Abtei lung IV
D-3562/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3562/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria im Dezember 2008 verliess und am 13. Februar 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] am 18. Febru-
ar 2009 summarisch befragt und am 23. Februar 2009 im Rahmen ei-
ner Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass diese Anhörung unterbrochen und am 5. März 2009 fortgesetzt
wurde, da der Beschwerdeführer zu zittern begann und sich nicht
mehr auszudrücken vermochte sowie über Schmerzen ("partout") klag-
te,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
[...] zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses
mit Eingabe vom 3. Juni 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde er-
hob und unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Weg-
weisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde,
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dass der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung am 11. Juni 2009
nachreichte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren
stellt, es sei ihm Asyl zu gewähren (Gutheissung des Asylgesuchs),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ [...] vom 18. Feb-
ruar 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar und
5. März 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist
(vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, in Nigeria als Besitzer eines Coiffeursalons und Verkäufer von
Kleidern und Schuhen weder einen Pass noch eine Identitätskarte ge-
habt zu haben und auch nie kontrolliert worden zu sein,
dass er sich hinsichtlich Dauer und Orte der Reise in die Schweiz
(Schiff, Auto, Zug) nicht mehr zu erinnern vermöge,
dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu-
treffend als erfahrungswidrig, tatsachenwidrig und nicht nachvollzieh-
bar bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lä-
gen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei-
nerlei substanziierte Ausführungen enthält,
dass lediglich pauschal behauptet wird, Leute aus dem Niger-Delta
würden keine Identitätskarten bekommen, und dass er erfolglos eine
solche bestellt habe,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde zum einen bloss rudimentär der zur Begrün-
dung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
(Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen anlässlich
der Wahlen von November 2008; Probleme im Zusammenhang mit den
Unabhängigkeitsbestrebungen [Biafra] der Leute des Heimatdorfes;
Probleme mit den Leuten vom Niger-Delta, welche ihn zum Mitglied in
ihrer Organisation [MASSOB] zwingen wollten; Suche der Familie des
getöteten Angestellten nach dem Beschwerdeführer) und angefügt
wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,
dass die Beschwerde ansonsten keine weiteren Ausführungen enthält,
mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des
BFM unzutreffend sein sollen,
dass zum anderen aufgrund der zeitlichen Dauer zwischen der Direkt-
anhörung des Beschwerdeführers und dem Zeitpunkt des Erlasses
des BFM-Entscheides, insbesondere in Verbindung mit der dem Be-
schwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG), für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, irgendwelche
zusätzliche Abklärungen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses als notwendig zu erachten,
dass der Beschwerdeführer mithin aus den auf Beschwerdestufe gel-
tend gemachten und mit einem ärztlichen Zeugnis untermauerten psy-
chischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem ergangenen Nicht-
eintretensentscheid des BFM nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag,
dass im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung auf die
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers einzugehen ist (vgl. nachstehend),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
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schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wird, es gebe
keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr
befürchte er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr Behandlungen
ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich
nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche
Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]),
dass sich im vorliegenden Fall solch ganz aussergewöhnliche Umstän-
de indessen nicht ausmachen lassen, insbesondere da Art. 3 EMRK
nur dann betroffen ist, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das
Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre,
weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmög-
lichkeiten fehlen, was vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Er-
wägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergibt – auf-
grund der Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen Be-
schwerden im Heimatland des Beschwerdeführers nicht der Fall ist,
dass aus dem ärztlichen Zeugnis des Regionalspitals [...] vom 3. Juni
2009 hervorgeht, beim Beschwerdeführer bestünden suizidale Gedan-
ken, wobei er sich zurzeit von suizidalen Handlungen distanziere und
dass zu vermuten sei, eine Ausreise würde bei ihm gesundheitsschä-
digende Folgen nach sich ziehen,
dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausschaffung festzuhal-
ten ist, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung des Konventions-
staates besteht, bei einer Konfrontation mit allfälligen Suiziddrohungen
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh-
men, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen, dass nö-
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tigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten, um die
Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Aus-
schaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit ei-
nem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass beim Beschwerdeführer gemäss dem auf Beschwerdestufe ein-
gereichten ärztlichen Zeugnis vom 3. Juni 2009 eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Anpassungsstörung vor dem
Hintergrund einer Emigration mit Flucht diagnostiziert wurde,
dass durch pharmakologische und stützende psychotherapeutische
Behandlung eine leichte Verbesserung der Symptomatik habe erreicht
werden können,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers für das bei ihm diagnostizierte Krankheitsbild gegeben sind (vgl.
UK Home Office and Danish Immigration Service, Report of Joint Bri-
tish-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria 9-27
September 2007 and 5-12 January 2008, 28.10.2008;
http://refworld/docid/49081bad2.html),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
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schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die erforderliche Behandlung teilweise allenfalls auch unter Zu-
griff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) im
Heimatland gewährleistet werden kann,
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Ak-
ten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen sind,
dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der knapp 29-jährige, Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden verneinende Beschwerdeführer gemäss Akten während acht
Jahren vor seiner Ausreise aus Nigeria einen eigenen Coiffeurladen
mit einem Angestellten betrieb und sich zusätzliche Einkünfte durch
den Verkauf von Kleidern und Schuhen verschaffte, weshalb nicht da-
von auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen im
Zeitpunkt seiner Ausreise lebten und es ihm zuzumuten ist, bei seiner
Rückkehr ins Heimatland deren Aufenthaltsort ausfindig zu machen,
dass nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung medizinischer
Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Verfügung vom 9. Juni 2009 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
ter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen wurde,
dass zwischenzeitlich keine solche Veränderung eingetreten ist, wes-
halb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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