B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3557/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…)
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N_______
D-3557/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
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gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO
Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 im B.______ ohne
Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 3. Mai 2012 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er dabei unter anderem angab, am (…) geboren und somit noch
minderjährig zu sein,
dass das BFM am 9. Mai 2012 dem als minderjährig geltenden Be-
schwerdeführer unter Anwesenheit einer Vertrauensperson das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, wo sich der
Beschwerdeführer nach seinen Angabe vor seiner Einreise in die
Schweiz aufgehalten und um Asyl ersucht hatte, gewährte (vgl. BFM-
Protokoll A10),
dass der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nie mehr nach Italien zu-
rückkehren, habe er doch im Camp in Italien nicht telefonieren können
und das Essen sei schlecht gewesen (vgl. A10 S. 4),
dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde
am 15. Mai 2012 in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG eine
Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Au-
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gust 2011 illegal in Italien eingereist war und am 21. Oktober 2011 in
Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM am 6. Juni 2012 die italienischen Behörden in Anwen-
dung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A16),
dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden er-
folgte,
dass das BFM mit – am 29. Juni 2012 eröffneter – Verfügung vom
27. Juni 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2012 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Italien anordnete, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) – bis
spätestens am 21. Dezember 2012 zu erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG)
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
4. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
frist- und formgerecht Beschwerde erhob,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
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grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine vom BFM nicht in
Zweifel gezogenen Angaben zum Alter () ab, als Minderjähriger zu
betrachten ist,
dass in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend ge-
macht wird, der Antrag vom 23. Mai 2012 auf Akteneinsicht vor Erlass der
Verfügung sei von der Vorinstanz ohne Begründung nicht berücksichtigt
worden,
dass im Weiteren dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
durch das BFM lediglich das rechtliche Gehör betreffend einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt worden sei und er seine Asylgründe
nicht habe geltend machen können, weshalb eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung vorliege und die angefochtene Verfügung aufzuheben
sei,
dass hinsichtlich der Rüge, das BFM habe das Gesuch vom 23. Mai 2012
um Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung ohne Begründung nicht be-
rücksichtigt und die Akten erst zusammen mit der angefochtenen Verfü-
gung ausgehändigt, festzustellen ist, dass dem Betroffenen in der Regel
kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtli-
chen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei
denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig un-
üblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE
2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. PATRICK SUTTER in:
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Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14;
vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994
Nr. 13 E. 3b.),
dass, beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder
den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, un-
vorhersehbaren Rechtsgrundlagen, somit der Anspruch auf rechtliches
Gehör gewahrt ist (vgl. PATRICK SUTTER a.a.O., Rz. 12),
dass im vorliegenden Fall das BFM durch das Vorgehen, die Aktenein-
sicht erst zusammen mit der Entscheidfällung zu gewähren, den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat,
dass sich auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, er habe keiner-
lei Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe im Rahmen einer Anhörung dar-
zulegen, als unbegründet erweist, da in Dublin-Verfahren keine ordentli-
che Anhörung stattfindet, sondern der asylsuchenden Person – wie vor-
liegend geschehen – nach der summarischen Befragung das rechtliche
Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass das BFM Italien am 6. Juni 2012 um Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates un-
bestritten blieb,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde ohne näheren Angaben oder Einreichung von
Beweismitteln geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in Italien
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bisher nicht zu seinen Asylgründen angehört worden und seine Aufent-
haltsbewilligung sei nicht mehr verlängert worden, weshalb die konkrete
Gefahr einer Kettenabschiebung nach Nigeria und damit eine Verletzung
des Grundsatzes des Non-Refoulement bestehe,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimat-
staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoule-
ment Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass im Weiteren in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien seien sehr schwierig,
dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien riskieren
würde, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedin-
gungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
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dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen seine Rückfüh-
rung nach Italien spricht,
dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Beherber-
gung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft,
nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen,
bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels Hilfsor-
ganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner
diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6),
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dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien auch unter dem
Blickwinkel des Kindeswohl nicht zu beanstanden ist,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ver-
zichtet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: