Abtei lung IV
D-3560/2006
scd/wea/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A.________, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Stephan Schmidli, Fürsprecher,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
19. November 2004 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3560/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde
alevitischen Glaubens seine Heimat am 18. März 2003 und gelangte
über Mazedonien und Kroatien am 27. März 2003 illegal in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 31. März
2003 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vormals
Empfangsstelle) summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der
Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B.________
zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte ihn am 27. Mai 2003 zu
den Asylgründen an.
Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei bereits in seiner Gymnasialzeit politisch aktiv gewesen
und habe ungefähr seit 1994/95 die Zeitungen und Zeitschriften der
TKP/ML (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist Hareketi) gelesen
und verteilt. Anlässlich einer Razzia sei er am 5. September 1996 in
Istanbul festgenommen und vorerst 13 Tage lang in polizeilicher Un-
tersuchungshaft gehalten und auch misshandelt worden. Er habe auf
Bitten eines Kollegen hin ein Paket, in dem sich Waffen befunden hät-
ten, versteckt. Anschliessend sei er in den Typ-E Gefängnissen von
Sakarya, Umraniye und dem Typ-F Gefängnis von Kandira in Haft ge-
wesen. In dieser Zeit sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden und
im Jahr 2000 habe ihn die 3. Kammer des Staatssicherheitsgerichts
(DGM) Istanbul wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der TKP/ML
zu 12½ Jahren Gefängnis verurteilt, dies obwohl er nie Mitglied der
Partei geworden sei und sich auch nie an bewaffneten Aktionen be-
teiligt habe. Gegen dieses Urteil habe er erfolglos Beschwerde beim
Kassationshof eingereicht. Ab September 2001 habe er begonnen,
am Todesfasten im Gefängnis teilzunehmen. Ende Dezember 2001
habe sich sein Gesundheitszustand so drastisch verschlechtert, dass
er am 24. Januar 2002 aus medizinischen Gründen freigelassen und
die Strafverbüssung um sechs Monate aufgeschoben worden sei. In
der Folge sei die Strafverbüssung nochmals um sechs Monate auf-
geschoben worden, und er hätte am 18. Januar 2003 seine Reststrafe
von mindestens 5 Jahren Gefängnis antreten sollen. Stattdessen sei
er untergetaucht und habe die Türkei am 18. März 2003 illegal ver-
lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Urteil der 3. Kam-
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mer des DGM Istanbul vom 2. Juni 2000, zwei Strafaufschubbe-
schlüsse vom 24. Januar 2002 und vom 12. August 2002 sowie eine
Bescheinigung der Gerichtsmedizin vom 19. Juli 2002 ein.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 gelangte das BFF mit der Bitte um
Abklärung verschiedener Fragen an die Schweizerische Botschaft in
Ankara.
In ihrem Antwortschreiben vom 27. Januar 2004 fasste die Botschaft
die Abklärungsergebnisse im Wesentlichen wie folgt zusammen: Über
den Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei-Zentrale in Ankara
zwei politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person".
Die Polizei in Tunceli habe 1996 ein Datenblatt wegen Mitgliedschaft
bei der illegalen Organisation TKP/ML angelegt. Im selben Jahr habe
auch die Polizei in Istanbul wegen den Aktivitäten des Beschwer-
deführers bei der TKP/ML ein Datenblatt angelegt. Die Frage nach
einem möglichen Suchbefehl habe nicht abschliessend geklärt wer-
den können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
seien authentisch. Der Beschwerdeführer sei zu einer Haftstrafe von
12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, unter anderem wegen
Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorbande, Benutzung gefälsch-
ter Ausweispapiere, Verstecken von Schusswaffen und Werfen von
Molotowcocktails. Das Urteil sei am 27. Februar 2001 vom Kassa-
tionshof bestätigt worden und sei seitdem rechtskräftig. Aus gesund-
heitlichen Gründen (Wenicke Korsakoff Syndrom) sei der Beschwer-
deführer aus der Haft entlassen und seine Reststrafe zweimal ver-
schoben worden. Sofern der Beschwerdeführer sich im Ausland auf-
halte und nach der Haftverschonung nicht freiwillig zurückkehre, kön-
ne er keine Begünstigungen des Strafvollzugsgesetzes wie Bewäh-
rung usw. in Anspruch nehmen. Bei der Staatsanwaltschaft des DGM
Istanbul habe man nur eine Akte über dieses Verfahren; weitere Ver-
fahren oder Haftstrafen seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
unterliege einem Ausreiseverbot.
Mit Schreiben des BFF vom 26. August 2004 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizeri-
schen Botschaft gewährt.
Auf die Stellungnahme vom 1. Oktober 2004 wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme
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wurden ferner auszugsweise Übersetzungen der bereits eingereichten
Gerichtsunterlagen sowie Dokumente im Zusammenhang mit einem
Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen
Folter und Misshandlungen des Beschwerdeführers nachgereicht.
C.
Mit Schreiben des BFF vom 7. Juni 2004 ans Bundesamt für Polizei
hielt ersteres zunächst fest, es beabsichtige, dem Beschwerdeführer
das Asyl gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu verweigern, ihn indessen als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen. Alsdann stellte es die Frage, ob konkrete Hinweise
oder Erkenntnisse bestünden, welche auch eine Anwendung von
Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtfertigen würden.
Das Bundesamt für Polizei führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni
2004 aus, es gebe über den Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in
der Schweiz keine nachteiligen Erkenntnisse. Aufgrund seiner Verur-
teilung wegen Zugehörigkeit zu einer militanten linksextremistischen
türkischen Organisation, die zur Erreichung ihrer Ziele auch vor Ge-
walt nicht zurückschrecke, werde jedoch eine Verweigerung des Asyls
gestützt auf Art. 53 AsylG befürwortet.
D.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 19. November 2004 - eröffnet am
22. November 2004 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch jedoch gestützt auf Art. 53
AsylG ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es wegen Unzulässig-
keit durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss
Botschaftsauskunft wegen Mitgliedschaft sowie diverser Tätigkeiten
für die TKP/ML zu 12½ Jahren Haft verurteilt worden. Während der
Haft sei er wiederholt gefoltert worden. Infolge gesundheitlicher Grün-
de sei er vorzeitig entlassen und seine Reststrafe zweimal verschoben
worden. Zudem würden über ihn bei der Polizei-Zentrale in Ankara
zwei politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person"
bestehen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der Beschwerde-
führer mit Sicherheit festgenommen, um seine ausstehende Rest-
strafe zu verbüssen. Mithin habe der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung und erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft. Gemäss Praxis des BFF sei unter anderem die TKP/ML als
terroristische Organisation zu charakterisieren. Die blosse Mitglied-
schaft gelte somit als Asylausschlussgrund gemäss Art. 53 AsylG (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 9). Der Beschwerdeführer sei gemäss
Aktenlage für die TKP/ML tätig gewesen und wegen Mitgliedschaft in
dieser Organisation verurteilt worden. Vorgangs genannter Asylaus-
schlussgrund sei folglich erfüllt. An dieser Schlussfolgerung vermöge
auch die umfangreiche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers vom 1. Oktober 2004 nichts zu ändern.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer bei der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) am 17. Dezember 2004 Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen sei. Die Ziffern 2 bis 7 des vorinstanzlichen Entscheids seien
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbei-
stand. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2005 lehnte der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
25. Januar 2005 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Seite 5
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H.
Unter Beilage eines Bedürftigkeitsnachweises der Caritas Schweiz
vom 10. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Januar 2005 beantragen, es sei ihm wiedererwägungsweise die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewäh-
ren. Zudem reichte er eine Bestätigung des Deutschen Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein, gemäss welcher
der gleichzeitig mit ihm verurteilte C._______ in Deutschland als
Asylberechtigter anerkannt worden sei.
I.
Am 17. Februar 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers eine Kostennote zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um beförderliche Behandlung und baldigen Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens.
K.
Mit einer eigens verfassten Eingabe vom 27. März 2006 schilderte der
Beschwerdeführer nochmals seine Situation.
L.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreu-
zes, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, vom 18. Dezember
2006 zu den Akten, gemäss welchem es begrüssenswert wäre, wenn
im immer noch hängigen Verfahren in nächster Zukunft eine Entschei-
dung herbeigeführt werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
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entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Mit Verfügung vom 19. November 2004 erkannte das BFF den Be-
schwerdeführer als Flüchtling an (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung). Die gegen die Verfügung vom BFF erhobene
Beschwerde richtet sich sodann lediglich gegen die Dispositivziffern
2 - 7 der angefochtenen Verfügung. Somit ist die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsenen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob das
BFM dem Beschwerdeführer zu Recht das ersuchte Asyl nicht ge-
währte.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Vom Asyl ausgeschlossen werden Flüchtlinge je-
doch dann, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwür-
dig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden (vgl. Art. 53 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling im
Sinne von Art. 3 AsylG, schloss ihn indessen von der Asylgewährung
aus. In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der TKP/ML aufgrund des Urteils des DGM Istan-
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bul vom 2. Juni 2000 als erwiesen erachtet. Die Vorinstanz qualifizierte
sodann seiner eigenen Praxis folgend die DEV-Sol und ihre Nachfolge-
organisationen, namentlich die DHKP-C sowie die TKP/ML-TIKKO als
terroristische respektive terroristisch operierende Organisation und ist
der Ansicht, dass deshalb im Hinblick auf die Praxis der ARK (EMARK
2002 Nr. 9) bereits die blosse Mitgliedschaft bei der TKP/ML als ver-
werfliche Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten sei und zur
Asylunwürdigkeit führe. Auf eine einzelfallbezogene Prüfung eines
allfälligen Tatbeitrags des Beschwerdeführers an (konkreten) Aktionen
der TKP/ML verzichtete das Bundesamt (vgl. auch Sachverhalt Bst. D).
4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es
gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen
eines türkischen Gerichts tel quel übernehme. Zudem sei die Sub-
sumtion unter Art. 53 AsylG falsch. Die blosse Mitgliedschaft in der
TKP/ML als verwerfliche Handlung zu qualifizieren finde keine Stütze
im Asylgesetz. Es stelle sich die Frage, ob eine Mitgliedschaft allein
überhaupt als Handlung betrachtet werden könne; der Gesetzgeber
stelle zwar die Beteiligung an einer kriminellen Organisation in
Art. 260ter StGB unter Strafe, es werde jedoch nicht auf die Mitglied-
schaft allein abgestellt, sondern zusätzlich eine Tathandlung der Betei-
ligung verlangt. Die Praxis des Bundesamtes, pauschal auf die Mit-
gliedschaft abzustellen, finde keine Stütze im hiesigen Recht (EMARK
2002 Nr. 9). Zu prüfen sei der individuelle Tatbeitrag eines Mitglieds.
Selbst wenn die TKP/ML überhaupt als terroristische Organisation ein-
zustufen wäre, sei der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers –
wenn er denn überhaupt als Mitglied zu gelten hätte – in Betracht zu
ziehen.
Dem Beschwerdeführer hätten selbst die türkischen Gerichte nicht vor-
werfen können, er habe an Demonstrationen geschossen oder Molo-
tow-Cocktails geworfen. Hierbei sei es – erstaunlich für ein türkisches
Sondergericht – gar zu Freisprüchen gekommen. Hingegen habe das
Gericht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Waffen für die
Organisation aufbewahrt, einen Mord zu planen geholfen und in
diesem Zusammenhang ein Flugblatt an eine Zeitung geschickt. Selbst
bei Wahrunterstellung dieses Sachverhalts sei mehr als fraglich, ob
der Beschwerdeführer deswegen gestützt auf Art. 260ter StGB verurteilt
werden könnte. Entscheidend wäre, ob und gegebenenfalls wie stark
er tatsächlich an der Planung der angeblichen Ermordung beteiligt ge-
wesen sei. Das türkische Urteil liefere ausser den Angaben des Mitver-
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urteilten C._______ und dem besagten Paket keine konkreten Be-
weismittel und sei daher mit höchster Vorsicht zu geniessen, da die
Belastungsaussagen in diesem Prozess durch schwere Folterungen
erwirkt worden seien. C._______ habe seine Angaben in der Haup-
tverhandlung unter Hinweis auf die erlittene Folter widerrufen; er habe
mittlerweile in Deutschland Asyl erhalten, sei also nicht als asyl-
unwürdig erachtet worden, obwohl er in der Türkei schwerer bestraft
worden sei als der Beschwerdeführer und obwohl er vom türkischen
Gericht auch der Mitgliedschaft in der TKP/ML bezichtigt worden sei.
Allein das unwissentliche Aufbewahren von Waffen, Flugblättern und
Anleitungen könne noch keinen rechtsgenüglichen Beweis für eine
Mordversuchsbeteiligung darstellen, nicht einmal für eine Mitglied-
schaft in einer terroristischen Organisation. Im übrigen wären diese
"Tatbeiträge" als solche untergeordneter Natur zu bezeichnen.
Schliesslich werde die Offenlegung der Stellungnahme des Bundes-
amtes für Polizei vom 8. Juni 2004 (A11) beantragt.
4.4 Das Bundesamt nahm in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar
2005 zu den Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise Stel-
lung.
5.
Nach einer eingehenden Prüfung der Akten kann der Ansicht der Vor-
instanz, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sin-
ne der Praxis zu Art. 53 AsylG begangen, nicht gefolgt werden.
5.1
5.1.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK
2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Beschwerde-
griff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK) darstellen würden, so-
lange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB,
SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus be-
drohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straf-
taten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht
sind. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff im Zusammenhang mit
Art. 53 AsylG ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asyl-
gesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevi-
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sion des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 ,
BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Hand-
lungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als
politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79
f.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft – mit Bezug
auf im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und Art. 53
AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73
oben). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss konstanter
Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 79, EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2.
S. 167, EMARK 1999 Nr. 12) Art. 1 F FK verlangt, dass "ernsthafte
Gründe" für den Verdacht – im Sinne von substanziell verdichteten
Verdachtsmomenten – vorliegen, dass eine Person eine im Sinne die-
ser Bestimmung aufgeführte Handlung begangen hat. Es ist damit
zwar ein tieferer Beweismassstab anzusetzen als die überwiegende
Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG; blosse Mutmassungen
genügen indessen nicht für die Anwendung erwähnter Ausschluss-
norm (vgl. GEOFF GILBERT, Current Issues in the Application of the
Exclusion Clauses, 2003 [Gilbert, Current Issues], S. 444).
5.1.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sich
gemäss Art. 260ter StGB an einer Organisation beteiligt, die ihren Auf-
bau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit ver-
brecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in
ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung
an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung der-
selben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde
demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9
E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne
Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt.
Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hoch-
gefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden
hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle poli-
tische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht
verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland
ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen
(vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f., BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.,
BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
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5.2 Die TKP/ML wurde im Jahr 1972 als Nachfolgeorganisation der
"Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären
Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Die TKP/ML
ist eine in der Türkei verbotene linksradikale Partei, welche aber heute
nicht mehr unter diesem Namen existiert. In den 1990er Jahren gab es
verschiedene Spaltungen und Neuformierungen dieser Gruppe: Der
militante Flügel spaltete sich 1994 als TKP/ML-TIKKO ab und nennt
sich heute MKP/HKO (Maoistische Kommunistische Partei/Volksbe-
freiungsarmee). Der gemässigte Flügel, die TKP/ML-Hareketi ver-
schmolz mit anderen linksextremen Bewegungen zur heutigen MLKP,
der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei
(vgl. /tr.htm).
5.2.1 Was den Begriff "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG betrifft,
wird auf die vorstehende Erwägung 5.1 verwiesen. Die Mitgliedschaft
bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist
demnach grundsätzlich als Verbrechen gemäss Art. 10 StGB zu beur-
teilen, ohne dass ein eigener konkreter Tatbeitrag zu prüfen wäre. Die
ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) hat sich mit dieser Problematik einge-
hend befasst und kam zum Schluss, dass man dem Charakter einer
Organisation (im konkreten Fall der PKK) nicht gerecht würde, wenn
man diese bloss als verwerflich qualifizierte, ohne auch den indivi-
duellen Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen. Diese
Einschätzung trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch
auf die TKP/ML-TIKKO zu (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3602/2006 vom 28. Juli 2008 und D-6463/2006 vom
26. Februar 2009). In derselben Weise hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2007 (vgl. D-5568/2006) zur
MLKP geäussert. So wird die MLKP vom Bundesamt für Polizei nicht
generell als terroristisch operierende oder als terroristische Organi-
sation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten; mithin
ist sie wie die TKP/ML-TIKKO grundsätzlich bei den extremistischen
Beschwerdewegungen einzuordnen, welche mit den terroristischen
Beschwerdestrebungen nicht identisch sind. Zu dieser Einschätzung
kommt auch Deutschland, wo im Dezember 2007 mutmassliche Mit-
glieder der TKP/ML verhaftet worden sind. Gegen sie wird wegen des
Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer allenfalls ausländischen terroris-
tischen Vereinigung ermittelt. Bis dato sind keine entsprechenden An-
klagen, geschweige denn Verurteilungen bekannt geworden. Letzte
vergleichbare Anklagen in Deutschland datieren von 1999, und sämt-
liche damaligen Verfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in einer
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allfälligen kriminellen Vereinigung sind eingestellt worden (vgl. Bericht
des deutschen Bundesministeriums der Justiz vom 4. Februar 2008).
5.2.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich im Hinblick auf die
Einschätzungen der für den schweizerischen (und den deutschen)
Staatsschutz zuständigen Behörden sowie der Abstufung eines all-
fälligen Engagements (siehe sogleich) die pauschale Qualifizierung
der TKP/ML-TIKKO als kriminelle – respektive terroristische oder terro-
ristisch operierende – Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB als
nicht sachgerecht erweist.
5.3 Massgebend für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer von der
Asylgewährung auszuschliessen ist oder ob ihm Asyl gewährt werden
muss, ist vorliegend somit – in Analogie zum erwähnten Urteil der ARK
– die Feststellung und die Bewertung seines individuellen Tatbeitrags
an Aktionen der TKP/ML. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Aktivitäten
zugunsten dieser Partei sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Intensität
sehr unterschiedlich ausfallen können. Eine allfällige Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der TKP/ML oder ihrer Nachfolgeorgani-
sation ist deshalb nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG zu betrachten. Die Unterscheidung, ob er Mitglied oder
Sympathisant der TKP/ML war, spielt auch deshalb keine bedeutende
Rolle, weil illegale Organisationen in der Türkei, zu welchen die
TKP/ML respektive die MLKP zu zählen ist, nicht über eigentliche Mit-
glieder verfügen, weshalb diese Unterscheidung für die Einschätzung
des individuellen Engagements weder notwendig noch sachdienlich
ist. So ist es beispielsweise denkbar, dass "Mitglieder" der Organisa-
tion mit friedlichen Mitteln aktiv sind, während "Sympathisanten" mit
Waffengewalt für die Erreichung eines Zieles eingesetzt werden, auch
wenn die umgekehrte Konstellation naheliegender erscheint. Nur mit
einer Klärung des individuellen Tatbeitrages kann daher festgestellt
werden, welche Konstellation im vorliegenden Fall zutreffen dürfte. Im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung ist beispielsweise relevant, welche
konkrete Rolle dem Beschwerdeschwerdeführer innerhalb der Organi-
sation zukam oder noch zukommt, mit welchen Aufgaben für die
Organisation er beschäftigt war, welche Verantwortung er für die
Organisation übernommen hat und welche Kompetenzen ihm zuge-
sprochen wurden, wie er hierarchisch einzuordnen ist, wofür er einge-
setzt wurde, in welchem Umfeld der Organisation er welche Aktivitäten
in welchem Zeitraum und mit welcher Intensität ausführte, wer seine
Vertrauten sind oder waren, mit wem er Kontakt hatte, von wem er Be-
Seite 12
D-3560/2006
fehle erhielt oder wem er solche erteilte und wie die Kommunikation
innerhalb und ausserhalb der Organisation ablief. Konkrete Angaben in
diesen – und weiteren – Bereichen lassen Rückschlüsse auf die
Stellung und den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu und erlauben
somit eine Einschätzung des individuellen Engagements, ohne die
oben erwähnte Unterscheidung zwischen "Mitglied" und "Sympathi-
sant" vornehmen zu müssen.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen stets betont,
er habe der TKP/ML nie als Mitglied angehört, sondern "nur eine be-
stimmte Neigung für ihre Ideologie verspürt" und sich auch nie an be-
waffneten Aktionen der Partei beteiligt (vgl. A1 S. 4, A7 S. 7, 8 und 10).
Vom Vorwurf der Teilnahme an bewaffneten Aktionen wurde der Be-
schwerdeführer in besagtem Urteil des DGM Istanbul vom 2. Juni 2000
sogar ausdrücklich freigesprochen (vgl. A14).
5.4.2 In Bezug auf die anderen dem Beschwerdeführer im Urteil des
DGM vorgeworfenen Handlungen (Verstecken von Waffen, Beteiligung
an der Planung eines Mordes, Schicken eines Flugblattes an eine Zeit-
schrift, Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration) hat das Bun-
desamt im Rahmen seiner Vernehmlassung den nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts im Kern zutreffenden Ausführungen des
Rechtsvertreters in der Beschwerde (vgl. oben E. 4.3) nichts entgegen
gesetzt (vgl. oben E. 4.4). In Anbetracht der doch sehr rudimentären
Erwägungen im besagten Urteil des DGM (vgl. A14), welche sich auf
blosse Feststellungen beschränken und keinerlei nachvollziehbaren
Begründungselemente enthalten, kann nicht mit hinreichend "ernst-
haften Gründen" (vgl. oben E. 5.1.1) davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer einer solchen Straftat schuldig ge-
macht hat.
In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Zusammen-
hang mit der Planung eines Mordes ein Paket mit Waffen aufbewahrt,
ist zusätzlich Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat zwar
zugestanden, er habe von einem Freund das besagte Paket zur Aufbe-
wahrung übernommen. Er hat jedoch während des gesamten bisheri-
gen Verfahrens immer wieder erklärt, er habe nicht gewusst, was des-
sen Inhalt gewesen sei, respektive dass es Waffen enthalten habe (vgl.
A7 S. 8 und 11, Beschwerdeschrift S. 5 sowie Eingabe vom 27. März
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2006 S. 4). Unabhängig von der Frage, ob dieses Nichtwissen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft zu erachten ist, wäre das (wissentliche)
Aufbewahren von Waffen wohl höchstens als Gehilfenschaft zu qualifi-
zieren, da der Beschwerdeführer kaum über Tatherrschaft verfügte. Die
Anschlussfrage, ob diese Gehilfenschaft an einem Verbrechen die Vo-
raussetzungen einer "verwerflichen Handlung" zu erfüllen vermöchte,
wäre angesichts des doch relativ als gering zu bezeichnenden Tatbei-
trags eher zu verneinen. Da ein Asylausschluss einzig gestützt auf die-
ses Aufbewahren von Waffen im Falle des Beschwerdeführers jeden-
falls als unverhältnismässig zu bezeichnen ist (vgl. hierzu EMARK
2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 ff.), braucht die Frage, ob das Verhalten des Be-
schwerdeführers als verwerflich zu bezeichnen ist, letztlich nicht näher
erörtert zu werden.
Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft (vgl. Sachverhalt Bst.
B) vermögen sodann nicht, zu einer anderen Schlussfolgerung zu
führen. Im Übrigen distanzierte sich der Beschwerdeführer denn auch
in seinen Befragungen überzeugend vom bewaffneten Kampf und ge-
nerell von den gewalttätigen Aktionen der TKP/ML. Aus den Akten geht
vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer in erster Linie als Sym-
pathisant die Zeitschriften der Organisation las und unter die Leute
brachte.
5.4.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann anzuführen, dass die Teil-
nahme des Beschwerdeführers am Hungerstreik ab September 2001
unter Berücksichtigung der Praxis der ARK nicht zur Annahme der
Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5a
und b S. 43 f.).
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Bezeich-
nung der TKP/ML respektive der MLKP als "kriminelle Organisation"
im Sinne von Art. 260ter StGB in Fortführung der konstanten und ge-
festigten Rechtsprechung als nicht sachgerecht erweist, weshalb die
Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation war,
offenbleiben kann. Aufgrund der gesamten vorliegenden Akten und
Umstände sowie in Berücksichtigung der massgeblichen Praxis stellen
sodann die aktenkundigen Aktivitäten des Beschwerdeführers als blos-
ser Sympathisant der TKP/ML für sich alleine genommen keine ver-
werfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Weitere, von der
Vorinstanz einzig gestützt auf das Urteil des DGM Istanbul vom 2. Juni
2000 angenommene Handlungen des Beschwerdeführers, insbeson-
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dere gewalttätige Aktionen, können ihm nicht rechtsgenüglich nachge-
wiesen werden. Somit liegen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb
die Beschwerde gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.6 Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusam-
menhang mit der vom BFM nicht offengelegten Stellungnahme des
Bundesamtes für Polizei vom 8. Juni 2004 braucht angesichts des Aus-
gangs des Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden. In Gutheis-
sung des Antrags auf Einsicht in dieses Dokument wird dem vor-
liegenden Urteil unter Abdeckung der im Sinne von Art. 27 Abs. 1
VwVG schützenswerten Daten eine Kopie dieser Stellungnahme bei-
gelegt.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandlos.
6.2
6.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9
VGKE). Die öffentlichrechtliche Entschädigung eines Rechtsbeistan-
des kommt bei einer wie vorliegend zugesprochenen vollumfänglichen
Parteientschädigung nicht zum Tragen, weshalb das wiedererwä-
gungsweise Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Beiordnung
eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG aufgrund des Aus-
gangs des Verfahrens ebenfalls gegenstandslos wird.
6.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 17. Februar
2005 eine Kostennote eingereicht. Er weist den zeitlichen Aufwand ab
Dossierbestellung beim Bundesamt bis zur Einreichung der Vernehm-
lassung mit insgesamt 15 Stunden aus. Dies erscheint angesichts der
vorliegenden Akten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Rechstvertreter nach dem Einreichen seiner Kostennote nochmals
eine Eingabe gemacht hat, als angemessen und ergibt bei einem
Stundenansatz von Fr. 180.-- einen Betrag von Fr. 2'700.--. Weiter wer-
den Auslagen in der Höhe von Fr. 50.-- geltend gemacht, was eben-
falls nicht zu beanstanden ist. Die vom BFM zu entrichtende Partei-
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entschädigung wird somit zuzüglich eines Mehrwertsteueranteils von
Fr. 209.-- auf insgesamt Fr. 2'959.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 2-7 der Verfügung des BFF 19. November 2004
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'959.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original, Kopie der Stellungnahme des
Bundesamts für Polizei vom 8. Juni 2004 im Sinne von E. 6.5)
- Das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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