B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3558/2019
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-3780/2018 vom 18. März 2019 ab.
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftli-
chem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er da-
mit begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massi-
ven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri
Lanka geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen
und unmenschlicher Behandlung auszugehen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs sowie die Durchführung einer weiteren Anhörung.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
CD mit zahlreichen Beweismitteln – im Wesentlichen Medien- und Länder-
berichte zu aktuellen Vorkommnissen in Sri Lanka – zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wies das SEM den Kanton B._______ an,
den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und Vorbereitungs-
handlungen zu sistieren.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 – eröffnet am 5. Juli 2019 – wies das
SEM das Gesuch um erneute Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug
an und erhob zusätzlich eine Gebühr von Fr. 600.–.
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Seite 3
G.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vo-
rinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides. Die Vo-
rinstanz überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 12. Juli 2019 dem
Bundesverwaltungsgericht, wobei sie zur Begründung ausführte, dass sie
sich – nicht zuletzt angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist – nicht
dazu veranlasst sehe, die Verfügung vom 27. Juni 2019 in Wiedererwä-
gung zu ziehen.
H.
Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter sodann am 12. Juli 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer um-
gehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und ihm sei für die Haftzeit
eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
Als Beilage reichte er das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr.
16744/14) ein.
I.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich
der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
2.
Insofern der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend aus der Aus-
schaffungshaft zu entlassen, ist festzustellen, dass die Anordnung der Aus-
schaffungshaft gar nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügung war und das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung der
Ausschaffungshaft nicht zuständig ist. Vorliegend wurde die vom (…) mit
Verfügung vom 8. Juli 2019 angeordnete Ausschaffungshaft vom Verwal-
tungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 10. Juli 2019 bestätigt.
Der Beschwerdeführer wird ein allfälliges Haftentlassungsgesuch an das
(…) zu richten haben. Auf den Antrag auf Entlassung aus der Ausschaf-
fungshaft sowie das damit verbundene Begehren auf Entschädigung ist
somit nicht einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezem-
ber 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3780/2018 vom 18. März 2019 wurde
rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb erneute Asyl-
gesuchstellung vom 23. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfach-
gesuch entgegengenommen wurde.
4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
5.
5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz ge-
mäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des
Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfach-
gesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen,
so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu kön-
nen, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die
Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behan-
deln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das potentielle
und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen kön-
nen tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend ge-
macht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Er-
mangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender
Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beach-
ten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdever-
besserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehr-
fachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, wel-
che Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).
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Seite 6
6.
6.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Gesuch vom 23. Mai 2019 die formellen Anforderungen erfüllte
(Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesse-
rungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen ver-
zichtet.
6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch in-
haltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu
qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etli-
chen Beweismitteln versehen wurde.
6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Ak-
tenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18. März 2019
weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem
Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer be-
gründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ostern 2019 weiter verschlech-
tert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder
die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu
ändern, noch ist aus der Beschwerde – entgegen der darin vertretenen An-
sicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechts-
kraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D-3780/2018 vom
18. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer
Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken
würde.
6.2.2 Der in Ziffer 3.1 der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in den Ziffern
(…) und (…) des Mehrfachgesuches ([…]) sei ein persönlicher Fallbezug
zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig
zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte
Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfah-
ren als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet wur-
den, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den
Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich
mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-
3780/2018 vom 18. März 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint
wurde (a.a.O. E. 6.4, E. 7.6.).
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6.2.3 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu
beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person – wie
vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne-
hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG
vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom
22. Mai 2019 E. 6.2.4).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Ver-
letzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der
Begründungspflicht sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
ausgeschlossen ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag praxis-
gemäss keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen (vgl.
Urteile des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014
vom 16. September 2014, mit Verweisen), zumal der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer diesbezüglich bis heute den Asylbehörden gegenüber
keine konkreten Angaben, gestützt auf welche ein Anspruch zu prüfen
wäre, zukommen liess (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3243/2012
vom 26. August 2012 und E-8045/2008 vom 3. März 2009). Unter diesen
Umständen wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 8
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
27. Juni 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geäussert und beides bejaht.
8.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-3780/2018 vom
18. März 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im
neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da – mangels
Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prin-
zip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung
in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswir-
kungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 9
8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Grün-
den lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ablei-
ten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer
angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom
21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige
fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen 30.07.2019) nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen, er habe kein trag-
fähiges Netzwerk, in keiner Weise substantiiert. In individueller Hinsicht ist
seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3780/2018 vom
18. März 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen
zu verweisen ist.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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Seite 10
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten
ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3558/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Andrea Beeler
Versand: