B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3564/2015
Ur t e i l vom 2 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).
D-3564/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. November
2013 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. November
2013 in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie der Anhörung
vom 29. April 2015 seine Asylgründe darlegte,
dass er während der BzP angab, seinen Herkunftsstaat, Bangladesch, vor
zwei Monaten verlassen zu haben und zuvor weder im Ausland gewesen
zu sein noch ein Asylgesuch in einem Drittstaat eingereicht zu haben,
dass (vor der BzP) eine Abklärung, die durch die Vorinstanz mittels der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) am 6. November
2013 durchgeführt wurde, ergab, dass er am 5. August 2006 in Griechen-
land ein Asylgesuch gestellt hatte und daktyloskopisch erfasst worden war,
dass ihm (nach der BzP) am 13. November 2013 diesbezüglich unter Hin-
weis auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht das rechtliche Gehör ge-
währt wurde, worauf er seinen Aufenthalt in Griechenland bestätigte und
angab, zu Beginn des Jahres 2009 aufgefordert worden zu sein, Griechen-
land zu verlassen, und deshalb nach Bangladesch zurückgekehrt sei,
dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend machte, er sei in "Arakan", Myanmar, geboren und im Al-
ter von sechs oder sieben Jahren beziehungsweise in den Jahren
1993/1994 mit seiner Familie nach Bangladesch geflüchtet, da sie in My-
anmar wegen ihres muslimischen Glaubens verfolgt worden seien,
dass er mit seiner Familie etwa ein halbes Jahr beziehungsweise ein Jahr
beziehungsweise bis in die Jahre 2003/2004 oder 2005/2006 im Flücht-
lingslager "Balu Khali" und danach im Flüchtlingslager "Nayapara" in Te-
knaf, Chittagong, gelebt habe,
dass er im Jahr 2004 beziehungsweise 2006 Bangladesch ein erstes Mal
verlassen habe und nach Griechenland gelangt sei,
dass er nach seiner Rückkehr aus Griechenland im Jahr 2006 beziehungs-
weise im Jahr 2009 aufgrund der schlechten Lebensbedingungen nicht
mehr bei seiner Familie im Flüchtlingslager, sondern in Dhaka gewohnt
habe,
D-3564/2015
Seite 3
dass er Bangladesch zuletzt verlassen habe, da es ohne Aufenthaltsbewil-
ligung schwierig gewesen sei, ausserhalb des Flüchtlingslagers eine feste
Anstellung und Bleibe zu finden,
dass sein Vater nach "Arakan" zurückgekehrt und dort am 21. Mai 2014
umgebracht worden sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch befürchten würde, nach My-
anmar abgeschoben zu werden, wo sein Leben in Gefahr sei,
dass er zudem angab, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen und nie
einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt beziehungsweise erhalten
zu haben, und anlässlich der BzP eine Kopie des "Rohingya Refugee Fa-
miliy Book" (inklusive einer "Berechtigtenkarte" für das Flüchtlingslager
Balu Khali sowie eines "Lebensmittelbüchleins") seiner Familie einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (eröffnet am 5. Mai
2015) unter anderem feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Einzelnen ausführte, aus welchen
Gründen die Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaft seien,
und namentlich begründete, weshalb erhebliche Zweifel an der vom Be-
schwerdeführer angegebenen Herkunft aus Myanmar und seiner Identität
bestünden, unter anderem indem sie hervorhob, er habe angegeben, Ben-
galisch sei seine Muttersprache und diejenige Sprache, die seine Familie
schon in Myanmar gesprochen habe, was erstaune, da Bengalisch in My-
anmar nicht gesprochen werde, und er vermöge die Fragen zu seinem
Wohnort (diesbezüglich habe er lediglich angegeben, dass er aus "Arakan"
stamme), zu seiner Kindheit und zur Flucht nicht substantiiert zu beantwor-
ten,
dass sie ihm zudem vorhielt, er habe nicht einmal die Frage, ob er ein Ro-
hingya sei, beantworten können,
dass sie aus den genannten Gründen auch seine Furcht, nach Myanmar
abgeschoben zu werden, nicht als begründet erachtete,
dass er mit Eingabe vom 4. Juni 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
D-3564/2015
Seite 4
diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vortrug, er
sei "ethnischer Rohingya" aus Myanmar und seine Asylvorbringen seien
glaubhaft,
dass es plausibel sei, dass er die Sprache Rohingya nicht mehr könne, da
er Myanmar mit sieben Jahren verlassen habe und seine Eltern mehrheit-
lich Bengalisch mit ihm gesprochen hätten, da sie in Bangladesch nicht als
Rohingya hätten auffallen wollen,
dass der Grund, weshalb er sich nicht besser an die Ereignisse in Myanmar
zu erinnern vermöge, darin bestehe, dass seine Eltern die Geschehnisse
stets hätten zu verdrängen versucht und nie über die Zeit in Myanmar ge-
sprochen hätten, womit auch erklärt sei, weshalb er seinen Herkunftsort
mit dem damaligen Namen "Arakan" und nicht mit dem heutigen be-
zeichne,
dass der Instruktionsrichter mit der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015
unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung abwies und unter Fristansetzung einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– erhob, worauf dieser am 29. Juni 2015 fristgerecht geleistet
wurde,
dass mit Schreiben vom 22. Juli 2015 weitere Unterlagen in Kopie einge-
reicht wurden (der Beschwerdeführer hatte eine Beschwerdeergänzung
angekündigt),
dass es sich dabei nach Angaben des Beschwerdeführers um Auszüge aus
dem "Familienbüchlein des Rohingya Refugee Camps Balu Khali" seiner
Familie (entsprechende Kopien des Büchleins wurden bei der Vorinstanz
bereits eingereicht, siehe vorstehend) sowie um eine "Bestätigung des Lei-
ters des Flüchtlingslagers" (Nayapara) handle,
D-3564/2015
Seite 5
dass das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegend relevanten Rechts-
gebieten endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 5
VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 3 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, was bedingt, dass die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und
2 AsylG),
D-3564/2015
Seite 6
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Durchsicht der Akten als
zutreffend und hinreichend begründet erweisen,
dass der Beschwerdeführer diesen mit seiner Beschwerde nichts Substan-
tiiertes entgegenzusetzen vermag,
dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung, ein Rohingya
aus Myanmar zu sein, offensichtlich haltlos ist, zumal er dies während des
Verfahrens vor der Vorinstanz ausdrücklich negierte und auf die Frage,
weshalb er ein "Rohingya Refugee Family Book" vorweise, obwohl er kein
Rohingya sei, lediglich antwortete, dass seine Familie dies im Flüchtligsla-
ger Balu Khali erhalten habe (Akte der Vorinstanz, A18/19 F/A 51 ff.),
dass er mit den Vorbringen in seiner Beschwerde auch nicht zu erklären
vermag, weshalb er bereits in Myanmar mit seiner Familie Bengalisch ge-
sprochen habe (A18/19 F/A 58),
dass ihm ein eigenständiges Erinnerungsvermögen zugesprochen werden
darf und er die Erlebnisse in Myanmar sowie die Flucht nach Bangladesch
auch gemessen an der Perspektive eines Siebenjährigen nicht hinreichend
substantiiert zu erzählen vermochte (A18/19 F/A 65 ff.),
dass er auf Nachfrage nicht wusste, wie "Arakan" heute heisst (A18/19
F/A36),
dass er den Ort, an welchem er aufgewachsen sei, nicht kenne und nur
wisse, dass dieser sich auf der anderen Seite des Flusses Naaf befinde
(A18/19 F/A31 ff.),
dass von ihm zudem zu erwarten gewesen wäre, dass er sich noch an den
Namen desjenigen Ortes, an dem er seine ersten, ungefähr sieben Le-
bensjahre verbracht habe, erinnern könne, und der Name in der Familie
genannt worden sei, zumal er während der Anhörung selbst geltend
machte, dass sein Vater dorthin zurückgekehrt sei, um das Haus und Land
der Familie zu verkaufen (A18/19 F/A 65),
D-3564/2015
Seite 7
dass seine Einwände offensichtlich nicht geeignet sind, die Zweifel an der
behaupteten Herkunft aus Myanmar zu beseitigen,
dass das eingereichte "Rohingya Refugee Family Book" an diesem Ergeb-
nis nichts ändert, da derartige Dokumente erworben werden können und
er seine Identität nicht überzeugend darzulegen vermochte,
dass auch der angeblichen, bloss in Kopie eingereichten Bestätigung des
Nayapara Refugee Camps jeglicher Beweiswert abzusprechen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und das
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von
der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Prüfung der Vollzugshindernisse, welche grundsätzlich von Amtes
wegen durchgeführt wird, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) und der Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) findet,
dass beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Herkunftsstaaten
oder Vollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu
D-3564/2015
Seite 8
forschen, wenn Asylsuchende ihre Herkunft verschleiern und keine eindeu-
tigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen
(BVGE 2014/12 E. 5.2),
dass der Beschwerdeführer die Folgen der Verheimlichung seiner Identität
und Staatsangehörigkeit zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, dem
Vollzug einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch
oder einen anderen Staat) keine Hindernisse entgegenstünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; siehe ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, da in Anbe-
tracht der ungeklärten Identität und Staatszugehörigkeit keine Anhalts-
punkte vorliegen, die dagegen sprechen,
D-3564/2015
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; siehe
auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3564/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Sandra Bienek
Versand: