B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-356/2015, D-399/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…)
sowie
C._______, geboren (…),
alle Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…) und
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 4. November
2014 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. November
2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. November 2014 zur
Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien
kosovarischer und serbischer Staatsangehörigkeit und würden der Ethnie
der Ashkali (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) respektive der
Roma (B._______, nachfolgend: Beschwerdeführer) angehören,
dass die Beschwerdeführerin mit 17 Jahren mit einem Roma zwangsver-
heiratet worden sei,
dass ihr Ehemann Alkoholiker gewesen sei und sie (die Beschwerdeführe-
rin) zur Prostitution gezwungen und geschlagen habe,
dass er den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe, nachdem die-
ser seine Mutter verteidigt habe,
dass die Beschwerdeführenden den Ehemann respektive Vater deshalb
vor vier Jahren verlassen und in den Kosovo gezogen seien, wo sie bei
ihrer Mutter respektive Grossmutter gelebt hätten,
dass Unbekannte vor etwa zwei Jahren angefangen hätten, sie zu behelli-
gen,
dass diese Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und den Be-
schwerdeführer hätten entführen wollen und der Beschwerdeführerin,
nachdem sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten, ins Gesicht ge-
schlagen hätten,
dass sich der Beschwerdeführer daher mehrheitlich bei einer Tante in
D._______ aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin noch ein weiteres Mal respektive mehrere
Male von Unbekannten belästigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer vor zwei Jahren einmal persönlich bedroht
worden sei,
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dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügun-
gen vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden sowohl die serbi-
sche als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit hätten,
dass sowohl Serbien als auch der Kosovo vom Bundesrat als "Safe
Country" gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet wor-
den seien und somit eine umstossbare Vermutung bestehe, dass keine
staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet sei,
dass die Behelligungen durch den Ehemann respektive Vater bereits vier
Jahre zurückliegen würden und es seither lediglich zu vereinzelten telefo-
nischen Belästigungen gekommen sei, so dass davon ausgegangen wer-
den könne, dass er kein Interesse daran habe, die Beschwerdeführenden
weiterhin ernsthaft zu belästigen,
dass es sich dabei ohnehin um Übergriffe von einem privaten Dritten
handle und die Beschwerdeführenden sich um behördlichen Schutz bemü-
hen könnten, was sie bisher noch nicht getan hätten,
dass die Verfolgung durch Unbekannte im Kosovo nicht asylrelevant sei,
da sich die Beschwerdeführenden dieser durch eine Rückkehr nach Ser-
bien entziehen könnten,
dass auch im Kosovo genügend Schutz vor solchen Übergriffen bestehe,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bei der Po-
lizei erfolglos um Schutz bemüht, widersprüchlich seien und daher zu be-
zweifeln sei, dass sie sich tatsächlich darum bemüht habe,
dass somit die Vermutung, die staatlichen Behörden würden genügend
Schutz gewähren, nicht umgestossen worden sei,
dass die Vorbringen überdies unglaubhaft seien,
dass hinsichtlich der Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwer-
deführerin und denjenigen des Beschwerdeführers auf die Anhörungspro-
tokolle verwiesen werden könne,
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dass hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzieh-
bar sei, wieso die Unbekannten innerhalb eines Jahres lediglich einmal zu-
hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und warum sie nur die-
sen, nicht aber die Beschwerdeführerin oder ihren anderen Sohn verfolgen
würden,
dass es der Beschwerdeführerin überdies gemäss eigenen Angaben bei
der zweiten Begegnung mit den Unbekannten mühelos gelungen sei, die-
sen zu entkommen, was darauf schliessen lasse, dass diese Personen
kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer hätten,
dass der Beschwerdeführer sich mühelos habe in D._______ aufhalten
können,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, zu-
mal die allgemeine Lage in Serbien sowie im Kosovo nicht dagegen spre-
che,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben von ihren zahl-
reichen Verwandten finanziell unterstützt würden,
dass sie vor ihrer Ausreise im Kosovo bei ihrer Mutter respektive Gross-
mutter gelebt hätten, welche sie sicherlich wieder aufnehmen würde und
sie zudem über weitere Verwandte im Kosovo verfügen würden,
dass auch keine medizinischen Gründe vorlägen, welche in den Heimat-
staaten nicht behandelbar wären,
dass die Beschwerdeführenden mit zwei Eingabe vom 18. Januar 2015
(Poststempel) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, den Beschwerdeführenden
sei Asyl zu gewähren und von einem Vollzug der Wegweisung sei abzuse-
hen,
dass die Familie zusammenzuführen sei,
dass die beiden Verfahren zu vereinigen und die unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
110a AsylG zu gewähren sei,
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dass in den Beschwerden ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden
würden der Ethnie der Ashkali angehören, welche diskriminiert werde,
dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt gewesen sei und es
weder im Kosovo noch in Serbien entsprechende Schutzeinrichtungen
gäbe,
dass der pauschale Verweis auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit an
der Sache vorbeigehe, zumal die Beschwerdeführerin dargelegt habe,
dass die Behörden in ihrem Fall der Schutzpflicht nicht nachkämen,
dass es ohnehin notorisch sei, dass der Staat den Schutzpflichten gegen-
über Randgruppen nicht nachkomme und den Beschwerdeführenden eine
"Anzeige" somit nicht weiterhelfen würde,
dass sich die Beschwerdeführerin auch davor fürchte, bei einer Anzeige
als Prostituierte abgestempelt zu werden,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, da die Beschwerdeführerin
ersthafte medizinische Probleme habe, die in der Schweiz nur ungenügend
abgeklärt worden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die vorliegenden Verfahren D-356/2015 und D-399/2015 aufgrund ih-
res sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerden formgerecht eingereicht wurden (Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass die angefochtenen Verfügungen eine unzutreffende Rechtsmittelbe-
lehrung enthalten, zumal die Beschwerdefrist bei "Safe Country"-Entschei-
den nicht dreissig Tage, sondern lediglich fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art.
108 Abs. 2 AsylG),
dass den Beschwerdeführenden aus einer unrichtigen Rechtsmittelbeleh-
rung jedoch keine Nachteile erwachsen dürfen und die Beschwerden daher
als fristgerecht anzusehen sind,
dass somit auf die Beschwerden einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt hat und dabei auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochte-
nen Verfügungen verwiesen werden kann,
dass insbesondere das Kernvorbringen – die Bedrohung durch Unbe-
kannte – nicht glaubhaft ist,
dass die diesbezüglichen Ausführungen sowohl unsubstanziiert als auch
widersprüchlich sind,
dass die Beschwerdeführerin etwa ausführte, es habe zwei Begegnungen
mit den Unbekannten gegeben (Beschwerdeführerin, act. A14 F44), sie
seien nur einmal ins Haus eingedrungen (ebd. F31), während sich der Be-
schwerdeführer jedoch nicht dort befunden habe,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber angab, die Unbekannten seien
"im Prinzip" jede Nacht vorbeigekommen und einmal, als sie ins Haus ein-
gedrungen seien, sei er ebenfalls dort gewesen, habe sich aber versteckt
(Beschwerdeführer, act. A13 F92 und F95),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die medizinische Untersuchung der Beschwerdeführe-
rin (…) keine Auffälligkeiten ergab und der Vollzug der Wegweisung daher
als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
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Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerden im Lichte der obigen Erwägungen als aussichtlos
zu erachten sind und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung daher abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren D-356/2015 und D-399/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: