B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3557/2018
wiv
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geb. (…), und
C._______, geb. (…);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. August 2011 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 lehnte das vormalige
Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte jedoch gleichzeitig die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und ordnete infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
B.a Am 19. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen
Migrationsbehörde um Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre beiden
minderjährigen, in Indien zurückgebliebenen Kinder B._______ und
C._______ zwecks Familienzusammenführung und Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme. Die kantonale Migrationsbehörde leitete das Gesuch am
10. Oktober 2017 an das SEM weiter und beantragte dabei die Ablehnung
des Gesuchs, da die Beschwerdeführerin mit dem von ihr erzielten Ein-
kommen nicht in der Lage sei, für den Unterhalt der dreiköpfigen Familie
zu sorgen.
B.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. No-
vember 2017 mit, die Identität der Kinder sowie die Mutterschaft der Be-
schwerdeführerin seien nicht erstellt und es bestünden Zweifel an der zu-
künftigen finanziellen Selbständigkeit, weshalb erwogen werde, das Ge-
such abzulehnen. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin dazu das
rechtliche Gehör. Diese nahm mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 Stel-
lung und reichte gleichzeitig weitere Beweismittel ein.
B.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 wandte sich das SEM an das
kantonale Migrationsamt und legte dar, dass nach seinen Berechnungen
des sozialen Existenzminimums gestützt auf die aktuelle Aktenlage kein
Fehlbetrag resultiere. Das kantonale Migrationsamt bestätigte in seinem
Schreiben vom 10. Januar 2018 diese Einschätzung und erklärte, unter
diesen Umständen sei gegen das Familiennachzugsgesuch nichts einzu-
wenden.
B.d Das SEM gelangte mit zwei Schreiben vom 17. Januar und 2. Februar
2018 an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, weitere Angaben zu
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den Aufenthaltsorten, den Betreuungspersonen und den Identitätsdoku-
menten ihrer Kinder, zur Frage des Sorgerechts, zum Aufenthalt des Kinds-
vaters sowie zur Zustimmung des Kindsvaters zu einem allfälligen Famili-
ennachzug zu machen. Mit Schreiben vom 31. Januar und 8. Februar 2018
beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und reichte
dazu ein weiteres Beweismittel ein.
B.e Das SEM führte mit Schreiben vom 12. Februar 2018 aus, es bestün-
den aufgrund der Aktenlage Zweifel am Abstammungsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern. Es schlug der Beschwer-
deführerin vor, innert Frist ein DNA-Abstammungsgutachten erstellen zu
lassen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin ein
Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 6. April 2018 zu den Akten
reichen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Famili-
ennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, es könne nicht als erwiesen erachtet werden, dass die
Beschwerdeführerin die alleinige Inhaberin der Obhut respektive des Sor-
gerechts für die beiden Kinder sei und dass der Kindsvater mit dem Nach-
zug der Kinder in die Schweiz einverstanden sei.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewil-
ligung des Familiennachzugs. Dabei wurde die Einreichung weiterer Be-
weismittel in Aussicht gestellt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe alle geforderten Unterlagen und Beweismittel erbracht und er-
fülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug. Der
Kontakt zum Kindsvater habe nach Jahren der Kontaktlosigkeit dank des
Internets und moderner Kommunikationsmittel wiederhergestellt werden
können. Der Kindsvater sei mit dem Familiennachzug und der Sorgerechts-
abtretung einverstanden. Es sei versucht worden, dies mit einem entspre-
chenden Schreiben zu beweisen. Es würden weitere Beweismittel nachge-
reicht, um zu beweisen, dass der Kindsvater tatsächlich der leibliche Vater
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und mit der Sorgerechtsabtretung einverstanden sei. Zu diesem Zweck
werde um Einräumung einer Frist ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2018 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Ausserdem wurde ihr zur Einreichung von weiteren Beweismitteln (ein Ab-
stammungsgutachten betreffend Vaterschaft, eine Erklärung betreffend
Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie eine Erklärung betreffend
Zustimmung zum Nachzug der Kinder in die Schweiz) eine Frist bis zum
23. Juli 2018 angesetzt.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 26. Juni 2018 einbezahlt.
G.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin (Marcel Gubelmann) wies mit
Eingabe vom 17. Juli 2018 darauf hin, dass das Genlabor für die Durchfüh-
rung der DNA-Analyse einen konkreten Auftrag des Gerichts benötige. Zu-
dem ersuchte er um Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 6. August 2018
erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung der an geforder-
ten Beweismittel und konkretisierte den Ablauf der vorzunehmenden DNA-
Analyse.
H.
Aufgrund einer Anfrage der Schweizer Botschaft in Beijing forderte der In-
struktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober
2018 auf, innert Frist die genauen Kontaktdaten des Kindsvaters mitzutei-
len. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 kam die Beschwerdeführerin dieser
Aufforderung nach. Die Frist für die Einreichung der angeforderten Beweis-
mittel wurde mit Verfügung vom 29. November 2018 bis am 8. Februar
2019 erstreckt.
I.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin ein Gut-
achten zur Abstammungsuntersuchung sowie eine Erklärung betreffend
Sorgerechtsabtretung und Zustimmung zum Nachzug der Kinder in die
Schweiz (inkl. Übersetzung) einreichen.
J.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 die
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Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, es be-
stünden Zweifel an der Echtheit der Sorgerechtsabtretungserklärung. Es
sei nicht klar, welcher Quelltext der Übersetzung zugrunde liege. Der Be-
weiswert des Dokuments sei mangels Sicherheitsmerkmale gering, und
zudem sei es nicht beglaubigt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass es tatsächlich auf der Schweizer Vertretung ausgefüllt und
durch den effektiven Kindsvater unterzeichnet worden sei. Der Name der
unterzeichnenden Person weiche zudem erheblich vom Namen ab, welche
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung angegeben habe. Es sei
daher weiterhin davon auszugehen, dass eine Sorgerechtsabtretung nicht
erfolgt sei und keine Zustimmung des Vaters zu einem Nachzug der Kinder
in die Schweiz vorliege.
K.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom
8. März 2019 die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht und er-
suchte um Fristerstreckung für die Einreichung der Replik. Daraufhin er-
streckte der Instruktionsrichter die Replikfrist bis zum 25. März 2019.
L.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin die Mandatsübernahme mit, reichte eine Vollmacht gleichen Da-
tums zu den Akten und ersuchte um eine weitere Erstreckung der Replik-
frist. Die Frist wurde in der Folge bis zum 8. April 2019 erstreckt.
M.
Mit Replik vom 8. April 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte dabei
mehrere Beweismittel nach. Dabei wurde dargelegt, die Sorgerechtsabtre-
tung sei zunächst auf Deutsch verfasst und danach durch ein Überset-
zungsbüro auf Chinesisch übersetzt worden, wobei die durch den Kinds-
vater auszufüllenden Stellen offen gelassen worden seien. Der Kindsvater
habe das Formular am 23. November 2018 auf der Schweizer Botschaft in
Beijing in Anwesenheit des Botschaftspersonals ausgefüllt und unterzeich-
net. Am selben Datum habe er auch die DNA-Probe abgegeben. Die Sor-
gerechtsabtretung sei irrtümlich nicht durch die Botschaft beglaubigt wor-
den. Das Dokument sei sodann zusammen mit dem DNA-Material an die
(…) in die Schweiz geschickt worden, und das Labor habe die Unterlagen
danach der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Es werde beantragt, dies-
bezüglich eine Botschaftsanfrage zu machen. Hinsichtlich des Namens
des Kindsvaters wurde ausgeführt, dieser habe seinen Namen anlässlich
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der Unterzeichnung selbständig ergänzt, ohne den Mittelteil zu ändern. Er
habe den Namen somit nur vervollständigt und das Dokument offenbar ge-
nau geprüft.
N.
Mit E-Mail und darauffolgendem Telefonanruf vom 15. April 2019 ersuchte
das Gericht die Schweizer Vertretung in Beijing um die Zusendung von
sachdienlichen Unterlagern. Die Schweizer Vertretung in Beijing liess dem
Gericht in der Folge mit Eingabe vom 16. April 2019 (Eingang Gericht:
25. April 2019) eine Kopie des Schreibens der Botschaft an die (…) (inkl.
Beilagen) zukommen. Im Schreiben bestätigte die Visachefin ausserdem,
dass sie bei der Entnahme der DNA-Probe persönlich anwesend gewesen
sei und der Kindsvater die Sorgerechtsabtretung vor ihren Augen unter-
zeichnet habe.
O.
Mit Eingabe an das SEM vom 21. April 2019 (Eingang Gericht: 30. April
2019) beklagte die Beschwerdeführerin die fortdauernde Trennung von ih-
ren Kindern und ersuchte sinngemäss um Bewilligung des Familiennach-
zugs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des VGG
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde gegen einen Entscheid des SEM, welcher in
Anwendung des AIG respektive des vormaligen AuG (SR 142.20) ergan-
gen ist, und entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und 3 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende
Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit (VZAE, AS 2018 3173) in Kraft getreten.
3.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss
aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschie-
den werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtspre-
chung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später
eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichti-
gen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts sprechen (zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer
F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts ergangen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer un-
mittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich. Demnach gilt vorliegend das AuG in seiner bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung. Gleiches gilt für die Bezeichnung
des Gesetzes. Es wird nachfolgend, wie die VZAE, in der bis dahin gelten-
den Version zitiert.
4.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (in seiner Version bis 31.12.18; AS 2007 5437)
können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz
vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung
dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74
VZAE (AS 2007 5497) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass
wenn die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach
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Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige
Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Ge-
such für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem inner-
halb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ent-
steht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen von
Art. 85 Abs. 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt
zu laufen (Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt
werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4).
Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist
beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu
tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt
Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
sinngemäss (Abs. 5).
5.
5.1 In Bezug auf die zeitlichen Voraussetzungen respektive die vorstehend
erwähnten Fristen ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin sowohl die dreijährige Karenzfrist von Art. 85 Abs. 7 AuG
als auch die in Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierten Fristen eingehalten hat. Dies
wird seitens des SEM nicht bestritten.
5.2 Den Akten zufolge beabsichtigt die Beschwerdeführerin, mit ihren Kin-
dern zusammenzuwohnen. Die Beschwerdeführerin ist seit April 2017 Mie-
terin respektive Untermieterin einer Dreizimmerwohnung in D._______;
diese Wohnung eignet sich gemäss der bei der Vorinstanz als Beweismittel
eingereichten «Bewilligung zur Untermiete» vom 16. März 2017 als Woh-
nung für maximal drei Personen. Demnach kann davon ausgegangen wer-
den, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (vgl. dazu auch
die Einschätzung des kantonalen Migrationsamts in B11). Ferner ist auf-
grund der bereits von der Vorinstanz angestellten Überlegungen zum sozi-
alen Existenzminimum der Beschwerdeführerin (vgl. dazu namentlich B16,
Ziff. 3), welche vom kantonalen Migrationsamt sinngemäss bestätigt wer-
den (vgl. B17), nicht zu erwarten, dass die Familie in absehbarer Zukunft
auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Die in Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG
genannten Voraussetzungen sind damit als erfüllt zu erachten.
5.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Mutter der nach-
zuziehenden Kinder ist, wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren positiv
beantwortet: Gemäss dem aktenkundigen Gutachten zur Abstammungs-
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untersuchung vom 6. April 2018 gilt die Mutterschaft der Beschwerdefüh-
rerin an den beiden Kindern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit als erwiesen.
5.4 Streitig sind im vorliegenden Fall lediglich noch die Fragen, ob die Be-
schwerdeführerin die alleinige Inhaberin des Obhuts- respektive Sorge-
rechts ist, ob der Kindsvater mit dem Nachzug der Kinder in die Schweiz
einverstanden ist und ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin als
Kindsvater bezeichneten Person tatsächlich um den Vater der beiden Kin-
der handelt. Diese Punkte wurden vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung bezweifelt.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
weitere Schritte unternommen, um diese Fragen zu klären und entspre-
chende Beweismittel zu beschaffen. Nach dem heutigen Stand der Akten
kann dazu Folgendes festgestellt werden: Gemäss dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom
18. Dezember 2018 handelt es sich bei E._______, geb. (…), mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den leiblichen Vater der beiden
Kinder B._______ und C._______. Gemäss Schreiben vom 16. April 2019
war die Visachefin der Schweizer Botschaft in Beijing bei der Entnahme
der DNA-Probe persönlich anwesend. E._______ hat sich zudem vor Ort
mit seiner Identitätskarte ausgewiesen. Es kann demnach ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass die Person namens E._______, geb.
(…), der leibliche Vater der beiden Kinder ist. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass der von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren genannte
Name des Kindsvaters F._______ entgegen der Annahme des SEM nicht
erheblich von G._______ abweicht, da es sich bei F._______ und
H._______ lediglich um unterschiedliche phonetische Schreibweisen des
chinesischen Namensteils respektive Kurznamens des Kindsvaters han-
delt. Derselbe E._______ erklärte sodann im Anschluss an die Entnahme
der DNA-Probe unterschriftlich, dass er das Sorgerecht an den beiden Kin-
dern abtritt und der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht überträgt.
Gleichzeitig stimmte er dem Nachzug der gemeinsamen Kinder in die
Schweiz zu (vgl. das als Beweismittel eingereichte Dokument «Sorge-
rechtsabtretung / Übertragung des alleinigen Sorgerechts» vom 23. No-
vember 2018). Die Visachefin der Schweizer Botschaft führte dazu in ihrem
Schreiben vom 16. April 2019 aus, der Kindsvater habe die Sorgerechts-
abtretungserklärung vor ihren Augen unterzeichnet.
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5.4.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der leibliche Vater der Kinder,
E._______, der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht übertragen
hat und mit dem Umzug der beiden Kinder in die Schweiz einverstanden
ist. Damit steht dem Nachzug der beiden Kinder in die Schweiz auch unter
familienrechtlichen Aspekten nichts mehr entgegen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtli-
che in Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierten Vorausset-
zungen für einen Familiennachzug erfüllt sind und sich aus den Akten kei-
nerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 24. Mai 2018 ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Ein-
reise von B._______ und C._______ zu bewilligen und sie nach erfolgter
Einreise in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin einzuschlies-
sen (Art. 85 Abs. 7 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am
26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist ihr
zurückzuerstatten.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin wurde erst am 25. März 2019 mandatiert
und hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der seit dem 25. März
2019 entstandene Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote ver-
zichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen pauschal auf
Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2018 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Einreise der beiden Kinder der Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und sie anschlies-
send in ihre vorläufige Aufnahme einzuschliessen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: