Abtei lung IV
D-3565/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Sierra Leone,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3565/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C._______am 5. Mai 2009 einer Erstbefragung unterzogen
und am 18. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei sierraleonischer Staatsan-
gehöriger aus D.______ und habe, da seine Eltern und Geschwister
seit 1995 verschollen seien, zusammen mit seinem Onkel gelebt,
dass er und sein Onkel 1998 von unbekannten Rebellen gefangen
genommen worden seien und Zwangsarbeit hätten leisten müssen,
wobei sein Onkel im Jahr 2000 oder 2001 umgebracht und er gegen
Ende des Krieges im Jahr 2002 von den Rebellen freigelassen worden
sei,
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dass er sich seit 2005 in einer internationalen Organisation, welche
sich für die Aufhebung des Brauchs der weiblichen Beschneidung ein-
setze, engagiert habe,
dass im April 2009 in D.________ wegen einer erfolgten
Beschneidung eines Mädchens eine Demonstration stattgefunden
habe und es dabei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen
Befürwortern und Gegnern der Beschneidung gekommen sei,
dass einige Mitglieder der Organisation von ihren Gegnern als Verant-
wortliche für den gewaltsamen Tod einer Frau bezeichnet worden sei-
en und drei Tage nach der Demonstration auch er festgenommen und
ins Gefängnis gebracht worden sei,
dass er ein paar Tage nach seiner Festnahme habe flüchten können
und zwischen dem 15. und 20. April 2009 von Frank, einem weissen
Angehörigen der Organisation, nach E.________ und danach in ein
unbekanntes Land gebracht worden sei,
dass er dort einen roten Pass mit einem fremden Foto und einem
unbekannten Namen erhalten habe und mit diesem in Begleitung von
Frank mit einem Flugzeug einer ihm unbekannten Fluggesellschaft
nach Europa gelangt sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C.________ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat mit der
Begründung, er habe in seinem Heimatstaat nur eine Identitätskarte
besessen, die er während des Krieges verloren habe, und mangels
finanzieller Möglichkeiten habe er keine anderen Identitätsdokumente
erlangen können (vgl. A1, S. 4; A8, S. 3 f.),
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 29. Mai
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss
Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal der unbehelfliche Erklärungsversuch in
der Beschwerdeschrift, wonach er wegen der Schwierigkeiten in
seinem Heimatstaat und der damit verbundenen überraschenden
Ausreise ohne Identitätskarte ausgereist sei, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
angeblichen Verfolgung auffallend unsubstanziiert und widersprüchlich
und damit unglaubhaft ausgefallen sind,
dass auch hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
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bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt daher zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar - seine Ausfüh-
rungen in Bezug auf seine angeblich verschollenen Familienmitglieder
und seine sozialen Bindungen in seinem Heimatstaat erweisen sich
ebenfalls als widersprüchlich beziehungsweise unstimmig - und
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG zu erachten ist, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...)(Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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