B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3559/2017
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (…).
D-3559/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am 14. Oktober 2015 und gelangte von Colombo auf dem Luftweg via
B._______ in die Schweiz, wo er am 16. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Oktober
2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
BzP). Am 13. März 2017 fand eine einlässliche Anhörung statt.
A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe und seine Eltern
noch immer lebten. Seine beiden Schwestern würden heute in E._______
beziehungsweise F._______ leben und sein Bruder sei seit dem Jahre
2011 unbekannten Aufenthalts.
A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei am
30. März 2010 vom CID (Criminal Investigation Departement) am (…) von
G._______ festgenommen und ins Gefängnis (…) gebracht worden. Nach
vierzehntägiger Haft, während derer er auch gefoltert worden sei, sei er
mithilfe seines Anwalts zuerst vor Gericht gebracht und danach freigelas-
sen worden. Hierfür habe er sehr viel Geld an das CID bezahlen müssen.
Nach seiner Haftentlassung sei er in sein Dorf zurückgegangen. Da er in
der Folge einige Gerichtsvorladungen erhalten habe, denen er auf Anraten
seines Anwalts nicht gefolgt sei, und vom CID immer wieder gesucht wor-
den sei, habe er sich im (…) und auf dem (…) versteckt. Im Jahre 2010
oder 2011 habe ihm das CID seinen Reisepass abgenommen, er wisse
nicht mehr wo und unter welchen Umständen dies geschehen sei. Im Jahre
2012 habe er deswegen auf dem Polizeiposten in H._______ eine Anzeige
gemacht und beim Passbüro mit dem Polizeirapport beziehungsweise mit
einer Kopie des alten Reisepasses einen neuen Reisepass beantragt und
im selben Jahr erhalten. Zwischen den Jahren 2012 und 2014 sei er nach
Singapur, Malaysia und Indien gereist. In Singapur und Malaysia sei er je-
weils nur etwa zwölf Stunden geblieben, da er beide Male wieder nach Sri
Lanka zurückgeschickt worden sei, beziehungsweise in Malaysia sei er gar
nie gewesen, da er bei seinem Ausreiseversuch vom CID erwischt worden
sei. Konkret sei ihm dabei der Reisepass bei der Passkontrolle am Flugha-
fen Colombo abgenommen worden. Anschliessend, am selben Tag oder
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Seite 3
einige Tage später, habe er ihn im Passbüro wieder abholen können, be-
ziehungsweise sein Reisepass sei bei der Rückkehr aus Singapur be-
schlagnahmt worden. Schliesslich sei er im Jahre 2014 für einen Monat
beziehungsweise 60 Tage in Indien gewesen. Bei seiner Rückkehr aus In-
dien sei er am Flughafen Colombo vom CID angehalten und in dessen
Büro am Flughafen gebracht worden. Gegen Zahlung eines Geldbetrages
sei er wieder entlassen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie das
damals genau abgelaufen sei. Er habe dann erst am (…) August 2015
wieder Probleme gehabt, da er der TNA (Tamil National Alliance) geholfen
habe, Flugblätter zu verteilen und Plakate aufzukleben, beziehungsweise
am (…) August 2015 sei er das letzte Mal vom CID gesucht worden, be-
ziehungsweise er sei seit seiner Rückkehr aus Indien jeden Tag bis zu sei-
ner Ausreise vom CID gesucht worden, weil er verdächtigt worden sei, An-
hänger oder Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein.
Er sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Seine einzige Hilfeleistung an
die LTTE habe darin bestanden, Essen zu organisieren. Am (…) Oktober
2015 sei er im Ladebereich eines Lastwagens von D._______ nach Co-
lombo mitgefahren, um am 14. Oktober 2015 definitiv aus Sri Lanka aus-
zureisen. Anlässlich des geplanten Abflugs sei er vom CID angehalten wor-
den. Dank der Hilfe eines weissen Mannes habe er aber dennoch ausrei-
sen können. An das Zusammentreffen mit dem CID könne er sich nicht
mehr genau erinnern, er wisse nicht mehr dazu. Schliesslich sei er mit ei-
nem sri-lankischen Pass lautend auf I._______ ausgereist. In der Schweiz
habe er an verschiedenen Demonstrationen in J._______ teilgenommen.
Davon seien Fotos im Internet, auf den Seiten „Tamilvendan“ und „Lan-
kasri“ sowie auf der Facebook-Seite von „SwissSTCC“, veröffentlicht wor-
den. Das CID sei mindestens einmal im Monat, zuletzt im Januar 2017, zu
seiner Mutter gegangen, um ihr mitzuteilen, dass es diese Fotos im Internet
gesehen habe.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Beweismittel ein: Seine Identitätskarte (im Original), seinen
Geburtsschein (im Original, inklusive Übersetzung), diverse Unterlagen,
welche sich auf die Identität von I._______ beziehen (insbesondere
einen gefälschten Reisepass), ein Foto des Beschwerdeführers mit einem
Poster, einen Flyer betreffend die Geburtstagsparty Pirabhakarans, ein
Foto des Beschwerdeführers anlässlich der genannten Geburtstagsparty,
vier Fotos des Beschwerdeführers anlässlich des Heldentags in
K._______, drei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonst-
ration in J._______ am 14. März 2016, ein Foto des Beschwerdeführers
anlässlich einer Demonstration in J._______ am 6. März 2017 sowie ein
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Schreiben „To Whom It May Concern“ des Parlamentsmitglieds L._______
vom 1. April 2016, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat gefährdet sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 – eröffnet am 26. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des rubrizier-
ten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Fotos seiner Narben,
seinen echten Reisepass (in Kopie) sowie einen auf M._______ ausge-
stellten Flüchtlingsausweis von F._______ (in Kopie) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer
in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet einen amtlichen Rechts-
beistand bei und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung auf.
E.
Am 14. Juli 2017 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu
nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2017 Stellung.
F.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
selben Datums zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe)
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
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Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Die Vorinstanz führte zunächst aus, der Beschwerdeführer widerspreche
sich bezüglich der geltend gemachten Verfolgung nach seiner Haftentlas-
sung im Jahre 2010 ausgeprägt. So habe er in der Anhörung einerseits
ausgesagt, dass er nach seiner Rückkehr aus Indien erst ab dem (…) Au-
gust 2015 wieder Probleme mit dem CID gehabt habe, dann dass er am
(…) August 2015 das letzte Mal vom CID gesucht worden sei und schliess-
lich, dass er nach seiner Rückkehr aus Indien jeden Tag bis zu seiner Aus-
reise vom CID gesucht worden sei. Daher bleibe unklar, ab wann oder bis
wann oder ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals nach seiner Haft-
entlassung im Jahre 2010 vom CID gesucht worden sei. Aufgrund seiner
wirren und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Auslandsreisen sei nicht
einmal klar erkennbar, wann er sich in Sri Lanka und wann im Ausland auf-
gehalten habe. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, es widerspreche der
allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, wenn der Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit seinen Auslandsreisen und seinem Reise-
pass mehrmals Kontakt zu diversen sri-lankischen Behörden gehabt habe,
unter anderem zum CID, obwohl er befürchtet habe, von letzterem ermor-
det zu werden. Bei keinem dieser Kontakte habe er einen Versuch dieser
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Seite 7
Behörden erwähnt, ihn beispielsweise zu befragen oder festzunehmen, ge-
schweige denn zu ermorden, und dies im Lichte seiner Aussage, er sei
mehreren Gerichtsvorladungen nicht gefolgt. Ebenso unlogisch erscheine,
dass – seit er sich in der Schweiz befinde – Leute des CID monatlich zu
seiner Mutter gegangen seien, nur um ihr mitzuteilen, sie hätten Fotos des
Beschwerdeführers im Internet gesehen. Sodann erwägt die Vorinstanz,
die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch das CID
seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer
habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bezeichnenderweise habe er
den Ablauf keines einzigen der von ihm dargelegten Zusammentreffen mit
dem CID auch nur annährend beschreiben können. Auf solche Fragen
habe er stets ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern beziehungs-
weise wisse nicht mehr dazu beziehungsweise habe es vergessen. So
habe er nicht glaubhaft machen können, überhaupt jemals am Flughafen
Colombo vom CID angehalten worden zu sein. Auch was die Besuche des
CID bei seiner Mutter betreffe, seien seine Angaben auffallend undifferen-
ziert ausgefallen. Er habe sich nur nach mehrmaligem Nachfragen festle-
gen können, wer wann zu seiner Mutter gegangen sei. Schliesslich erwägt
die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt würden
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, woran auch der von ihm als Beweismittel eingereichte Brief
„To Whom It May Concern“ des Parlamentsmitglieds L._______ nichts än-
dere. Dieser Brief bestätige lediglich die vom Beschwerdeführer gemachte
Aussage, wonach er ständig vom CID gesucht worden sei, was ihm jedoch
nicht geglaubt werden könne. Es liege der Schluss nahe, es handle sich
dabei um ein Gefälligkeitsschreiben.
Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risiko-
faktoren fest, der Beschwerdeführer sei bis im Oktober 2015 in Sri Lanka
wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch über sechs
Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise
bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse aus-
zulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Daran würden auch die eingereichten Fotos seiner exilpolitischen
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Tätigkeit nichts ändern. Diese liessen keine erhebliche Exponierung erken-
nen, sondern zeigten den Beschwerdeführer vielmehr als blossen Mitläu-
fer. Auf ein massgebliches Engagement seinerseits, welches das Interesse
der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, lasse die vorgebrachte
Teilnahme an Kundgebungen und Gedenkveranstaltungen in der Schweiz
nicht schliessen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwer-
deführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein. Er erfülle damit weder die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch un-
ter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, es treffe nicht zu, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahre
2010 bis am (…) August 2015 keine Probleme mehr gehabt habe. Er sei in
der TNA aktiv gewesen, die vom sri-lankischen Regime beschuldigt werde,
sich aus ehemaligen Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE zusam-
menzusetzen. Auch wenn er nicht ein hohes Amt in der Partei ausgeübt
habe, sei es durchaus glaubhaft, dass er aufgrund seiner politischen Tätig-
keit für die TNA durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei und
diese ihn hätten verhaften wollen. Dies müsse zwingend in Zusammen-
hang mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE – der Auslieferung von Es-
sen an LTTE-Mitglieder – betrachtet werden. Er habe als ein Unterstützer
der LTTE gegolten und sei bekanntlich deswegen im Jahre 2010 inhaftiert
und gefoltert worden, wovon er heute noch diverse Narben an beiden (…);
eine Narbe (…) sowie (…) davontrage. Durch seine politische Tätigkeit für
die TNA habe sich das CID darin bestätigt gefühlt, dass er ein Mitglied oder
Sympathisant der LTTE sei und heimlich weiterhin aktiv die Interessen der
LTTE vertrete. Seine politische Verfolgung könne sodann nicht getrennt
von der Tatsache betrachtet werden, dass auch seine Geschwister für die
LTTE tätig gewesen seien. Seine Schwester N._______ sei durch die LTTE
zwangsrekrutiert worden und habe an militärischen Kampfhandlungen teil-
genommen, bis sie in O._______ inhaftiert, vergewaltigt und gefoltert wor-
den sei. Nach ihrer Haftentlassung sei ihr die Flucht nach F._______ ge-
lungen, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Sein Bruder P._______
sei – wie er selbst – wiederholt beschuldigt worden, für die LTTE Hilfs-
dienste ausgeführt zu haben und die LTTE auch nach dem Kriegsende zu
unterstützen. Seit dem Jahre 2011 gelte er als verschwunden. Es sei davon
auszugehen, dass er von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von
paramilitärischen Einheiten entführt und ermordet worden sei. Ferner sei
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auch sein Vater einmal während des Krieges für kurze Zeit inhaftiert wor-
den. Um sich einer allfälligen Entführung oder weiteren Verhaftung zu ent-
ziehen, habe er verschiedentlich versucht, sich ins Ausland zu begeben.
Über diese Auslandsreisen seien in den Befragungen zahlreiche Missver-
ständnisse und Ungereimtheiten entstanden. Die Kopien seines Reisepas-
ses, welchen er im Jahre 2012 durch Zahlung eines Geldbetrages wieder
erhalten habe, würden jedoch letztlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
belegen. Zunächst habe er versucht nach Singapur zu reisen, wo ihm je-
doch die Einreise verwehrt worden sei und er nach Sri Lanka habe zurück-
reisen müssen. Am Flughafen Colombo angekommen, sei sein Reisepass
beschlagnahmt worden. Diesen habe er zu einem späteren Zeitpunkt wie-
der auf dem Passbüro abholen können. Danach habe er versucht, nach
Malaysia auszureisen und hierfür zweimal ein Visum eingeholt. Trotz gülti-
gem Visum hätten ihn die sri-lankischen Behörden aber nicht ausreisen
lassen. Er sei somit nie in Malaysia gewesen. Am 12. März 2014 sei er so-
dann nach Indien gereist und bei Ablauf des Visums nach rund einem Mo-
nat nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er am Flug-
hafen Colombo vom CID festgenommen und nach Zahlung eines Geldbe-
trages wieder entlassen worden. Zudem sei sein Reisepass zurückbehal-
ten worden, welchen er ein paar Tage später auf einem Passbüro wieder
habe abholen können. Sowohl bei seiner Rückkehr von Singapur als auch
von Indien sei er von den Behörden am Flughafen befragt worden. Die Tat-
sache, dass er in Kontakt zu amtlichen Stellen gekommen sei, spreche
keineswegs gegen eine drohende Entführung oder Ermordung. Diesbe-
züglich verkenne die Vorinstanz, dass Entführungen und Ermordungen von
politischen Gegnern in Sri Lanka meist nicht durch offizielle staatliche Stel-
len erfolgen würden, sondern durch paramilitärische Gruppierungen. Die
Tatsache, dass er nicht klar zwischen einer Gefährdung durch das CID und
paramilitärische Gruppierungen habe unterscheiden können, könne ihm
nicht zur Last gelegt werden, zumal weiterhin belegt sei, dass paramilitäri-
sche Gruppierungen mit Militär und CID und TID (Terrorist Investigation
Departement) zusammenarbeiten würden. Die Ausreise aus Sri Lanka sei
offensichtlich von einem Schlepper organisiert worden. Als es auf dem
Flughafen zu Problemen gekommen sei und ihm ein Beamter keinen Boar-
dingpass habe ausstellen wollen, habe der Schlepper interveniert und die
Ausreise durch Zahlung eines Geldbetrages geregelt. Da er weder Eng-
lisch noch Singhalesisch spreche, habe er die Unterhaltung zwischen dem
Schlepper („weisser Mann“) und dem Beamten nicht mitverfolgen können.
Dies spreche jedoch keineswegs gegen den Wahrheitsgehalt seiner Schil-
derungen.
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In der Schweiz setzte er sich aktiv gegen die Politik des sri-lankischen Re-
gimes ein. Dazu seien Fotos im Internet veröffentlicht worden, welche den
sri-lankischen Behörden bekannt seien.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen im
angefochtenen Entscheid fest. Sie merkt im Weiteren an, die Asylgewäh-
rung in der Schweiz diene nicht dazu, vergangenes Unrecht wieder gut zu
machen, sondern Personen vor künftiger Verfolgung zu schützen. Insofern
könne offenbleiben, woher die Narben des Beschwerdeführers herrühren
würden. Bezüglich seiner Schwester M._______ sei festzustellen, dass
aus dem eingereichten Flüchtlingsausweis nicht ersichtlich sei, aus wel-
chem Grund sie in F._______ Asyl erhalten habe. Schliesslich sei dem Be-
schwerdeführer im Jahre 2012 ein neuer Pass ausgestellt worden. Daraus
müsse gefolgert werden, dass es ihm ab diesem Zeitpunkt wieder erlaubt
gewesen sei, Sri Lanka zu verlassen. Unabhängig davon, wann genau der
Beschwerdeführer nun welche Reise unternommen habe, sei es ihm nicht
möglich gewesen, die Zusammentreffen mit den sri-lankischen Behörden
am Flughafen Colombo auch nur annährend erlebnisbasiert zu schildern,
was darauf schliessen lasse, dass ihm die Ein- und Ausreise aus Sri-Lanka
mindestens seit dem Jahre 2012 problemlos möglich gewesen sei.
4.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die
Vorinstanz verkenne, dass die Existenz von Körpernarben als risikobe-
gründender Faktor zu betrachten sei. Seine Narben und die weiteren in der
Beschwerde dargelegten Risikofaktoren würden klar belegen, dass ihm in
Sri Lanka Folter und schwere Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK
drohten. Was seine Schwester betreffe, könne aufgrund der Kopie des
Flüchtlingsausweises nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie in
F._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Inzwischen habe der Be-
schwerdeführer das Befragungsprotokoll sowie den letztinstanzlichen Ent-
scheid des Asylverfahrens von N._______ erhältlich machen können. Ge-
mäss ihren Aussagen sei sie für die LTTE tätig gewesen und habe bis zum
Ende des Krieges an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie habe in ihrer
Befragung auch erwähnt, dass ihr Vater im Jahre 2005 von der Armee ver-
haftet worden sei. Ferner erwähnte sie ihren Bruder P._______, der offen-
sichtlich von der LTTE zwangsrekrutiert worden sei und inzwischen als ver-
misst gelte. Aufgrund dieser Aussagen, die vom (…) als glaubwürdig be-
trachtet worden seien, sei davon auszugehen, die ganze Familie habe die
LTTE unterstützt und werde deshalb auch politisch verfolgt. Schliesslich
belege die Tatsache der wiederholten Verweigerung der Ausreise aus Sri
Lanka seine Verfolgungssituation. Es treffe wohl zu, dass ihm zweimal die
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Ein- und Ausreise gelungen sei. Dies sei jedoch nur durch die tatkräftige
Unterstützung durch einen Schlepper und mittels Geldzahlungen möglich
gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass Ausreisen von politisch verfolg-
ten Personen aus Sri Lanka unter Geldzahlungen möglich seien. Aus all
diesen Gründen sei hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer aus
politischen Gründen in Sri Lanka verfolgt sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei im Jahre 2010 für zwei Wochen inhaftiert worden. Jedoch vermögen
seine Asylvorbringen betreffend die Behelligungen durch das CID nach der
Haftentlassung in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
5.1.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch das CID nach sei-
ner Haftentlassung im Jahre 2010 widersprüchlich ausgefallen sind. An der
BzP und der Bundesanhörung hat er zu Protokoll gegeben, im Jahre 2015
im Rahmen seiner Tätigkeit für die TNA beziehungsweise der Wahlkampf-
unterstützung wieder Probleme mit dem CID gehabt zu haben und deshalb
ausgereist zu sein ([…]). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhö-
rung ergänzend vor, seit seiner Haftentlassung immer wieder vom CID zu
Hause gesucht worden zu sein, weshalb er versteckt gelebt habe ([…]).
Hierbei handelt es sich um einen massiven Widerspruch, der Zweifel an
der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements aufkommen lässt.
5.1.2 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz weiter zu
Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik
des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen
durch das CID im Jahre 2012 seinen Reisepass erneuern lassen konnte
([…]), im selben Jahr und ein Jahr darauf ein Visum für Malaysia ausge-
stellt bekam sowie – mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend – zwi-
schen den Jahren 2012 und 2014 nach Singapur und Indien ausreisen und
wieder zurückkehren konnte ([…]). Die pauschale Behauptung in der Be-
schwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schlep-
pern via Bestechung der Flughafenbehörden ungehindert zu verlassen be-
ziehungsweise wieder einzureisen, kann mit Blick auf die Gesamtum-
stände nicht gehört werden. Abgesehen davon vermochte der Beschwer-
deführer auch nicht anzugeben, wie viel Geld er an das CID habe bezahlen
müssen ([…]). Ferner vermag das nicht weiter substantiierte Vorbringen in
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Seite 12
der Rechtsmittelschrift, wonach der Kontakt zu amtlichen Stellen keines-
wegs gegen eine drohende Entführung oder Ermordung spreche, da die
Gefährdung durch paramilitärische Gruppierungen ausgehe, welche mit
dem CID zusammenarbeiten würden, das Gericht nicht zu überzeugen.
5.1.3 Was die geltend gemachten Zusammentreffen mit dem CID betrifft,
ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer
hierzu lediglich pauschal und auf wenig substantiierte Weise äusserte.
Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer seine
Schilderungen nicht zu präzisieren ([…]), weshalb sie nicht den Eindruck
vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen.
5.1.4 Die geltend gemachte Verfolgung durch das CID ist auch deshalb
wenig plausibel, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für
die TNA beziehungsweise der Wahlkampfunterstützung keine politisch her-
ausragende Funktion wahrzunehmen schien. Seinen Schilderungen zu-
folge war er lediglich ein spontan eingesetzter Helfer, der niederschwellige
Arbeiten, wie das Verteilen von Flugblättern und das Anbringen von Plaka-
ten auf öffentlichem Grund, verrichtete ([…]). Inwiefern an einer Person mit
diesem Profil – auch in Zusammenhang mit den weit zurückliegenden Hil-
feleistungen zugunsten der LTTE ([…]) – Interesse bestehen sollte, leuch-
tet nicht ein.
5.1.5 Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, seine Familienange-
hörigen ([…]) hätten die LTTE unterstützt, ist festzuhalten, dass das ent-
sprechende Vorbringen – abgesehen von seiner Schwester M._______ –
unbelegt und unsubstantiiert geblieben ist ([…]). Bezüglich seiner Schwes-
ter hat der Beschwerdeführer einen auf ihren Namen lautenden Flücht-
lingsausweis von F._______ zu den Akten gereicht. Das Gericht erachtet
es als glaubhaft, dass seine Schwester in F._______ aufgrund ihrer Ver-
bindungen zu den LTTE Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer brachte
jedoch nicht substantiiert vor, aufgrund dieser Verbindung Behelligungen
vor seiner Ausreise seitens der sri-lankischen Behörden oder regierungs-
naher Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein.
5.1.6 Nach dem Gesagten vermag auch das Schreiben «To Whom It May
Concern» des Parlamentsmitglieds L._______ vom 1. April 2016 nichts zu
ändern. Aufgrund des allgemeinen und stereotypen Inhalts, der sich in kei-
ner Weise konkret auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht,
dürfte es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln, welches nicht
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Seite 13
geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu
untermauern.
5.1.7 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
5.2 Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prü-
fen.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch seine
exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exilpolitische
Aktivitäten können zwar flüchtlingsrelevant sein, insbesondere, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis-
mus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den exilpolitischen Aktivitäten und den eingereichten Fotografien ist jedoch
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kundge-
bungen und Gedenkveranstaltungen eine andere Position als die eines
Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte. Eine solche
exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist,
dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstal-
tungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Ge-
fahr wahrgenommen werden. Es wird in der Beschwerde indessen nicht
näher dargetan, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch dieses exilpo-
litische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste.
Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz als wenig realitätsnah zu erachten,
dass Leute des CID in regelmässigen Zeitabständen die Mutter des Be-
schwerdeführers aufgesucht haben sollen, einzig um ihr mitzuteilen, sie
hätten im Internet Fotos ihres Sohnes an exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz gesehen ([…]). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer seine Gesuchsvorbringen rund um die behördliche Suche nach
seiner Person aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten konstruiert hat. Es liegen
demnach auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
D-3559/2017
Seite 14
5.3 Schliesslich ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr
nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die IOM nach Sri Lanka zurückkehren,
sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Ein-
zelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern unter-
stützte diese lediglich, indem er in logistische Aktivitäten involviert war. Aus
dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit lässt sich kein
Risikoprofil begründen. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung
des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zweiwöchigen Inhaftie-
rung im Jahr 2010 bereits einmal Ziel staatlicher Massnahmen war ([…].),
wenn auch nicht in einem besonders intensiven Ausmass. Diesem Element
D-3559/2017
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kann ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden, es tritt
aber zu den anderen Elementen hinzu. Ferner lässt sich aus seinem Profil
auch im Kontext seiner Vorbringen zu den LTTE-Verbindungen seiner Ver-
wandten – seine Schwester sei LTTE-Kämpferin gewesen, sein Vater sei
während des Krieges einmal inhaftiert worden und sein Bruder, ebenfalls
LTTE-Unterstützer, sei verschwunden – kein Verfolgungsinteresse erken-
nen, umso mehr als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der
Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Aufgrund
der verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie der Hilfeleistungen, die der
Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann aber
nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernst-
zunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten. Es ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer „Stop-List“
eingetragen ist, da er mit eigenen Reisedokumenten aus Sri Lanka ein-
und ausreisen konnte. Auch der Umstand, dass ihm der Schlepper seinen
legal erhaltenen Reisepass abgenommen hat und er mit temporären Rei-
sedokumenten nach Sri Lanka zurückkehrt ([…]), genügt nicht, eine Furcht
vor Verfolgung zu begründen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer, ab-
gesehen von der durch Verbrennungen mit Zigaretten anlässlich seiner In-
haftierung entstandenen (…)narben an (…) und (…), keine Narben auf, die
in den Augen der sri-lankischen Behörden von Kampfhandlungen während
des Bürgerkriegs herrühren könnten ([…]). Allein aus der tamilischen Eth-
nie und der mittlerweile dreijährigen Landesabwesenheit kann keine Ge-
fährdung abgeleitet werden.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Medien-
berichte – nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe
in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen
E._______ vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den
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Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So
weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann-
ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgingen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehen-
den Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände,
die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen
führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer
D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der
Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt in D._______
(Distrikt Jaffna [Nordprovinz], […]). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte
der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar.
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In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen
einen Wegweisungsvollzug. Der junge und – abgesehen von den akten-
kundigen untergeordneten Beschwerden ([…]) – gesunde Beschwerdefüh-
rer besuchte (…) Jahre lang die Schule und verfügt über Berufserfahrung
in der (…) und als (…) ([…]). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und
der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine
Existenz aufzubauen. Mit seinen Eltern verfügt er im Heimatland zudem
über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit (vgl.
act. A7/36, S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit ver-
fahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage aus-
zugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser reichte am 5. Juni 2018 eine Kosten-
note zu den Akten, die einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 18.45 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe
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von Fr. 665.70 ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei
Fr. 220.– zu belassen. Sowohl der geltend gemachte zeitliche Aufwand als
auch die Auslagen erscheinen indes im Verhältnis zu anderen Verfahren
vergleichbarer Komplexität zu hoch, weshalb das amtliche Honorar zu Las-
ten der Gerichtskasse entsprechend zu kürzen und auf insgesamt
Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Bosonnet
Wick Rechtsanwälte, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse von Fr. 3‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: