B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3559/2014
spn/sts/don
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesh,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
D-3559/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 13. März 2013 verliess und über Bahrain und Italien am 16. März
2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung vom 28. März 2013 und der einlässlichen An-
hörung vom 20. März 2014 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor-
brachte, er sei Vizepräsident der "Chatra-Dol", des studentischen Flügels
der Oppositionspartei BNP (Bangladesh National Party), des Kreises
B._______,
dass er am 28. Januar 2013 an einer Demonstration teilgenommen habe
und beschuldigt werde, dort Autos beschädigt zu haben, und der Fall bei
einem Spezialgericht hängig sei,
dass deswegen am 26. Februar 2013 das Haus seiner Familie von der
regierenden Partei Awami-Liga angegriffen worden sei, Wertgegenstände
mitgenommen und zerstört worden seien und sein Vater verprügelt wor-
den sei, wobei eine entsprechende Anzeige bei der Polizei nicht entge-
gengenommen worden sei,
dass er auf einer schwarzen Liste der Regierung über aktive und führen-
de Mitglieder der Opposition verzeichnet sei,
dass das Zivilstandsamt C._______ am (…) 2014 einen Reisepass (aus-
gestellt durch die Botschaft in Genf am […] 2014), einen Geburtsschein,
ein Identifikations- und ein Nationalitätszertifikat (alle ausgestellt am […]
2014) sowie eine Ledigkeitsbescheinigung (ausgestellt am […] 2014) des
Beschwerdeführers sicherstellte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer an der Befragung angegeben habe, er sei
beschuldigt worden, Autos während eines Streiks zerstört zu haben, ob-
wohl er gar nicht dabei gewesen sei, während er an der Anhörung gesagt
habe, dass er am Streik teilgenommen aber keine Autos zerstört habe,
D-3559/2014
Seite 3
dass er an der Befragung angegeben habe, er habe von einem Bekann-
ten seines Vaters von seiner Verzeichnung auf der schwarzen Liste erfah-
ren, während er an der Anhörung gesagt habe, sein Onkel, ein Mitglied
der Awami-Liga, habe ihm davon erzählt,
dass er unterschiedliche Angaben zum Vorsitzenden seiner Partei
"Chatra-Dol" gemacht habe,
dass er zu seinen Identitätsdokumenten an der Befragung gesagt habe,
er habe eine neue Identitätskarte beantragt, weil die alte abgelaufen sei,
während er an der Anhörung davon gesprochen habe, dass er die alte
Identitätskarte wegen einer Namensänderung zurückgegeben habe,
dass in dem beim Zivilstandsamt abgegebenen Identitäts- und Leu-
mundszeugnis stehe, dass er nicht gegen die Gesetze des Landes ver-
stossen habe,
dass die Tatsache, dass er bei der Vertretung seines Landes in der
Schweiz einen Pass beantragt habe, in krassem Widerspruch zu seinen
Asylvorbringen stehe,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 25. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
(SR 142.31) ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorab ausführte, das BFM
verstosse gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie, indem es sei-
ne geplante Heirat nicht abgewartet habe, hätte es doch dann das Asyl-
verfahren wohl ohne grossen Aufwand abschreiben können,
dass er weiter natürlich an diesem Streik teilgenommen habe und sich die
Aussage, nicht dabei gewesen zu sein, auf das Demolieren von Autos
bezogen haben müsse,
D-3559/2014
Seite 4
dass er den Bekannten seines Vaters immer schon mit Onkel bezeichnet
habe, was in islamischen Ländern ein Zeichen der Verehrung sei,
dass bei der Frage nach dem Vorsitzenden der Partei an den vom BFM
zitierten Stellen nicht nach der gleichen Person gefragt worden sei, son-
dern einmal nach dem eigentlichen Parteipräsidenten und einmal nach
dem Vorsitzenden des lokalen Ablegers der Partei,
dass weiter hinten im Protokoll der Anhörung dann aber auch noch Fra-
gen nach den Vorsitzenden der "Chatra-Dol" auf verschiedenen Hierar-
chiestufen gestellt worden seien, auf welche das BFM sinnigerweise nicht
eingehe, da der Vorsitz regelmässig geändert habe,
dass man ihm auch hier keinen Vorwurf machen könne, weil das BFM die
Frage nach dem Präsidenten bei der Befragung und bei der Anhörung in
der Gegenwartsform gestellt habe, sodass er jeweils diejenige Person
angegeben habe, die gerade im Amt gewesen sei,
dass es bezüglich der Identitätskarte zu Verständigungsproblemen an der
Befragung gekommen sei und er nie gesagt habe, die alte Identitätskarte
sei abgelaufen, sondern nur, dass die, die er im Jahre 2007 bekommen
habe, habe erneuert werden müssen, und er vorher nie eine Identitätskar-
te mit der richtigen Namensschreibweise gehabt habe,
dass das BFM, hätte in dem Identitäts- und Leumundszeugnis gestanden,
er habe gegen die Gesetze des Landes verstossen und sei deshalb an-
geklagt worden, behauptet hätte, solche Papiere seien in Bangladesh
mühelos erhältlich und hätten keinen Beweiswert, und sich die Frage stel-
le, wieso ein Beweismittel, das zumindest ein wenig seinen Vorbringen
widerspreche nun einen Beweiswert haben solle,
dass es trotz bestehender Verfolgung möglich sei, ein Identitäts- und
Leumundszeugnis zu besorgen, das keinerlei Hinweise auf Verfolgung
enthalte,
dass zudem die Möglichkeit bestehe, dass weder die auszustellende Be-
hörde noch die Vertretung im Ausland etwas von seiner Verfolgung ge-
wusst habe, sei doch weder eine Anklage erhoben noch sei er zur Fahn-
dung ausgeschrieben worden und fürchte er sich primär davor, von Mit-
gliedern der Awami-Liga verfolgt zu werden,
D-3559/2014
Seite 5
dass es sich bei der Heirat um ein höchstpersönliches Recht handle und
es ihm daher erlaubt sein müsse, zur Vertretung seines Heimatlandes
Kontakt aufzunehmen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. Juli 2014 das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der
Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Juli
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit
der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. Juli 2014 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2014 dem Bundes-
verwaltungsgericht anzeigte, der Beschwerdeführer habe den Kostenvor-
schuss einbezahlt,
dass er das Bundesverwaltungsgericht zudem aufforderte, sich in Bezug
auf die angeblichen Widersprüche ausführlicher mit den Ausführungen in
der Beschwerde zu befassen,
dass er im Weiteren in Bezug auf die Einholung eines Reisepasses meh-
rere Urteile der Asylrekurskommission (ARK) zitierte, welche im vorlie-
genden Verfahren zu berücksichtigen seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3559/2014
Seite 6
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
D-3559/2014
Seite 7
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nicht zu be-
anstanden sowie zu bestätigen sind und die Vorinstanz das Asylgesuch
zu Recht zufolge Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt C._______ diverse Do-
kumente im Original (darunter einen Reisepass) einreichte, welche im
Februar und April 2014 ausgestellt wurden,
dass von einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu erwarten ist, dass
sie sich an die Behörden des Verfolgerstaates wendet und die Behörde
ohne weiteres Reisepapiere ausstellt,
dass davon auszugehen ist, sowohl die Behörden im Inland als auch die
heimatlichen Behörden im Ausland wüssten über eine allfällige Verfol-
gung Bescheid, ist doch der Fall des Beschwerdeführers gemäss seinen
Aussagen vor einem Gericht hängig,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der
ergänzenden Eingabe vom 22. Juli 2014 diese Vermutung nicht umzu-
stossen vermögen, zumal es sich bei den zitierten Urteilen der ARK um
anders gelagerte Sachverhalte handelt,
dass der Beschwerdeführer sich bis heute nicht dazu äusserte, weshalb
es ihm im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens im Gegensatz zum
Asylverfahren gelang, Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. Akten des
BFM A5 S. 5 und A20 F8 ff.), und er dadurch die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt hat,
dass in den Dokumenten überdies bestätigt wird, dass der Beschwerde-
führer nicht gegen das Gesetz verstossen habe (didn't participate against
the discipline of his country),
dass diesen offiziellen Dokumenten im Original ein hoher Beweiswert zu-
gemessen wird und das Argument in der Beschwerde, würden sie das
Gegenteil beweisen, würde ihnen kein Beweiswert zugesprochen, nicht
valide ist, zumal die Dokumente vom Justiz-, vom Aussenministerium und
vom obersten Gerichtshof abgestempelt wurden,
D-3559/2014
Seite 8
dass der Beschwerdeführer zudem in keiner Weise substantiiert hat, wie
er an die entsprechenden Beweismittel gelangt sein will, müsste er doch,
falls sie tatsächlich etwas Falsches belegen, Behördenmitglieder besto-
chen haben,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund und
aufgrund folgender Erwägungen als unglaubhaft zu werten sind,
dass zwar das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht
gänzlich unglaubhaft erscheint, wusste er doch verschiedene Namen an-
zugeben und kannte sich mit der Partei, deren Struktur und den politi-
schen Abläufen aus,
dass aber schon hier erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers entstehen, gab er doch den Namen des Parteipräsidenten als sein
Vorsitzender – wie vom BFM richtig ausgeführt aber mit falschen Proto-
kollstellen belegt – unterschiedlich an (vgl. A5 S. 8: D._______ und A20
F122: E._______),
dass weder die Erklärung des Beschwerdeführers an der Anhörung, als
er auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, noch die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde daran etwas ändern, gab er doch an, er habe
an der Befragung vermutlich F._______ angegeben, das Komitee werde
aber alle zwei Jahre gewechselt und E._______ sei der aktuelle Präsi-
dent (A20 F166 f.), was aber wiederum mit seiner Aussage im Wider-
spruch steht, wonach er nach dem 28. Januar 2013 führende Personen
der "Chatra-Dol", darunter E._______, Präsident der "Chatra-Dol" und
sein Vorsitzender, im Auto begleitet habe (A20 F120 ff.),
dass weiter nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer an der
Demonstration vom 28. Januar 2013 teilgenommen hat, machte er doch
relativ lebensnahe Aussagen zum Ablauf der Demonstration (vgl. A20 F82
ff.),
dass aber auch hier weitere Zweifel entstehen, gab doch der Beschwer-
deführer, auf die Nachfrage, wieso er an der Befragung angegeben habe,
er habe nicht an der Demonstration teilgenommen, während er an der
Anhörung angegeben habe, er habe teilgenommen, undurchsichtig an,
dass er dort gewesen sei, sei korrekt, und dass er nicht hingegangen sei,
sei auch korrekt, ob er zu einer Versammlung gegangen sei oder nicht,
sein Name sei sowieso eingetragen worden (vgl. A20 F162),
D-3559/2014
Seite 9
dass vor diesem Hintergrund auch die Erklärung in der Beschwerde, er
habe damit gemeint, er habe an der Demonstration teilgenommen nicht
aber die Autos demoliert, unbehelflich wirkt,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen aber ohnehin nicht
eine überragend wichtige Persönlichkeit in der Partei gewesen ist und
selber auch keine Demonstrationen organisierte, sondern lediglich seine
Leute dahin brachte (vgl. A20 F98 ff.),
dass dem Beschwerdeführer im Weiteren die über sein allfälliges politi-
sches Engagement hinausgehenden Vorbringen, er sei deshalb asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, nicht geglaubt werden kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer nämlich weder zur schwarzen Liste, und
weshalb er auf dieser stehe, noch zum Verfahren gegen ihn nähere An-
gaben gemacht hat und auch keine Anklageschrift einreichte, obwohl er
angeblich sogar anwaltlich vertreten war (vgl. A5 S. 7 f., A20 F34, F62,
F95, F112 f., F156 ff.),
dass die Aussage, er sei als Vizepräsident einer relativ kleinen Studen-
tensektion von der Regierungspartei zu Hause angegriffen worden, wäh-
rend die Häuser führender Mitglieder der BNP nicht angegriffen wurden
(vgl. A20 F128 ff. und F142), realitätsfern ist,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer zu ei-
nem Zeitpunkt, da er bereits Angst vor der Polizei hatte und sich bei
Freunden versteckte, den ganzen Tag führende Parteimitglieder im Auto
begleitete (vgl. A20 F115 ff.),
dass auch die Aussagen zu der Hausdurchsuchung vom 26. Februar
2013 unsubstantiiert waren und vom Beschwerdeführer, obwohl er nicht
dabei war, diesbezüglich spezifischere Angaben hätten erwartet werden
können (vgl. A20 F125 ff.),
dass die umständliche Erklärung in der Beschwerde bezüglich der Wider-
sprüche rund um die Identitätskarte des Beschwerdeführers angesichts
der Aussagen in den Protokollen konstruiert wirkt und deshalb nicht über-
zeugt, zumal der Beschwerdeführer an der Befragung den Namensfehler
zur Klärung des Missverständnisses nicht erwähnte,
D-3559/2014
Seite 10
dass sich vor diesem Hintergrund eine weitere Auseinandersetzung mit
vom BFM angeführten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Wider-
sprüchen erübrigt, da dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen ver-
möchte,
dass insgesamt ein politisches Engagement des Beschwerdeführers al-
lenfalls glaubhaft wirkt, aber nicht davon auszugehen ist, es habe daraus
eine asylrechtlich relevante Verfolgung resultiert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, das BFM hätte sein
Ehevorbereitungsverfahren abwarten müssen, nicht stichhaltig ist,
dass sich durch die Aussage in der Beschwerde, das BFM hätte bei einer
Heirat das Asylverfahren wohl abschreiben können, der Verdacht auf-
drängt, der Beschwerdeführer habe das Asylverfahren missbraucht, auch
wenn im Schreiben vom 22. Juli 2014 nun ausgeführt wird, es stehe nicht
fest, dass er das Asylgesuch nach der Heirat zurückgezogen hätte,
dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Um-
setzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze
verweist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungs-
verfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Braut-
leute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung
vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass der Beschwerdeführer
den Ausgang seines Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland ab-
warten kann,
dass es gemäss der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf ent-
sprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und
Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen
D-3559/2014
Seite 11
haben (BGE 137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht der Zweck des Asyl-
rechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in
der Schweiz heiraten können,
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
D-3559/2014
Seite 12
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zudem, wie bereits das BFM treffend feststellte, der Beschwerdefüh-
rer ein junger – und soweit dies den Akten zu entnehmen ist – gesunder
Mann ist, der überdurchschnittlich gebildet ist und davon auszugehen ist,
dass ihm seine Familie bei der Reintegration in Bangladesh unterstützend
zur Seite stehen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer vorliegend über gültige
Reisepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 21. Juli 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3559/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: