Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3555/2008
law/joc/sps
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______ geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,
Abteilung Anwaltschaft, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2006 und reiste am
24. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte. Dort wurde er am 5. Dezember 2006 zu seiner Person, zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines
Heimatlandes befragt. Am 15. Januar 2007 hörte ihn die zuständige
kantonale Behörde einlässlich zu den Asylgründen an.
Im Rahmen dieser Anhörungen gab er zur Begründung seines
Asylgesuches hauptsächlich zu Protokoll, er sei in B._______
(Nordprovinz) geboren und in C._______ bei D._______ aufgewachsen
und habe dort bis Ende Mai 2004 gewohnt. Danach habe er bis August
2004 in E._______ und von August 2004 bis am 9. Juli 2006 in
F._______, Bezirk G._______, und schliesslich bis zur seiner Ausreise im
Oktober 2006 in H._______ gelebt. In Sri Lanka habe er von 1998 bis Juli
2006 die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellengruppe
Befreiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") unterstützt, indem er an
deren Mitglieder Waffen geliefert habe. Am 11. September 2001 sei er
unterwegs nach B._______ gewesen, um ein LTTEMitglied zu treffen,
als eine Bombe explodiert sei. Bei seiner Rückkehr nach C._______ sei
er verhaftet und ins Camp der srilankischen Armee in I._______
verbracht worden. Dort habe man ihn zirka zwei Monate lang gefoltert. Er
sei mit Sand gefüllten Plastikröhren geschlagen worden. Man habe ihm
die Hände auf dem Rücken zusammengebunden und er sei an den
Füssen aufgehängt und sein Kopf sei unter Wasser getaucht worden.
Auch habe er den Rauch von verbranntem Chilipulver einatmen müssen.
Während sie geschlafen hätten, seien sie zudem mit den Füssen getreten
worden. Sechs Monate später, nach dem Friedensabkommen im März
2002, sei er freigelassen worden. Danach habe er bis im Jahre 2004
Kinder der 5. und 6. Klasse in C._______ in Englisch unterrichtet und die
LTTE weiterhin unterstützt. Diese habe ihn aufgefordert, nach K._______
zu gehen und dort ein Training zu absolvieren. Ende Mai 2004 habe er
dies getan und habe dabei die singhalesische Sprache lernen müssen.
Ein Mann der LTTE namens I._______ habe ihm in E._______ die
Personalien von vier Personen samt Passbildern gegeben. Mit diesen
Passbildern sei er mit zwei Männern, L._______ und M._______, anfangs
August 2004 nach G._______ gereist, wo sie von einem LTTEMitglied
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empfangen und nach F._______ gebracht worden seien. Dort hätten zwei
weitere Männer gewartet. Ein Vorgesetzter namens N._______ habe sie
informiert, wann die Waffen eintreffen würden. Diese seien an der Küste
von G._______ eingetroffen und sie hätten die Waffen an diese vier
Personen, deren Rufnamen O._______, P._______, Q._______ und
S._______ gewesen seien, liefern müssen. Diese Tätigkeit habe er etwa
zwei Jahre lang, bis Ende Juni 2006, in G._______ ausgeübt, weshalb er
auch im Besitz einer Identitätskarte aus G._______ gewesen sei. Dabei
hätten sie durchschnittlich vier Mal im Monat an erwähnte vier Personen
Waffen geliefert. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, im Auftrag
von N._______ am 2. Juli 2006 mit L._______ nach R._______ in eine
Lodge gegangen zu sein, um Geld zu holen. Sie hätten geplant, dass sie
am nächsten Tag um fünf Uhr morgens nach F._______ zurückkehren
würden. Um halb vier Uhr morgens hätten sie von N._______ die
Nachricht erhalten, dass ein Boot erwischt worden sei und sie nicht nach
F._______ reisen müssten, sondern zu einem anderen Ort. Daher seien
sie um sechs Uhr nach U._______ gereist. N._______ und ein anderer
Mann namens V._______ seien dorthin gekommen. Diese hätten erzählt,
nicht genau zu wissen, was in G._______ passiert sei, überall sei jedoch
Polizei präsent gewesen. Das Boot sei am 3. Juli 2006 in G._______
beschlagnahmt worden. Darauf hätten sich zwei Personen der LTTE
befunden. Diese seien befragt und geschlagen worden und hätten ihre
Namen verraten, weshalb er und andere durch die Armee in W._______
und G._______ gesucht worden seien. Von K._______ aus seien sie
informiert worden, sofort zurückzukehren. Sie seien jedoch nicht sofort
zurückgekehrt. Am Vormittag des 4. Juli 2006 habe der
Beschwerdeführer einen Anruf von seiner Mutter aus C._______
erhalten, die ihm erzählt habe, Soldaten der Armee seien zu Hause
gewesen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Sie habe
geantwortet, dass er sich im Ausland befinden würde. Dann hätten sie
seine Geschwister verhört. Am 9. Juli 2006 hätten sie sich nach
K._______ begeben und in den nächsten beiden Tagen seien sie von
einem LTTEMann namens X._______ getrennt befragt worden. Er,
L._______ und V._______ seien verdächtigt worden, der Armee
Informationen über das Boot geliefert zu haben. Er habe die Frage, ob er
Waffen schmuggeln würde, verneint. Damals sei er krank gewesen. Dann
seien sie gezwungen worden, ein Kampftraining zu absolvieren. Da er
von der Armee gesucht worden sei, habe er keine andere Wahl gehabt
und zugesagt. Die beiden anderen seien mitgenommen und nach
Y._______ gebracht worden. Er hingegen habe wegen seiner Krankheit
im Haus von Z._______ in der Nähe des LTTECamps bleiben dürfen.
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Am 11. Juli 2006 hätte er eigentlich offiziell Mitglied der LTTE werden
sollen. Da er jedoch das Training aufgrund seiner Krankheit nicht habe
absolvieren können, sei es nicht zum Beitritt gekommen. Am 21. Juli
2006 sei er nach H._______ geflüchtet, wo er sich bis am 2. Oktober
2006 aufgehalten habe. Dann sei er nach Colombo gereist und von dort
aus am 3. Oktober 2006 auf dem Luftweg nach AA._______ und danach
mittels eines indischen Reisepasses via BB._______ nach CC._______
gelangt. Am 24. November 2006 sei er schliesslich mit dem Auto in die
Schweiz gereist. Da er geflüchtet sei, würde er von der LTTE gesucht.
Diese würde davon ausgehen, dass er Waffen geschmuggelt habe.
Ausserdem würde sie annehmen, dass er der Armee Informationen über
den Waffenschmuggel geliefert habe. Im Weiteren gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, vom 14. Juli bis am 26. Juli 2005 im
Auftrag von N._______ in AA._______ gewesen zu sein, wo er eine Akte
habe abholen müssen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte, ausgestellt am 29. August 1997, und ein Foto, auf dem er
mit dem damaligen Chef der LTTE(…) zu sehen sei, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch vom 24. November 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
Zur Begründung seines Entscheid führte das BFM im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
erachten. Insbesondere seien die Beschreibung des Beschwerdeführers
seiner Tätigkeiten für die LTTE sowie auch seine Erlebnisse im LTTE
Lager sehr allgemein gehalten und substanzarm ausgefallen. Ebenso
verhalte es sich mit der angeblich erfolgten Flucht aus dem Kreise der
LTTE oder jener aus seinem Heimatland. Dass der Beschwerdeführer
mittels Hilfe eines Essenlieferanten habe flüchten können, sei nicht
nachvollziehbar. Auch würden sich Unstimmigkeiten über seinen
angeblichen Beitritt zur LTTE und der in dieser Organisation ausgeübten
Funktion sowie zum Ort der jeweiligen Waffenlieferungen und zu seinem
Aufenthaltsort vor seiner Flucht aus der LTTE ergeben. Unterschiedliche
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Darstellungen würden auch hinsichtlich des Fluchtgrundes vor der LTTE
vorliegen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
Entscheid des BFM vom 2. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung ersuchen.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse sehr detailliert geschildert. Zur
Art und Weise der Befragung durch die LTTE und seiner Flucht sei er
nicht näher befragt worden. Er habe die LTTE seit 1998 auf verschiedene
Weise unterstützt, indem er Hilfsgüter, Esswaren und Kleider an
geflüchtete LTTEMitglieder verteilt habe. Dabei habe er auch Leute
rekrutiert, welche anschliessend ebenfalls Hilfeleistungen erbracht hätten.
2004 habe er ein Training in K._______ absolviert und sei dort auch für
grössere Einsätze wie der von ihm genannte Waffenhandel geschult
worden. Zuvor habe er bereits in C._______ am Waffenhandel
teilgenommen und diesen dann in G._______ fortgesetzt, wo er
stationiert gewesen sei. Die Waffenpakete der LTTE seien strengstens
geheim gewesen und daher in G._______ nie geöffnet worden, da dieses
in jener Zeit durch die Armee kontrolliert worden sei. Daher habe er
lediglich die Befehle seiner Vorgesetzten befolgt und sich nicht um den
genauen Inhalt der Pakete gekümmert. Er habe lediglich gewusst, dass
es sich um Waffen gehandelt habe. Das LTTEMitglied, das der Armee
seinen Namen verraten habe, sei in der gleichen Gegend wie er
aufgewachsen. Daher habe dieses seinen Namen gekannt. Innerhalb der
LTTE seien ansonsten nur Decknamen oder ein Teil des Namens
verwendet worden. Einzig die obersten Mitglieder der LTTE hätten die
wirklichen Namen gekannt. Er habe den Essenslieferanten sehr gut
gekannt, da sie 2004 zusammen in K._______ gewesen seien, wo sie
gemeinsam Singhalesisch gelernt hätten. Er sei nicht vom Camp aus,
sondern vom Haus von Herrn Z._______ aus geflüchtet. Nicht nur wegen
des Verdachtes der LTTE, mit der Armee kollaboriert zu haben, sei er
geflüchtet, sondern auch da er befürchtet habe, in den bewaffneten
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Kampf geschickt zu werden. Denn er hätte in K._______ ein
Kampftraining absolvieren müssen. Seit der srilankischen Armee der
Waffenschmuggel bekannt geworden sei, werde er durch diese gesucht.
Ob er Mitglied der LTTE gewesen sei oder diese aber in erheblichem
Masse unterstützt habe, sei letztlich irrelevant. In G._______ habe er
über eine Mitgliedsbestätigung verfügt, ein offizieller Beitritt habe
ansonsten nicht stattgefunden. Im Weiteren habe er Colombo mit Hilfe
eines Schleppers, der ihn an den Kontrollen vorbeigeschleust habe,
verlassen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E2775/2007 vom 14. Februar 2008 wird
ferner ausgeführt, als Tamile sei der Beschwerdeführer generell
gefährdet, von den staatlichen Sicherheitsbehörden willkürlich verhaftet
und auf unbestimmte Zeit festgehalten zu werden. Auf dem beim BFM
eingereichten Foto, welches während seines Trainingsaufenthalts in
K._______ gemacht worden sei, sei in der Mitte I._______, der Chef der
(…) zu sehen. Rechts davon befinde sich DD._______, der Mann, der
aus der gleichen Gegend stamme und ihn verraten habe. Neben diesem
stehe seine Mutter, die zu Besuch gekommen sei. Der Mann ganz links
sei sein Vater und daneben sei der Beschwerdeführer und sein Kollege
L._______ abgebildet. Dieses Foto beweise, dass er mit dem Chef der
(…) der LTTE Kontakt gehabt habe. Im Weiteren gelte es zu
berücksichtigen, dass in allen Gebieten Sri Lankas eine Lage allgemeiner
Gewalt herrsche, da dort ein Bürgerkrieg tobe und gemäss erwähntem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr nach C._______
nicht zumutbar sei. Zudem habe er nicht eine in G._______, sondern eine
in C._______ ausgestellte Identitätskarte abgegeben. In G._______ habe
er eine gefälschte, auf den Namen EE._______ lautende, Identitätskarte
verwendet. Dort verfüge er über kein Beziehungsnetz mehr, da er nach
seiner Flucht nicht mehr von seinen Beziehungen zur LTTE profitieren
könne.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies er hingegen ab.
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Seite 7
E.
Mit Vernehmlassung vom 26.Juni 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es fest, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen nie
geltend gemacht habe, in G._______ über eine von der LTTE
organisierte, auf einen anderen Namen lautende Identitätskarte verfügt zu
haben. Zudem habe er in der Erstbefragung dargelegt, dass sein Vater in
G._______ einem Herzschlag erlegen sei, was eine gewisse Nähe zu
diesem Ort aufscheinen lasse. Im Übrigen habe er an der Erstbefragung
nicht erklärt, mit Hilfe eines Schleppers von Colombo aus das Heimatland
verlassen zu haben. Das von ihm eingereichte Foto sei sodann nicht
aussagekräftig, da es unwahrscheinlich erscheine, dass sich, bekannte,
gesuchte, hohe Funktionäre der LTTE an einem identifizierbaren Ort
ablichten lassen würden.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2008 liess der
Beschwerdeführer eine Replik einreichen, wobei er im Wesentlichen
entgegnete, er sei nicht genauer zu seiner Identitätskarte in G._______
befragt worden, weshalb er dazu auch keine Details erwähnt habe. Die
Familie habe keinen Bezug zu G._______ gehabt, da der Vater dort
lediglich zweimal zu Besuch gewesen sei, wobei er beim zweiten Mal
einen Herzschlag erlitten habe. Er sei durch zwei Schlepper begleitet
worden, der erste habe ihn durch die Kontrollen in Colombo geschleust
und der zweite habe ihn nach AA._______ begleitet. Das Foto mit
I._______ sei aufgrund des grossen Vertrauens zum Beschwerdeführer
ausnahmsweise gemacht worden.
G.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichte die Rechtsvertreterin namens
des Beschwerdeführers ein Schreiben von DD._______, einem
Parlamentsmitglied in K._______ zu den Akten, indem bestätigt werde,
dass dieser den Beschwerdeführer kenne und ihm bekannt sei, dass er in
Sri Lanka bedroht werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2011 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
auf, bis zum 30. November 2011 eine weiterhin bestehende prozessuale
Bedürftigkeit zu belegen.
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Seite 8
I.
Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. November 2011 teilte
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er
abgesehen von kleineren Unterbrüchen seit längerer Zeit berufstätig und
derzeit zu 100% in einem Restaurantbetrieb angestellt sei. Ausserdem
hielt er fest, trotz Beendigung des Bürgerkrieges sei seine
Verfolgungssituation weiterhin aktuell. Seit er sein Heimatland verlassen
habe, hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department)
sich mehrmals bei seiner Familie nach seinem Verbleiben erkundigt.
Seine Brüder, die wie er die LTTE unterstützt hätten, seien mehrmals
mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Wegen der starken
Bedrohungssituation hätten inzwischen alle drei Brüder Sri Lanka
verlassen. Einer habe sich vor drei Jahren nach EE._______ begeben
und sei dort als Flüchtling anerkannt worden. Einer sei vor ungefähr zwei
Jahren nach FF._______ geflohen und lebe dort als Asylbewerber. Der
Dritte habe Sri Lanka vor zwei Wochen mit seiner Familie verlassen und
sei nach GG._______ gereist. In C._______ lebe nur noch die Mutter. Sie
sei aufgrund ihres Alters und Geschlechts in Ruhe gelassen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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Seite 9
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
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Seite 10
AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
3.4. Infolge des in Sri Lanka im Mai 2009 beendeten Bürgerkriegs und
der seither massgeblich verbesserten Sicherheitslage (vgl. dazu
nachstehend E. 3.6) ist aus heutiger Sicht zwar auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer wie von ihm geltend gemacht, bei einer Rückkehr
Verfolgungsmassnahmen durch die LTTE zu gewärtigen hätte, da die
LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka zerschlagen worden ist.
Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
drängt sich indessen auf, da – wie unter E. 3.6 nachstehend aufgezeigt –
allfällige und wie vorliegend vom Beschwerdeführer angegebene
Kontakte zur LTTE respektive zu einem Kadermitglied der LTTE auch
nach Beendigung des Bürgerkriegs in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
asylrechtlich relevant sein können.
3.5.
3.5.1. Übereinstimmend mit dem BFM ist vorweg festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar sind. Er vermochte weder seinen Aufenthalt im
Trainingslager der LTTE im Jahre 2006 noch die konkreten Umstände
oder den Inhalt der Befragung durch das LTTEMitglied X._______ oder
seine anschliessende Flucht aus dem Lager der LTTE näher zu
beschreiben. Seine Vorbringen, wonach er wegen des Verdachtes der
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Seite 11
Weitergabe von Informationen an die Armee hinsichtlich der
Waffenlieferungen am 10. und 11. Juli 2006 befragt worden sei (vgl. act.
A1/12 S. 6, A16/18 S. 6), sind wenig detailreich ausgefallen, ebenso wie
die Beschreibung, er habe aus dem Haus respektive dem Camp flüchten
können, da er einem Mann namens HH._______, der das Essen geliefert
habe, von seinen Problemen erzählt habe und dieser ihn dann mittels
Passierschein seines Sohnes nach H._______ gebracht habe (vgl. act.
A1/12 S. 7, A16/18 S. 10). Der Beschwerdeführer verstrickt sich
diesbezüglich zugleich in Widersprüche. Einmal legte er dar, er sei am
21. Juli 2006 aus einem Haus in der Nähe des Camps, in dem er sich
wegen seiner Krankheit aufgehalten habe, mit dem Bus nach H._______
geflüchtet (vgl. act. A1/17 S. 7), an anderer Stelle erklärte er jedoch, er
sei aus dem Camp, in dem er wegen seiner Krankheit geblieben sei,
geflüchtet (vgl. act. A16/18 S. 6 und S. 10 f.). Als Grund für seine Flucht
gab er zudem zunächst an, er sei wegen des Verdachtes der
Kollaboration mit der Armee vor der LTTE geflüchtet (vgl. act. A1/12 S. 6,
act. A16/18 S. 6), währendem er später ausführte, er habe nicht kämpfen
wollen und sei deshalb geflüchtet (vgl. act. A16/18 S. 10). Im Weiteren
leuchtet nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer trotz bestehendem
Kollaborationsverdachtes die Flucht aus einem Lager der LTTE, einer –
wie das BFM zu Recht festhält – rigoros operierenden Organisation,
lediglich mittels Hilfe eines Essenlieferanten respektive eines
Passierscheins dessen Sohnes gelungen sein soll. Dem BFM ist auch
darin beizupflichten, dass angesichts der langjährigen Tätigkeit als
Waffenlieferant für die LTTE erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage war, die Art der Waffen zu beschreiben (vgl. act. A1/12 S. 3).
Zudem wusste er nicht, wie die tatsächlichen Namen der vier Empfänger
der Waffenlieferungen lauteten (vgl. act. A1/12 S. 7). Dies ist nicht nur
angesichts seiner weiteren Aussage, zuvor habe er deren Foto erhalten
und deren Personalien auswendig lernen müssen (vgl. act. A1/12 S. 6),
nicht plausibel, sondern auch aufgrund des Umstandes nicht
nachvollziehbar, dass eines der beiden Mitglieder, die bei dem mit Waffen
beschlagnahmten Boot in G._______ von der Polizei festgenommen
worden sein sollen, den wirklichen Namen des Beschwerdeführers
kannte und diesen preisgegeben haben soll (vgl. act. 16/18 S. 7). Dem
BFM ist ferner darin zuzustimmen, dass hinsichtlich seines Beitritts zur
LTTE respektive seiner Mitgliedschaft sowie seiner Funktion in dieser
paramilitärischen Organisation widersprüchliche und ungereimte
Angaben des Beschwerdeführers vorliegen. Im Rahmen der
Erstbefragung legte er dar, er habe die LTTE nicht nur unterstützt,
sondern er sei auch deren Mitglied gewesen (vgl. act. A1/16 S. 3 und 7).
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Anlässlich der einlässlichen Anhörung verneinte er hingegen zunächst,
Mitglied der LTTE zu sein, da es aufgrund seiner Krankheit respektive
mangels Trainings nicht mehr zum offiziell vorgesehenen Beitritt am
11. Juli 2006 gekommen sei (vgl. act. A16/18 S. 7). Gleichzeitig gab er
aber an, seit 1998 Mitglied gewesen zu sein, jedoch nie gekämpft zu
haben (vgl. act. A16/18 S. 7). Nebst den an der Erstbefragung bereits
geschilderten Waffenlieferungen für die LTTE machte der
Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung zudem geltend, er habe
für die LTTE Leute rekrutiert (vgl. act. A16/18 S. 7). Dass er eine derart
wichtige Aufgabe nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnte, ist
nicht plausibel. Ausserdem gab er zu Protokoll, er sei von der Armee
gesucht worden und sei der LTTE beigetreten, um sich vor der Armee zu
verstecken (vgl. act. A16/18 S. 6). Diese Erklärung ist jedoch vor dem
Hintergrund, dass er – wie erwähnt – ebenfalls erklärte, erstmals im Jahre
2001 von der Armee gesucht und bereits seit 1998 Mitglied der LTTE
gewesen zu sein (vgl. act. A1/12 S. 6 f., act. A16/18 S. 7 f.), nicht
einleuchtend. Wie das BFM zutreffend festhält, bestehen zudem
Unstimmigkeiten betreffend den Ort und die genaue Tätigkeit hinsichtlich
der angeblichen Waffenlieferungen. Einerseits legte er dar, die Waffen
seien jeweils an der Küste von G._______, das heisst im Südwesten von
Sri Lanka, wo er für die LTTE in einem Waffenlager tätig gewesen sei
respektive Waffen versteckt habe, eingetroffen, und er habe die Waffen
an LTTEMitglieder geliefert. Andererseits erklärte er jedoch, die Waffen
habe er bei einem Waldrand in C._______, und damit im Norden seines
Heimatlandes, für die LTTE versteckt und bei Bedarf an deren Mitglieder
herausgegeben (vgl. act. A1/12 S. 6 f., act. A16/18 S. 8). Was schliesslich
die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland anbelangt, ist
angesichts der damals herrschenden strengen Sicherheitskontrollen am
Flughafen von Colombo nicht wahrscheinlich, dass es ihm als eine
angeblich von der Armee Sri Lankas gesuchten Person mit Verbindungen
zur LTTE möglich gewesen sein sollte, mit seinem eigenen Reisepass die
Flughafenkontrollen zu passieren (vgl. act. A1/12 S. 8, act. A16/18 S. 13).
3.5.2. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften. Darin
wird nichts Substanziiertes über den Inhalt erwähnter Befragung des
Beschwerdeführers durch die LTTE vorgetragen, weshalb die
Behauptung, dieser sei nicht weiter zum Inhalt der Befragung durch die
LTTE befragt worden, nicht stichhaltig ist. Ebenso wenig vermag die
Argumentation zu überzeugen, die Waffen seien in G._______ in
Paketen, die der Beschwerdeführer nie geöffnet habe, verpackt gewesen,
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zumal er – wie bereits erwähnt – diese Tätigkeit jahrelang ausgeübt
haben soll. Mit dem nachträglichen und als nachgeschoben zu
erachtenden Einwand, wonach ein Mitglied der LTTE seinen Namen der
Armee habe verraten können, da dieses in der gleichen Gegend wie er
aufgewachsen sei, wird zudem nicht überzeugend erklärt, weshalb der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, dessen tatsächlichen Namen
sowie die Namen der weiteren Personen zu nennen, wurden doch die
Waffen von Juli 2004 bis August 2006 stets an die gleichen Personen
geliefert, deren Personalien er zu kennen erklärte. Im Gesamtkontext als
nachgeschoben und damit als unglaubhaft erscheinen auch die
Einwände, wonach er den Essenslieferanten sehr gut gekannt habe, da
er dies ebenso wie den Umstand, er sei mit diesem zusammen 2004
schon in K._______ gewesen, bis anhin nie erwähnte, und es wird damit
auch nicht überzeugend erklärt, wie es ihm gelungen sein soll, aus einem
LTTEKampftrainingslager zu entfliehen. Dass der Beschwerdeführer –
wie in der Beschwerde ausgeführt – bereits vor seinem Training in
K._______ 2004 in C._______ am Waffenhandel teilgenommen habe, ist
ebenfalls nicht glaubhaft, zumal er anlässlich der Erstbefragung lediglich
von Waffenlieferungen in G._______ erzählte. Zudem lässt sich dies nicht
mit seiner weiteren Behauptung vereinbaren, wonach er erstmals 2004 in
K._______ für grössere Einsätze wie erwähnten Waffenhandel geschult
worden sei. Nicht zutreffend ist auch die Darstellung, der
Beschwerdeführer habe nie dargelegt, er sei aus dem Camp geflüchtet,
da er – wie zuvor zitiert – wörtlich zu Protokoll gab, im Camp geblieben
zu sein. Im Weiteren lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung zu Protokoll gab, er habe über
eine in G._______ ausgestellte Identitätskarte verfügt, wobei er – wie
vom BFM in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt – nie explizit
erklärte, diese sei gefälscht gewesen. Die diesbezügliche Rüge in der
Replik vom 11. Juli 2008, der Beschwerdeführer sei dazu nicht näher
befragt worden, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Aus dem beim
BFM eingereichten Foto, auf welchem unter anderem der
Beschwerdeführer und Mitglieder seiner Familie in ziviler Kleidung
angeblich zusammen mit dem Chef der damaligen (…) der LTTE zu
sehen seien, lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten, da damit weder die von ihm geltend
gemachten Tätigkeiten für die LTTE noch dessen angebliche
Mitgliedschaft bestätigt werden. Das mit Eingabe vom 30. April 2009
eingereichte, vom 14. März 2009 datierende Bestätigungsschreiben von
DD._______, ist ebenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer
behauptete Verfolgungslage glaubhaft darzutun. Vorab fällt nämlich auf,
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dass darin als Geburtsort des Beschwerdeführers W._______ bezeichnet
wird, was nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmt,
er sei in B._______ geboren worden. Die darin enthaltene weitere
Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 für zwei Monate
inhaftiert gewesen, lässt sich zudem nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach er sechs Monate in Haft gewesen sei,
vereinbaren. Zudem sprach der Beschwerdeführer bis anhin weder
davon, dass der Unterzeichnende versucht hätte, ihn aus der Haft zu
befreien noch darüber, dass er unter Auflagen freigelassen worden sei,
weshalb die entsprechenden Angaben im Bestätigungsschreiben mit
jenen des Beschwerdeführers divergieren. Nachdem der
Beschwerdeführer bis dato nicht einmal andeutete, er habe eine
politische Partei unterstützt beziehungsweise er sei politisch tätig
gewesen, kann auch die im Bestätigungsschreiben enthaltene
Behauptung, der Beschwerdeführer habe die TNA (Tamil National
Alliance) respektive DD._______ bei seinem letzten regionalen
Wahlkampf tatkräftig unterstützt, nicht der Wahrheit entsprechen. Das
Bestätigungsschreiben erweist sich deshalb als blosses
Gefälligkeitsschreiben, dem kein Beweiswert beigemessen werden kann.
3.5.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die LTTE seit
1998 unterstützt habe und er deswegen von der Armee gesucht und von
der LTTE der Kollaboration verdächtigt worden sei, sind demzufolge als
nicht glaubhaft zu erachten.
3.5.4. Die Erklärung im Schreiben vom 23. November 2011, wonach
Angehörige des CID mehrmals die Familie des Beschwerdeführers nach
seinem Verbleiben befragt und deswegen seine Brüder mitgenommen
und gefoltert hätten, ist im Übrigen als blosse Schutzbehauptung zu
werten. Denn – wie aufgezeigt – erscheint die behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft. Ausserdem erhellt nicht,
weshalb er dieses Vorbringen erst zu einem solch späten Zeitpunkt
einbringt, hatte doch angeblich einer seiner Brüder wegen erwähnter
Vorfälle bereits vor zirka drei Jahren die Flucht aus Sri Lanka ergriffen
und sich nach FF._______ abgesetzt. Unterstützungstätigkeiten seiner
Brüder für die LTTE brachte der Beschwerdeführer zudem bis dato nie
vor, sondern legte vielmehr dar, aus keiner politischen Familie zu
stammen. Bezeichnenderweise legt der Beschwerdeführer auch keinen
einzigen Beleg für die von ihm behauptete Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft seines Bruders in FF._______ vor.
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3.6. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2008 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Seit
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich
verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE
als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich
allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs und der
Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur
werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen
mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene
Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im
Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben,
mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen
abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen
Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen
Kontakte zu führenden LTTEKadern in der Schweiz unterstellt werden.
Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei
allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen
Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern
ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).
3.7. Zufolge seiner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner
Unterstützungsleistungen respektive Mitgliedschaft bei der LTTE kann
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe je dieser
militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Aufgrund des zuvor
erwähnten Fotos (vgl. E. 3.5.2), welches ihn in privatem Rahmen
angeblich mit dem früheren (…) der LTTE zeigt, kann zudem nicht etwa
geschlossen werden, die srilankischen Behörden hätten davon Kenntnis.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werden
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könnte, mit der LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in
Verbindung gestanden zu haben, liegen ebenfalls keine vor. Die
Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, der
Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz
nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTEKader unterhalten.
Auch sonst gehört der Beschwerdeführer keiner der soeben unter E. 3.6
umschriebenen Risikogruppen an. Eine Verfolgung alleine aufgrund
seiner Eigenschaft als Zugehöriger zu einer vermögenden Familie (vgl.
act. A16/18 S. 10) ist unwahrscheinlich, zumal den Akten nicht
entnommen werden kann, diese sei in einem als brisant oder politisch
heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich tätig gewesen oder ziehe
alleine aufgrund ihres Vermögens das Augenmerk der srilankischen
Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen auf
sich und müsse daher inskünftig mit entsprechenden Behelligungen
rechnen. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer auch kein Profil auf,
nach welchem sich darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri
lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell
wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer ist denn seinen Angaben
zufolge politisch nicht tätig gewesen und er stammt auch nicht aus einer
politisch aktiven Familie. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist
kein Verfahren hängig (vgl. act. A1 S. 8, act. A16/18 S. 11).
3.8. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer von den srilankischen Sicherheitskräften oder von
paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wird
beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er
seit etwas mehr als fünf Jahren landesabwesend gewesen ist und in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine
Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
3.9. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des
Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
4.4.
4.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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4.4.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen).
4.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich
wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK
widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof
unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine
entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und
Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nenne
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als
verdächtigtes oder tatsächliches LTTEMitglied, das Bestehen einer
Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE
Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von IDPapieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die
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Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied. Gleichzeitig hält der EGMR
fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet,
möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen
Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der
weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten,
Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden
allgemeinen Lage.
4.4.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die
vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt,
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann
(vgl. E. 3.7). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht
hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle
Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.5.
4.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
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Seite 20
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
4.5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2008 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, ein
Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der sri
lankischen Regierung und der LTTE und eine substanzielle Verbesserung
der Sicherheits und Menschenrechtslage seien im Norden und Osten
von Sri Lanka nicht in Sicht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Nordprovinz sei daher nicht zumutbar, indessen eine solche in den
Südwesten des Landes. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im
Südwesten des Landes spreche aufgrund der Aktenlage vor allem der
Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im
Bezirk G._______ gewohnt habe, und über eine dort ausgestellte
Identitätskarte verfüge. Zudem spreche er Singhalesisch, sei gesund und
verfüge über Erfahrungen als Lehrer sowie über wohlhabende
Familienangehörige.
4.5.3. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu
erachten ist (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die
Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu
betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich
präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag
eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der
Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der
Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und
die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar
abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und
Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den
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Seite 21
Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen
Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und
Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch einige Lücken innerhalb
des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die
wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der
Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches
Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar,
Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen
Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt
sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz
unter Ausschluss des sogenannten "VanniGebietes") herrscht keine
Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige,
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und
medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die
Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden
Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet,
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namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil
E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
4.5.4. Im sogenannten "VanniGebiet" präsentiert sich die Lage
demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern
Vertriebene (IDP) in dieses Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in
prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer
Lebensgrundlage. Das "VanniGebiet" ist zudem sehr stark militarisiert.
Dabei wird als "VanniGebiet" jene Region bezeichnet, die im Januar
2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri
lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell
aufgekündigt hat. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge
bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt
haben. Dieses "LTTE" respektive "VanniGebiet" umfasst die Distrikte
von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die
nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts südlich von
Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya ebenso wie Jaffna und die
JaffnaHalbinsel, liegen ausserhalb des "VanniGebietes". Dieses Gebiet
war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward
Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt. Die nördliche
FDL verlief auf der JaffnaHalbinsel südlich der Achse KilaliMuhamalai
Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von
starken militärischen Kräften besetzt. Die südliche FDL verlief südlich der
Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teil des Mannar
Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft
Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya
über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint
Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins
unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur
Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord
ZentralProvinz hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya
(Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft
Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai VogelReservat an
die Ostküste in die Lagune von Kokkilai. Das in diesem Sinne definierte
"VanniGebiet" respektive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr
starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die
meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist
erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird
nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die
internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten
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Seite 23
Zugang. Namentlich aufgrund dieser weitgehend zerstörten Infrastruktur
und der Verminung ist der Wegweisungsvollzug in dieses definierte
VanniGebiet daher als unzumutbar einzustufen. Für die aus diesem
Gebiet stammenden Personen ist daher zu prüfen, ob eine im Sinne der
Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka
Kontext erfordert die Annahme einer solchen zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "VanniGebiet"
stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden,
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und
Wohnsituation (vgl. Urteil E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2).
4.5.5. Im Weiteren ist der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (das heisst: die
Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich:
der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva
Provinz) und dorthin zurückkehren, als grundsätzlich zumutbar zu
erachten (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.3).
4.5.6. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in
B._______ (Nordprovinz) geboren und wuchs in C._______ auf (vgl. act.
A1/12 S. 1 ff., act. A16/18 S. 1 und 4). C._______ liegt nicht im oben
definierten "VanniGebiet". Im Weiteren lebte der Beschwerdeführer
seinen Angaben zufolge einige Jahre in G._______ (Westprovinz) (vgl.
act. A1/12 S. 2 ff., act. A16/18 S. 1 und 4). Der Beschwerdeführer verfügt
über eine gute Schulbildung, er hat Berufserfahrung als Englischlehrer
und verfügt über singhalesische Sprachkenntnisse (vgl. act. A1/12 S. 4
und S. 6, act. A 16/18 S. 5). Im Rahmen seiner Befragungen hat er
zudem erklärt, dass seine Familie vermögend sei. Seinen Angaben
zufolge lebt zudem seine Mutter nach wie vor in C._______ (vgl. act.
A1/12 S. 4, act. A16/18 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie –
möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit Oktober 2006
und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte er aus
persönlichen Gründen eine Reintegrierung in der Nordprovinz nicht in
Betracht ziehen, bleibt festzuhalten, dass er sich auch nach G._______,
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seinem angeblich mehrjährigen, früheren Wohnort, begeben könnte.
Seine Mutter und allenfalls auch die sich angeblich im Ausland
befindlichen Geschwister könnten ihm dabei ebenfalls finanzielle Hilfe
leisten.
4.5.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht
in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
6.1. Im Schreiben vom 23. November 2011 wird bestätigt, dass der
Beschwerdeführer abgesehen von kleineren Unterbrüchen seit längerer
Zeit erwerbstätig war. Derzeit ist er in einem Restaurant zu 100%
angestellt. Nach Kenntnissen des Gerichts handelt es sich dabei um eine
Stelle als Hilfskoch. Wie hoch sein monatliches Einkommen ist, ist
allerdings nach wie vor unklar, da die tatsächlichen
Einkommensverhältnisse in der Eingabe vom 23. November 2011 nicht
offengelegt werden. Es ist demnach androhungsgemäss davon
auszugehen, dass er nicht mehr als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu erachten ist. Die ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2008
gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu widerrufen.
6.2. Die Verfahrenskosten sind demzufolge dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
D3555/2008
Seite 25
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D3555/2008
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2008 gewährte
unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: