Abtei lung IV
D-3564/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Frau lic. iur. Michal Hasler,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (ab 1. Januar
2005: BFM) vom 8. Januar 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3564/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 23. März 2003 von (Ort) aus auf dem Landweg und
gelangte über (Land 1), (Land 2) und (Land 3) am 24. März 2003 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 27. März 2003
suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 28. März 2003 fand dort die Emp-
fangsstellenbefragung statt. Am 7. Mai 2003 wurde er durch die
zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das
Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit
dem Jahr 1995 in (Ort) (Region), wohnhaft gewesen. Im Zeitraum von
1995 bis 2002 habe er bei der Verkehrspolizei in (Ort) gearbeitet. In
der Nacht zum 20. November 1999 habe er bei einer Verkehrskontrolle
B., den Lokalpräsidenten der Partei der demokratischen Aktion (SDA)
von (Ort), dessen Vater Präsident der Gesamt-SDA sei, überprüft,
welcher völlig betrunken gewesen sei, und diesen wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand verzeigt. Im Januar 2000 sei B. zu acht
Monaten Fahrverbot, Ausweisentzug und einer Busse verurteilt
worden. Im Juni 2000 habe B. dieses Urteil weitergezogen
beziehungsweise ihn bei der MUP (Polizei-Aufsichtsbehörde)
angezeigt, woraufhin er von der Polizeiinspektorin vorgeladen und
befragt worden sei. Daraufhin habe man ihn für zwölf Monate von der
Arbeit suspendiert. Am 2. Oktober 2001 habe er die Arbeit wieder
aufgenommen. Am 23. Dezember 2002 sei ihm schliesslich gekündigt
worden. Dagegen habe er sich vergeblich beim Ombudsmann für
Menschenrechte beschwert. Sein Fall sei beim Gemeindegericht von
(Ort) immer noch hängig. Am 30. Januar 2003 sei er von B. bedroht
worden, woraufhin er diesen noch am selben Tag bei der Polizei von
(Ort) angezeigt habe und die Anzeige entgegengenommen worden sei.
Im März 2003 habe ihm ein Berufskollege geraten, das Land zu
verlassen, da er sonst von B. umgebracht werden könnte. In der Folge
habe er seine Familie zu einem Arbeitskollegen und danach zu seinem
Bruder in (Ort) gebracht. Am 23. März 2003 habe er seinen
Heimatstaat verlassen. Später habe er erfahren, dass sein Wohnsitz
von B. geplündert worden sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
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den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Anklage gegen ihn mehrere Dokumente -
darunter das Urteil, die Kündigung, die dagegen gerichtete
Beschwerde und Lohnbescheinigungen des MUP-(Ort) - zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 - eröffnet am 12. Januar 2004 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe sich der
Beschwerdeführer sehr ausführlich zu diversen Vorfällen geäussert,
über die angebliche Verfolgung durch eine Drittperson und die geltend
gemachte Gefährdung seiner Familie aber praktisch nichts zu
berichten gewusst, beispielsweise was die näheren Umstände des
Todes seiner Mutter, welche am 3. Januar 2002 erschossen worden
sei, und die Täter anbelange. Die Vorbringen, B. habe den Wohnsitz
des Beschwerdeführers geplündert und dabei auch auch den von
diesem dem BFF in Aussicht gestellten Totenschein entwendet, seien
demnach nicht glaubhaft. Dasselbe gelte für die angebliche Bedrohung
durch B., zumal er keine plausiblen Gründe für den Disput mit diesem
anzugeben vermöchte. Aus den eingereichten Unterlagen ginge
nämlich hervor, dass er dem im Bausektor tätigen B. vorgeschlagen
habe, auf eine Anzeige zu verzichten, wenn dieser im Gegenzug sein
Haus repariere beziehungsweise renoviere. Auch die Internationale
Police Task Force (ITPF) sei in diesem Zusammenhang zum Schluss
gelangt, dass der Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission
des MUP-(Ort) zu Recht wegen schwerer Dienspflichtverletzung
bestraft worden sei und die Kriterien für die Weiterführung der Arbeit
im Polizeikorps nicht erfülle. Insbesondere habe es für B. keinen Grund
gegeben, den bestraften Beschwerdeführer, welcher später sogar die
Stelle verloren habe, zwei Jahre nach dem Vorfall zu bedrohen. Der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben
über die Art und die Umstände der angeblichen Bedrohungen zu
machen, welche auch die Familie betroffen hätten, wobei erstaunlich
sei, dass er diese unter diesen Umständen nicht mitgenommen habe.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers würden bei
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dessen Bruder in (Ort) wohnen. Dort sei ihnen weder vor der Ausreise
des Beschwerdeführers noch während dessen Aufenthalt in der
Schweiz etwas passiert. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Polizei
nichts gegen B. unternommen hätte, wenn dieser durch den
Beschwerdeführer angezeigt worden wäre, zumal Letzterer beste
Beziehungen zu Polizeikreisen habe und mit dem Polizeiinspektor von
(Ort) sogar befreundet sei. Gemäss den Akten des MUP sei der
Beschwerdeführer wegen schwerer Verletzung der Dienstpflicht mit
befristeten Disziplinarmassnahmen bestraft worden. Schliesslich sei
ihm gekündigt worden, weil er versucht habe, einen alkoholisierten
Autofahrer zu bestechen. Somit hätten die Behörden zu Recht eine
Untersuchung eingeleitet beziehungsweise Disziplinarmassnahmen
ergriffen und den Beschwerdeführer zur Rechenschaft gezogen.
Derartige Massnahmen der Behörden seien rechtsstaatlich legitim und
nicht asylrelevant. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
hätten im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens, welches noch
nicht abgeschlossen sei, drei Gerichtsverhandlungen stattgefunden,
an welchen er nicht teilgenommen habe. Obwohl der
Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten würde, habe er
keinerlei Dokumente zu diesen Gerichtsverhandlungen eingereicht
und auf Vorhalt erklärt, er sei nicht deswegen, sondern wegen der
Verfolgung durch B. ausgereist. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Gleichzeitig wurden eine fremdsprachige Suspendierungsverfügung
vom 4. November 2002 sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin vom
11. Februar 2004 an Rechtsanwalt C. - den Vertreter des
Beschwerdeführers am Gemeindegericht von (Ort) - in Kopie zu den
Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2004 wurde der Eingang
der Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar
2004 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und das
sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen, da die mutmasslichen Verfahrenskosten
durch das Sicherheitskonto gedeckt waren. Das sinngemässe Gesuch
um Fristsetzung zur Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer
Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen, da die
Beschwerde rechtsgenüblich war, die Voraussetzungen von Art. 53
VwVG nicht erfüllt waren und die in Aussicht gestellten Beweismittel
nicht näher spezifiziert wurden.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2004 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Namentlich sei in der Beschwerde auf ein vor dem Gemeindegericht in
(Ort) noch hängiges Verfahren hingewiesen worden, in welchem der
Beschwerdeführer versuche, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu
entkräften. Das in diesem Zusammenhang verfasste Schreiben vom
11. Februar 2004 an Rechtsanwalt C. sei jedoch kein tauglicher
Beweis für die geltend gemachte tödliche Bedrohung durch eine
Drittperson.
F.
Am 8. April 2004 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er eine
Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 14. Oktober 2003 an das
Kantonsgericht (Ort) sowie ein von D. und E. unterzeichnetes
Schreiben vom 27. März 2004 in Kopie zu den Akten, dessen Original
am 20. April 2004 nachgereicht wurde. Darauf wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 7. Oktober 2004 heiratete der Beschwerdeführer in (Ort) die
bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige F.
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H.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 wies das Migrationsamt des
Kantons (Name) ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers
gestelltes, diesen betreffendes Gesuch um Familiennachzug ab.
I.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 wies das BFM ein Gesuch des
Beschwerdeführers vom 20. März 2007 um Ausstellung eines
Rückreisevisums ab, welches dieser zwecks Besuchs seines kranken
Vaters gestellt hatte, und zog den vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang eingereichen heimatlichen Reisepass ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Anzeige, welche die
Disziplinarmassnahmen für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt
habe, sei erst einige Monate nach der Verurteilung von B. wegen
Strassenverkehrsdelikten ergangen. Hätte der Beschwerdeführer
tatsächlich versucht, B. zu bestechen, hätte dieser die versuchte
Bestechung sicherlich in dem gegen ihn geführten Strafverfahren
einbringen können, was sicherlich einen Einfluss auf seine eigene
Bestrafung gehabt hätte. Dies sei offensichtlich nicht geschehen, was
klarerweise als Indiz dafür zu werten sei, dass der
Bestechungsvorwurf zu Unrecht erhoben worden sei. Sodann habe der
Vorgesetzte des Beschwerdeführers dessen am 24. November 1999
erstattete Anzeige als erster zu sehen bekommen, zumal es seine
Aufgabe gewesen sei, beim Verkehrsgericht offiziell Anklage zu
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erheben. Hätten Ungereimtheiten bestanden, hätte der Vorgesetzte
bereits zu jenem Zeitpunkt intervenieren müssen. Offensichtlich seien
ihm aber keine Ungereimtheiten aufgefallen, zumal er nicht
interveniert habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer im Rahmen
der Verurteilung durch die Disziplinarkommission vorgeworfen worden,
dass er die Anzeige erst einige Tage nach dem Vorfall erstattet habe.
Demgegenüber betrage die Frist zur Rapportierung gemäss
Polizeigesetz drei Monate. Mithin habe der Beschwerdeführer
fristgerecht rapportiert. Da B. bei der Verkehrskontrolle weder einen
Führerausweis noch eine Identitätskarte mit sich geführt habe, sei der
Beschwerdeführer zu gewissen nachträglichen Untersuchungen
verpflichtet gewesen, bevor er den Rapport habe erstellen können.
Mithin sei die zeitliche Verzögerung rechtmässig. Schliesslich würde
im Disziplinarbeschluss B. als Zeuge erwähnt, wonach sich dieser
nicht erinnern könne, einen Alkoholtest gemacht oder etwas
unterschrieben zu haben. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer
in seiner Anzeige ausgeführt, dass B. die Vornahme eines Alkoholtests
kategorisch verweigert hätte. Dies wiederum würde in der Verurteilung
von B. erwähnt. Unter diesen Umständen erstaune die disziplinarische
Bestrafung des Beschwerdeführers in hohem Masse. Alle diese
Umstände seien geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob das
Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht eingeleitet
worden und dessen disziplinarische Versetzung rechtmässig erfolgt
sei. Die Feststellung des Bundesamtes, wonach aus den Akten
keinerlei Hinweise auf eine unrechtmässige Bestrafung des
Beschwerdeführers ersichtlich seien, treffe nicht zu (vgl. Beschwerde,
S. 5-6).
Diese Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich als
unbehelflich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten der
Zeitpunkt einer Anzeige, welche das Disziplinarverfahren gegen den
Beschwerdeführer zur Folge hatte, nicht ersichtlich wird. Diesbezüglich
ist den Akten einzig zu entnehmen, dass B. im Juni 2000 eine
Beschwerde eingereicht habe (vgl. A1/18, S. 10). Indes lassen sich
allein aus der Umstand, dass das Disziplinarverfahren etwas mehr als
sieben Monate nach der Verurteilung von B. abgeschlossen wurde,
noch keine Unregelmässigkeiten ableiten. Sodann ergibt sich aus der
vorliegenden Beschwerde, dass für die Ahndung der gemäss der
Anzeige des Beschwerdeführers von B. begangenen
Strassenverkehrsdelikte das Verkehrsgericht, demgegenüber für die
Ahndung der von B. geltend gemachten Disziplinarverstössen des
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Beschwerdeführers die Disziplinarkommission des MUP zuständig war
(vgl. Beschwerde, S. 5; A1/18, S. 9). Mithin war es B. mangels
Zuständigkeit des Verkehrsgerichts nicht möglich, in seinem
Strafverfahren die Disziplinarverstösse des Beschwerdeführers
einzubringen und damit ein allenfalls milderes Urteil zu erwirken. Aus
den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf die in der
Beschwerde behauptete angebliche Rüge der Disziplinarkommission,
wonach der Beschwerdeführer die Anzeige in unzulässiger Weise
verzögert habe. Daran vermag auch der Einwand der dreimonatigen
Rapportierungsfrist nichts zu ändern, zumal diese Frist offensichtlich
die Rapporterstellung und nicht die Anzeigeerstattung betrifft, und die
nachträglichen Abklärungen durch den Beschwerdeführer wegen der
bei der Verkehrskontrolle nicht vorhandenen Ausweise von B. nicht in
Abrede gestellt werden. Sodann hatte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Weiterleitung der Anzeige an seinen Vorgesetzen
offensichtlich kein Interesse, sich selbst mit Bestechungsvorwürfen zu
belasten. Zudem sind keine Unregelmässigkeiten darin zu erblicken,
dass B. zum einen - der Anzeige durch den Beschwerdeführer
entsprechend - unter anderem wegen Verweigerung des Alkoholtests
verurteilt wurde, und zum andern im Rahmen des
Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgeführt habe,
er erinnere sich nicht daran, sich einem Alkoholtest unterzogen zu
haben. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer unter diesen
Umständen nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass die
IPTF, welche ihn am 15. November 2000 registriert und bei welcher er
am 24. Mai 2002 einen Kurs für (Kursmaterie) erfolgreich
abgeschlossen hatte, offensichtlich im Zusammenhang mit dem
Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 die
Ausstellung einer Bescheinigung verweigerte, welche ihm einen
Einsatz als Polizist bei der IPTF ermöglicht hätte. Nach dem Gesagten
wurden die Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer von
der Vorinstanz in zutreffender Weise als rechtsstaatlich legitim und
nicht asylrelevant qualifiziert. Unter diesen Umständen kann darauf
verzichtet werden, den Ausgang des vom Beschwerdeführer beim
Gemeindegericht anhängig gemachten Verfahrens abzuwarten,
welches offensichtlich trotz des am 5. Mai 2003 durch den
Ombudsmann verfassten Schreibens positiven Inhalts am 10.
September 2003 zu einem negativen erstinstanzlichen Entscheid
geführt habe, den er am 14. Oktober 2003 mit Beschwerde
weitergezogen habe; mithin kann auch darauf verzichtet werden, diese
von Amtes wegen zu übersetzen, weshalb der diesbezügliche
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Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. Beschwerde, S. 5, und
Stellungnahme vom 8. April 2004).
4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten tödlichen Bedrohung durch B.
festgehalten. Vorweg wird diesbezüglich eingewendet, die Vorinstanz
habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erschiessung
seiner Mutter am 3. Januar 2002 durch unbekannte Täter in der
Republik Srpska zu Unrecht als nicht glaubhaft gewertet. Zudem habe
sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gar
nicht auf diesen Vorfall abgestützt und stelle dieses Argument keinen
wesentlichen Punkt der Asylbegründung dar, weshalb es gemäss der
in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1996 Nr. 6
veröffentlichten Praxis die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage zu stellen vermöchte (vgl. Beschwerde, S. 7).
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz
den erwähnten Vorfall zu Unrecht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen herangezogen hat, zumal sich der
Beschwerdeführer darauf zur Begründung seiner Asylvorbringen in der
Tat nicht gestützt hat. Selbst wenn mithin die entsprechenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht zu berücksichtigen
sind, wurde diese durch die Vorinstanz dennoch zu Recht verneint. So
gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle zu Protokoll, einen im Jahr 1997 ausgestellten
Reisepass besessen zu haben, welcher bis zum Jahr 2002 gültig
gewesen sei; da dieser abgelaufen sei, habe er ihn zu Hause
gelassen; den neuen bosnischen Pass besitze er nicht, diesen habe er
nie beantragt; er habe nie ein Visum für irgendeinen Staat gehabt und
auch nie um ein solches ersucht; seine Reise in die Schweiz sei per
Bus über (Land 1) nach (Land 2) und von dort per Bahn über (Land 3)
zum Reiseziel erfolgt; er habe weder einen Reisepass noch eine
Identitätspapier mit sich geführt und sich bei keinem Grenzübergang
ausgewiesen (vgl. A1/18, S. 7-8, 13-15). Demgegenüber wurde im
Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 20.
März 2007 um Ausstellung eines Rückreisevisums dessen Reisepass
eingezogen (vgl. Sachverhalt, Bst. I). Dieser wurde entgegen den
Aussagen des Beschwerdeführers am 4. November 2002 ausgesellt.
Darin befindet sich ein am 18. März 2003 in (Ort) ausgestelltes
Schengen-Visum sowie ein Stempel vom 23. März 2003, welcher die
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Einreise von (Land 2) auf der Strasse am Grenzübergang (Name)
nach (Land 4) belegt. Durch diese Tatsachen, zu welchen die
erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers in krassem Widerspruch
stehen, wird dessen persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig
erschüttert. Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus, der
Beschwerdeführer habe sich sehr ausführlich zu diversen Vorfällen
geäussert, jedoch insbesondere über die angebliche Verfolgung durch
B. praktisch nichts zu berichten gewusst, so zum Beispiel über die
angebliche Plünderung seines Hauses durch B. Auch in der
Beschwerde werden keine plausiblen Gründe für eine andauernde
Bedrohung durch B. dargelegt, nachdem der Beschwerdeführer am 6.
September 2000 disziplinarisch bestraft und ihm am 19. Dezember
2002 die Stelle als Verkehrspolizist gekündigt worden war. Daran
vermag auch das am 8. April 2004 zu den Akten gereichte Schreiben
vom 27. März 2004, worin zwei Bekannte des Beschwerdeführers aus
(Ort) als Zeugen verbale Drohungen von B. gegenüber dem
Beschwerdeführer von Februar/März 2003 bestätigen, nichts zu
ändern. Dieses Schreiben ist als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu qualifizieren, zumal weder die Umstände bekannt sind,
unter welchen die beiden Bekannten des Beschwerdeführers
Ohrenzeugen der angeblich mehr als ein Jahr vorher geäusserten
Drohungen wurden, noch wie dieser in den Besitz des Dokuments
gelangt ist, worin die Drohungen wörtlich wiedergegeben werden.
Schliesslich wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei
habe auf seine am 30. Januar 2003 gegen B. erstattete und
entgegengenommene Anzeige hin nichts unternommen, zu Recht als
nicht glaubhaft qualifiziert, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass sich
der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Angaben zufolge in
solchen Verfahren auskennt, nicht nachgefragt haben will, nachdem er
nicht informiert worden sei (vgl. A1/18, S. 10), in seinem Heimatstaat
rechtlich verbeiständet ist, darüber hinaus beste Beziehungen zu
Polizeikreisen habe und sogar den Polizeiinspektor von (Ort) zu seinen
Freunden zählt.
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als asylrechtlich
nicht relevant und zum andern als überwiegend unglaubhaft. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt
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sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu
Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Seine Ehefrau verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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Weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch die
persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete
Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und
Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet.
Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der
Beschwerdeführer verfügt in Bosnien und Herzegowina über ein
familiäres Beziehungsnetz. Er hat dort die Handelsschule
abgeschlossen und war unter anderem als (ausgeübte Berufe) tätig.
Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung
- entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung -
auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im
Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja-
nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite-
ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorlie-
genden Fall hat der Kanton zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit
ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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