Abtei lung IV
D-3564/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch Muriel Trummer, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Mukongo mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 19. Septem-
ber 2005 und gelangte am 20. September 2005 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 26.
September 2005 in B._______ stattfand, sagte sie aus, sie sei 1999 zusammen
mit ihrem Ehemann, der Armeeangehöriger gewesen sei, nach A._______ versetzt
worden. Ihr Ehemann sei im Jahre 2001 verstorben; nach seinem Tod habe sie
über keine Identitätspapiere verfügt, weshalb ihr die Militärs eine "Bestätigung
über den Verlust von Papieren" ausgestellt hätten. Sie habe bis im April 2005 in
A._______ gelebt, danach habe sie sich in der Nähe von Kinshasa versteckt. Von
A._______ aus habe sie sich nach Ruanda begeben, da sie als Händlerin gearbei-
tet habe. Als das Fahrzeug, in dem sie gesessen habe, am 20. April 2005 von den
Militärs kontrolliert worden sei, hätten diese darin Waffen gefunden. Alle Fahrzeug-
insassen seien festgenommen und geschlagen worden. Man habe sie ins Gefäng-
nis gesteckt und gedroht, man werde sie innerhalb von vier Tagen alle töten. Sie
habe einem Soldaten $ 400 gegeben, weshalb dieser sie in einer Nacht habe flie-
hen lassen. Er habe sie mit einem Militärflugzeug nach Kinshasa gebracht. Sie sei
als Aufständische betrachtet und in A._______ und Kinshasa gesucht worden.
Deshalb habe sie sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise in der Nähe von Kinshasa
versteckt.
Am 10. November 2005 führte (kantonale Behörde) eine Anhörung der Beschwer-
deführerin durch. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahre
1999 bei Unruhen getötet worden. Zu ihrem erwachsenen Sohn habe sie seither
keinen Kontakt mehr gehabt. Nachdem ihr Ehemann verstorben sei, habe man ihr
gesagt, sie solle nach C._______ zurückkehren, was sie abgelehnt habe. Sie sei
in A._______ geblieben und habe in Ruanda Handel mit Bohnen betrieben. Am 20.
März 2005 sei der Camion, in dem sie mitgereist sei, auf dem Weg nach Ruanda
in eine Kontrolle geraten, bei der die Soldaten Waffen und Munition entdeckt hät-
ten. Alle Passagiere des Camions seien festgenommen worden; die Soldaten hät-
ten gesagt, die Rebellen müssten in weniger als vier Tagen sterben. Auf dem Weg
ins Gefängnis habe sie einen Soldaten angesprochen und ihm gesagt, sie habe
Geld für ihn. Sie habe ihm das Geld gegeben und in der Nacht des 23. März 2005
habe der Soldat sie befreit. Im Morgengrauen sei sie mit einem Armeeflugzeug
nach Kinshasa gebracht worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung auf-
3zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar
sei und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Am 30. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung
vom 29. Mai 2007 ein.
D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. Juni 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung gegeben.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
13. Juni 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung fin-
det jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
4seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass Flugpassagiere auf internatio-
nalen Flügen in der Regel mehrfach auf ihre Identität überprüft und aufgefordert
würden, ihre Identitätspapiere vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt,
ihr Begleiter habe bei der Kontrolle die Dokumente für sie gezeigt und sie wisse
nicht, unter welcher Identität sie geflogen sei. Dies sei realitätsfremd, denn Flug-
gäste müssten jederzeit damit rechnen, nach ihrer Identität gefragt zu werden. Auf-
grund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass sie zwar über relevan-
te Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte, weshalb kei-
ne entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Iden-
titätspapiere einzureichen.
Die Beschwerdeführerin wolle in der Grenzregion des Kongo und Ruandas festge-
nommen worden sein, habe dazu aber keine hinreichenden Angaben machen kön-
nen, obwohl sie dort angeblich jahrelang Handel betrieben habe. Sie sei auch kon-
krete Angaben zu den Militärs, die sie festgenommen hätten, schuldig geblieben.
Weder zum Gefängnis, in dem sie festgehalten worden sei, noch zum Soldaten,
der sie freigelassen habe, habe sie Angaben machen können. Sie habe auch zur
behaupteten Suche nach ihr keine konkreten Anhaltspunkte nennen können. Im
Weiteren erstaune, dass sie nach ihrer angeblichen Flucht aus dem Militärgefäng-
nis ohne Probleme mit einem Militärflugzeug nach Kinshasa habe fliehen können.
Sie habe sich insofern widersprüchlich geäussert, als sie einerseits behauptet
habe, in A._______ gesucht worden zu sein, andererseits erklärt habe, sie wisse
nicht, ob sie dort gesucht worden sei. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzushindernisses seien auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
nie einen Pass beantragt, da sie nicht geplant habe, ihre Heimat zu verlassen. Sie
habe eine Identitätskarte besessen, die sie verloren habe. Mit Hilfe ihres Cousins
und unter Angabe seiner Adresse habe sie sich eine "Perte des pièces" ausstellen
lassen, welche sie in der Schweiz abgegeben habe. In der Heimat sei es für nie-
manden möglich gewesen, eine Identitätskarte zu erhalten; allen Personen werde
eine "Perte des pièces" ausgestellt. Somit lägen entschuldbare Gründe für das
Nichteinreichen von Identitätspapieren vor, weshalb auf das Asylgesuch einzutre-
ten sei.
Sollte diesen Ausführungen nicht gefolgt werden können, wäre zu prüfen, ob trotz
des anderslautenden Gesetzestextes (von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) bei "Hin-
weisen auf Verfolgung" weiterhin auf ein Asylgesuch einzutreten sei. Verschiedene
5Gutachten hätten aufgezeigt, dass die neue Papierlosenbestimmung völkerrechts-
und verfassungswidrig sei. Die neue Formulierung sei dahingehend auszulegen,
dass zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe, wenn sich Hinweise auf Verfolgung
ergäben, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen und dass in diesem Fall
auf das Asylgesuch einzutreten sei. Die Rechtsprechung der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) habe weiterhin Gültigkeit. Auf ein
Asylgesuch sei trotz Fehlen von Dokumenten immer dann einzutreten, wenn
Hinweise auf Verfolgung vorlägen, die nicht offensichtlich haltlos seien. Der Begriff
"Verfolgung" entspreche dem weit gefassten Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18
AsylG. Das BFM habe eine Glaubwürdigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG
durchgeführt und erachte den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Es bestünden
auf den ersten Blick genügend Hinweise, welche den Vollzug als unzumutbar
erscheinen liessen; die Vollzugshindernisse seien unter den weiten
Verfolgungsbegriff zu subsumieren, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei.
Da Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestünden,
bestehe zusätzlicher Abklärungsbedarf bezüglich eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses, weshalb Art. 32 Abs. 3 Bst. c anwendbar sei. Das BFM zähle in seinem
Entscheid bloss auf, welche Angehörigen die Beschwerdeführerin erwähnt habe,
unterlasse es jedoch, ihre Ausführungen zu den bestehenden und nicht bestehen-
den Beziehungsnetzen näher zu untersuchen und in die Entscheidfindung einflie-
ssen zu lassen. Aufgrund der vorliegenden Umstände bestehe eine Pflicht, zur
vertieften Abklärung der konkreten Rückkehrsituation.
5.
5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die von der
Beschwerdeführerin eingereichte "Attestation de Perte des Pièces d'Identité" nicht
als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu be-
trachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom
11. Juli 2007 E. 6). Diese Auffassung wird in der Beschwerde denn auch nicht be-
stritten.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte bei ihren Befragungen geltend, sie sei im Besitz
einer Identitätskarte gewesen, die sie verloren habe. Bei der kantonalen Anhörung
gab sie an, ihr Cousin habe ihr geholfen, die "Attestation de Perte" zu erhalten, in-
dem sie seine Adresse angegeben habe. Als sie in das Büro (der ausstellenden
Behörde) gegangen sei, habe sie einfach mündlich ihre Personalien angegeben,
worauf ihr das Dokument ausgestellt worden sei. Bei der Empfangszentrenbefra-
gung behauptete sie hingegen, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes keine
Papiere mehr gehabt und nicht ins Militärcamp von C._______ zurückkehren wol-
len, weshalb ihr die Militärs die "Attestation de Perte" hätten machen lassen. Ihre
Angaben über den Erhalt der "Attestation de Perte" sind offensichtlich wider-
sprüchlich, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Sie führte anlässlich
der Befragungen aus, sie sei nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis zu ihrem
Schwager gegangen, der ihre Ausreise organisiert habe. Ihre Ausführungen, wo-
nach sie nicht einmal wisse, wie ein Reisepass aussehe beziehungsweise die sie
begleitende Person die Papiere jeweils vorgezeigt habe, vermögen nicht zu über-
zeugen. Auch ihre Aussage, sie wisse nicht, unter welcher Identität sie gereist sei,
6ist unglaubhaft. Angesichts des Umstandes, dass sie auf der Reise in die Schweiz
verschiedene Kontrollen durchlaufen und damit rechnen musste, Auskunft über
ihre Identität erteilen zu müssen, ist ihre Angabe, sie wisse nicht, auf welche
Identität die Dokumente ausgestellt worden seien, realitätsfremd. Da die Kontrollen
auf dem Flughafen N'Djili strikt und die Beamten dafür ausgebildet sind, gefälschte
oder verfälschte Reisepässe zu erkennen, ist davon auszugehen, dass sie ihr Hei-
matland mit einem auf ihre Identität ausgestellten, echten Reisepass verliess. Die-
se Schlussfolgerung wird durch ihre - wie nachfolgend aufgezeigt wird - haltlosen
Verfolgungsvorbringen bestärkt, weshalb sie keinerlei Veranlassung hatte, die De-
mokratische Republik Kongo illegal zu verlassen. Aufgrund all dieser Umstände
geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihr
Heimatland mit einem eigenen Reisepapier versehen und somit legal verlassen.
Das Reisepapier reichte sie jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden und bis heute
nicht ein. Ihre Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb keine entschuldba-
ren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorliegen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zu-
sammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den
Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Ver-
schärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, mög-
lichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum
Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich er-
füllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine
ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der
Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich
festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und
die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem
Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung der ehemali-
gen ARK zu den Anforderungen an "Hinweise auf Verfolgung" habe weiterhin Gel-
tung, ist somit in dieser absoluten Form nicht beizupflichten.
5.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG sei verfassungs- und völkerrechtswidrig. Die neue Regelung bewirke,
dass Flüchtlinge, welche die Vermutung, dass sie wegen fehlender Papiere die
Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen, nicht sofort widerlegen könnten, von der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit vom Genuss der Rechte aus der
Flüchtlingskonvention ausgeschlossen würden. Einen solchen Ausschlussgrund
sehe die Flüchtlingskonvention nicht vor.
Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist,
ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten
Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher
7Entscheid als völkerrechtskonform (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2.).
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, wonach
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft erschei-
nen, an. Ihre Ausführungen zur angeblichen Festnahme und der Befreiung durch
einen bestochenen Soldaten sind keineswegs überzeugend ausgefallen. Anstelle
von Wiederholungen ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ihre Schilde-
rung, sie sei in einem Militärflugzeug, in dem sich mehrere Soldaten befunden hät-
ten, von A._______ nach Kinshasa geflogen worden, ist in hohem Masse realitäts-
fremd, da ein Soldat, der eine als angebliche Rebellin betrachtete Frau eigen-
mächtig freigelassen hätte, diese wohl kaum in einem Militärflugzeug, in dem sich
weitere Militärangehörige befinden, nach Kinshasa begleiten würde. Die Angaben
der Beschwerdeführerin zur angeblichen Suche nach ihr sind widersprüchlich und
fadenscheinig.
5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der
Aktenlage nach der Befragung vom 10. November 2005 das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägun-
gen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine An-
haltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lauten-
den Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müs-
sen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sach-
verhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das
BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
86.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.
21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die De-
mokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen), was ihr unter Hinweis auf ihre haltlosen Vorbringen und der
Schlussfolgerung, sie habe ihren Heimatstaat legal verlassen, offensichtlich nicht
gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Re-
publik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
9Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise der Nichtdurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der De-
mokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht
landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gespro-
chen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als
grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders
verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Aus-
reise in Kinshasa beziehungsweise in einer über einen Flughafen verfügenden
Stadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale
Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesver-
waltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Ein-
schätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. In-
zwischen wurde, im Frühjahr 2006, die im Dezember 2005 per Volksabstimmung
angenommene Verfassung in Kraft gesetzt, welche unter anderem die mehrmals
verschobenen und am 30. Juli 2006 abgehaltenen Wahlen ermöglichte. Die Präsi-
dentschaftswahlen sowie die Wahl der Legislative verliefen relativ ruhig, doch kam
es im Vorfeld zu Gewaltexzessen seitens der Sicherheitskräfte gegenüber De-
monstranten der politischen Opposition sowie gegenüber Journalisten und Men-
schenrechtsaktivisten. Auch kam es nach Verkündung der Resultate der Präsi-
dentschaftswahlen in Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der
Garde des neu gewählten Präsidenten Kabila und den Sicherheitskräften von Vize-
präsident Jean-Pierre Bemba. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Aus-
einandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsident-
schaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 zu keiner grundlegenden
Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die ein Abweichen von der
bisherigen Praxis nach sich ziehen müsste. Kabila wurde am 6. Dezember 2006
für eine Dauer von fünf Jahren in sein Amt eingesetzt und zusammen mit Premier-
minister Gizenga verkündete er am 5. Februar 2007 die neue Regierung. Der all-
gemeine Fortschritt in der Demokratischen Republik Kongo wird jedoch beein-
trächtigt durch die anhaltende Gewalt und Unsicherheit im Osten des Landes, wo
sich die verbleibenden Rebellentruppen und die kongolesische Armee schwere
Menschenrechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen. Auch die ethnischen
Spannungen haben sich im Osten und Nordosten des Landes verschärft. Insbe-
sondere in den Provinzen Nord und Süd Kivu, in der nördlichen Provinz Katanga
sowie im Ituri District ist die Lage unverändert prekär und die Sicherheit konnte
noch nicht wieder hergestellt werden. Bewaffnete Gruppen haben nach den Wah-
len damit begonnen, ihre Waffen im Zuge des Demobilisierungs-, Entwaffnungs-
und Reintegrationsprozesses abzugeben, während Gerichte damit begonnen ha-
ben, Fälle von Kriegsverbrechen aufzuarbeiten.
In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse und in Übereinstimmung mit
der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Per-
10
sonen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen als
zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein ge-
festigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug ist dennoch nicht zu-
mutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat,
für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter
oder in einem schlechten Gesundheitszustand befindet oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S.237 f.).
8.4 Hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im vorlie-
genden Fall vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Aus-
reise aus dem Heimatland als auch zu ihren Ausreisegründen haltlose Angaben
machte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie die Demokrati-
sche Republik Kongo mit einem auf ihre Identität ausgestellten, echten Reisepass
verliess. Dies lässt darauf schliessen, dass ihr Angehörige beim Erhalt des Reise-
passes behilflich waren, da die Formalitäten zum Erhalt eines Reisepasses eine
gewisse Gewandtheit im Umgang mit Behörden voraussetzen und sie geltend
machte, über eben diese Gewandtheit nicht zu verfügen. Wie bereits oben aufge-
zeigt wurde, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zum Erhalt der "Attestation
de Perte des Pièces" widersprüchlich und unglaubhaft. Das eingereichte Doku-
ment wurde vom zuständigen "Bourgmestre" der Gemeinde D._______ der Stadt
Kinshasa ausgestellt. Angesichts ihrer widersprüchlichen Aussagen zum Erhalt
des Dokumentes, ist davon auszugehen, dass sie auch dieses Dokument rechtmä-
ssig erworben hat und die Angaben im Dokument der Wahrheit entsprechen. Somit
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren eigenen An-
gaben seit Jahren ihren Wohnsitz in Kinshasa hatte (die "Attestation de Perte des
Pièces" wurde am 24. August 2002 ausgestellt). In diesem Zusammenhang ist
auch festzustellen, dass ihr Beruf mit Hausfrau und nicht etwa Händlerin angege-
ben wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin die Reise in
die Schweiz leisten konnte, steht zudem fest, dass sie nicht aus einer wirtschaft-
lich schlecht gestellten Familie stammt. Aufgrund der oben aufgezeigten Umstände
ist davon auszugehen, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
letzten Wohnsitz und ihrem familiären sowie persönlichen Umfeld nicht glaubhaft
sind. Die Beschwerdeführerin ist zwar in fortgeschrittenem Alter, jedoch - soweit
aus den Akten ersichtlich - gesund und kann bei ihrer Rückkehr mit der Unterstüt-
zung ihrer nach wie vor im Heimatstaat wohnhaften Angehörigen rechnen.
Weder die herrschende allgemeine politische Lage in der Demokratischen Repub-
lik Kongo noch eine dort herrschende Situation allgemeiner Gewalt oder in der
Person der Beschwerdeführerin begründete Wegweisungshindernisse stehen so-
mit einem Wegweisungsvollzug entgegen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich allenfalls bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist.
11
8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 13. Juni
2007 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: vor-
instanzliche Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: