B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3564/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Demokratischen Re-
publik Kongo (nachfolgend: DRK; auch Kongo [Kinshasa]) mit Wohnsitz in
der Hauptstadt Kinshasa – suchte am 17. Januar 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er
per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (…) 2016 in Grie-
chenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 29. Januar 2018 wurde ihm da-
her zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands das rechtliche Gehör ge-
währt. Gemäss anschliessenden Abklärungen durch das SEM bei den grie-
chischen Behörden hatte der Beschwerdeführer in Griechenland erfolglos
ein Asylverfahren durchlaufen.
C.
Am 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine vormalige
Rechtsvertretung ein Formular „Medizinische Informationen“ zu den Akten.
Mit Schreiben vom 12. April 2018 stellte die vormalige Rechtsvertretung
dem SEM sodann fünf Berichte von psychiatrischen Konsultationen des
Beschwerdeführers bei Dr. med. C._______ zu.
D.
Die Erstbefragung / (erste) Anhörung des Beschwerdeführers fand am
17. April 2018 statt.
E.
Am 19. April 2018 reichte die vormalige Rechtsvertretung einen Austritts-
bericht der (…) vom (…) 2018 zu den Akten. Am 2. und 15. Mai 2018 wur-
den sodann zwei weitere Formulare „Medizinische Informationen“ einge-
reicht.
F.
F.a Am 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört. Er brachte dabei – sowie bereits anlässlich der Erstbefragung –
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2011
Mitglied der UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social). Am
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26. Mai 2016 habe er an einem Demonstrationsmarsch in Kinshasa teilge-
nommen. Im Anschluss daran sei er von zivilen Sicherheitskräften festge-
nommen worden, da er ein Polo-Shirt getragen habe, das mit gegen Kabila
gerichteten Parolen bedruckt gewesen sei. Er sei von den Sicherheitskräf-
ten am Bein verletzt worden und habe daher zuerst medizinisch versorgt
werden müssen. Auf dem Polizeiposten sei er von einem Magister verhört
worden. Nachdem dieser herausgefunden habe, dass er ein Judo-Kämpfer
sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass „sie“ eine terroristische Gruppierung
seien, welche Unruhe stiften würde. Er sei dann zur DEMIAP (Détection
Militaire des Activités Anti-Patrie; Anmerkung des Gerichts) transferiert
worden, wo er geschlagen und erneut verhört worden sei. In seiner Zelle
sei er von einigen Insassen misshandelt worden. Am 13. Juli 2016 sei er in
ein Gebäude der ANR (Agence National de Renseignements; Anmerkung
des Gerichts) nach Lubumbashi transferiert worden. Anlässlich eines Ver-
hörs habe er auf seinen Onkel verwiesen, der (…) einer der Regierung
nahestehenden Partei namens „Congo positif“ sei. Daraufhin sei es zum
Kontakt zwischen seinem Onkel und einer oder mehrerer Amtspersonen
gekommen. Sein Onkel habe Geld bezahlt, so dass er (der Beschwerde-
führer) am 15. Juli 2016, als er mit anderen Häftlingen ins Gefängnis von
Kasapa hätte transferiert werden sollen, vom offiziellen Transport separiert
und zu einem Privathaus gefahren worden sei. Die dort lebende Frau sei
angewiesen worden, ihn aus dem Land zu schaffen. So sei er mit ihr und
dem Reisepass ihres Ehemannes auf dem Luftweg in die Türkei gelangt.
Von dort sei er weiter nach Griechenland gereist. Weitergehend wird auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
F.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum
Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen
seine Wählerkarte und einen UDPS-Mitgliederausweis zu den Akten.
G.
Am 25. April 2018 holte das SEM ein medizinisches Consulting zur Behan-
delbarkeit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depres-
siver Reaktion sowie zur Erhältlichkeit zweier Medikamente in Kinshasa
ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 gewährte das SEM der vormaligen
Rechtsvertretung Einsicht in das entsprechende Aktenstück.
H.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 nahm die vormalige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 30. Mai 2018
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Stellung. Mit der Stellungnahme wurde eine Schnellrecherche der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Mai 2018 übergeben.
I.
Am 5. Juni 2018 wurde erneut ein Bericht einer psychiatrischen Konsulta-
tion des Beschwerdeführers bei Dr. med. C._______ zu den Akten ge-
reicht.
J.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
K.
In der Folge zeigte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schrei-
ben vom 8. Juni 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
L.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer durch den rub-
rizierten Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in
materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, (sub)eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Ferner sei
ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Mit der Be-
schwerde wurden Kopien von mehreren bereits in den vorinstanzlichen Ak-
ten befindlichen Unterlagen zu den Akten gereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juli
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
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N.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 10. Juli 2018 – unter Einrei-
chung von Fotografien einer Vorladung und eines Suchbefehls – um wie-
dererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018
ersuchen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 – eröffnet am 16. Juli 2018 –
wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 25. Juni 2018 ab und setzte dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des
ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 750.– an, verbunden mit der An-
drohung, bei Ausbleiben der Zahlung innert der angesetzten Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 19. Juli 2018 wurde der Kosten-
vorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
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Seite 6
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Vorweg ist auf die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts einzugehen, da diese allenfalls
geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Zwar wird die Rüge in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert,
dennoch ist dazu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts
der Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(insb. auch der Erwägungen zur medizinischen Rückkehrhilfe) nicht er-
sichtlich ist, weshalb es diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vorneh-
men müssen respektive inwiefern es den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht richtig festgestellt haben soll. Teilweise sind die entsprechenden Aus-
führungen im Abschnitt vor der Prüfung des Wegweisungsvollzugs enthal-
ten, in welchen auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf Bezug ge-
nommen wird (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Dies ist zwar sys-
tematisch nicht korrekt, stellt aber keine unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung, und im Übrigen auch keine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar. Sodann ist festzuhalten, dass das SEM den letzten
Bericht einer psychiatrischen Konsultation (vgl. Bst. I vorstehend) in seiner
Verfügung nicht explizit erwähnte. Es ging jedoch auf die darin und eben-
falls in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Hinweise auf
Suizidabsichten des Beschwerdeführers im Falle einer Ausschaffung ein.
4.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuwiesen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher ab-
zuweisen.
D-3564/2018
Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Das SEM führte zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zusammen-
gefasst an, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an
der Demonstration vom 26. Mai 2016 teilgenommen habe und es in diesem
Rahmen zu einer Festnahme gekommen sein dürfte. Die Schilderung sei-
nes Aufenthalts in Lubumbashi sowie seiner Flucht falle demgegenüber
wenig konkret und stereotyp aus. Daher würden starke Zweifel daran auf-
kommen, die durch Widersprüche in seinen Aussagen untermauert wür-
den. Es liege der Schluss nahe, dass er nicht zur ANR überwiesen worden
sei und unter anderen als den von ihm angegebenen Umständen wieder
aus der Haft entlassen worden sei. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund
seines wenig exponierten Profils sei davon auszugehen, dass die kongo-
lesischen Behörden kein weitergehendes Verfolgungsinteresse an seiner
Person hegen würden. Diese Einschätzung werde gestützt durch den Um-
stand, dass gegen ihn nie eine Anklage erhoben worden sei und er selbst
offensichtlich auch keine Reflexverfolgung seiner Verwandten befürchte.
Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass auch die griechischen Be-
hörden, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers denselben Sachver-
halt zu beurteilen gehabt hätten, sein Asylgesuch abgelehnt hätten.
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die ausführli-
chen vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen auch die Stellungnahme
zum Entscheidentwurf berücksichtigt wird, als zutreffend. Zur Vermeidung
D-3564/2018
Seite 8
von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Nicht (ex-
plizit) geäussert hat sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer geschil-
derten, anlässlich der Festnahme und kurz darauf erlittenen Misshandlun-
gen (Schläge, Messerstich ins Bein mit anschliessender Behandlung im
Spital, Tritte; vgl. Akten SEM A35 F92). Der Vollständigkeit halber ist dazu
festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Miss-
handlungen während der Festnahme und in Haft nicht zu bagatellisieren
und bedauerlich sind, es ihnen aber dennoch an der notwendigen Intensität
fehlt, um asylrechtlich erheblich zu sein. Insofern kann offen bleiben, ob sie
in allen Einzelheiten als glaubhaft zu erachten wären.
In der Beschwerdeschrift findet keine Auseinandersetzung mit den Ausfüh-
rungen des SEM statt. Es wird lediglich – zum ersten Mal – auf nicht näher
bezeichnete Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, die „Angehörige“ des
Beschwerdeführers aufgrund seiner Asylgründe erlitten hätten und auf-
grund derer sie in eine andere Gemeinde in Kinshasa hätten flüchten müs-
sen. Dieses Vorbringen ist allerdings unglaubhaft, zumal es unsubstanziiert
ausgefallen und darüber hinaus als unbegründet nachgeschoben zu erach-
ten ist. Zwar brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
vor, er habe seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat mit niemandem
Kontakt (vgl. A28 F66). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ange-
sichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten wenig glaubhaft er-
scheint, telefonierte der Beschwerdeführer von der Schweiz aus zumindest
mit seiner Frau (resp. der Mutter seiner beiden Kinder; vgl. A28 F60 ff.),
was ihm auch in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 entgegenge-
halten wurde. In der Eingabe vom 10. Juli 2018 wird nicht dargelegt, wes-
halb er trotzdem nichts über die angeblichen Reflexverfolgungsmassnah-
men gewusst haben soll. Auch findet darin keine (weitere) Konkretisierung
dieses Vorbringens statt.
Die nachgereichten Beweismittel (Fotografien einer Vorladung und eines
Suchbefehls, die Dokumente datierend vom Juli/August 2016) vermögen
ebenfalls nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Zu-
nächst erstaunt, dass diese Dokumente beziehungsweise Fotografien
nicht bereits früher oder spätestens mit der Beschwerdeschrift eingereicht
und darin nicht mit der zutreffenden Bezeichnung (es wird lediglich von ei-
nem „offiziellen Dokument“ gesprochen, das die „Angehörigen“ des Be-
schwerdeführers besitzen würden) erwähnt wurden. In der Eingabe vom
10. Juli 2018 wird sodann nicht dargelegt, weshalb und bei wem sich die
Mutter des Beschwerdeführers diese Dokumente erst „beschaffen“ muss-
te. Zudem ist festzuhalten, dass solchen Dokumenten – auch im Original –
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generell wenig Beweiswert zukommt, da diese im Heimatland des Be-
schwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben werden können (vgl.
etwa Urteil des BVGer D-6636/2016 vom 23. November 2016 S. 7). Die in
Aussicht gestellte Nachreichung der „Originale“ dieser Dokumente sowie
einer Echtheitsbestätigung durch die Mutter des Beschwerdeführers, der
angesichts der Verwandtschaft ebenfalls wenig Beweiswert beizumessen
wäre, ist daher nicht abzuwarten.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere – wie bereits in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten – Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
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7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
dann – nach Prüfung der Akten durch das Gericht und unter Berücksichti-
gung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die DRK (vgl. Referenzur-
teil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 33) sowie der individuellen Umstände des Beschwerdeführers
(insb. dessen gesundheitlicher Zustand) – als zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4
AuG). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhalti-
ges entgegengehalten wird. In der Beschwerde wird insbesondere nicht
bestritten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS mit de-
pressiver Reaktion in Kinshasa behandelbar ist. Es wird lediglich auf die
hohen Kosten einer entsprechenden Behandlung verwiesen. Diesbezüg-
lich ist zunächst die vorinstanzliche Erwägung hervorzuheben, wonach der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine Flugreise nach Europa be-
ziehungsweise in die Türkei zu finanzieren vermochte, darauf hinweise,
dass er durchaus die Möglichkeit habe, grössere Ausgaben zu decken. So-
dann ist mit Nachdruck auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer
Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Me-
dikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Über-
nahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Weg-
weisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht
für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zu-
zumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.4). Dies darf dem über eine abgeschlossene zwölfjährige Schulbil-
dung, Französischkenntnisse sowie Arbeitserfahrung verfügenden Be-
schwerdeführer (vgl. A28 F8 ff.) längerfristig betrachtet grundsätzlich zuge-
mutet werden.
7.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3564/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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