Abtei lung IV
D-356/2007
{T 0/2}
Urteil vom 2. April 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterinnen Kojic und Cotting-Schalch
Gerichtsschreiberin Raemy
A._______, Mongolei,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. November 2006 in die
Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
vom 24. November 2006 sowie der direkten Anhörung vom 11. Dezember 2006 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, der als
Bodyguard einer Firma gearbeitet habe, sei Mitwisser und Zeuge von Korruption und
illegalem Mädchenhandel gewesen, die der erwähnte Firmenbesitzer und andere
Privatfirmen zusammen mit Regierungsbeamten betrieben hätten,
dass es deswegen zu einem Prozess gekommen sei, bei dem sein Vater als Zeuge vor
Gericht ausgesagt habe, und alle korrupten Personen verurteilt worden seien,
dass sein Vater nach dem Prozess das Land verlassen habe, weshalb sich nun die
Verurteilten über Mittelsmänner am Beschwerdeführer rächen würden,
dass der Beschwerdeführer im September 2002 von Unbekannten
zusammengeschlagen worden und mit Messerstichen so schwer verletzt worden sei,
dass er sich sechs Monate lang in Spitalpflege habe begeben müssen,
dass er nach seinem Spitalaufenthalt im März 2003 aus Angst vor weiteren Racheakten
nach B._______, Russland, gezogen sei, wo er als Händler ein Auskommen gefunden
habe,
dass er Ende Juni 2005 nach C._______ zurückgekehrt sei, wobei er die Hoffnung
gehegt habe, die Lage habe sich beruhigt,
dass am 5. September 2006 vier Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen seien und
sich über den Verbleib seines Vaters erkundigt hätten,
dass diese ihn geschlagen und ihm Schnittwunden zugefügt hätten, nachdem er ihnen
die gewünschte Auskunft nicht habe geben können,
dass sie ihm gedroht hätten, ihn eines Verbrechens zu bezichtigen, welches mit
lebenslanger Haftstrafe geahndet werde, wenn er nicht den Aufenthaltsort seines Vaters
preisgebe,
dass er vor diesem Hintergrund seine Heimat verlassen und sich nach einem
mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau in die Schweiz begeben habe,
dass er während seines Aufenthalts in Russland ein Auskommen als Markthändler
gehabt habe, und mit dem erzielten Gewinn unter anderem seine Ausreise habe
finanzieren können,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15.
Dezember 2006, welche dem Beschwerdeführer am selben Tag eröffnet wurde,
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und die Aufhebung der Verfügung,
3die Asylgewährung und eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beantragte,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchte und beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses zu
erlassen,
dass die Gesuche zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren mit Zwischenverfügung vom
2. Februar 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis am
19. Februar 2007 aufgefordert wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. Februar 2007 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden muss (Art. 7 AsylG),
4dass der Beschwerdeführer zu Recht auf den Wechsel zur Schutztheorie in der
Schweizerischen Asylpraxis und den entsprechenden Entscheid (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK/EMARK 2006 Nr. 18) der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission hinweist,
dass jedoch in diesem Entscheid ausdrücklich auf die Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes hingewiesen wird,
dass demnach derjenige, der in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung finden kann, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. ebd., Erw. 10.1., S.
201 f.), und dieser Schutz nicht nur durch den Staat oder durch einen im Sinne der
damaligen ARK besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden kann, sondern
eventuell auch durch bestimmte internationale Organisationen (vgl. ebd., Erw. 10.2., S.
202 f.),
dass auch festgelegt wurde, welche Art von Schutz im Heimatstaat ausreicht, um den
Asylstaat von seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zu entbinden,
dass nämlich der betreffenden Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutz-Infrastruktur haben und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar sein muss (vgl. ebd., Erw. 10.3., S.
203 f.),
dass dies für die Mongolei zu bejahen ist,
dass zudem der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006
seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country")
bestätigte,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und im Übrigen
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
5dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Zeitungsausschnitt)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- Migrationsamt des Kantons D._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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