurde. Am 26. März 2019 wurden die deutschen Behör-
den um Auskunft zur Erteilung eines Visums vom 15. Mai 2018 gültig bis
am 12. August 2018 und zur Verweigerung der Einreise des Beschwerde-
führers gebeten.
C.
Am 6. Juni 2019 teilten die deutschen Behörden dem SEM mit, dass dem
Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 die Einreise nach Deutschland am
Flughafen F._______ verweigert und das von der deutschen Botschaft in
Z._______ ausgestellte Visum annulliert worden sei.
D.
Am 7. Juni 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asyl-
gesuch in der Schweiz geprüft werde.
E.
Am 24. Juni 2019 fand die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) und die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit anderen Personen die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten), die HDP
(Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) und die
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt.
So habe er Personen den Grenzübertritt in den Irak ermöglicht und für die
Menschen in Rojava als Teil eines Lokalkomitees Spenden gesammelt und
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weitergeleitet. Auch habe er Leute mobilisiert, um in D._______ Kundge-
bungen durchzuführen. Weiter habe er einen die PKK diffamierenden
Schriftzug überpinselt. Mehrmals sei er von Sicherheitskräften mitgenom-
men und befragt worden. Als diverse Mitstreiter festgenommen worden be-
ziehungsweise ausgereist seien, seine Identität zum Vorschein gekommen
sei und er Angst vor einer Razzia gehabt habe, sei er im Februar 2018 zu
Verwandten ins Dorf G._______ gegangen und später, am 30. Mai 2018,
mit einem Schengen-Visum von I._______ nach F._______ (Deutschland)
geflogen. Dort habe man ihm die Einreise verweigert und ihn am selben
Tag per Flugzeug in die Türkei zurückgeschickt. Bei der Rückkehr habe
man ihn zwei Tage lang am Flughafen H._______ festgehalten und befragt.
Sodann sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. In der Folge sei er erneut
zweimal mitgenommen und befragt worden, woraufhin er sich wieder in
das Dorf G._______ und danach für vier Monate nach I._______ begeben
habe, bis sein Bruder die Ausreise organisiert habe.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und eines
Zivilregisterauszugs ein.
F.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
1. Juli 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
G.
Die Rechtsvertretung reichte am 2. Juli 2019 eine entsprechende Stellung-
nahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdefüh-
rer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
H.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2019 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
dessen Asylgesuch vom 4. März 2019 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
I.
Am 4. Juli 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei der Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben und zwecks Neubeurteilung einer konkreten Aufenthaltsalter-
native ausserhalb der Provinz Şırnak an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als
amtlicher Rechtsbeistand zuzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Erstens sei die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 hinsichtlich der Situation allgemei-
ner Gewalt in Şırnak seither nicht mehr aktualisiert worden. Dies obschon
sich die politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei nament-
lich seit dem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts und dem
gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 nach Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts stark verschlechtert habe. Dies wirke sich auf die
Gefährdungsprofile aus. Wenn das Bundesverwaltungsgericht feststelle,
dass Kurdinnen und Kurden aktuell besonders gefährdet seien, flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, dann müsse das SEM
in Bezug auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative im Rahmen der
Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in allgemeiner Hin-
sicht zumindest prüfen, inwiefern sich die Entwicklungen auf das Vorliegen
einer Aufenthaltsalternative im Fall von kurdischen Personen, insbeson-
dere politisch aktiven, auswirke und ob die besagte Rechtsprechung wei-
terhin angewendet werden könne. Zweitens habe das SEM keine seriöse
Prüfung der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative unternommen, da es le-
diglich in zwei kurzen Sätzen darauf aufmerksam mache, dass der Be-
schwerdeführer ein junger gesunder Mann mit abgeschlossener Schulbil-
dung, Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung sei und über ein weitläu-
figes und wohlhabendes Verwandtschaftsnetz verfüge, ohne zu erwähnen,
in welchem Landesteil dies der Fall sein solle. Diese Feststellungen seien
oberflächlich und würden keine genügende Begründung für die Annahme
einer individuellen zumutbaren Aufenthaltsalternative darstellen. Die Aus-
sage, der Beschwerdeführer könne sich in einem westlicheren Landesteil
niederlassen, ohne dabei zu erklären, wo genau seine soziale und wirt-
schaftliche Existenz gesichert wäre, genüge nicht. Es werde zudem in kei-
ner Weise darauf eingegangen, wo im westlicheren Landesteil das weitläu-
fige und wohlhabende Verwandtschaftsnetz sei. Gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 2 hätte die Vorinstanz überprüfen sollen, ob das wirtschaftliche
Existenzminimum und die soziale Integration des Beschwerdeführers bei
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der möglichen Aufenthaltsalternative gesichert wäre. Zudem hätten sie un-
tersuchen sollen, ob der Beschwerdeführer einen Bezug zum möglichen
Aufenthaltsort habe, namentlich ob allfällige Beziehungen bestünden, wo-
bei diese indessen erst ab einer minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht
fallen würden. Eine solche Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Damit
habe die Vorinstanz gegen ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht
verstossen.
4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich,
dass weder die Begründungspflicht noch die Untersuchungspflicht von der
Vorinstanz verletzt worden ist. Einerseits nahm das SEM für die Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Bezug zur Situation in
der Türkei, namentlich auch zur Niederschlagung des Militärputsches vom
15/16. Juli 2016, und stellte fest, dass trotzdem keine landesweite Situation
allgemeiner Gewalt in der Türkei herrsche. Es stellte sodann fest, das ge-
mäss BVGE 2013/2 ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Şırnak und
Hakkâri unzumutbar sei. Es berücksichtigte dabei zwar das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 worin
eine aktualisierte Lageanalyse der südöstlichen Provinzen der Türkei vor-
genommen wurde, nicht. Die Nichtberücksichtigung des Referenzurteils
hat jedoch keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer, zu-
mal das SEM ohnehin von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers nach Şırnak ausging. Zudem stellte EMARK 1996
Nr. 2 fest, dass die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten in den Westen der Tür-
kei grundsätzlich gegeben sei, es sei denn, dass die individuelle Prüfung
der entsprechenden persönlichen Kriterien die Unzumutbarkeit einer sol-
chen Ausweichmöglichkeit für den betreffenden Asylbewerber ergebe. Das
SEM hat die individuellen Kriterien gemäss der Rechtsprechung ausrei-
chend geprüft. Dass es diese anders würdigt als der Beschwerdeführer be-
ziehungsweise dessen Rechtsvertreter, stellt weder eine Verletzung der
Untersuchungspflicht noch der Begründungspflicht dar.
4.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann
demnach nicht festgestellt werden. Die Verfügung wurde hinreichend be-
gründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei weitgehend im Unkla-
ren geblieben, wie oft und wann der Beschwerdeführer jeweils von den tür-
kischen Behörden festgenommen und befragt worden sei. Auch mehrere
Nachfragen dazu habe er teils ausweichend, substanzarm und/oder wider-
sprüchlich beantwortetet. Namentlich stelle er etwa einen Zwischenfall mit
türkischen Sicherheitskräften an einer Stelle chronologisch einige Monate
vor seine versuchte Reise nach Deutschland, an anderer Stelle nach sei-
ner Rückkehr aus F._______. Schon den Grund für sein angebliches Un-
tertauchen im Februar 2018 habe er nicht zu substantiieren vermocht. So
habe er etwa nicht konkretisieren können, inwiefern seine Namen zum Vor-
schein gekommen seien. Seine Motivation zum Untertauchen habe er vage
in Zusammenhang mit dem Untertauchen seines Mitstreiters J._______
nach Rojava und der Verhaftung seines Neffen K._______ gestellt. Wann
J._______ aber nach Rojava ausgereist und K._______ verhaftet worden
sei, habe er auf Nachfrage nicht anzugeben vermocht respektive wider-
sprüchlich beantwortet. Einerseits habe er angegeben, nicht sagen zu kön-
nen, wann J._______ letztmals das Land verlassen habe, und vermutet,
dies müsse 2017 oder 2018 gewesen sein. Andererseits habe er sich aber
noch kurz vor seinem Untertauchen nach G._______ mit ihm getroffen und
Bier getrunken. Es sei ihm demzufolge nicht gelungen, seine angebliche
damalige Furcht vor einer Razzia zu substantiieren. Mehrmals habe er be-
tont, dass er den gleichen Tätigkeiten nachgegangen sei wie J._______
und K._______, und habe so seine Furcht vor einer Verhaftung durch die
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türkischen Behörden begründet. Auf Nachfrage habe er jedoch konkreti-
siert, dass diese beiden als YPG-Mitglieder uniformiert in Kobane gekämpft
hätten, K._______ sei dabei fotografiert und deswegen zu einer Freiheits-
strafe verurteilt worden; er jedoch sei persönlich weder YPG-Mitglied ge-
wesen noch je im Kampfeinsatz für die YPG gestanden, was seiner Dar-
stellung, er sei den gleichen Tätigkeiten nachgegangen wie J._______ und
K._______, klar widerspreche. Dass er im Mai 2018 schliesslich augen-
scheinlich legal aus der Türkei ausgereist beziehungsweise in der Anhö-
rung nicht habe ausschliessen können, legal ausgereist zu sein, verwun-
dere in diesem Zusammenhang sehr, zumal er angeblich aus Furcht vor
einer Razzia das Land verlassen habe. Nach seiner bemerkenswert schlei-
erhaften Einreiseverweigerung in F._______ habe man ihn, wie er zu-
nächst ausgesagt habe, am Flughafen H._______ zu seinem Visum und
seinen Ausreisemodalitäten befragt. Erst später, an anderer Stelle, habe er
angegeben, man habe ihm nach seiner Rückkehr aus F._______ seine an-
geblichen politischen Tätigkeiten vorgeworfen. Ebengleiches gelte für
seine Festnahme drei Tage später in seinem Dorf: Dort habe man einer-
seits «etwas von K._______» haben wollen, der aber zu jener Zeit gemäss
seiner Darstellung schon längst inhaftiert gewesen sei. Andererseits habe
man ihm dort gesagt, dass man ihn freilasse, da man nichts gegen ihn in
der Hand habe, was seine angebliche Furcht vor einer Razzia beziehungs-
weise Verhaftung und späteren Verurteilung kurz vor seiner letztmaligen
Ausreise ebenfalls nicht zu substantiieren vermöge. Auch die Frage, wann
sein letzter konkreter Vorfall mit den türkischen Behörden gewesen sei,
habe er inkongruent beantwortet, namentlich etwa in Bezug auf den schon
oben erwähnten Vorfall, den er chronologisch einerseits vor, andererseits
nach seiner Reise nach F._______ gesetzt habe. Dahingegen habe er wei-
ter im Dublin-Gespräch angegeben, im September 2018 nochmals inhaf-
tiert worden zu sein, als er gemäss seiner Darstellung in der Anhörung aber
bereits wieder untergetaucht gewesen sei. Des Weiteren habe er einerseits
angegeben, bis zum Tag seiner letzten Ausreise an seiner Adresse im Hei-
matdorf wohnhaft gewesen zu sein, andererseits, schon viel früher nach
G._______ gegangen und sodann für ganze vier Monate in I._______ ge-
wesen zu sein, von wo er seine letzte Ausreise angetreten habe. Verwun-
derlich seien nicht zuletzt auch seine massiv divergierenden Aussagen
zum Verbleib seiner Identitätsdokumente. So habe er in der (notabene we-
der rückübersetzten noch von ihm unterschriebenen) Personalienauf-
nahme – noch bevor ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche
Gehör zu seinem deutschen Schengenvisum gegeben wurde – ausgesagt,
nie einen Pass erhalten zu haben. Beim Dublin-Gespräch habe er sodann
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gesagt, er habe seinen Pass und seine Identitätskarte in der Türkei ver-
brannt. In der Anhörung habe er es schliesslich so dargestellt, dass er
seine Dokumente vor seiner Ausreise seinem Schlepper übergeben habe.
Damit werde evident, dass er augenscheinlich ein Interesse daran habe,
das SEM an einer vollständigen Sachverhaltserstellung zu hindern. Seine
eher oberflächlichen Darstellungen seiner angeblichen Tätigkeiten für das
Komitee, die HDP, die YPG und die PKK würden das Bild einer konstruier-
ten oder zumindest stark überhöhten Geschichte vervollständigen. So er-
scheine etwa seine Darstellung äusserst fraglich, dass er – ohne Mitglied
gewesen zu sein – «in führender Funktion» für die HDP tätig gewesen sei
und die YPG sowie die PKK unterstützt habe. Während er zunächst an
verschiedenen Stellen angegeben habe, er habe das Lokalkomitee per-
sönlich gegründet, habe er erst auf Nachfrage angegeben, nicht zu den
Gründern zu gehören. Weiter habe er das Komitee einerseits im Jahr 2016
verlassen, da es dann aufgelöst worden sei, andererseits sei er bis 2018
für das Komitee tätig gewesen. Hätte er, wie angegeben, tatsächlich per-
sönlich einen «Platz in der vordersten Reihe der Partei» gehabt, wäre an-
zunehmen, dass er diese notabene angeblich mehrere Jahre lang ausge-
führte Tätigkeit zumindest ansatzweise hätten belegen und präzisere An-
gaben zu seiner Tätigkeitsdauer hätten machen können. Dass er auch
seine angeblichen Probleme mit den türkischen Behörden nicht ansatz-
weise mittels Dokumenten habe belegen können, verwundere ebenso wie
seine Aussage, die türkischen Behörden würden «aufgrund des Ausnah-
mezustands» keine Dokumente ausstellen. Dass er nach seiner Ausreise
seinen Bruder instruiert habe, (Festnahme-) Dokumente für ihn zu beschaf-
fen, schildere er derweil unsubstantiiert und widersprüchlich: So sei der
Bruder einerseits zunächst alleine, dann mit dem Dorfvorsteher zusammen
zur Gendarmerie gegangen, wobei er letztmals zusammen mit dem Dorf-
vorsteher bedroht worden sei, andererseits sei er zuerst mit dem Dorfvor-
steher dorthin gegangen und beim zweiten Mal – alleine – bedroht worden.
Auf Nachfrage habe er sodann angegeben, mittlerweile einen Anwalt mit
der Beschaffung seiner Festnahmedokumente betraut zu haben, um so-
dann in Ausweichung eines konkreten Vorhalts dennoch erneut zu sagen,
er würde seinen ja angeblich letztmals persönlich bedrohten Bruder erneut
bitten, sich an die Gendarmerie zu wenden. Dass er bis heute, trotz eines
angeblich eingeschalteten Anwalts, nicht zu wissen angebe, ob gegen ihn
ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, spreche an dieser Stelle ebenso
wie seine Aussage, Behördenvertreter hätten ihm zuletzt gesagt, dass sie
nichts gegen ihn in der Hand hätten, für sich. Dass seine Angaben viele
Kongruenzen mit den Aussagen seines Neffen L._______ (N …) hätten,
lasse an dieser Stelle ausdrücklich nicht den Schluss staatlicher Verfolgung
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gegen seine Person zu. In der Gesamtsicht ergebe sich vielmehr das Bild
einer seinerseits substanzarm, widersprüchlich und teils stark auswei-
chend dargebrachten nacherzählten Geschichte, die er nicht persönlich –
wie von ihm dargeboten – erlebt haben könne. Seine Vorbringen würden
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In
Bezug auf eine allfällige Furcht seinerseits, wegen seiner Verwandten in
Mitleidenschaft gezogen zu werden, sei Folgendes festzuhalten: Auch bei
gegebener Glaubhaftigkeit seiner Vorverfolgung wäre festzustellen, dass
man ihm zuletzt vor seiner Ausreise gesagt habe, man habe gegen ihn
nichts in der Hand, dass auch auf Basis seiner Aussagen nicht davon aus-
zugehen sein könne, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden
wäre und dass ein Grossteil seiner Familie nach wie vor unbehelligt in sei-
nem Heimatdorf wohne. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei
deshalb als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hin-
weise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines famili-
ären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betrof-
fen sein könnte. Diesen Vorbringen komme demnach keine asylrelevante
Bedeutung zu. Mit der Stellungnahme des Rechtsvertreters seien keine
Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. In Bezug auf das in der Stel-
lungnahme Geäusserte könne auf die obenstehenden Erwägungen ver-
wiesen werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber festgehalten, der Beschwerde-
führer bestreite die Auffassung der Vorinstanz, er könne nicht erklären, wie
oft und wann er von den türkischen Behörden festgenommen worden sei.
Er sei insgesamt drei Mal festgehalten worden. Einmal im Jahr 2017, ein-
mal am Flughafen I._______, als er aus Deutschland zugeschickt worden
sei, und schliesslich ungefähr drei Tage nach seiner Rückkehr aus
Deutschland in seinem Dorf in der Provinz Şırnak. Es gehe aus den Akten
hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Behörden gegenüber den
jungen kurdischen Aktivisten in seiner Region unter grossem psychischem
Druck gestanden sei. Er habe mehrmals gesagt, dass er Angst habe, wie
seine Bekannten festgenommen zu werden. Die Motivation sei überhaupt
nicht vage ausgefallen, sondern nachvollziehbar. Dass er nicht genau an-
geben könne, wann J._______ nach Rojava untergetaucht und K._______
verhaftet worden sei, sei nicht ausschlaggebend. Aufgrund des aktuellen
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Seite 11
politischen Klimas in D._______ und des politischen Aktivismus des Be-
schwerdeführers sei es nicht verwunderlich, dass er von den türkischen
Behörden unter Beobachtung stehe und somit eine Razzia befürchte. Bei
dieser Razzia wäre er wiederum befragt und schikaniert worden. Er habe
ständig mit der Angst leben müssen, dass jemand gegen ihn aussage oder
dass Beweise über seine politischen Hilfeleistungen zum Vorschein treten
würden, um gegen ihn ein Strafverfahren eröffnen zu können. Dies habe
der Beschwerdeführer nicht mehr ertragen können und sei deshalb ins
Ausland geflüchtet. Es sei nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer
im Mai 2018 legal habe ausreisen können, da kein Festnahmebefehl oder
ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei. Er
habe während der Anhörung schlüssig erklärt, dass er die YPG, die HDP
und die PKK aktiv unterstützt habe und deswegen von den Sicherheitskräf-
ten mitgenommen und befragt worden sei. Die Darstellungen des Be-
schwerdeführers seien in Anbetracht der aktuellen Informationen zur Re-
gion Şırnak nachvollziehbar und stimmig. Die Bewertung seiner Unglaub-
haftigkeit gründe somit auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweis-
regel von Art. 7 AsylG. Im Asylentscheid würden keinerlei Angaben zu
Gunsten der Glaubhaftigkeit gemacht. Stattdessen mache es den An-
schein, als versuche die Vorinstanz alle Aussagen gegen den Beschwer-
deführer zu verwenden. So wäre festzustellen gewesen, dass er genügend
ausführlich, detailreich und nachvollziehbar über die Ereignisse in seinem
Heimatland gesprochen habe. Ihm seien insgesamt 263 Fragen gestellt
worden, aus welchen viele Realzeichen herauszulesen seien. Bei einer
Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und wider der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers sprächen, würden die Elemente, die dafürspre-
chen, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe, klar
überwiegen. Es sei somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen auszuge-
hen. Der Beschwerdeführer sei den Behörden bekannt. Er stamme aus ei-
ner politisch aktiven Familie, was von der Vorinstanz keineswegs bestritten
werde: Sein Bruder sei bei der PKK gewesen und von den türkischen Be-
hörden getötet worden. Der Neffe des Beschwerdeführers, L._______, sei
zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdefüh-
rer sei ausserdem illegal aus der Türkei ausgereist. Im Falle einer Wegwei-
sung in die Türkei werde er am Flughafen wiederum festgehalten und dies-
mal mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest wegen Unterstützung einer
illegalen Organisation in Untersuchungshaft genommen. Er werde somit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
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Seite 12
7.
7.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf
die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Insbesondere gilt es dabei die zahlreichen widersprüchlichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers hervorzuheben.
Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die widersprüchlichen Aus-
sagen hinsichtlich der Anzahl Festnahmen nicht aufgelöst. So gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung nach seinen Asylgründen gefragt
zunächst an, er sei zwei Mal von den Behörden erwischt worden (vgl. Akte
22/33 F72 und F75). Kurz darauf erklärte er hingegen, er sei drei Mal –
erstmals im Jahr 2017 – erwischt worden (vgl. Akte 22/33 F84 ff.). Schliess-
lich gab er zu Protokoll, er sei bereits 2015 im Zusammenhang mit einer
Kundgebung festgenommen worden (vgl. Akte 22/33 F98 und F101). Es
liegen somit mehrfach nichtübereinstimmende Angaben zu der Anzahl
Festnahmen sowie zum Zeitpunkt der ersten Festnahme vor. Der Be-
schwerdeführer konnte sodann keine Beweismittel seine angeblichen Fest-
nahmen betreffend einreichen. Entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung ist es zudem nicht von untergeordneter Bedeutung, dass
der Beschwerdeführer die Verhaftung und das Untertauchen von
J._______ und K._______ zeitlich nicht habe einordnen können, insbeson-
dere da dies der Grund für sein eigenes Untertauchen nach G._______
und seine Flucht nach Deutschland gewesen sein soll. Das SEM hat so-
dann zutreffend festgestellt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, die
Behörden hätten etwas von K._______ gewollt (vgl. Akte 22/33 F138) nicht
logisch ist, da dieser zu jenem Zeitpunkt bereits längstens inhaftiert gewe-
sen sei. Zudem wäre davon auszugehen gewesen, dass er, wenn er zuvor
ständig in Angst gelebt und sich vor einer Verfolgung durch die türkischen
Behörden gefürchtet hätte, einerseits bereits bei der ersten Ausreise nicht
legal ausgereist wäre und andererseits bereits am Flughafen in Deutsch-
land um Asyl ersucht hätte. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer nach
der Rückschaffung aus Deutschland am Flughafen in der Türkei durch die
türkischen Behörden befragt. Hätten diese ein Interesse am Beschwerde-
führer aufgrund seiner politischen Aktivitäten oder aufgrund seiner politisch
aktiven Familie beziehungsweise seines im Jahr 1995 getöteten Bruders
oder des 2016 geflüchteten Neffen L._______ gehabt, hätten sie ihn nicht
nach zwei Tagen freigelassen. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass
er vorwiegend zu seinem Visum nach Deutschland befragt worden ist (vgl.
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Seite 13
Akte 22/33 F155). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner politischen Aktivitäten oder wegen seinen Familienangehöri-
gen bereits im Visier der türkischen Behörden stand. Schliesslich werden
in der Beschwerde auch seine widersprüchlichen Aussagen zum Verbleib
der Identitätspapiere und den weiteren vom SEM zutreffend aufgeführten
Widersprüchen und nicht logischen Angaben nicht aufgelöst.
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffne-
ten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheits-
kräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsa-
men Auseinandersetzungen betroffen waren neben den Provinzen Hakkâri
und Şırnak – bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit
von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen aus-
geht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) – weitere Provinzen im Südosten der Tür-
kei: Auf der interaktiven Karte, welche die International Crisis Group auf
ihrer Website zur Verfügung stellt (vgl. International Crisis Group, Turkey’s
PKK Conflict: The Rising Toll,
abgerufen am 19. Juli 2019) sind für die Zeit von 10. Juni 2017 bis 9. Juni
2018 die folgenden Provinzen mit mehr als zehn Opfern der gewaltsamen
Zwischenfälle (unter Sicherheitskräften, Guerilla und Zivilbevölkerung) auf-
gelistet: Hakkâri (100 Todesopfer), Şırnak (85), Diyarbakır (71), Tunçeli
(51), Siirt (42), Bingöl (27), Van (25), Ağrı (18), Mardin (17), Hatay (15) Bitlis
(13). Obwohl allein in diesen elf Ostprovinzen gemäss dieser Quelle in den
letzten zwölf Monaten somit 464 Todesopfer zu verzeichnen waren, ist von
einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet nach wie vor nicht
auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018
E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert]).
10.4.2 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten offiziellen Wohnsitz in
einem Dorf in der Provinz Şırnak. Mithin ist der Wegweisungsvollzug dort-
hin unzumutbar. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative offensteht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 und
für die massgebenden Prüfkriterien vgl. weiterhin EMARK 1996 Nr. 2
E. 6.b).
Die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für kurdische
Personen aus dem Südosten in den Westen der Türkei ist grundsätzlich
gegeben. Zudem sprechen bezüglich den Beschwerdeführer auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Aufenthaltsalternative
im Westen der Türkei. Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium besucht
und einen Universitätsabschluss als (…). Danach fing er an, Betriebswirt-
schaft zu studieren, hat aber das Studium abgebrochen und nachher bis
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im Februar 2018 auf den Feldern der Familie gearbeitet (vgl. Akte 22/33
F12-F29). Der Beschwerdeführer spricht neben Kurmanci auch Türkisch
(vgl. Akte 11/6 S. 2 Bst. d und S. 3 Ziff. 1.17.02). Angesichts der Kenntnisse
der türkischen Sprache und des hohen Ausbildungsgrads ist davon auszu-
gehen, dass er im Falle der Rückkehr sich eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage erschaffen kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage ge-
raten wird. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass es finanziell mög-
lich gewesen wäre, dass er noch weiter studiert hätte (vgl. Akte 22/33 F22)
und es der Familie mit ihrem erwirtschafteten Einkommen gut leben könne
(vgl. Akte 22/33 F44). Es kann unter diesen Umständen davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr notfalls auf
die finanzielle Unterstützung seiner grossen Familie (vgl. Akte 22/33 F44)
zählen kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Westen der Türkei
über keine Beziehungen verfügt und sich bis auf die vier Monate Aufenthalt
in I._______ beim Schlepper auch nie im Westen aufgehalten hat, ist es
dem jungen gesunden und alleinstehenden Mann zuzumuten, im Westen
der Türkei Fuss zu fassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra