Abtei lung IV
law/wic
D-3556/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Richter Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner
X._______, geboren _______, Serbien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. März
2007 verliess und via Mazedonien, Griechenland, Italien und Frankreich in die Schweiz
einreiste, wo er am 18. März 2007 um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 20. März 2007 die Personali-
en des Beschwerdeführers erhoben wurden und er summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt wurde,
dass er vom BFM am 12. April 2007 zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ein muslimischer Albaner und
stamme aus B._______ (Kosovo),
dass er am 8. Februar 2007 in Prishtina eine Tante mütterlicherseits besucht und be-
schlossen habe, noch einige weitere Tage zu bleiben,
dass am 10. Februar 2007 in Prishtina eine grosse, von der Partei "Vetvendosje" organi-
sierte Demonstration statt gefunden habe,
dass ihn sein Cousin habe überzeugen können, auch daran teilzunehmen,
dass es dabei zu Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Polizisten gekommen
sei, die mindestens zwei Tote und mehr als ein Dutzend Verletzte gefordert hätten,
dass er noch am gleichen Abend in sein Heimatdorf zurück gekehrt sei, wo er nach eini-
gen Tagen erfahren habe, dass sein Cousin sowie mehrere seiner Kollegen festgenom-
men worden seien,
dass er, nachdem er dies erfahren habe, sich vor einer Festnahme gefürchtet habe und
deswegen nach C._______ gegangen und dort bis zu seiner Ausreise geblieben sei,
dass er zwei bis drei Tage nach seinem Weggang aus B._______, er denke am 2. oder
3. März 2007, zuhause von der Polizei gesucht worden sei,
dass er anschliessend im Internet verschiedene Berichte über das Schicksal der Verhaf-
teten gelesen habe,
dass er sich in seinem Heimatstaat nicht mehr sicher gefühlt und diesen deshalb am 13.
oder 14. März 2007 verlassen habe und in die Schweiz geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs seine Identitätskarte (ausge-
stellt am 8. Mai 2001 in Prishtina, gültig bis 8. Mai 2006) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. April
2007 - eröffnet am gleichen Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das _______ dem BFM mit Schreiben vom 3. Mai 2007 einen gültigen Reisepass
(ausgestellt am 22. März 2006 in D._______) des Beschwerdeführers sowie diverse wei-
tere heimatliche Dokumente in Kopie zustellte und mitteilte, der Beschwerdeführer beab-
sichtige im Kanton _______ eine Schweizerin zu heiraten,
dass der Beschwerdeführer mit vom 23. Mai 2007 datierender und am 24. Mai 2007 per
3Telefax übermittelter Eingabe gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
folglich die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu in-
formieren,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 23. Mai 2007 im Original per Post ein-
reichte (Eingang: 25. Mai 2007),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in
der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher –
hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.
1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
4und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab-
lehnte, seine Vorbringen würden die Voraussetzungen zur Asylgewährung nach Art. 3
AsylG nicht erfüllen,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei einzig in die Schweiz geflüch-
tet, weil er sich als Folge seiner Teilnahme an der Demonstration vom 10. Februar 2007
einer möglichen Festnahme durch die Behörden entziehen wolle,
dass selbst wenn - hypothetisch betrachtet - diese Demonstration statt gefunden habe
und der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme daran festgenommen werden könn-
te, dies nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung füh-
ren könne,
dass nämlich im Rahmen einer Strafuntersuchung eine Festnahme zu Recht angeordnet
werden könne und sie deshalb ein legitimes staatliches Mittel zur Erhaltung der öffentli-
chen Ordnung darstelle,
dass dieses Vorbringen demnach asylrechtlich nicht relevant sei,
dass die Behörden, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, davon absehen könnten, de-
ren Glaubhaftigkeit zu prüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zur Auffassung gelangt,
die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich ausführt, er sei in
seinem Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung durch eine mögliche Inhaftierung
der Gefährdung seiner Freiheit ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass es sich dabei um eine Wiederholung seiner Vorbringen handelt, welche die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung zutreffend gewürdigt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe somit nichts Neues vorbringt,
was bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu einer von der Vorin-
stanz abweichenden Betrachtungsweise führen könnte,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM ver-
wiesen werden kann (vgl. Art. 111 Abs. 3 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
5dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG; SR 142.20]),
dass in Serbien keine allgemeine politische Lage herrscht, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, welche für den Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, mit einer In-
haftierung kämen in ihm auch schreckliche Erinnerungen im Zusammenhang mit trau-
matischen Erlebnissen während des Krieges hoch,
dass dies für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeuten würde, weshalb der
Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz für ihn undurchführbar sei,
dass aufgrund dieser in die Zukunft gerichteten und erstmals erhobenen Behauptung
der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, zumal eine ernsthaf-
te psychische Erkrankung des Beschwerdeführers infolge von Erlebnissen während des
Krieges nicht mit entsprechenden ärztlichen Zeugnissen belegt ist,
dass hingegen aus den Beschwerdeakten hervor geht, dass der Beschwerdeführer jung
und gesund ist und zudem über eine Ausbildung als Automechaniker sowie über Ar-
beitserfahrung als Schreiner verfügt,
dass seine Mutter sowie ein Bruder in seinem Heimatort B._______ und eine Schwester
des Beschwerdeführers in E._______ leben, womit er nach einer Rückkehr nach Ser-
bien dort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass aus diesen Gründen davon auszugehen ist, er sei in der Lage, in seiner Heimat
wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist,
6dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da er über einen gültigen, am 22. März 2006 in D._______ aus-
gestellten Reisepass verfügt (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürfti-
gen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen
keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaf-
fung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. April
2007 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG
erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Ak-
ten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige
Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber
der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26
ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von
Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einer Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, gewährt werden kann, wenn deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da
7die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägung ergibt - als aussichtslos er-
schien,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im
vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu
betrachten ist,
dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang auf Fr. 600.-- zu bestimmen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen aus-
ländischen Behörde weiter gegebene Personendaten offen zu legen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, c/o Y._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Beilage: Serbischer Reisepass, ausgestellt am 22. März 2006 in
D._______; Identitätskarte, ausgestellt am 8. Mai 2001 in F._______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Wirthner
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