Abtei lung IV
D-3561/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
Usbekistan,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3561/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, aus C._______ stammende
usbekische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit, verlies-
sen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge - zusammen mit ihrem Sohn
respektive Bruder (D._______) - am 2. Mai 2008 und reisten am
12. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein,
wo sie am Folgetag im E._______ Asylgesuche einreichten und dort
am 21. Juli 2008 summarisch befragt wurden. Am 29. April 2010 wurde
die Beschwerdeführerin vom Bundesamt direkt angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe als (...) im Hotel F._______
gearbeitet, das nebst ihrem G._______ auch ihrem ehemaligen
Ehemann gehört habe. Bis zu den Unruhen in der Stadt K._______ am
W._______ habe sie keinerlei Probleme gehabt. Anlässlich dieser Un-
ruhen seien viele Demonstrationsteilnehmer, welche Immobilien in Us-
bekistan besessen hätten, nach Kirgisien geflohen. Verwandte dieser
Teilnehmer seien später nach C._______ zurückgekommen, um
zwecks Geldbeschaffung deren Häuser zu verkaufen. In ihrem Hotel
hätten nebst einigen solchen Verwandten von Geflohenen auch zwei
Mitarbeiter des J._______ sowie drei vormalige
Demonstrationsteilnehmer logiert. Sie und ihr Mann hätten den Ver-
wandten der Geflüchteten beim Verkauf der Immobilien helfen wollen
und sie mit einer Freundin H._______ bekannt gemacht, welche bei ei -
nem Notar gearbeitet und mit Immobilien habe handeln dürfen. Nach-
dem es zu einigen Treffen mit H._______ gekommen sei, habe sich
der Sicherheitsdienst (SNB) eingemischt und ihnen vorgeworfen, den
Flüchtlingen geholfen zu haben. Sie selber sei wiederholt vorgeladen
und vom Untersuchungsrichter I._______ befragt worden, so erstmals
im Herbst Z._______. Beim zweiten Verhör sei sie von diesem
gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben, wonach sie das
Land nicht verlassen dürfe. Bei der dritten Befragung sei sie zur
Zusammenarbeit und zum Verkauf ihrer Wohnung aufgefordert
worden, ansonsten ihre Kinder Nachteile erleiden würden. Ihre Tochter
würde ins Waisenhaus eingewiesen und ihr Sohn in den Militärdienst
geschickt werden. Sie habe sich eine Bedenkfrist ausbedungen und
I._______ habe sie aufgefordert, sich selber wieder bei ihm zu
melden. Am V._______ sei ihr Sohn vor einem Geschäft liegend,
bewusstlos und am Kopf blutend aufgefunden worden. Er sei daraufhin
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in Spitalpflege gebracht worden, wo er ihnen erzählt habe, dass ihm
eine unbekannte Person von hinten einen schweren Metallgegenstand
auf den Kopf geschlagen habe. Sie vermute, dass dieser Vorfall durch
I._______ inszeniert worden sei. Die Polizei habe den Vorfall
registriert, jedoch habe ein Untersuchungsrichter die vom Spital
erhaltenen Papiere eingezogen und auch auf ihre Intervention hin nicht
mehr herausgegeben. Sie sei von I._______ erneut vorgeladen und
von diesem bedroht und misshandelt worden. Sie habe ihre Verletzun-
gen schriftlich dokumentieren lassen, aber schliesslich begriffen, dass
die Behörden alle zusammen und gegen sie arbeiten würden, weshalb
sie sich letztlich zur Flucht entschieden habe. Sie sei zunächst mit
ihren Kindern nach L._______ zur Schwester ihres Mannes gereist,
wo sie sich bis im U._______ aufgehalten hätten. Anschliessend hät-
ten sie in ihrer Datscha in den Bergen gelebt und seien im T._______
nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie erfahren, dass ihr
Mann, von dem sie sich im S._______ habe scheiden lassen, verhaftet
worden sei. Die Behörden hätten diesem Munition und Drogen unter-
schoben, um die Festnahme rechtfertigen zu können. Weiter sei ihre
Wohnung von der Polizei durchsucht und sie dabei geschlagen wor-
den. Sie habe sich erfolglos um die Verlängerung ihres Ausreisevisums
bemüht, weshalb sie im R._______ zurück nach L._______ gegangen
sei und von dort aus ihre Ausreise organisiert habe.
Ferner wurde die Beschwerdeführerin am Schluss der direkten Anhö-
rung mit dem Umstand konfrontiert, dass sie und ihre Kinder gemäss
Abklärungen des BFM im Besitze von Aufenthaltsbewilligungen der
M._______ seien. Dazu wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme
eingeräumt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin an, die
Behörden von M._______ hätten ihr Gesuch dahingehend entschie-
den, dass sie ein Visum für jeweils ein Jahr erhalten hätten, welches
jedes Jahr wieder verlängert werden müsse. Sie habe Angst, dass das
Visum durch die Behörden von M._______ plötzlich nicht verlängert
werden könnte und sie nach Usbekistan zurückkehren müssten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 - eröffnet am 11. Mai 2010 - trat das
BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 beantragten die Beschwerde-
führerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensent-
scheides sowie das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Die Sache sei zur
materiellen Beurteilung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Telefax des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Mai 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich
ausgesetzt.
E.
Mit Telefax-Schreiben der zuständigen Behörden von M._______ vom
21. Mai 2010 wurde einer Rückübernahme der Beschwerde-
führerinnen sowie von D._______ in M._______ zugestimmt.
F.
Am 27. Mai 2010 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die
Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiel len
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.
3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, dass der Bundesrat M._______, wo sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter aufgehalten habe, als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe.Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer
Einreise in die Schweiz vom 22. Februar 2010, als sie von O._______
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her kommend kontrolliert worden sei, mit einem Alien's Passport, lau-
tend auf ihre Personalien, ausgestellt am Q._______ in der
M._______, ausgewiesen. Im erwähnten Alien's Passport befinde sich
ein Aufenthaltstitel von M._______, gültig bis zum 31. Mai 2010. Im
Rahmen des der Beschwerdeführerin mündlich gewährten rechtlichen
Gehörs habe diese ihren Aufenthalt in M._______ bestätigt.
M._______ habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen
zurückzunehmen. Ferner würden keine Personen, zu denen die
Beschwerdeführerinnen eine enge Beziehung hätten, und keine
Angehörigen in der Schweiz leben.
Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen trete nicht of-
fensichtlich zutage, da deren Vorbringen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden. So habe die
Beschwerdeführerin beispielsweise nicht plausibel darlegen können,
weshalb gerade sie derart massive behördliche Probleme in ihrer Hei -
mat gehabt habe. Diesbezüglich hätte ihr Ehemann besser den allfälli-
gen finanziellen Forderungen der Behörden entsprechen können. Im
Weiteren erstaune es, dass die Beschwerdeführerin im T._______
nach C._______ zurückgekehrt sei, obwohl sie selber diesen Ort als
für sie gefährlich bezeichnet habe. Ferner sei das Vorbringen, ihr
ehemaliger Ehemann sei verhaftet worden, angesichts fehlender
konkreter Hinweise oder Belege als blosse Schutzbehauptung zu
werten. Was den Angriff auf den Sohn der Beschwerdeführerin be-
treffe, so sei auf den Umstand hinzuweisen, wonach gemäss eigenen
Aussagen der Beschwerdeführerin der Täter weder gesehen noch
aufgedeckt worden sei, weshalb nicht gesagt werden könne, dass der
Anschlag in einem Zusammenhang mit der Verfolgung der Be-
schwerdeführerin stehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im
weiteren Verlauf des Verfahrens ohne zwingenden Grund nicht mehr
geltend gemacht, sie sei von den Behörden vorgeladen worden, weil
sie ihnen die Hotelgäste aus K._______ nicht gemeldet habe.
Überdies hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bezüglich
der Frage, ob sie dem Verkauf der Wohnung zugestimmt habe oder
nicht, sowie hinsichtlich der Örtlichkeit, wo der Sohn nach dem auf ihn
verübten Anschlag das Bewusstsein wieder erlangt habe,
widersprüchlich geäussert.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweis-
mittel (Auflistung Beweismittel) nichts zu ändern, da aus diesen der
von der Beschwerdeführerin behauptete Hintergrund respektive die
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behauptete Verfolgung nicht ersichtlich sei. So sei es beispielsweise
möglich, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb jeglichen politischen
Kontextes verletzt worden sein könnte. Ferner erstaune es, dass die
Bemerkung über die Angst vor der Polizei in die Bestätigung
aufgenommen worden sei, zumal deren Sinn und Adressat nicht
nachvollziehbar seien.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs angeführt, sie fürchte, dass ihr Aufenthaltsvisum von
M._______ nicht mehr verlängert und sie nach Usbekistan zurück-
geschickt werde. Es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass in
M._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.
5 AsylG bestehe. Schliesslich müsse aufgrund der unstimmigen Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen davon ausgegan-
gen werden, dass ihr in Usbekistan keinerlei Verfolgung drohe.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin demge-
genüber im Wesentlichen aus, das BFM habe es unterlassen, die Ein-
tretensvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG rechtsgenüg-
lich auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen zu prüfen. So finde der von
der Vorinstanz angewendete Nichteintretenstatbestand gemäss der er-
wähnten Bestimmung dann keine Anwendung, wenn Personen in der
Schweiz lebten, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen
habe oder wenn nahe Angehörige in der Schweiz lebten. Sie habe ei -
nen nahen Angehörigen in der Schweiz. Es handle sich dabei um ihren
Sohn D._______, der mit ihr und ihrer Tochter zusammen in ihrer
Wohnung lebe.
Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-395/2009 vom 12. Mai
2009 (publiziert in BVGE 2009/8) festgehalten habe, liege der Sinn der
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG darin, dass
asylsuchende Personen dann nicht im Rahmen eines Nichteintretens-
verfahrens aus der Schweiz weggewiesen werden sollten, wenn sie
enge soziale Bande zu in der Schweiz lebenden Personen unterhalten
würden. Man wolle dadurch verhindern, dass diese sozialen Bande
durch eine Wegweisung aus der Schweiz unterbrochen würden. Das
BFM habe den Sinn dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst und diese
nur unvollständig geprüft. Überdies würde eine Trennung ihrer Familie
durch die im angefochtenen Entscheid verfügte Wegweisung gegen
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. Auf
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die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgen-
den eingegangen werden.
3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
M._______ wurde am 1. August 2003 vom Bundesrat als sicherer
Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerinnen haben sich
Abklärungen zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz dort während
längerer Zeit und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung von
M._______ aufgehalten. Diesen Umstand gestand die Be-
schwerdeführerin denn auch im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs selber ein (vgl. A24/17, S. 14 f.).
3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2
Bst. a, b, c und d dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen,
zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt
(Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht
(Bst. c).
3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe die Eintretensvor-
aussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ungenügend geprüft, da
sie in der Schweiz über eine Person verfüge, zu der sie und ihre
Tochter enge Beziehungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
hätten. So befinde sich D._______ (Sohn respektive Bruder der
Beschwerdeführerinnen) ebenfalls in der Schweiz und lebe mit ihnen
zusammen in der gleichen Wohnung. Die Vorinstanz hat jedoch zu
Recht und mit zutreffender Begründung die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen
am vorliegend zu prüfenden Sachverhalt angewendet und ist zu Recht
zum Schluss gekommen, dass die Erfordernisse von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG als erfüllt zu erachten sind. Zwar hat die
Beschwerdeführerin die im zitierten Entscheid BVGE 2009/8
enthaltenen Erwägungen zur Bestimmung von 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
in dem Sinne korrekt wiedergegeben, als es sich bei D._______ um
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einen Angehörigen handelt, zu dem sie und ihre Tochter eine "enge
Beziehung" haben. Sie verkennt jedoch, dass es nicht genügt, dass
sich D._______ als naher Angehöriger lediglich in der Schweiz aufhält,
sondern dieser muss in der Schweiz leben und dabei über ein
bestimmtes Bleiberecht oder einen Anspruch, sich nicht bloss
vorübergehend hier aufhalten zu dürfen, verfügen (vgl. BVGE 2009/8
E. 5.4 S. 106). Von einem solchen Bleiberecht kann im Fall von
D._______, auf dessen Asylgesuch die Vorinstanz mit Entscheid vom
7. Mai 2010 nicht eintrat, in keiner Weise gesprochen werden. Daher
ist in casu auch kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu erblicken.
3.4.2 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur
Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensicht-
lichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. Die
Vorinstanz hat die einzelnen Sachverhaltselemente im angefochtenen
Entscheid in zutreffender Weise gewürdigt, weshalb - da sich die Be-
schwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den diesbezüg-
lichen Vorhalten des BFM in keiner Weise äussern - zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun-
gen verwiesen werden kann (vgl. A27/7, S. 3 f.).
3.4.3 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ist dem-
nach nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine an-
deren Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG
einem Nichteintreten entgegenstünden.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetre-
ten ist.
4.
4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen weder im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
Seite 9
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5.
5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 M._______ ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zuge-
stimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beach-
tung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen kön-
nen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden.
5.3 Vorliegend weisen weder die in M._______ herrschende allge-
meine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach M._______
hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin auch zumutbar ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rinnen nach M._______ auch möglich, da mit der zugesicherten
Rückübernahme durch die Behörden von M._______ keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug
der Wegweisung nach M._______ zu bestätigen.
5.6 Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird lediglich festge-
halten, dass die Beschwerdeführerinnen die Schweiz zu verlassen hät-
ten. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ergibt sich
indessen, dass der Wegweisungsvollzug lediglich nach M._______
geprüft wurde. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der
Beschwerdeführerinnen ist somit mangels entsprechender Prüfung
derzeit ausgeschlossen. Im Sinne einer Klarstellung ist deshalb im
vorliegenden Urteil festzustellen, dass ein allfälliger zwangsweiser
Wegweisungsvollzug nur nach M._______ erfolgen darf.
6.
Den Beschwerdeführerinnen ist es demnach nicht gelungen darzutun,
Seite 10
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inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
7.
7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG), wobei für die Beurteilung der Prozesschancen eine
summarische Prüfung vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als
aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II E. 4b S. 275).
Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach M._______ zu
erfolgen hat.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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